Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 U 239/03

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Mannheim v. 24.10.2003 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 51 527,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins aus 40 890,13 Euro seit dem 6.2.2003 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach diesem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

VI. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung der auf einen Darlehensvertrag erbrachten Leistungen in Anspruch. Die Kläger wurden 1993 von einem Anlagenvermittler dafür geworben, ohne Einsatz von Eigenkapital eine Wohnung in einem von der Fa. H. GmbH zu errichtenden Wohnanlage in M. zu erwerben. Dazu beauftragten sie die He. Bautreuhand GmbH in einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit allen für Erwerb und Finanzierung erforderlichen Handlungen. Die Beklagte (damals noch unter der Firma: Stadtsparkasse M.) hatte den Grundstückserwerb und den Bau vorfinanziert. Sie übernahm - wie für einen Großteil der Erwerber - auch für die Kläger die Finanzierung des Erwerbs. Die He. GmbH schloss für die Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag und mit der M. Bauträger GmbH einen Kaufvertrag. In dessen § 2 heißt es unter anderem:
13. Dem Erwerber ist bekannt, dass der Grundstücksankauf und die Baukosten durch die Sparkasse M. in M. vorfinanziert werden. Zu Gunsten dieser Bank und zu Lasten des Baugrundstücks sind Grundschulden ohne Brief in Höhe von 5 500 000 DM, 5 000 000 DM und 11 500 000 DM eingetragen. …
14. Der Veräußerer tritt hiermit seinen gesamten Kaufpreisanspruch gegen den Erwerber ab an die Sparkasse M.
Der Erwerber verpflichtet sich, in Kenntnis dieser Abtretung die Kaufpreisraten ausschließlich auf ein von dieser Bank noch zu benennendes Konto zu überweisen.
Die Auszahlung des Darlehens erfolgte neben der Reduzierung des für die Kläger eingerichteten Kontos mit Gebühren und Disagio durch folgende Zahlungsvorgänge:
Datum Bezeichnung Betrag in DM
01.12.1994 1. Kaufpreisrate 39.873,00
30.06.1994 Grundbuchgebühren 575,00
15.12.1994 2. und 3. Kaufpreisrate 60 475,00
15.03.1995 4. Kaufpreisrate 13 956,00
21.08.1995 5. Kaufpreisrate 13 956,00
17.01.1996 6. Kaufpreisrate 4 652,00
Die Kaufpreisraten wurden einem bei der Beklagten geführten Konto der Bauträgergesellschaft gutgeschrieben. Die Überweisung der Grundbuchgebühren erfolgte auf ein Konto der Landesoberkasse Karlsruhe bei der Baden-Württembergischen Bank in Karlsruhe.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Darlehensvertrag zwar unwirksam sei, ein Teil der Forderung der Kläger aber verjährt sei und die Beklagte im Übrigen mit einem eigenen Bereicherungsanspruch gegen die Kläger in Höhe der Nettodarlehensvaluta wirksam aufgerechnet habe. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Hiergegen wenden sich die Berufungen beider Parteien.
Die Kläger tragen zur Begründung der eigenen Berufung vor, das LG habe zu Unrecht eine Teilverjährung angenommen und der Beklagten zu Unrecht eine aufrechenbare Gegenforderung zuerkannt. Bereicherungsrechtlich hätten die Kläger die Valuta nicht erhalten. Nach der Rechtsprechung des BGH komme es bei der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags und der Nichtigkeit des mit dem Darlehen finanzierten Kaufs nicht auf die Einheitlichkeit des Geschäfts an. Ob es sich um verbundene Geschäfte nach § 9 VerbrKG handele, sei ohne Bedeutung. Unabhängig davon seien aber auch die Voraussetzungen von § 9 VerbrKG verkannt worden. Es sei unstreitig, dass sich die Beklagte beim Abschluss der Kreditverträge der Verkäufergesellschaft bedient habe. Bei § 9 VerbrKG sei der Begriff des verbundenen Geschäfts rein objektiv zu bestimmen. Nur in dieser Auslegung werde § 9 VerbrKG a.F. Art. 11 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie gerecht. Selbst wenn § 9 VerbrKG nicht gelte, sei nach Wertungsgesichtspunkten die Kondiktion der Kondiktion anzunehmen. Das LG habe den Klägern auch zu Unrecht die Anweisungen der vollmachtlosen Treuhänderin zugerechnet. Wenn schon beim Abschluss der Darlehensverträge die Beklagte nicht auf eine Vollmacht der Kläger vertrauen durfte, wie das LG mit Recht annehme, habe dies erst recht für die später erfolgte Vorlage der Vollmachtsurkunde durch Dritte zu gelten. Angesichts der erprobten Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der He. Treuhand GmbH sei es mehr als gekünstelt, der Vorlage der Vollmachtsurkunde irgendeine Bedeutung beizumessen. Auch für die zweite Instanz werde in Frage gestellt, dass die Urkunde der Beklagten tatsächlich vorgelegen habe. Das LG habe das Ergebnis der Beweisaufnahme fehlerhaft gewürdigt. Selbst wenn man der Beweiswürdigung folge, sei der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH nicht zu folgen, weil diese der Rechtsprechung des III. und IV. Zivilsenats widerspreche und mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Ob die Vollmacht in Abschrift oder Ausfertigung vorgelegt werde, hänge nicht vom Verhalten des unwirksam Vertretenen ab. Die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes schaffe eine nicht gerechtfertigte Ausnahme vom Verbot der unerlaubten Rechtsbesorgung. Im erstinstanzlichen Verfahren seien Zahlungen der Kläger nach Rechtshängigkeit i.H.v. 4 280,04 Euro nicht berücksichtigt worden.
