Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 14 WF 21/25

Tenor

Auf die Beschwerde der J. bei dem Landgericht Bonn vom 28.11.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom  22.11.2024 (18 F 89/22) werden der angegriffene Beschluss sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2024 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Herrn Rechtsanwalt T. C. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 641,05 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde der J. zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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