Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 WF 50/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 11. März 2004 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

 
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht eine von dem Antragsteller gegen die damalige Richterin am Amtsgericht X gerichtete Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet erklärt. Der Beschluss wurde dem Antragsteller zugestellt am 16. März 2004. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ging bei dem Amtsgericht Heidelberg ein am 26. März 2004. Auf Hinweis darauf, dass Richterin am Amtsgericht X seit April 2004 zum Oberlandesgericht Karlsruhe abgeordnet sei und voraussichtlich zur Richterin am Oberlandesgericht ernannt werde, hat der Antragsteller sein Rechtsmittel aufrechterhalten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Richterin am Amtsgericht X im mittlerweile 11 Jahre alten Verfahren, sei es am Amtsgericht, sei es am Oberlandesgericht mit der Person des Beschwerdeführers befasst werde.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig geworden und deshalb zu verwerfen.
Scheidet der abgelehnte Richter aus seinem bisherigen Dezernat aus, wird ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis wegfällt (OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1997, 305; OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2000, 417; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02. August 1996 - 5 SA 14/96 - Juris Rechtsprechung; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1996, 84; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1993, 158). Die rein gedankliche Möglichkeit, dass Richterin am Oberlandesgericht X „mit der Person des Beschwerdeführers befasst sein“ werde, lässt ein Rechtschutzinteresse des Antragstellers nicht bestehen bleiben. Nur vorsorglich kann ein Ablehnungsgesuch weder angebracht noch aufrechterhalten werden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. September 1999 a.a.O.).

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