Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 Ausl 17/23

Tenor

Die Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen K. nach Polen zur Strafvollstreckung betreffend der dem Europäischem Haftbefehl des Bezirksgerichts R. vom 15.12.2022 (III Kop 260/22) zugrunde liegenden Verurteilung durch das Amtsgericht Y. vom 07.10.2019 (II K 532/18), bestätigt durch Urteil des Bezirksgerichts R. vom 06.10.2020 (IV Ka 2340/19), wird für unzulässig erklärt.

Die dem Verfolgten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Eine Entschädigung für den erlittenen Freiheitsentzug wird nicht bewilligt.


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