Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RBs 198/22

Tenor

  • I. Die Sache wird durch die Rechtsunterzeichnerin als Einzelrichterin dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

  • II. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 21. April 2022 wird als unbegründet verworfen.

  • III. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.


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