Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 90/24
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.08.2024 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 59/22 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 385.471,44 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger nimmt als Alleinerbe seines Vaters, des Regisseurs Dr. B., die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf Zahlung weiterer angemessener Beteiligungen nach § 32a Abs. 2 UrhG wegen der Ausstrahlung verschiedener Filmwerke in Anspruch.
4Die beklagten Landesrundfunkanstalten sind neben dem Gemeinschaftsprogramm der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland („ARD“) für die sog. „Dritten Programme“ verantwortlich. Sie strahlten in diesem Zusammenhang die nachfolgend aufgeführten 19 Filmwerke aus:
51. Der Klosterjäger
62. Die Fischerin vom Bodensee
73. Johannisnacht
84. Almenrausch und Edelweiss
95. Die Prinzessin von St. Wolfgang
106. Der Schatz im Silbersee
117. Winnetou I
128. Winnetou II
139. Winnetou III
1410. Winnetou und Shatterhand im Tal der Toten
1511. Todesschüsse am Broadway
1612. Der Tod im roten Jaguar
1713. Pepe, der Paukerschreck
1814. Wir hau`n die Pauker in die Pfanne
1915. Wer zuletzt lacht, lacht am besten
2016. Der Schrei der schwarzen Wölfe
2117. Grün ist die Heide
2218. Die blutigen Geier von Alaska
2319. Im Dschungel ist der Teufel los.
24Bei diesen Filmen hatte Herr Dr. B. jeweils Regie geführt. Er war bei der A. GmbH (nachfolgend auch A.) als Regisseur angestellt und wurde an die jeweiligen Produktionsgesellschaften - unter im Einzelnen streitigen Umständen - für die Herstellung der Filme „ausgeliehen“. Dafür erhielt er jeweils Pauschalvergütungen in fünf- bis sechsstelliger, im Einzelnen streitiger, Höhe und räumte der A. im Gegenzug umfassende Nutzungsrechte an den Filmen ein. An der Produktion der Filme waren die Beklagten nicht beteiligt, mit Ausnahme des Films „Im Dschungel ist der Teufel los“, bei dem die Beklagte zu 4) (= NDR) zunächst an der Produktion beteiligt war, aber ihre Fernsehsenderechte im Jahr 1991 an die Filmherstellerin C. zurückübertrug. Die Beklagten erwarben für den Großteil der streitgegenständlichen Filme über das Unternehmen F. GmbH (im Folgenden auch: F.), der gemeinsamen Filmeinkaufsorganisation der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, gegen Zahlung von Lizenzgebühren Nutzungsrechte für die Ausstrahlung der Filme im TV. Die Lizenzen der F. wurden dabei bei Filmhändlern, zum Teil auch direkt bei den Filmproduktionsfirmen, erworben und zwar als Inhalt verschiedener „Pakete“ für einen beschränkten Zeitraum und größtenteils für eine beschränkte Anzahl an Ausstrahlungen. Nach Vortrag der Beklagten wurden für die Filme der Winnetou-Reihe für die Jahre 2017 - 2019 von der F. jährliche Lizenzpreise in Höhe von 25.000,00 € bis 45.000,00 € gezahlt; hierüber verhält sich ein beispielhaft vorgelegter Lizenzvertrag der F. GmbH mit einem anonymisierten Lizenzgeber (Anlage B33, Bl. 1998 ff. LGA).
25Der Kläger trat - anwaltlich vertreten - unter dem 07.12.2018 an die Beklagten heran und begehrte Auskunft und Rechnungslegung über Erträge und Vorteile aus der Nutzung von Filmwerken des Regisseurs Dr. B. (exemplarisch Anlage K66, Bl. 1028 ff. LGA). Eine Zahlungsaufforderung unter dem 26.11.2019, bei der der Kläger seinen Anspruch nach Maßgabe tariflicher Wiederholungsvergütungssätze in Anlehnung an Tarifverträge der Beklagten zu 1) (WDR), der Beklagten zu 4 (NDR) und der Beklagten zu 6) (SWR) berechnete (Anlage K70, Bl. 1052 ff. LGA) blieb erfolglos. Im Namen aller Beklagten erteilte die Beklagte zu 6) (SWR) - nach anfänglicher Ablehnung des Auskunftsbegehrens - unter dem 30.12.2019 Auskunft durch eine Aufzählung der Ausstrahlungen der streitgegenständlichen Filme, trat jedoch dem Ansinnen einer Nachvergütung entgegen (Anlage K39, Bl. 798 ff. LGA).
26Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz, insbesondere der Einzelheiten der Kino- und Fernsehauswertung der streitgegenständlichen Filme, deren Ausstrahlung in den Programmen der Beklagten sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 2012 ff. LGA).
27Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die genaue Feststellung bzw. Schätzung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung, für die grundsätzlich taugliche Anhaltspunkte bestünden, könne für den Anspruch aus § 32a UrhG offenbleiben. Denn der Kläger habe auf der 2. Stufe, bei der es der Feststellung der von dem Dritten (den Beklagten) erzielten Erträgnisse und Vorteile bedürfe, diese Vorteile nicht ausreichend dargelegt. Zwar stellten auch andere Verwertungshandlungen als Umsatzgeschäfte grundsätzlich Vorteile im Sinne der Vorschrift dar, jedoch sei im Streitfall eine Schätzung nicht möglich. Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Das Boot II“ angeführte Möglichkeit des Abstellens auf ersparte Aufwendungen für die Erstellung des Programms sei nicht übertragbar, weil die im Fall des Bundesgerichtshofs beklagte Rundfunkanstalt bereits bei der Produktion des Films beteiligt gewesen sei und für den Spielfilm und die Fernsehserie das Recht zur wiederholten Ausstrahlung grundsätzlich für unbeschränkte Zeit erhalten habe. So liege es im Streitfall nicht, weshalb sich eine unbesehene Übertragung der dort gebilligten Schätzgrundlagen verbiete. Eine Anwendung des sogenannten Wiederholungsvergütungsmodells auf Grundlage des „Tarifvertrags für auf Produktionsdauer Beschäftigte“ der Beklagten zu 1) (WDR) und der Beklagten zu 4) (NDR) sei vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt, weil diese Tarifverträge weder in sachlicher noch in persönlicher noch in zeitlicher Hinsicht anwendbar seien. Vielmehr stellten die streitgegenständlichen Filme aus Sicht der Beklagten reine Fremdproduktionen dar, was der Heranziehung eines Tarifvertrages für Eigenproduktionen entgegenstehe. Eine besondere Nähe der Beklagten zur Herstellung der Filmwerke, wie sie den Entscheidungen „Das Boot“ zugrunde gelegen habe, bestehe nicht. Zudem sei Herr Dr. B. kein Arbeitnehmer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewesen und die Beklagten seien in Bezug auf die streitgegenständlichen Produktionen auch keine Arbeitgeber. Zum Zeitpunkt der Produktion der meisten streitgegenständlichen Filme seien die Tarifverträge auch noch nicht abgeschlossen gewesen, sondern erst in den Jahren 1976 bzw. 1977 in Kraft getreten. Aus ähnlichen Erwägungen heraus seien auch die Gemeinsamen Vergütungsregelungen zwischen dem Bundesverband der Film- und Fernseh-Regisseure in Deutschland e.V. und verschiedenen privaten und öffentlich-rechtlichen Sendern nicht zur Schätzung heranzuziehen. Insbesondere führe eine indizielle Heranziehung des Wiederholungsvergütungsmodells für Fremdproduktionen wie im Streitfall zu einer unangemessenen Benachteiligung der Rundfunkanstalten, aber auch privater Sendeunternehmen. Denn die Anwendung dieses Modells könne insbesondere bei „Klassikern“, die über Jahrzehnte immer wieder im Fernsehen ausgestrahlt würden, ab einem gewissen Zeitpunkt zu einer automatischen Vergütung der Urheber führen, weshalb die Sendeanstalten zum jeweiligen Lizenzpreis noch pauschal eine potenzielle Nachvergütung der Urheber einkalkulieren müssten. Dies sei durch den Zweck des § 32a UrhG nicht gedeckt. Sachgerechter sei das Anknüpfen an die Lizenzkosten, wobei ein Vorteil der Sender darin liege, dass sie infolge der erworbenen Lizenz einen interessanten Inhalt senden könnten. Dem stehe jedoch deckungsgleich ein Nachteil in Höhe der Lizenzzahlung entgegen, weshalb ein finanzieller Vorteil im Ergebnis nur dann denkbar sei, wenn von den Beklagten ein Preis für die Lizenzrechte gezahlt werde, der unter dem marktüblichen Lizenzpreis liege. Insofern sei es an dem Kläger, Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die gezahlten Lizenzbeträge nicht marktüblich seien. Dies sei ihm auch zumutbar, da er als Erbe des Urhebers gegenüber den Rechteinhabern in weitem Umfang Auskunftsansprüche geltend machen könne, was er indes unterlassen habe. Eine mögliche Schwankungsbreite von Lizenzzahlungen könne dem nicht entgegengehalten werden, weil § 32a UrhG nicht dem Zweck diene, dem Urheber einen möglichst bequemen Weg zur Nachvergütung zu vermitteln. Dem Kläger sei es angesichts der nur schwerlich erkennbaren finanziellen Vorteile der Beklagten unbenommen, an die mittleren Glieder der Lizenzkette heranzutreten, bei denen offenbar seit Jahrzehnten ohne eigene besondere Aufwendungen finanzielle Vorteile aus der Verwertung der Rechte an den Filmen erlangt würden. Schließlich könne auch nicht auf das Aufkommen an Rundfunkgebühren abgestellt werden, obwohl der Kläger eine methodisch nachvollziehbare Berechnung vorgeschlagen habe. Denn diese Berechnungsmethode, bei der ein Preis pro Sendeminute ermittelt und anhand der Dauer der jeweiligen Filme ein Anteil am Gesamtgebührenaufkommen errechnet werde, führe zu nicht sachgerechten Ergebnissen, etwa einem Vorteil für die viermalige Sendung des Films „Winnetou I“ in „Das Erste“ im Jahr 2018 von rund 950.000,00 €, dem eine Lizenzzahlung zwischen 25.000,00 € und 45.000,00 € gegenüberstehe. Es fehle auch insoweit an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung. Zudem sei normativ zu berücksichtigen, dass der Rundfunkbeitrag nicht die Gegenleistung der Beitragspflichtigen für die Sendeinhalte darstelle und außerdem nicht aus der Nutzung der streitgegenständlichen Filme gezogen werde, nachdem anstelle dieser Filme auch andere Fremdproduktionen hätten gezeigt werden können, ohne dass dies Auswirkungen auf die Höhe oder Verteilung der Gebühren gehabt hätte. Die Frage der (Un-)Angemessenheit der Vergütung sowie der Verjährung könnten demnach dahinstehen.
28Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird: Es sei zunächst davon auszugehen, dass die vereinbarte Vergütung zu 30 % auf die Kino- und zu 70 % auf die Fernsehauswertung entfalle. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Vorteile der Beklagten nicht ausreichend dargelegt seien. Der Bundesgerichtshof habe geklärt, dass als Maßstab für die Schätzung der durch die Rundfunkanstalten ersparten Aufwendungen die in Tarifverträgen geregelten Wiederholungsvergütungen grundsätzlich herangezogen werden könnten. In diesen komme der Wert zum Ausdruck, den die Tarifvertragsparteien einer Wiederholungssendung im Vergleich zur Erstsendung beimäßen. Dabei habe der Bundesgerichtshof in seinen „Das Boot“-Entscheidungen ausdrücklich zugrundegelegt, dass es sich bei der dort zu beurteilenden Produktion um eine Fremdproduktion gehandelt habe, was aber der indiziellen Heranziehung der Tarifverträge nicht entgegengestanden habe. Der Hinweis auf eine besondere Nähe zur Produktion sei nur eine zusätzliche und nicht tragende Erwägung gewesen. Das Wiederholungsvergütungsmodell sei daher sowohl für Eigen- als auch für Fremdproduktionen anzuwenden. Auch komme es auf die vollumfängliche Rechteeinräumung für die Anwendbarkeit des Wiederholungsvergütungsmodells nicht an, hierbei handele es sich allein um eine Frage des Verbrauchs der ursprünglichen Vergütung. Die fehlende Tarifgebundenheit von Herrn Dr. B. und die fehlende zeitliche Anwendbarkeit der Tarifverträge stünden dem nicht entgegen, wie aus der „Das Boot II“-Entscheidung folge. Auch könne entgegen der Auffassung des Landgerichts das Rundfunkgebührenaufkommen herangezogen werden, um die Erträgnisse und Vorteile der Beklagten zu bestimmen. Das Landgericht habe die Berechnungsmethode des Klägers ausdrücklich für nachvollziehbar gehalten. Sein Vergleich der sich hieraus ergebenden Beträge mit den aufgewendeten Lizenzkosten sei nicht sachgerecht, weil letztere keinen Einfluss auf das Gebühreneinkommen hätten. Die vom Landgericht für erforderlich gehaltenen Abschläge seien in der Berechnung des Klägers bereits berücksichtigt, die allein auf den Anteilen der Rundfunkgebühren beruhe, die für die Füllung der Sendezeit genutzt würden. Der Umstand, dass diese Gebühren keine Gegenleistungen im engeren Sinne für das Programm darstellten, stehe ihrer Heranziehung im Rahmen des § 32a UrhG nicht entgegen, was in der Entscheidung „Das Boot I“ vom Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen worden sei. Soweit das Landgericht ein Lizenzkosten-Modell für angemessen erachtet habe, sei dies bereits deshalb nicht tragfähig, weil die Lizenzkosten nichts anderes als Ausgaben der Sender und deshalb keine Vorteile darstellten. Auch in diesem Zusammenhang habe das Landgericht übersehen, dass die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ebenfalls eine Fremdproduktion zum Gegenstand gehabt habe. Es sei ein zu enges Verständnis, wenn das Landgericht annehme, ein Vorteil einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt durch das Ausstrahlen von Filmen entstehe nur dann, wenn sie diese unter dem marktüblichen Lizenzpreis erworben habe. Vielmehr sei diese bereits darin zu erblicken, dass durch die Verwertung des Filmwerks ein Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrags geleistet werde. Eine rein kommerzielle Betrachtung werde dem nicht gerecht. Zudem verhalte es sich im Streitfall auch so, dass die Lizenzpreise eine zu große Schwankungsbreite aufwiesen, als dass sich hieraus taugliche Schätzgrundlagen ergäben. Der Auffassung des Landgerichts, wonach der Eintritt von Verjährung für die Zeit bis zum 31.12.2016 naheliege, sei entgegenzutreten. Bei richtiger Anwendung des § 32a UrhG stünden dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche in voller Höhe zu, und zwar entweder nach dem Wiederholungsvergütungsmodell oder anhand des Rundfunkgebührenaufkommens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 303 ff. d.A.) Bezug genommen.
29Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
30die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere angemessene Beteiligungen zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch in der Summe nicht weniger als insgesamt 385.471,44 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2019 betragen sollen.
31Die Beklagten beantragen,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 14.02.2025 (Bl. 409 ff. d.A.) Bezug genommen.
34II.
35Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
361. Der Senat hat den Berufungsantrag, wie in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert, im unter I. wiedergegebenen Sinne gegenüber der Fassung in der Berufungsbegründung gekürzt. Bei einer Zahlungsklage, auch bei einer - hier zulässigen - unbezifferten, gehören Angaben zur Zusammensetzung der Summe, zur Verteilung auf die einzelnen Werke und zum erfassten Zeitraum nicht in Tenor und Antrag, sondern ergeben sich aus der Begründung (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 313 Rn. 8).
372. Das Landgericht hat mit zutreffenden und von der Berufung nicht beanstandeten Erwägungen die Aktivlegitimation des Klägers und die Passivlegitimation der Beklagten bejaht. Hierauf wird Bezug genommen.
38Die Regelung des § 32a UrhG ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar, obwohl die zugrundeliegenden Vergütungsvereinbarungen zwischen Herrn Dr. B. und der A. vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen wurden.
39Nach der Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3 S. 2 UrhG ist die Vorschrift des § 32a UrhG anwendbar, wenn die Sachverhalte nach dem Stichtag 28.03.2002 entstanden sind. Dadurch werden sämtliche Tatbestände erfasst, die nach Inkrafttreten des Gesetzes entstehen und eine billige Beteiligung der Urheber bei vor dem Stichtag geschlossenen Altverträgen erfordern (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 22; Mantz, in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 32a Rn. 11).
40So verhält es sich auch im Streitfall, bei dem der Kläger (vgl. S. 3 der Anspruchsbegründung, Bl. 575 LGA) Ansprüche ab dem 01.01.2008 geltend macht und vorträgt, aus der 392-maligen Ausstrahlung der streitgegenständlichen Werke seit diesem Zeitpunkt ergebe sich ein Nachvergütungsanspruch (vgl. S. 75 ff. der Anspruchsbegründung, Bl. 647 ff. LGA). Für die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses können grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28.03.2002 angefallenen Erträgnisse berücksichtigt werden (vgl. BGH GRUR 2012, 496, 501 Rn. 58 f. - Das Boot I). Nachdem der Kläger Ansprüche nur bis zum 10.02.2021 geltend macht (S. 4 der Anspruchsbegründung, Bl. 576 LGA), kommt die dem Kläger günstigere und durch Art. 20 DSM-RL bedingte niedrigere Schwelle einer unverhältnismäßig niedrigen Vergütung nicht zum Tragen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist vielmehr § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG in der vom 01.03.2016 bis zum 06.06.2021 geltenden Fassung.
413. Nach § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG in der hier maßgeblichen Fassung kann sich das auffällige Missverhältnis aus einem Vergleich zwischen der vereinbarten Vergütung und den „Erträgnissen und Vorteilen“ des Dritten, dem ein Nutzungsrecht übertragen oder eingeräumt worden ist, ergeben.
42Das Landgericht hat die im Rahmen des § 32a UrhG durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegebenen Prüfungsschritte, bei denen auf jeder Ebene die Vorschrift des § 287 Abs. 2 ZPO eine zentrale Rolle spielt (vgl. nur BGH GRUR 2020, 611, 616 Rn. 51 - Das Boot II zur vereinbarten Vergütung; BGH a.a.O. Rn. 55 zur Ermittlung der Vorteile, Rn. 121 zur Feststellung der angemessenen Vergütung, Rn. 151 zur Feststellung des Missverhältnisses), zutreffend wiedergegeben (LGU S. 42, Bl. 2053 LGA). Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
43Der Anspruch des Klägers scheitert bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, auf der 2. Stufe, weil der Vortrag des Klägers hierzu nicht ausreicht, um dem Senat auch nur die Schätzung eines Mindestbetrages zu ermöglichen. Das Landgericht konnte daher offenlassen, was die Prüfung der weiteren Schritte, insbesondere der 1. Stufe zu der vereinbarten Vergütung, ergeben hätte.
44Auf der 2. Stufe bedürfte es der Ermittlung der Höhe der von den Beklagten als Inhaber von Nutzungsrechten an den streitgegenständlichen Filmwerken durch die Ausstrahlung erlangten Erträgnissen und Vorteilen. Geklärt ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, dass Vorteile in diesem Sinne nicht nur aus Umsatzgeschäften (wie der Vergabe von Lizenzen o.ä.) resultieren können, sondern dass bei gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie im Streitfall ein Vorteil auch in der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms liegen kann, das den Sendeplatz der in Rede stehenden Filmwerke hätte füllen können (BGH GRUR 2012, 496, 500 Rn. 41 - Das Boot I; BGH GRUR 2020, 611, 616 Rn. 54 - Das Boot II). Grundsätzlich ist der Begriff der Vorteile im Lichte von Art. 20 DSM-RL weit zu verstehen und soll nach Erwägungsgrund 78 S. 3 der Richtlinie „alle für den Fall relevanten Einnahmen“ umfassen. Die Feststellung eines solchen Vorteils richtet sich nach § 287 Abs. 2 ZPO, so dass die im Einzelfall sachgerechteste Bewertungsart vom erkennenden Gericht auszuwählen und anzuwenden ist (BGH GRUR 2020, 611, 617 Rn. 55 - Das Boot II). Dem Senat obliegt dabei eine eigene Würdigung und Ausübung des ihm eingeräumten Schätzungsermessens; eine Bindung an die Erwägungen des Landgerichts besteht insoweit nicht (vgl. nur Greger, in: Zöller, a.a.O., § 287 Rn. 8 m.w.N.).
45Der Senat sieht sich indes auch bei eigener Würdigung des Vorbringens des Klägers und unter Ausübung seines Schätzungsermessens außerstande, anhand der im Raume stehenden Modelle für die Berechnung der Erträgnisse und Vorteile eine auch nur annähernde Schätzung der dem Kläger zustehenden Vergütung vorzunehmen. Die Ermittlung anhand des Rundfunkgebührenaufkommens begegnet jedenfalls im Streitfall durchgreifenden Bedenken (dazu a.). Das Lizenzkostenmodell kann mangels ausreichender Anknüpfungspunkte nicht herangezogen werden (dazu b.). Das von dem Kläger favorisierte Wiederholungsvergütungsmodell trägt den Besonderheiten des Streitfalls nicht hinreichend Rechnung (dazu c.).
46a) Der Bundesgerichtshof hat es in der Entscheidung „Das Boot I“ für grundsätzlich möglich erachtet, die Vorteile von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anhand des Aufkommens an Fernsehgebühren zu bemessen und einen Vergleich zu den Werbeeinnahmen der Privatsender gezogen, die ebenfalls keine Gegenleistung für ein bestimmtes Programm seien (BGH GRUR 2012, 496, 504 Rn. 90 - Das Boot I).
47aa) Trotz dieser grundsätzlichen Billigung des Gebührenaufkommens als Schätzungsgrundlage wird in der Literatur gefordert, die Heranziehung dieser Kenngröße nicht unbesehen, sondern nur im Rahmen einer wertenden Betrachtung, die auch die Kausalität zwischen Erlös und Werk einbezieht, vorzunehmen (vgl. Waiblinger/Czychowski, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 32a Rn. 29; ähnlich Brauneck/Czychowski, in: Brauner/Brauneck, Angemessene Vergütung von Urhebern und Künstlern, 2022, Kap. 1 Rn. 123: „nur […] solche Gegenwerte […], bei denen der Mitwirkungsbeitrag des Kreativen, dessen Vergütung in Rede steht, Verwendung gefunden hat“). Diese Auffassung kann für sich reklamieren, dass die Vergütung des Urhebers - nichts Anderes kann für die Nachvergütung gelten - grundsätzlich an den Erträgnissen aus der Nutzung des Werks zu bemessen ist. In einer älteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof deshalb zu nach Vertragsschluss erheblich gestiegenen Subventionen im Opernbereich ausgeführt, diese könnten „in aller Regel nicht zu einer Erhöhung der Vergütung führen; zumal sie sich auch nicht am Aufwand für die Aufführung des einzelnen Werks orientieren“ (vgl. BGH GRUR 1990, 1005, 1007 - Salome).
48In ähnlicher Weise hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 36 a.F. UrhG („Bestsellerparagraf“) ausgeführt, dass Erträgnisse aus einer Vermehrung des Mandantenstammes des Inkassounternehmens durch Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Programms nicht geeignet seien, einen Anspruch auf weitere Beteiligung schlüssig darzutun, weil „nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, ob und in welchem Umfang gerade der Einsatz des Inkasso-Programms und nicht etwa die allgemeine Erfahrung und die Kenntnisse der Kl. auf dem Gebiet des Inkassowesens für die Zunahme der Auftragszahlen ursächlich war“ (BGH GRUR 1985, 1041, 1046 - Inkassoprogramm). Diese Rechtsprechung zu § 36 a.F. UrhG soll im Rahmen der neuen Nachvergütungsregeln grundsätzlich fortgelten (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 32a UrhG, BT-Drs. 14/8058, S. 19).
49Vor diesem Hintergrund bestehen - obwohl der Bundesgerichtshof in „Das Boot I“ die Entscheidung „Salome“ zitiert hat (BGH GRUR 2012, 496, 504 Rn. 91) - bereits im Ausgangspunkt Bedenken gegen die Berücksichtigung eines unabhängig von der konkreten Nutzung der streitgegenständlichen Werke erzielten „Einkommens“ der Beklagten, wie im angefochtenen Urteil (LGU S. 54, Bl. 2065 LGA) zutreffend angesprochen ist. Denn die Gebühren wären den Beklagten auch dann und in unverminderter Höhe zugeflossen, wenn sie nicht die in Rede stehenden Filme, sondern andere Werke ausgestrahlt hätten (deshalb mit Recht kritisch auch Datta, in: Brauner/Brauneck, a.a.O., Kap. 3 Rn. 529). Der Streitfall liegt deshalb anders als bei der Beurteilung von Werbeerlösen von Privatsendern, bei denen eine Preisbildung bezüglich der Werbeeinnahmen anhand der erwarteten Einschaltquoten bzw. tageszeitabhängig erfolgt und daher ein kausaler Zusammenhang zwischen Werk und Erträgen eher herzustellen ist (dazu Brauner, in: Brauner/Brauneck, a.a.O., Kap. 3 Rn. 227; vgl. auch Senat, Urteil vom 15.11.2024, 6 U 60/24 = GRUR-RS 2024, 33126 Rn. 48 = K&R 2025, 199, wo die Frage des Kausalitätserfordernisses offengelassen worden ist, weil Kausalität jedenfalls gegeben war; rechtskräftig mit Beschluss des BGH vom 03.07.2025, I ZR 223/24).
50bb) Auch bei Verzicht auf ein Kausalitätserfordernis scheitert eine Heranziehung des Rundfunkgebührenaufkommens als Schätzgrundlage. Denn die nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung muss zwar nicht die Realität detailgenau abbilden, sollte sich aber so weit wie möglich an sie annähern (vgl. Rinken/Thomas, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 287 Rn. 1 m.w.N.). Für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt der Tatrichter greifbare Tatsachen, die der Anspruchsteller im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in der Form der Schätzung eines „Mindestschadens“, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (vgl. nur BGH NJW 2020, 393 Rn. 8 m.w.N.).
51Gemessen hieran ist auf der Tatsachengrundlage des Streitfalls eine richterliche Schadensschätzung unzulässig, da sie aus Mangel an Anhaltspunkten keinen ausreichenden Realitätsbezug hätte, im Ergebnis mangels greifbarer Anhaltspunkte also völlig in der Luft hängen würde.
52Dabei ist der Streitfall dadurch geprägt, dass die Beklagten an der Produktion der in Rede stehenden Filme weit überwiegend (mit Ausnahme von „Im Dschungel ist der Teufel los“) nicht beteiligt waren und deshalb als reine Lizenznehmer anzusehen sind (zu diesem Aspekt siehe näher unten beim Wiederholungsvergütungsmodell). Zur sachgerechten Erfassung der ihnen erwachsenen Vorteile durch die Ausstrahlung bedarf es insofern einer Orientierung an Kenngrößen, die so weit als möglich einen Bezug zu den wirtschaftlichen Grundlagen des in Rede stehenden Rechteerwerbs aufweisen. § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG fordert insofern für die Haftung des Dritten die „Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette“. Diese Wendung dient zwar vornehmlich dem Zweck, eine Summierung der Erträge und Vorteile beim letzten Glied der Lizenzkette zu vermeiden und klarzustellen, dass jeder Lizenznehmer nur für seine eigenen Erträge und Vorteile haftet (vgl. nur BGH GRUR 2020, 611, 615 Rn. 43 - Das Boot II; Waiblinger/Czychowski, in: Fromm/Nordemann, a.a.O., § 32a Rn. 66; siehe auch Leistner, in: FS Schwarz, 2017, S. 99, 105 bei Fn. 27). Von diesem Zweck ist es indes in gleichem Maße gedeckt, die Erträgnisse und Vorteile nicht anhand einer abstrakten und völlig vom Rechteerwerb losgelösten Kenngröße wie dem Rundfunkgebührenaufkommen zu bemessen, das gerade keine in gleichem Maße tragfähigen Anhaltspunkte für die von den Beklagten ersparten Aufwendungen liefert wie eine Orientierung an den tatsächlich gezahlten (oder - in Bezug auf die Wiederholungsvergütung - von Marktbeteiligten als angemessen vereinbarten) Beträgen. Denn auch dann käme es zu der von § 32a Abs. 2 UrhG gerade nicht intendierten Folge, dass der Urheber die in der Lizenzkette anfallenden Erträge mehrfach abschöpfen könnte (vgl. Castendyk/Berger, in: Berger/Wündisch, Urhebervertragsrecht, 3. Aufl. 2022, § 2 Rn. 234a).
53Das Landgericht hat insofern zutreffend auf die Diskrepanz hingewiesen, die sich bei Gegenüberstellung der durch die Beklagten - wenn auch nur für einzelne, dafür aber besonders „zugkräftige“ Filme - vorgetragenen Lizenzkosten einerseits und der von dem Kläger befürworteten anteiligen Allokation der Rundfunkgebühren andererseits ergeben (LGU S. 53, Bl. 2064 LGA). Danach wären - im Sinne ersparter Aufwendungen - als Vorteile der Beklagten allein bei einer viermaligen Ausstrahlung von „Winnetou I“ in „Das Erste“ 948.608,16 € an anteiligen Rundfunkgebühren anzusetzen (vgl. den auf LGU S. 53, Bl. 2064 LGA eingeblendeten Ausschnitt aus der Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 13.03.2024, S. 30, Bl. 1893 LGA). Dem stehen Aufwendungen für sechs Ausstrahlungen („runs“) in den Jahren 2019 und 2020 für Winnetou I in Höhe von 90.000,00 €, also 45.000,00 € pro Jahr, gegenüber, wie die Beklagten durch exemplarische Vorlage eines entsprechenden Lizenzvertrages der für Rechnung eines Teils der Beklagten handelnden F. GmbH dargelegt haben (vgl. S. 10 der Anlage B33, Bl. 2007 LGA). Der anhand der Rundfunkgebühren für ein Jahr für vier Ausstrahlungen von dem Kläger errechnete Vorteil der Beklagten übersteigt damit die anhand der tatsächlichen Lizenzkosten für zwei Jahre für sechs Ausstrahlungen zu bemessenden ersparten Aufwendungen um das 10,5-fache, was die Tauglichkeit der Heranziehung der Rundfunkgebühren grundlegend in Zweifel zieht. Insofern ist die von der Berufung kritisierte Formulierung des Landgerichts, wonach die Berechnung des Klägers „methodisch nachvollziehbar auf einer verständlichen Datengrundlage“ erfolgt sei, ihr aber gleichwohl nicht zu folgen sei (LGU S. 53, Bl. 2064 LGA), nicht als widersprüchlich anzusehen: Denn die Berechnungsschritte an sich und die verwendeten Daten sowie die Zuordnung zu den einzelnen Anstalten sind für sich genommen logisch nachvollziehbar dargestellt. Die mittels dieser Methodik gefundenen Ergebnisse halten aber, wie bereits vom Landgericht aufgezeigt, einer Realitäts-/Plausibilitätskontrolle anhand der Lizenzgebühren nicht stand und sind aus diesem Grund (und nicht wegen falscher Berechnung o.ä.) nicht als taugliche Schätzgrundlage heranzuziehen.
54Es kommt hinzu, dass die Herangehensweise des Klägers zu einer nicht überzeugenden Nivellierung des Wertes der sehr unterschiedlichen Sendungen im Programm der Beklagten führt. Denn grundlegend für seine Berechnung ist die Ermittlung eines „Werts pro Sendeminute“, die von der Annahme ausgeht, dass wirtschaftlich betrachtet alle Sendeminuten die gleiche Bedeutung und das gleiche Gewicht hätten (S. 12 des Schriftsatzes vom 13.03.2024, Bl. 1875 LGA). Zwar kann sich der Kläger für diese Sichtweise im Ausgangspunkt auf den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, hier in Gestalt des sog. Integrationsauftrags in § 26 Abs. 1 S. 4 MStV (zur Begrifflichkeit Eifert, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 26 MStV Rn. 68), stützen („Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten.“). Die alleinige Betonung dieses Aspekts vernachlässigt aber, dass es im Streitfall nicht um die Ausgewogenheit einer alle denkbaren Zielgruppen abdeckenden Gestaltung des Gesamtprogramms der Beklagten geht, sondern die Ermittlung eines wirtschaftlichen Wertes erfolgen soll. Es überzeugt nicht, wie oben schon angeklungen, diese Bemessung bei der hier gebotenen Schätzung gänzlich von der wirtschaftlichen Realität „abzukoppeln“, was aber geschieht, wenn jeder Sendeminute unabhängig vom ausgestrahlten Inhalt und Zeitpunkt ein spezifischer Wert beigemessen wird. Denn selbst wenn die streitgegenständlichen Filme - wie ihre lange Auswertung zeigt - immer noch eine gewisse Anziehungskraft auf Zuschauer ausüben mögen, ist ihre Gleichsetzung mit aktuellen „Blockbustern“ oder attraktiven aktuellen Eigen- oder Fremdproduktionen der öffentlich-rechtlichen Sender nicht gerechtfertigt, nicht zu reden von Live-Sportübertragungen wie einem Länderspiel der Fußballnationalmannschaft. Vielmehr wird der Wert der einzelnen Sendungen nivelliert, obwohl es zumindest im Ausgangspunkt mit dem Ansatz der Lizenzkosten ein tauglicheres Modell gibt, das eine differenziertere Betrachtung erlaubt.
55b) Die nach dem Vorgesagten als grundsätzlich geeignet erscheinende Anknüpfung an die von den Beklagten gezahlten Lizenzkosten im Sinne ersparter Aufwendungen (dazu aa.) scheitert im Streitfall an dem nicht ausreichenden Vortrag des Klägers zu den insoweit maßgeblichen Zahlungen (dazu bb.).
56aa) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Abstellen auf die von den Beklagten entrichteten Lizenzgebühren für die Senderechte an den streitgegenständlichen Filmen (Lizenzkostenmodell) einen grundsätzlich realitätsnahen und den Vorteil der Beklagten am ehesten abbildenden Ansatz darstellt. Denn dies ermöglicht eine Zuordnung eines konkreten wirtschaftlichen Werts zu den in Rede stehenden Werken als Grundlage einer Schätzung und vermeidet die mit dem Abstellen auf die Rundfunkgebühren verbundenen Nachteile. Als wertbildende Faktoren bei der Bemessung des Lizenzpreises werden nämlich Aktualität und Exklusivität des jeweiligen Inhalts sowie dessen Attraktivität und die erwarteten Einschaltquoten herangezogen (Brauner, in: Brauner/Brauneck, a.a.O., Kap. 3 Rn. 228). Diese Berechnungsmethode ist im Kontext insbesondere von § 32a Abs. 2 UrhG von anderen Gerichten in der Vergangenheit angewendet (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.11.2017, 17 O 127/11, GRUR-RS 2017, 139587 Rn. 80 - Das Boot) bzw. als sachgerecht angesehen worden (KG GRUR-RR 2010, 276, 277 - Auffälliges Missverhältnis; OLG Stuttgart GRUR-RS 2018, 23261 Rn. 291 - Das Boot). Auch der Bundesgerichtshof hat diese Methode nicht als grundsätzlich ungeeignet beurteilt, sondern nur ihre Unanwendbarkeit infolge tatrichterlicher Feststellungen im Einzelfall gebilligt (vgl. BGH GRUR 2020, 611, 622 Rn. 100 f. - Das Boot II).
57Dieser Methode lässt sich, anders als der Kläger meint, nicht entgegenhalten, dass es sich bei den Lizenzkosten schon begrifflich nicht um Vorteile handeln könne, sondern vielmehr Ausgaben vorlägen. Denn dies berücksichtigt nicht hinreichend den vom Bundesgerichtshof gewählten Ansatz des Abstellens auf ersparte Aufwendungen für andere gleichwertige Sendungen, die den Platz der streitgegenständlichen Werke hätten einnehmen können (BGH GRUR 2012, 496, 500 Rn. 41 - Das Boot I; BGH GRUR 2020, 611, 616 Rn. 54 - Das Boot II). Diese ersparten Aufwendungen lassen sich ohne weiteres anhand der real gezahlten Lizenzgebühren schätzen.
58Auch ist es zumindest auf dieser Stufe unschädlich, dass der von den Beklagten erlangte Vorteil in Höhe der (ersparten) Lizenzkosten durch Lizenzzahlungen in gleicher Höhe „erkauft“ worden ist. Denn auf der 2. Prüfungsstufe werden die Aufwendungen noch nicht mit den Erträgnissen und Vorteilen saldiert, sondern es kommt nur auf die erlangten Vorteile im Sinne eines Bruttoerlöses an. Die den Gewinn schmälernden Aufwendungen des Senders sind erst bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht (BGH GRUR 2020, 611, 623 Rn. 112 - Das Boot II).
59Soweit die Berufung kritisiert, dass das Landgericht anzurechnende Vorteile hiernach im Ergebnis nur dann in Betracht gezogen hat, wenn die von den Beklagten gezahlten Lizenzpreise günstig - also unter dem marktüblichen Preisniveau - erworben wären (LGU S. 51, Bl 2062 LGA), kommt es hierauf im Streitfall aufgrund mangelnden Vortrags des Klägers zu den Lizenzkosten (dazu sogleich) nicht entscheidend an. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer wertenden Betrachtung und keiner schematischen Gewinn- und Verlustrechnung unterliegt (BGH GRUR 2012, 496, 499 Rn. 33 - Das Boot I; vgl. auch LG Hamburg Urt. v. 23.10.2024, 310 O 100/14, GRUR-RS 2024, 30243 Rn. 224 - Musical-Libretto). Deshalb erschiene es grundsätzlich als möglich, die aufgewendeten Lizenzkosten bei wertender Betrachtung - auf der 4. Stufe - nur zu einem gewissen Anteil als vorteilsmindernd anzusehen und den Vorteil aus der Gewinnung eines attraktiven Filmangebots mit einem prozentualen Betrag (entsprechend einer Marge oder Gewinnspanne) zu beziffern, der dann bei der Abwägung mindernd einzustellen wäre. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass jede Nutzung eines Werks mit Aufwendungen verbunden ist, diese aber nach der Lebenserfahrung in die Preisgestaltung einkalkuliert werden und sich schon bei üblichen Erträgnissen amortisieren (BGH GRUR 2020, 611, 627 Rn. 147 - Das Boot II). Auch wenn letzterer Gedanke einer Amortisierung sich angesichts der Gebührenfinanzierung der Beklagten nicht ohne weiteres auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen lässt, könnte insoweit doch zu berücksichtigen sein, dass die Beklagten trotz ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht völlig losgelöst vom Wettbewerb (u.a. um Einschaltquoten) agieren. Mit anderen Worten kann im Zusammenhang der gebotenen wertenden Betrachtung einzubeziehen sein, dass der Einkauf von Lizenzen für Filme auch bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Erwartung erfolgt, dass sich der Erwerb lohnt, weil er der Anstalt zu einem attraktiven Programm im Wettbewerb um Zuschauer verhilft (vgl. auch EuG, Urteil vom 30.04.2025, T-83/20 RENV, GRUR-RS 2025, 8367 Rn. 65 - tagesschau) und so u.a. die - wenn auch im Verhältnis zum Rundfunkbeitrag geringen - Werbeeinnahmen stabil hält. Diesem Gedanken haben die Beklagten - ausdrücklich beschränkt auf Überlegungen zu einem Vergleichsvorschlag - dadurch Rechnung getragen, dass sie ein „fiktives Delta“ von 25% von den von ihnen gezahlten Lizenzzahlungen abgezogen und anhand des zwischen ver.di, BFFS und der Produzentenallianz im März 2018 geschlossenen Verteilungstarifvertrags zum Ergänzungstarifvertrag („Verteilungstarifvertrag“) auf Grundlage dieser 25%, die dann als erlangte Vorteile anzusehen wären, eine Beteiligung des Regisseurs von 3,68% als angemessene Beteiligung errechnet haben (vgl. S. 3 ff. des Schriftsatzes vom 22.12.2023, Bl. 1825 ff. LGA).
60bb) Gleichwohl kommt die Anwendung des Lizenzkostenmodells im Streitfall nicht in Betracht, weil es hierfür an ausreichendem Vortrag des Klägers fehlt. Lediglich die Beklagten haben im Schriftsatz vom 22.12.2023 (dort S. 5 f., Bl. 1827 f. LGA) für ab 2017 ausgestrahlte Filme Lizenzzahlungen genannt und nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mit Schriftsatz vom 05.07.2024 (Bl. 1995 ff. LGA) einen Lizenzvertrag für die Filme „Winnetou I bis III“ für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2020 vorgelegt.
61Eine Berücksichtigung dieses Zahlenwerks scheidet als Schätzungsgrundlage bereits deshalb aus, weil der Kläger sich diesen Vortrag nicht - auch nicht hilfsweise - zu eigen gemacht hat. Er hat ihn vielmehr bezogen auf die im erstgenannten Schriftsatz angeführten Lizenzkosten ausdrücklich bestritten (Schriftsatz vom 13.03.2024, S. 8 Rn. 19, Bl. 1871 LGA) und den Vortrag im letztgenannten Schriftsatz der Beklagten in der Berufungsbegründung wegen der sich hieraus ergebenden Schwankungsbreite der Zahlen als Schätzgrundlage abgelehnt (S. 19 f., Rn. 45 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 321 f. d.A.). Eine Verurteilung der beklagten Partei auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags setzt indes voraus, dass sich der Kläger diesen zumindest hilfsweise zu eigen macht, da ein dem Klägervortrag widersprechendes Vorbringen des Beklagten, das der Klage ebenfalls zur Schlüssigkeit verhilft, nur verwertet werden darf, wenn festzustellen ist, dass der Kläger sich das widersprechende Vorbringen zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat. Nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit des Parteivorbringens kann sich der Kläger die von seinem Sachvortrag abweichenden Behauptungen des Beklagten hilfsweise zu eigen machen und seine Klage darauf stützen. Aber nur wenn der Kläger dies auch tut, darf das Vorbringen des Beklagten der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Wenn der Kläger den Vortrag des Beklagten bestreitet oder ein ihm günstiges Beweisergebnis nicht gegen sich gelten lassen will, ist es nicht zulässig, ihm einen Erfolg aufzunötigen, den er mit dieser tatsächlichen Begründung nicht beansprucht (vgl. BGH NJW 2018, 2412, 2415 Rn. 39 m.w.N.; siehe auch Senat WRP 2022, 1557, 1560 Rn. 30 - Balloon).
62Belastbare Anhaltspunkte für alle streitgegenständlichen Filmwerke und den gesamten betroffenen Zeitraum kann der Senat auf Grundlage allein dieser Zahlen ohnehin nicht schätzen, ohne dass eine Schätzung völlig in der Luft hinge. Die in Rede stehenden Filme sind nach Alter und Attraktivität insgesamt deutlich zu unterschiedlich, um anhand einiger weniger Filme und des nur geringen Zeitraums eine Schätzung für alle von dem Kläger behaupteten Erträgnisse und Vorteile vorzunehmen. Zudem offenbaren die Zahlen, wie der Kläger selbst eingewandt hat, eine zu große Schwankungsbreite, um sie als Schätzgrundlage zu verwenden.
63Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen (LGU S. 50 und 52, Bl. 2061, 2063 LGA), dass dies zu Lasten des Klägers gehe, auch wenn es dies auf eine fehlende Marktüblichkeit der entrichteten Lizenzzahlungen bezogen hat. Denn der Kläger muss die Anspruchsvoraussetzungen des § 32a Abs. 2 UrhG darlegen und beweisen; dies betrifft das auffällige Missverhältnis insgesamt (vgl. BGH GRUR 2009, 939, 942 Rn. 36 - Mambo No. 5 sowie Waiblinger/Czychowski, in: Fromm/Nordemann, a.a.O., § 32a Rn. 93).
64Dabei geht es, anders als das Landgericht gemeint hat, nicht nur um Vortrag zu den marktüblichen Lizenzpreisen, deren Ermittlung in der Tat angesichts der Vielzahl der Parameter, die eine Rolle spielen können, Schwierigkeiten bereiten könnte. Vielmehr ist konkret auf die von den Beklagten bzw. der F. entrichteten Lizenzgebühren abzustellen. Denn die Kenntnis der tatsächlich aufgewendeten Lizenzkosten ist, wie ausgeführt, notwendig, um die Erträgnisse und Vorteile der Beklagten zutreffend zu erfassen und zu bewerten, die als Anspruchsvoraussetzung nach allgemeinen Regeln von dem Kläger darzulegen und zu beweisen sind.
65Eine Beweis- bzw. Darlegungserleichterung folgt im Streitfall auch nicht - was das Landgericht erwogen hat (LGU S. 50 f., Bl. 2063 f. LGA) - daraus, dass angesichts der insofern in der Sphäre der Beklagten liegenden Informationen wie auch sonst im Rahmen betriebsinterner Vorgänge grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten in Betracht kommen kann. Diese wird erst ausgelöst, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. nur BGH GRUR 2014, 657, 658 Rn. 17 - BearShare; BGH GRUR 2012, 602, 604 Rn. 23 - Vorschaubilder II; BGH NJW 2018, 2412, 2414 Rn. 30).
66Gemessen hieran mangelt es dem Kläger nicht an Möglichkeiten zur eigenen Ermittlung der maßgeblichen Parameter. Denn ihm stehen ohne weiteres Auskunftsansprüche gegen Lizenzgeber der F. zu (§ 32e UrhG bzw., soweit unmittelbar von der A. oder deren Rechtsnachfolgern lizenziert, § 32d UrhG), die es ihm erlauben, die von diesen gegenüber der F. verlangten Preise für die Lizenzeinräumung zu erfahren. Dass die Durchsetzung dieser Ansprüche unzumutbar oder unmöglich wäre (zu etwaigen Einschränkungen der Auskunft über Unterlizenzverträge vgl. BGH GRUR 2012, 496, 504 Rn. 81 - Das Boot I), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
67Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu einer Insolvenz der A. und zu fehlenden eigenen vertraglichen Beziehungen zu den weiteren Gliedern in der Lizenzkette ausgeführt hat und hierauf die Unzumutbarkeit der vorherigen - notfalls gerichtlichen - Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gestützt hat, überzeugt das nicht: Denn § 32e UrhG betrifft gerade Auskunftsansprüche gegen solche Verwerter in der Lizenzkette, mit denen der Urheber keinen unmittelbaren Vertrag geschlossen hat. Es handelt sich nicht um einen vertraglichen, sondern um einen gesetzlichen Anspruch (vgl. nur Stang, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 32e Rn. 1; Mantz, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 32e Rn. 3).
68Die Beklagte zu 6) (SWR) hatte dem Kläger insofern bereits im Schreiben vom 30.01.2019 (Anlage K39, Bl. 789 f. LGA) mitgeteilt:
69„Lizenzankäufe wurden einerseits gemeinsam für alle Landesrundfunkanstalten der ARD von der Fa. F. GmbH, Frankfurt, bei Filmhändlern wie G., H., I. oder J. bzw. direkt bei den Filmproduktionsfirmen K. oder L. durchgeführt.“
70„Lizenzankäufe wurden andererseits auch durch einzelne Landesrundfunkanstalten vorgenommen. Hierbei erfolgt der Ankauf über die N. GmbH, die sich als Wiederverkäufer die Lizenzen auf dem Markt beschafft und zu eigen kalkulierten Preisen an die Landesrundfunkanstalten verkauft.“
71Ob diese Auskunft ausreichend war, kann im Streitfall dahinstehen, weil der Kläger auf diese Weise jedenfalls in die Lage versetzt war, sich entsprechende Informationen mittels der ihm zustehenden Auskunftsansprüche zu beschaffen bzw. die von ihm im Rechtsstreit bestrittenen Zahlungen zu verifizieren. Dass dies ein aufwändigerer Weg gegenüber der Angabe der gezahlten Lizenzpreise bzw. der Angabe der Lizenzgeber durch die Beklagten wäre, muss unberücksichtigt bleiben. Denn eine sekundäre Darlegungslast wird nicht dadurch ausgelöst, dass der beweisbelasteten Partei die Darlegung wesentlich schwerer fällt als der Gegenseite (vgl. BGH NJW 1997, 128, 129; ebenso Kern, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 138 Rn. 31). Zu derartigen Bemühungen hat der Kläger bereits nichts vorgetragen, obwohl bereits das Landgericht im Hinweisbeschluss angeregt hatte, zur Inanspruchnahme der anderen Glieder in der Lizenzkette vorzutragen. Im Schriftsatz vom 13.03.2024 (Bl. 1864 ff. LGA) hat der Kläger vielmehr zunächst nur seine Einwände gegen das Abstellen auf Lizenzkosten für die Bemessung der Vorteile der Beklagten vorgebracht, aber sich nicht näher zu der Frage verhalten, von wem er versucht hat, Auskunft zu verlangen. Er hat zu seinen Erkundigungen zu den Lizenzpreisen lediglich unspezifisch ausgeführt (S. 4 des vorgenannten Schriftsatzes, Bl. 1867 LGA):
72„Zu den von der Kammer insoweit diesbezüglich erwogenen Lizenzpreisen vermochte der Kläger keine weitergehenden Informationen zu erlangen. Frei zugängliche Veröffentlichungen hierzu sind nicht recherchierbar. Vom Regieverband ließen sich hierzu keine näheren Informationen erhalten. Auch bekannte Filmproduzenten konnten dem Kläger nicht weiterhelfen. Für Filmlizenzen gibt es keine „Listenpreise“ wie z. B. für Autos. Sie werden individuell ausgehandelt. Darüber hinaus wird in der Praxis bezüglich der Konditionen Verschwiegenheit vereinbart, da sich niemand „in die Karten“ sehen lassen will.“
73Das reicht angesichts der dem Kläger zu Gebote stehenden Auskunftsansprüche nicht aus. Soweit auch die Beklagten nach § 32e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UrhG iVm § 32d Abs. 1 S. 1 UrhG grundsätzlich auskunftspflichtig wären, hat der Kläger diesen Anspruch nur außergerichtlich verfolgt und sich mit der Antwort vom 30.01.2019 (Anlage K39) zufriedengegeben. Es ist daher nicht gerechtfertigt, ihm im Rahmen der hier allein erhobenen Zahlungsklage weitere Vortrags- und/oder Beweiserleichterungen zugutekommen zu lassen.
74Eine Schätzung ist mithin mangels jeglichen zu berücksichtigenden Zahlenwerks nicht möglich; sie hinge letztlich in der Luft. Auch die Schätzung eines Mindestbetrages (dazu BGH NJW 1992, 2753, 2757 - Tchibo/Rolex II) ist nicht möglich, weil auch für dessen Schätzung hinreichende Anhaltspunkte fehlen.
75Eines (erneuten) Hinweises bedarf es insoweit nicht, weil das Landgericht bereits im Hinweisbeschluss vom 23.10.2023 (dort S. 9 ff., Bl. 1778 ff. LGA) ausgeführt hatte, dass es beabsichtige, auf das Lizenzkostenmodell abzustellen und dies im angefochtenen Urteil wiederholt hat (LGU S. 52, Bl. 2063 LGA). Auch in der Berufungsbegründung hat der Kläger hierzu nichts weiter ausgeführt, sondern auf seiner Ablehnung des Lizenzkostenmodells beharrt und gemeint, hierdurch erübrigten sich Ausführungen zu den Erwägungen des Landgerichts betreffend die konkrete Höhe der Lizenzkosten (S. 18 der Berufungsbegründung, Bl. 320 d.A.).
76c) Schließlich kann die Anwendung des sog. Wiederholungsvergütungsmodells auf den Streitfall nicht überzeugen bzw. als Schätzgrundlage dienen. Dieses Modell ist in Tarifverträgen des WDR, NDR und des SWR enthalten (vorgelegt sind die Verträge für WDR und NDR, Anlagen K63 und K64, Bl. 965 ff. bzw. 995 ff. LGA) und liegt auch den Gemeinsamen Vergütungsregeln zugrunde, die der BVR - Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e.V. - mit einem Privatsender (P. GmbH, Anlagenkonvolut K72, Bl. 1661 ff. LGA), aber auch mit dem ZDF (a.a.O., Bl. 1674 ff. LGA), geschlossen hat.
77Das Landgericht hat beide Vertragswerke als Schätzgrundlage mit der Begründung abgelehnt, dass zum einen der sachliche, persönliche und zeitliche Anwendungsbereich der Regelungen nicht eröffnet sei und diese zudem nicht zu den hier in Rede stehenden Fremdproduktionen passten. Die Entscheidungen in Sachen „Das Boot“ seien auf den dortigen nicht vergleichbaren Einzelfall bezogen (LGU S. 43 ff., Bl. 2054 ff. LGA).
78Das hält der Senat im Ergebnis für zutreffend.
79aa) Zwar wendet die Berufung (S. 9 f. der Berufungsbegründung, Bl. 311 f. d.A.) im Ausgangspunkt mit Recht ein, dass auch der Bundesgerichtshof in seinen „Das Boot“-Entscheidungen davon ausgegangen ist bzw. die tatgerichtliche Einordnung gebilligt hat, dass es sich bei dieser Produktion um eine Fremdproduktion handelte und gleichwohl die Heranziehung der Wiederholungsvergütung bzw. der entsprechenden Tarifverträge nicht beanstandet hat (BGH GRUR 2020, 611, 619 Rn. 75 - Das Boot II).
80Weiterhin hat der Bundesgerichtshof die vom Landgericht herangezogene fehlende sachliche, persönliche und zeitliche Anwendbarkeit der Tarifverträge für „auf Produktionsdauer Beschäftigte“ insofern nicht als entscheidendes Argument gegen eine Schätzung auf ihrer Grundlage gelten lassen, als er ihre Heranziehung unter dem einzigen Vorbehalt der „vergleichbaren Interessenlage“ gleichwohl gebilligt hat (BGH GRUR 2020, 611, 617 Rn. 57 - Das Boot II; BGH GRUR 2021, 955, 967 Rn. 150 - Das Boot III). Was den letzteren Punkt anbetrifft, erscheint die Deutung nicht zwingend, dass der Bundesgerichtshof tatsächlich entscheidend auf eine „besondere Nähe“ des WDR zur Produktion von „Das Boot“ abgestellt hat, weshalb zweifelhaft erscheint, ob hieraus ein maßgeblicher Aspekt zur Abgrenzung der dortigen Fallkonstellation vom Streitfall zu gewinnen ist. Denn zwar ist dieser Aspekt vom Bundesgerichtshof erwähnt und herangezogen worden, um die Anwendung der tariflichen Regelung nicht nur auf den WDR, sondern auch auf die anderen dort beklagten Anstalten durch das Oberlandesgericht zu billigen (BGH GRUR 2020, 611, 621 Rn. 86 und 88 - Das Boot II). Hierbei handelte es sich jedoch, wie aus der Formulierung hervorgeht, nur um eine bestärkende, nicht aber um eine tragende Erwägung, wenn dort ausgeführt ist, dass „eine tarifvertragliche Regelung im Rahmen der Prüfung des § 32a UrhG umso eher pauschalierend angewendet werden kann, je enger die sachliche Beziehung zur Herstellung des in Rede stehenden Werks ist“ (BGH, a.a.O. Rn. 88). Hiermit ist ein eher „gleitender“ Ansatz verbunden („je stärker der Sender beteiligt ist, desto näher liegt die Analogie zum Tarifvertrag“) und kein „entweder/oder“ (ähnlich Datta, in: Brauner/Brauneck, a.a.O., Kap. 3 Rn. 544), woraus aus Sicht des Senats folgt, dass auch bei Fehlen einer besonderen Nähe der Beklagten zu den in Rede stehenden Filmen eine Anwendung des Wiederholungsvergütungsmodells nicht von vornherein ausgeschlossen wäre.
81bb) Diese Einwände der Berufung gefährden den Bestand des angefochtenen Urteils indes im Ergebnis nicht.
82Denn das Landgericht hat zutreffend die wirtschaftlichen und vertraglichen Umstände des Streitfalls in den Blick genommen und hieraus überzeugend hergeleitet, dass eine Heranziehung des Wiederholungsvergütungsmodells auf den „reinen Lizenzkauf“, wie er vorliegend in Rede steht, die von § 32a UrhG bezweckte Abschöpfung von aus der Leistung des Urhebers gezogenen Vorteilen von einem Dritten verfehlt, sondern vielmehr zu einer durch diesen Zweck nicht mehr gerechtfertigten „Überkompensation“ führen würde. Insofern liegt der Schwerpunkt der Abgrenzung des Streitfalls von den Entscheidungen in Sachen „Das Boot“ nicht entscheidend auf der fehlenden besonderen Nähe der Beklagten zur Produktion der streitgegenständlichen Filme, sondern auf der Verschiedenheit der der Erzielung von Erträgnissen und Vorteilen zugrundeliegenden wirtschaftlichen Vorgänge, die eine Heranziehung des Wiederholungsvergütungsmodells oder der Gemeinsamen Vergütungsregel nicht als angemessene Schätzgrundlage erscheinen lässt (zutreffend Datta, in: Brauner/Brauneck, a.a.O., Kap. 3 Rn. 544). Die nachfolgenden Argumente treffen dabei in gleicher Weise auf den Film „Im Dschungel ist der Teufel los“, obwohl der Beklagte zu 2) (NDR) an dessen Produktion beteiligt war: Denn dieser hat die Fernsehsenderechte bereits 1991 und damit siebzehn Jahre vor dem Zeitraum, für den der Kläger angemessene Vergütung geltend macht, zurückübertragen und leitet seine Befugnis an den Ausstrahlungen der streitgegenständlichen Filme mithin wie die anderen Beklagten allein aus den erworbenen - beschränkten - Lizenzen ab.
83Richtig ist zwar, dass Eigenproduktionen für die Sender vielfach einen deutlich größeren finanziellen Aufwand bedeuten dürften als der Einkauf von Lizenzen für reine Fremdproduktionen, so dass die Kostenseite für die Sender bei Eigenproduktionen eher ungünstiger als bei Lizenzkäufen ist - gleichwohl sind hier bestimmte Beteiligungssätze für Wiederholungen der Produktionen vorgesehen, was dafür sprechen könnte, dass die geringeren Einstandskosten beim Lizenzeinkauf erst recht eine Beteiligung der Urheber nach diesem Modell rechtfertigen.
84Dem steht aber entscheidend entgegen, dass sich - und so verhielt es sich im Ergebnis auch bei „Das Boot“ unabhängig von der Einordnung als Eigen- oder Fremdproduktion - die Erlös- und Verwertungsmöglichkeiten bei Eigenproduktionen als deutlich günstiger/lukrativer für den ausstrahlenden Sender darstellen, als es bei dem Einkauf von Filmlizenzen der Fall ist. Denn kennzeichnend sowohl für Eigenproduktionen als auch für die Fallgestaltung in „Das Boot“ ist es, dass der produzierende Sender sich umfangreiche Verwertungsrechte einräumen lässt, die dann auf lange Sicht erhebliche Gewinnaussichten versprechen. Dementsprechend bauen die Wiederholungsvergütungsmodelle in den Tarifverträgen für den Personenkreis der „auf Produktionsdauer Beschäftigten“ und in der Gemeinsamen Vergütungsregel mit dem ZDF darauf auf, dass der produzierende Sender von Anfang an umfassende Rechte eingeräumt erhält und sich im Gegenzug verpflichtet, bei - ihm prinzipiell unbegrenzt erlaubten - Wiederholungen des von ihm in Auftrag gegebenen Werks die sich hieraus ergebenden (Mehr-)Einnahmen ab einem bestimmten Schwellenwert an die Urheber abzuführen. So sieht Ziff. 13.1 des Tarifvertrags des WDR (Anlage K63, S. 12, Bl. 976 LGA) vor:
85„Mit dem Abschluss des Vertrags räumt der Beschäftigte dem WDR die ausschließlichen, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte ein, seine Rechte am Werk bzw. die erworbenen verwandten Schutzrechte für alle Zwecke des Rundfunks ganz oder teilweise im In- und Ausland beliebig oft zu nutzen und die unter Benutzung des Werkes erfolgte Sendung oder hergestellte Produktion ganz oder teilweise im In- und Ausland beliebig oft zu verwerten.“
86Auch die Gemeinsame Vergütungsregel (im Folgenden auch: GVR) regelt für Eigenproduktionen in Gestalt der Auftragsproduktion im oben beschriebenen Sinne, dass der Regisseur von vornherein dem Sender umfassende, nämlich die
87„ausschließlichen sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte an seiner Leistung“
88(vgl. Ziff. 1.1 der Anlage 1 zur GVR mit dem ZDF, Anlagenkonvolut K72, Bl. 1677 LGA) überträgt. Auch eine Weiterübertragung der Rechte ist u.a. bei der GVR vorgesehen (dort Ziff. 1.3, Bl. 1677 LGA). Dies ermöglicht den Sendern eine langfristige, multiplattformfähige (nämlich auch online) Wertschöpfung und potenzielle Einnahmengenerierung durch Verkäufe der produzierten Filmwerke.
89Demgegenüber sind Lizenzverträge der hier in Rede stehenden Art dadurch geprägt, dass die Sender keine potenziell unbegrenzten Nutzungsrechte erhalten, sondern sich in einem von vornherein festgelegten Korridor von Nutzungsrechten bewegen, der zeitlich und gegenständlich begrenzt ist, was sich dementsprechend auf die niedrigeren Einstandskosten, aber auch auf die - nicht bestehenden - Möglichkeiten der Zweitverwertung auswirkt. Im Streitfall erwarben die Beklagten entsprechend jeweils nur auf einen bestimmten Zeitraum (ein bis zwei Jahre) beschränkte Rechte (exemplarisch § 2 des „Lizenzvertrags Winnetou“, Anlage B33, Bl. 1999 LGA), die auch nicht weiterübertragen werden durften.
90Mit anderen Worten ist die hier in Rede stehende Nutzung der streitgegenständlichen Werke deutlich stärker von dem transaktionalen Charakter der Lizenzeinräumung (begrenzte Rechte im Austausch für eine überschaubarere Vergütung) geprägt als dies bei Filmproduktionen der Fall ist, die die Fernsehsender selbst (im Sinne einer „echten“ Eigenproduktion mit eigenen Angestellten und Ressourcen etc.) oder im Sinne einer Auftragsproduktion durch hiermit beauftragte Dritte, z.B. eine externe Produktionsfirma, herstellen lassen. In beiden Fällen behalten die Sender bestimmenden Einfluss auf die Ausgestaltung und erwerben jeweils umfassende Nutzungsrechte mit den entsprechenden Auswertungsmöglichkeiten. So verhielt es sich es auch in „Das Boot“, wo diejenigen Rundfunkanstalten, die anders als der WDR und der SWR nicht als (Mit-)Produzenten anzusehen waren, auf Grundlage der von der Produktionsfirma und dem WDR/SWR erworbenen Nutzungsrechte ihrerseits ebenfalls Fernsehrechte (u.a. zur beliebig häufigen fernsehmäßigen Verwertung des „Director’s Cut“ in einem bestimmten Zeitraum) erhalten hatten und insofern mittelbar beteiligt waren (vgl. BGH GRUR 2012, 496, 499 f. Rn. 38 und 43 - Das Boot I; OLG München GRUR-RS 2017, 144766 Rn. 4 und 8 - Das Boot; OLG Stuttgart GRUR-RS 2018, 23261 Rn. 4 - Das Boot).
91Demgegenüber erschöpft sich - wie oben bereits angeklungen - der „Gewinn“ für den Sender im Falle des reinen Lizenzerwerbs in der effizienten Besetzung von Sendeplätzen für einen bestimmten Zeitraum und der Möglichkeit, Zuschauer anzuziehen.
92Behält man dies vor Augen, erweist sich die Annahme des Landgerichts, wonach die Anwendung des Wiederholungsvergütungsmodells - gleich, ob nach Tarifvertrag oder nach GVR - zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, als auch für die Ausübung des eigenen Schätzungsermessens durch den Senat tragfähige Erwägung. Denn die Anwendung jenes Modells hätte zur Folge, dass die Beklagten sich so behandeln lassen müssten, als ob sie sich von vornherein die Auswertungsrechte und die damit verbundenen Chancen umfassend hätten übertragen lassen, was wiederum Niederschlag in der Höhe der geschuldeten Wiederholungsvergütung gefunden hat. Sowohl betreffend die GVR mit dem ZDF als auch die Tarifverträge von WDR und NDR kommt hinzu, dass der Sender dort jeweils Einfluss auf die Basis-/Erstvergütung des Regisseurs nimmt, indem diese betragsmäßig durch konkrete Regelung (so in Ziff. 1 der GVR, Anlagenkonvolut K72, Bl. 1675 LGA) oder durch Inbezugnahme eines anderen Tarifvertrags (so in Ziff. 23.1 des Tarifvertrags des WDR, Anlage K63, S. 19, Bl. 983 LGA und entsprechend beim NDR, Ziff. 10.9.1.1, Anlage K64, S. 15, Bl. 1009 LGA) festgelegt ist. Da es sich um zwischen den jeweiligen Interessensvertretern ausgehandelte Regelungen handelt, ist davon auszugehen, dass die Höhe der Erstvergütung bei der Ermittlung der Wiederholungsvergütung „eingepreist“ worden ist (z.B. bei Festlegung der Prozentsätze der Erstvergütung, vgl. z.B. Ziff. 23.2.2. des Tarifvertrags der Beklagten zu 1), Anlage K63, S. 20, Bl. 984 LGA), während die Beklagten beim Lizenzerwerb keine vergleichbaren Einflussmöglichkeiten auf die Basisvergütung des Regisseurs hatten. Dann liefe eine Anwendung der darin vorgesehenen Folge-/Wiederholungsvergütung in noch größerem Maße darauf hinaus, dass die Beklagten für Erträge und Vorteile in Haftung genommen würden, deren Parameter und insbesondere Gegenleistung sie nicht bestimmen konnten. Der Umfang ihrer Nachvergütungspflicht würde mithin von einer Regelung bestimmt, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten ihres Rechteerwerbs nicht hinreichend Rechnung trüge.
93So liegt es auch im Streitfall, bei dem der Kläger die von Herrn Dr. B. mit der A. vereinbarte Vergütung heranzieht und sie als Erstvergütung in seine Berechnung der Wiederholungsvergütung einstellt (vgl. nur S. 32 Rn. 94 der Berufungsbegründung, Bl. 334 d.A.). Auch wenn der Bundesgerichtshof keine grundsätzlichen Bedenken gegen die indizielle Heranziehung der vorgenannten Tarifverträge für von ihnen persönlich und sachlich sowie zeitlich nicht erfasste Sachverhalte angemeldet hat, fehlt es im Streitfall nach alldem mithin an einer vergleichbaren Interessenlage, derer es für die Indizwirkung bedarf.
94Gleiche Erwägungen gelten im Ergebnis für den „Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm“, der zudem (Ziff. 4.3, S. 3 der Anlage B32, Bl. 1563 LGA) ausdrücklich klarstellt, dass er zu der hier in Rede stehende Frage, ob „gegen Lizenznehmer des Filmherstellers Ansprüche aus § 32 a Abs. 2 UrhG bestehen können, nichts aus[sagt].“ Außerdem spricht gegen die Heranziehung dieses Regelungswerks als Schätzgrundlage gegenüber den Beklagten, dass es private Fernsehsender betrifft, die aufgrund der Finanzierung durch Werbung eine andere finanzielle Struktur als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten aufweisen, die sich ganz überwiegend aus dem Rundfunkgebührenaufkommen finanzieren. Letzteres Argument hat der Bundesgerichtshof bereits gebilligt (vgl. BGH GRUR 2020, 611, 621 Rn. 94 und 98 - Das Boot II).
95Durch die Ablehnung der Anwendung des Wiederholungsvergütungsmodells wird der Kläger auch nicht rechtlos gestellt oder ihm die Geltendmachung des Fairness-Ausgleichs über Gebühr erschwert. Denn ihm wäre es aus den oben genannten Gründen möglich, seinen Anspruch nach Maßgabe des Lizenzkostenmodells geltend zu machen, worauf er bereits zweimal im Rechtsstreit hingewiesen worden ist.
96III.
97Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
98IV.
99Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall; entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen stellen sich im Verfahren nicht. Wie oben im Einzelnen ausgeführt, hat der Bundesgerichtshof die maßgeblichen Rechtsgrundsätze für die Auslegung des § 32a UrhG sowie die bei der Ausübung des Schätzungsermessens heranzuziehenden Parameter bereits geklärt. Von anderer obergerichtlicher Rechtsprechung weicht der Senat ebenfalls nicht ab. Der von dem Kläger hervorgehobene Umstand, dass im Streitfall erstmals nähere Berechnungen zur Ermittlung der Erträgnisse und Vorteile anhand des Rundfunkgebührenaufkommens angestellt worden sind, stellt keine der Klärung durch den Bundesgerichtshof fähige Rechtsfrage dar und ist angesichts ihrer Prägung durch die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung klärungsbedürftig.
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Referenzen
- 14 O 59/22 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 60/24 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 223/24 1x (nicht zugeordnet)
- 17 O 127/11 1x (nicht zugeordnet)
- 10 O 100/14 1x (nicht zugeordnet)