Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 439/24

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

II. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 12.02.2020 (Az. 50 KLs 7/19) wird zur Bewährung ausgesetzt.

1. Die Bewährungszeit beträgt vier Jahre.

2. Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt, dessen namentliche Benennung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vorbehalten bleibt.

3. Dem Verurteilten werden für die Dauer der Bewährungszeit die folgenden Weisungen erteilt:

a) Er hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn sowie den noch zu benennenden Bewährungshelfer über jeden Wohnsitzwechsel während der Bewährungszeit unverzüglich zu unterrichten.

b) Er hat mindestens einmal im Monat, beginnend im September 2024, therapeutische Sitzungen bei der psychologischen Psychotherapeutin U. N., P.-straße 00, 00000 K, wahrzunehmen und die Therapie nicht ohne ausdrückliche Empfehlung der Behandlerin sowie vor einer Rücksprache mit dem Bewährungshelfer zu beenden.

c) Er hat jeglichen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen im beruflichen oder ehrenamtlichen Kontext zu meiden und mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

IV. Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung (§§ 454 Abs. 4, 268a Abs. 3 StPO) wird der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Euskirchen übertragen.


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