1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 27.06.2002 - Az.: 4D F 159/01 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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I. Gegenstand der Klage ist Kindesunterhalt.
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Der seit 1986 in Frankreich lebende Beklagte ist der leibliche Vater der 1984 geborenen L. Leseabschrift. (Klägerin Ziffer 1) und der 1985 geborenen V. La. (Klägerin Ziffer 2). Beide wohnen bei der Mutter in M. und werden von ihr versorgt und betreut. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 10.10.1996, rechtskräftig seit dem 19.11.1996, geschieden.
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Die Klägerinnen sind Schülerinnen.
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Der Beklagte, der die mittlere Reife abgelegt hat, ist gelernter Zahntechnikergeselle. Er war zunächst als Zahntechniker selbständig, danach freiberuflicher Mitarbeiter einer Firma in B.. Er wurde im Jahr 1998 arbeitslos und hat seit dieser Zeit keinerlei Unterhaltszahlungen für die Klägerinnen mehr erbracht.
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Die Klägerinnen, die zunächst Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf rückständigen Unterhalt ab 01.01.1998 und laufenden Unterhalt beantragt hatten, haben, nachdem der Antrag bezüglich der Rückstände teilweise abgewiesen worden war, nur noch rückständigen Unterhalt ab 01.01.2001 und laufenden Unterhalt ab 01.09.2001 begehrt und zwar in Höhe von 100 % des Regelbetrages nach der Altersstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle und ab 01.10.2002 (Klägerin L. La.) bzw. 01.12.2003 (Klägerin V. La.) in Höhe von 100 % des Regelbetrages nach der Altersstufe 4.
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Sie haben die Ansicht vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, alles Erdenkliche zu tun, um eine Arbeitsstelle zu finden und ihnen zumindest den Mindestunterhalt zukommen zu lassen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung angeführt, er sei zu Unterhaltszahlungen nicht in der Lage. Er habe in der Zeit von 01.01.2001 bis 11.06.2001 ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von FRF 140,38 bezogen, was monatlich 1.232,60 DM entspreche. In der Zeit von 12.06.2001 bis 30.06.2001 habe er kalendertäglich FRF 116,52 erhalten, monatlich wären dies ca. 1.042 DM, in der Zeit von 01.07.2001 bis 31.07.2001 kalendertäglich FRF 119,32, was monatlich etwa 1.102,91 DM entspricht. Der Beklagte hat eine Vielzahl von Bewerbungen und Absagen (nähere Einzelheiten I, 66 - 120) vorgelegt und mitgeteilt, er habe sich beim Arbeitsamt A. arbeitslos gemeldet (I, 56).
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Das Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim hat den Beklagten mit Urteil vom 27.06.2002 (I, 124 ff.) antragsgemäß zur Zahlung rückständigen und laufenden Unterhalts verurteilt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
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Gegen das dem Beklagten am 02.07.2002 zugestellte Urteil (I, 140) hat er am 18.07.2002 (II, 1) Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung am 02.10.2002 (II, 17) begründet.
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Er ist der Auffassung, der gegenüber minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern bestehenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachgekommen zu sein. Da er sich ausreichend bemüht habe, sei eine Fiktion von Einkommen, wie das Amtsgericht sie vorgenommen habe, nicht gerechtfertigt.
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Er habe auf Stellenangebote reagiert und Firmen angeschrieben, die konkret keine Mitarbeiter suchten. Er habe über das Arbeitsamt in D. einen Arbeitsplatz auch in berufsnahen Arbeitsfeldern gesucht, habe sich europaweit beworben, aber nur Absagen erhalten. Er habe einfache Tätigkeiten wahrgenommen, die so geringfügig vergütet worden seien, dass er das Geld für sich benötigt habe.
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Unstreitig hat er sich im Jahr 2002 selbständig gemacht. In der Zeit von 12.03.2002 bis 31.12.2002 hat er insgesamt 1.471 EUR verdient (II, 103). Im November 2002 hat er in Frankreich Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 380,26 EUR (II, 101) und im Dezember 2002 eine solche in Höhe von 356,95 EUR (II, 99) erhalten.
