Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 95-96/23

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 08.12.2022 wird als unbegründet verworfen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 08.12.2022 teilweise aufgehoben und festgestellt, dass die Aufrechterhaltung der besonderen Sicherungsmaßnahme der unregelmäßigen Beobachtung im Zeitraum vom 09.02.2022 bis zum 08.03.2022 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten des Rechtsmittels der Antragsgegnerin und die dem Antragsteller hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.


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