Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 ORbs 139/25

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde wird durch den Linksunterzeichner als Einzelrichter zugelassen.

II. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

IV. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.


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