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Das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 27.06.2002 (4D F 159/01) wird abgeändert.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerinnen beantragen:
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Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Sie vertreten unter Verteidigung des angefochtenen Urteils die Auffassung, der Beklagte habe seine Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden, nicht ausreichend dargelegt.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Die Klägerinnen haben gegenüber dem Beklagten einen Unterhaltsanspruch gemäß den §§ 1601, 1603, 1610 BGB. Diese Unterhaltspflicht besteht auch gegenüber der inzwischen volljährigen Klägerin Ziffer 1, da sie noch zur Schule geht, bei ihrer Mutter wohnt und unverheiratet ist (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB).
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Die Höhe des Unterhaltsanspruchs errechnet sich aus der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle und der 3. Altersstufe, bei der Klägerin Ziffer 1 ab dem 01.10.2002 , der Klägerin Ziffer 2 ab dem 01.12.2003 aus der 4. Altersstufe.
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Gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen Kinder besteht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eine erhöhte Leistungsverpflichtung. Die für den Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird hierbei nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. BGH, FamRZ 1985, 158, 159; FamRZ 1994, 372, 373; Brandenburgisches OLG, MDR 2000, 1438).
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Legt der - für seine den Mindestunterhalt betreffende Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastete (vgl. BGH, FamRZ 1996, 345, 346; OLG München, FamRZ 2002, 1271, 1272; OLG Naumburg, OLGR 2001, 559) - Unterhaltsverpflichtete nicht dar, dieser Obliegenheit vollständig gerecht geworden zu sein, so muss er sich so behandeln lassen, als ob er über ein solch hohes Einkommen verfügt, welches ihm die Zahlung des Mindestunterhaltes ermöglicht (vgl. BGH, FamRZ 1998, 357, 359; FamRZ 2000, 1358, 1359). Da die Klägerinnen im vorliegenden Fall lediglich den Mindestunterhalt geltend gemacht haben, hätte es dem Beklagten oblegen, den Nachweis zu erbringen, dass er dieser gesteigerten Erwerbspflicht nachgekommen ist. Diesen Nachweis hat der Beklagte aber weder in erster noch in zweiter Instanz erbracht. Die von ihm dargelegten Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu erlangen, reichen hierfür nicht aus.
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Dass er sich beim Arbeitsamt in D. arbeitslos gemeldet hat, reicht nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1980, 1008; BGH, FamRZ 2000, 1358, 1359).
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Ebenso wenig reicht der Umstand aus, dass er sich im Jahr 2002 selbständig gemacht hat. Der Beklagte teilt hierzu noch nicht einmal mit, auf welchem Arbeitsgebiet er sich selbständig gemacht hat und welcher Art von Tätigkeit oder Beschäftigung er konkret nachgeht, so dass nicht beurteilt werden kann, ob es sich um einen erfolgversprechenden Versuch handelt oder nicht.
