Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 379/24

Tenor

1.

Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 22.03.2024 gewährt.

2.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen