Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 14. Oktober 2002 aufgehoben.
Die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin wird dem Amtsgericht übertragen.
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Der Antragsgegnerin war nach formlos gestelltem Prozesskostenhilfegesuch am 08. Februar 2002 aufgegeben worden, die ausgefüllte Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen sowie „nachprüfbare Belege im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO“. Zu Beginn der einzigen mündlichen Verhandlung vom 25. September 2002 ließ die Antragsgegnerin die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. August 2002 nebst Gehaltsabrechnung für März 2002, Mietvertrag und Nachweis über monatliche Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO übergeben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Belege unvollständig seien; es fehlten Gehaltsabrechnungen mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld und für einen aktuellen Zeitraum Mai 2002 bis August 2002; ferner fehlten Belege für ein Bausparkonto und das Gehaltskonto.
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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat zunächst Erfolg.
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Zutreffend ist allerdings die Feststellung des Familiengerichts, dass die vorgelegten Belege unvollständig seien. Auch wenn es sich angeboten hätte, die in Frage kommenden Belege näher zu beschreiben, also etwa vorsorglich zur Vorlage einer Gehaltsabrechnung für den letzten Dezember mit aufgelaufenen Jahreswerten vorzulegen, statt nur sehr allgemein „nachprüfbare Belege“ anzufordern, ist es jedenfalls der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei klar, dass Einkommen im Sinne des Prozesskostenhilferechts das Durchschnittseinkommen ist, also einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld und dass deshalb ein Beleg für einen wahllos herausgegriffenen Monat oder den zufälligen Monat, in dem zur Vorlage von Belegen aufgefordert wird, nicht ausreicht.
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Indessen ist die Pflicht zur Belegvorlage nach § 117 Abs. 2 ZPO nicht Selbstzweck. Insbesondere sind die der Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügenden Belege keine zusätzliche formelle Voraussetzung für die Prozesskostenhilfe wie die Formularerklärung selbst. Fehlen Belege, ist dies dann gänzlich ohne Belang, wenn Formularangaben auch ohne Beleg glaubhaft sind. Fehlt ein Beleg über eine besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO, ist diese bei der rechnerischen Zusammenstellung der Einkommensverhältnisse außer Betracht zu lassen und Prozesskostenhilfe nicht schon wegen Fehlens dieses Beleges zu versagen, sondern nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 ZPO vorliegen. Werden zusätzliche Bezüge, etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld verschwiegen, von denen nach der Nämlichkeit des Arbeitgebers oder aus sonstigen Gründen anzunehmen ist, dass sie geflossen sind, können diese so hoch eingeschätzt werden, dass ein zu niedriger Ansatz von Monatsraten mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann; es kommt in Frage, den mitgeteilten einzelnen Monatsbezug mit 13,5/12 bis 14/12 zu multiplizieren. Erforderlich ist ganz allgemein eine vollständige Würdigung der von der Partei vorgelegten Zahlen und Belege. Diese Würdigung ist so sorgfältig vorzunehmen, dass sie nicht als einer unzulässigen Sanktion gegen mangelhafte Belegvorlage anzusehen ist.
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Ein ähnliches gilt soweit das Amtsgericht Belege über die Höhe eines Bausparguthabens und den Stand des Gehaltskontos vermisst. Aus der für März 2002 vorgelegten Gehaltsabrechnung ergibt sich, dass monatlich 39,88 EUR vermögenswirksam angelegt werden. Der Bausparvertrag ist in der Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beschrieben mit „LBS-Bausparvertrag aus vermögenswirksamen Leistungen 1.900 EUR“. Bei dieser Sachlage liegt die Annahme fern, dass der Antragsgegnerin ein das Schonvermögen übersteigendes Bausparguthaben zustehen könnte. Das selbe gilt für das Gehaltskonto, welches folgendermaßen beschrieben ist: „Gehaltskonto bei der Sparkasse M. 463,50 EUR“.
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Die Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin können nunmehr rein rechnerisch gewürdigt werden. Dabei spricht nichts dagegen, hierzu auch die mit der Beschwerdeschrift noch vorgelegten Gehaltsabrechnungen in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Der Senat sieht von einer solchen ab, da das Amtsgericht folgerichtig auch die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin noch nicht gem. § 114 ZPO gewürdigt hat.
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