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Die Kläger beantragen, das Urteil des LG abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 55 683,50 Euro nebst 5 %-Punkten Zins über dem Basiszinssatz aus 41 184,12 Euro seit dem 6.2.2003 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte trägt zur Berufung der Kläger vor, die Kläger könnten nicht einerseits geltend machen, es seien mangels Vollmacht keine Darlehensverträge geschlossen worden und dann doch den Schutz von § 9 VerbrKG für sich in Anspruch nehmen wollen. Die Zurechnung der Auszahlungsanweisungen durch das LG entspreche der Rechtsprechung des BGH. Es komme allein auf die Vorlage der Urkunde und nicht auf ein konkretes Vertrauen auf die Urkunde an.
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Die Beklagte trägt zur Begründung der eigenen Berufung vor, die Darlehensauszahlung sei - unterstellt die Darlehensverträge seien als unwirksam anzusehen - den Klägern jedenfalls im bereicherungsrechtlichen Sinne zuzurechnen. Die erklärte Aufrechnung bringe daher die von den Klägern geltend gemachten Zahlungsansprüche zu Fall. Zur Vermeidung eines zweiten Verfahrens werde die vom LG nicht zugesprochene Nutzungsentschädigung im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB durch Erhebung der Widerklage geltend gemacht. Die Widerklage sei zulässig. Es stünden sich zwei aufrechenbare Bereicherungsansprüche gegenüber, deren Höhe davon abhänge, ob und in welcher Höhe die Forderungen zu verzinsen seien. Die Tatsachenbasis habe sich nicht geändert. Da die Aufrechnung der Beklagten mit der ihr seit der Auszahlung zustehenden Forderung zurückwirke, seien die jeweils mit der Erbringung der Raten entstandenen Bereicherungsansprüche der Kläger sofort wieder untergegangen, so dass diese nicht zu verzinsen seien. Die Differenz der Valuta von 67 956,32 Euro zu den geleisteten Zahlungen von 41 184,12 Euro der Kläger betrage 26 772,20 Euro, entspreche also dem Streitgegenstand der Widerklage.
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Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG abzuändern, die Klage abzuweisen und die Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 26 772,20 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu bezahlen.
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Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten und die Widerklage als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurück- und die Widerklage abzuweisen.
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Die Kläger tragen zur Berufung der Beklagten vor, die Beklagte gebe für ihre Berufung keine Begründung, sondern nehme das Urteil des LG ausdrücklich hin. Die Widerklage sei unzulässig. Der Streit der Parteien würde nicht endgültig geklärt. Es sei zu erwarten, dass die Beklagte auch noch die Nutzungen der Kläger aus der Darlehensvaluta geltend machen werde. Daher fehle es an der Sachdienlichkeit. Die Widerklage verzögere den Rechtsstreit und könne nicht auf Tatsachen gestützt werden, die der Entscheidung des Berufungsgerichts ohnehin zu Grunde zu legen seien. Wie ausgeführt sei den Klägern keine der der Beklagten erteilten Anweisungen zuzurechnen. Selbst wenn diese zurechenbar seien, habe die Auszahlungen die Kläger nicht von Verbindlichkeiten befreit. Sämtliche Verträge seien mangels Vollmacht unwirksam. Die nicht rechtshängigen, aber zur Widerklage zu berücksichtigenden Sonderzahlungen ergäben, dass der Beklagten schon rechnerisch kein Anspruch zustehen könne.
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Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II. Die zulässige Berufung der Kläger hat überwiegend Erfolg, während das Rechtsmittel der Beklagten nur in geringem Umfang gerechtfertigt und die von ihr erhobene Widerklage insgesamt unbegründet ist.
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1. Zur Berufung der Kläger
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a) Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese ihnen die von den Klägern auf die Darlehen gezahlten Raten zurückerstattet. Der Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Die Beklagte ist durch die Leistungen der Kläger ohne Rechtsgrund bereichert worden. Dass die von der He. GmbH im Namen der Kläger mit der Beklagten eingegangenen Darlehensverträge wegen einer gegen das Verbot der unerlaubten Rechtsbesorgung verstoßenden und daher unwirksamen Vollmacht der Geschäftsbesorgerin nicht zu Stande gekommen sind, hat das LG mit eingehenden und überzeugenden Gründen dargelegt. Da beide Parteien hiergegen in der Berufungsinstanz nichts erinnern, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Urteils (LGU 7 - 10 sub I), die mit der auch nach dem Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dieser Frage übereinstimmen (BGH v. 20.4.2004 - XI ZR 171/03, MDR 2004, 1011 = BGHReport 2004, 1165 = WM 2004, 1230).
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b) Die Beklagte hat diese Zahlungen der Kläger oder genauer den aus der rechtsgrundlosen Zuwendung unmittelbar folgenden Bereicherungsanspruch der Kläger auch in dem vom LG angenommenen Umfang zu verzinsen.
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aa) Das LG hat dies ebenfalls zutreffend nach Zeit und Höhe festgestellt. Auch hiergegen erinnern die Parteien in der zweiten Instanz nicht, so dass auch insoweit auf die zutreffende Gründe der angefochtenen Entscheidung (LGU 10 sub II.) verwiesen wird.
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bb) Der weitergehende Anspruch der Kläger auf Zinsen auch für die Zeit vor dem 1.1.1999 ist nicht gegeben. Mit Recht hat das LG insoweit die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreifen lassen.
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Das LG führt hierzu aus, auch der bereicherungsrechtliche Herausgabeanspruch von Zinsnutzungen i.S.v. § 818 Abs. 1 BGB sei gem. § 197 BGB a.F. innerhalb von vier Jahren verjährt.
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Diese Ausführungen halten der durch die Berufung der Kläger veranlassten Nachprüfung durch das Berufungsgericht stand. Auf die Neufassung von § 497 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und die dadurch ermöglichte Anhäufung rückständiger Zinsen kommt es nicht an. Die Forderung der Nutzungsherausgabe i.H.v. 3 582,25 Euro für die Zeit vor dem 1.1.1999 war beim In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes bereits verjährt und bleibt weiterhin verjährt.
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2. Zur Berufung der Beklagten
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Die Beklagte kann den Rückzahlungsansprüchen der Kläger nur in geringem Umfang eigene Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung der Darlehensvaluta entgegenstellen. Aus dem Umstand, dass der Aufrechnungseinwand der Beklagten nur zu einem kleinen, die Klageforderung nicht übersteigenden Teil begründet ist, ergibt sich die Erfolglosigkeit der weitergehenden Widerklage. Diese ist zwar zulässig, insbesondere kann sie auf der Basis der Feststellungen des LG verhandelt und entschieden werden, weil die von der Beklagten vorgenommenen Auszahlungen der Darlehensvaluta unstreitig sind. Die Widerklage ist jedoch nicht begründet.
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Als Anspruchsgrund der von der Beklagten im Zusammenhang mit der Darlehensausreichung jeweils sowohl für ihre prozessuale Verteidigung als auch für ihren Widerklageangriff geltend gemachten Gegenforderungen kommt allein die Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB in Betracht. Hiernach ist für einen Rückgewähranspruch vorausgesetzt, dass die Beklagte mit der Auszahlung der Darlehensvaluta an Dritte den Klägern gegenüber eine rechtsgrundlose Leistung erbracht hat. Eine solche Leistungsbeziehung liegt jedoch im Streitfall, soweit die Darlehensvaluta an die Verkäuferin geflossen ist, nicht vor. Diesen Teil der Darlehenssumme haben die Kläger nicht durch Leistung der Beklagten erlangt. Anders liegt es jedoch hinsichtlich der Zahlungen die vom Darlehenskonto der Kläger an die Landesoberkasse im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb überwiesen worden sind.