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Da der Beklagte nicht mitteilt, dass er an seinem neuen Wohnort in Frankreich aus anerkennenswerten Gründen gebunden ist, hätte er sich verstärkt um einen Arbeitsplatz auch außerhalb der Region D. bemühen müssen. Die von ihm in erster Instanz vorgelegten Bewerbungen reichen nicht aus. Zwar hat er sich auch auf Stellen in Deutschland und der Schweiz beworben. Die von ihm vorgelegten Bewerbungen und Absagen reichen aber nach Ansicht des Senats nicht aus, um der gesteigerten Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, nachzukommen. Die Bewerbungen beschränken sich zum einen auf sein Fachgebiet, in welchem er eine fundierte Ausbildung hat. Dies ist angesichts der Tatsache, dass der Beklagte seit nunmehr 5 Jahren arbeitslos ist, nicht mehr ausreichend. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass er sich nicht von vornherein um einen Arbeitsplatz außerhalb seines Ausbildungsstandes bemühen muss. Nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, die bei 5 Jahren jedenfalls längstens überschritten ist, ist der Beklagte aber verpflichtet, auch Arbeiten unterhalb seines Ausbildungsniveaus zu übernehmen (so auch OLG Köln, FamRZ 1997, 1104, 1105; Brandenburgisches OLG, MDR 2000, 1438). Hierzu hat er regelmäßig und kontinuierlich die gesamte einschlägige örtliche ggf. auch überörtliche Tages- und Wochenpresse auszuwerten und eigene Annoncen zu schalten. Dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist, hat der Beklagte nicht in ausreichender Form dargetan. Der schlichte Hinweis darauf, er habe mehrfach „einfache Tätigkeiten, Aushilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten wahrgenommen ..., wobei die Vergütung durch die Mehraufwendungen (Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten usw.) völlig aufgebraucht worden seien“, reicht nicht aus, da er auch insoweit Einzelheiten nicht mitteilt.
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Der Beklagte hat auch nicht dargetan, dass er unter Berücksichtigung seiner individuellen Merkmale (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung und Berufserfahrung) von vornherein auch bei Anspannung aller Kräfte keine Chance hatte bzw. hat, in dem in Betracht kommenden räumlichen Bereich eine seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit herstellende Anstellung zu finden. Ein Erfahrungssatz, wonach in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit keine Beschäftigungschance besteht, existiert nicht (vgl. Brandenburgisches OLG, MDR 2000, 1438, 1439). Vielmehr ist das fehlen jeglicher Chance auf dem Arbeitsmarkt im Einzelfall positiv festzustellen. An eine solche Feststellung sind aber auch bei angespannter Lage auf dem Arbeitsmarkt hohe Anforderungen zu stellen, da andernfalls keine Möglichkeit mehr besteht, zwischen vorgetäuschter und wirklicher Chancenlosigkeit zu unterscheiden (so auch OLG Köln, OLGR 1998, 396, 397). Regelmäßig kann daher erst nach konkret darzulegenden intensiven Bemühungen des Unterhaltspflichtigen festgestellt werden, ob dieser im konkreten Einzelfall eine reelle Anstellungschance hat. Hierfür gibt der Vortrag des Beklagten aber wie oben ausgeführt wurde nichts her.
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Zum anderen hat der Beklagte nicht die von der Rechtsprechung geforderte Anzahl von Bewerbungen vorgelegt. Von einem arbeitslosen Unterhaltspflichtigen wird in aller Regel erwartet, dass er sich nachhaltig um einen Arbeitsplatz bemüht (vgl. BGH, FamRZ 1996, 345, 346; OLG Dresden, FamRZ 1999, 1527, 1528; OLG Naumburg, FamRZ 1997, 574 L). Die von ihm dargelegten Bemühungen genügen auch in dieser Hinsicht nicht. Mit Ausnahme des Monats Mai 2001, in welchem sich der Beklagte ausweislich der von ihm vorgelegten Bewerbungsschreiben und Absagen 18 mal auf Stellen beworben hat, was ausreichend sein könnte, hat er für die Monate Juli 2000 bis November 2001 etwa ein bis vier Bewerbungen pro Monat verfolgt, was vorliegend auf keinen Fall mehr ausreicht. Für die Zeit nach November 2001 hat er keinerlei Bewerbungen oder Absagen mehr vorgelegt, auch nicht in zweiter Instanz. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beklagte sich - mit Ausnahme des Monats Mai 2001 - nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemüht hat.
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Da er seiner Darlegungs- und Nachweispflicht nicht nachgekommen ist, ist er so zu behandeln, als ob er über ein Einkommen verfüge, welches ihm die Zahlung des Mindestunterhalts ermöglicht. Da das Amtsgericht über diesen Anspruch hinaus keinen weiteren Unterhalt zugesprochen hat, war seine Berufung letztlich ohne Erfolg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da der Fall weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).
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