Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 Wx 2/22

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 17. Oktober 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 5. Oktober 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe)

wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.


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