Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 115/18

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.06.2018 (2 O 298/17) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert der Berufung: 312.000,00 €

(Berfung des Klägers: 208.000 €; Berufung/Anschlussberufung des Beklagten/Berufung des Streithelfers: 104.000 €)


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