Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 Wx 69/02

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 27. August 2002 – 11 T 340/02 – wird verworfen.

2. Der Beteiligte zu 1 hat dem Beteiligten zu 2 dessen außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.

3. Der Geschäftswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die am 17.04.2003 verstorbene frühere Beteiligte H. F. war die Witwe und testamentarische Alleinerbin des am 19.08.1999 mit letztem Wohnsitz in K. verstorbenen Erblassers K. F.. Der Beteiligte zu 2 ist der Enkel von H. und K. F.. Er machte gegen H. F. einen Pflichtteilanspruch i.H.v. DM 731.612,91 (= EUR 374.067,74) geltend. Diese gestand lediglich einen Betrag i.H.v., EUR 285.045,85 zu.
Mit an das Notariat als Nachlassgericht gerichtetem Schriftsatz vom 10.10.2001 beantragte H. F., die geltend gemachten Pflichtteilsansprüche zu stunden. Der Antrag wurde mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 11.07.2002 zurückgewiesen; da der Anspruch der Höhe nach bestritten werde, sei das Nachlassgericht für die Entscheidung gem. § 2331 a Abs. 2 S. 1 BGB nicht zuständig. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 27.08.2002 zurückgewiesen. Am 05.09.2002 wurde H. F. die Klageschrift zugestellt, mit der der Beteiligte zu 2 sie auf Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils in voller Höhe in Anspruch nahm. Am 09.09.2002 legte sie gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 19.12.2002 erklärte sie die Hauptsache für erledigt und beantragte, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Der Beteiligte zu 1 hat erklärt, er nehme das Verfahren als Erbe von H. F. auf.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Das Landgericht hat ausgeführt, der Stundungsantrag sei – auch soweit der Pflichtteilsanspruch nicht bestritten ist – unzulässig, da das Nachlassgericht nur dann zur Entscheidung über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs berufen sei, wenn dieser Anspruch dem Grunde und der Höhe nach unstreitig sei. Es kann offen bleiben, ob dieser Ansicht zu folgen ist. Der Schuldnerin des Pflichtteilsanspruchs wurde am 05.09.2002 – nach Erlass der Beschwerdeentscheidung aber vor Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde – die Klage des Beteiligten zu 2 auf Zahlung des gesamten von ihm geltend gemachten Pflichtteils zugestellt. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt wurde der an das Nachlassgericht gerichtete Stundungsantrag unzulässig, weil er gem. §§ 2331 a Abs. 2 S. 2, 1382 Abs. 5 BGB nur noch in dem Klageverfahren vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden konnte. Damit war das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde unzulässig, weil für eine Überprüfung der Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache von vornherein das Rechtsschutzinteresse fehlte. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Kosten ist diesem Fall nicht möglich, weil eine isolierte Anfechtung der landgerichtlichen Kostenentscheidung nicht stattfindet. Diese Grundsätze gelten für die klassischen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ebenso wie für die sogenannten echten Streitverfahren (BGH NJW 1984, 54; OLG Karlsruhe Justiz 1986, 141, 143; BayObLGZ 1964, 149, 151; BayObLGZ 1965, 348, 349; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rn. 93 m.w.N.). Das Rechtsmittel muss deshalb verworfen werden.
Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Hinsichtlich der Gerichtskosten ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

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