Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RBs 347/20

Tenor

I.              Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

II.              Die Sache wird durch den Rechtsunterzeichner dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

III.              Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

IV.              Die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht fallen der Betroffenen zur Last.


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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 201 ObOWi 1507/21
10. Januar 2022
201 ObOWi 1507/21 10. Januar 2022

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