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a) Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des BGH setzt eine Leistung im zivilrechtlichen Sinne eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens voraus (st. Rspr. seit BGHZ 40, 272 [277]; v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 [336 f.] = MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186 = WM 2002, 2501). Das bedeutet zweierlei: im Hinblick auf das objektive Merkmal einer Leistung muss der Leistende zunächst eine Zuwendung an den Leistungsempfänger erbringen, der er außerdem, damit die Vermögensverschiebung zur Leistung im Rechtssinne wird, einen (Leistungs-)Zweck bestimmen muss (subjektives Tatbestandselement der Leistung).
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Im Streitfall hat die Beklagte zwar jeweils zum Zwecke der Valutierung des Finanzierungsdarlehens gezahlt, die Valuta dabei jedoch nicht den Klägern als Kreditnehmern selbst, sondern Dritten gutgebracht, die Zahlungsforderungen im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb geltend machten. Diese Zuwendungsvorgänge können rechtlich als Leistung im Verhältnis der Bank zu ihren Kunden nur nach Anweisungsgrundsätzen angesehen werden, d.h. die Kläger müssten sich nur dann als Leistungsempfänger behandeln lassen, wenn die Darlehensvaluta ihrer Weisung gemäß an die jeweiligen Zahlungsempfänger ausbezahlt worden ist. Nach der Rechtsprechung zu § 607 BGB a.F. hat der Kreditnehmer bei entsprechender Weisung den Darlehensbetrag im Sinne dieser Vorschrift regelmäßig empfangen (also geleistet erhalten), wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld von dem Kreditgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Kreditnehmers, sondern gleichsam als „verlängerter Arm” des Kreditgebers tätig geworden (BGH v. 17.1.1985 - III ZR 135/83, MDR 1985, 387 = WM 1985, 221 [223]; v. 7.3.1985 - III ZR 211/83, MDR 1986, 126 = WM 1985, 653; v. 25.4.1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993 [994]; WM 1989, 1718; v. 12.6.1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658 [1659]).
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Demnach ist für die wirksame Darlehensvalutierung gegenüber einer anderen Person als dem Darlehensnehmer in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen der Leistung kraft Anweisung vorausgesetzt, dass die Darlehensvaluta zur freien Verfügung des Kreditnehmers ggü. dem Zahlungsempfänger gestellt wird. Die Zuwendung der angewiesenen Bank an den Empfänger stellt sich dabei nach zutreffender h.M. nicht als Leistung im Rechtssinne dar, weil der Zuwendende gegenüber dem Empfänger einen (Leistungs-)Zweck nicht verfolgt (vgl. z.B. BGH v. 31.5.1994 - VI ZR 12/94, MDR 1994, 1004 = WM 1994, 1420, unter Abs. 3 S. 1 a aa) der Gründe; Weitnauer, Festschrift für v. Caemmerer, 1978, S. 255, 280 ff.: „zweckneutrale Zuwendung”; Weitnauer, NJW 1979, 2008 [2010, 1012]; ebenso Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, 1983, § 10 Abs. 1 S. 2; Canaris, Schuldrecht Abs. 2, S. 2, 13. Aufl. 1995, § 70 Abs. 2 S. 1 b: „mit Recht”). Dieser Befund ist nicht beliebig und auch nicht verzichtbar, vielmehr Grundlage für die Annahme einer anweisungsgemäßen Doppel- bzw. Simultanleistung, nämlich der Leistung der auszahlenden Bank an ihre Kunden zum Zwecke der Erfüllung des Valutierungsanspruchs und gleichzeitig der Leistung des Kunden im Valutaverhältnis nach Maßgabe des von diesem dort gesetzten Leistungszwecks. Das Verständnis der Leistung als einer bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens bringt daher gerade bei Dreiecksverhältnissen zum Ausdruck, dass nicht schon das tatsächliche Zuwendungsgeschehen (so aber z.B. Lieb in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 812 Rz. 72 f.), sondern erst die mit ihm verbundenen Zweckerklärungen über das Vorliegen der Leistungsbeziehungen entscheiden. Das hat entgegen mancher kritischen Stimme nichts mit bloßen Ableitungen aus dem Leistungsbegriff zu tun. Es geht vielmehr bei der Frage nach den Leistungszwecken im Anweisungsdreieck um die Interessenlage der Beteiligten, die der abgekürzten Leistung ihren wirtschaftlichen Sinn vermittelt. Deshalb ist es auch folgerichtig, dass wiederum die h.M. für die rechtliche Umleitung der tatsächlichen Zuwendung als Leistung des Angewiesenen im Deckungsverhältnis und ihrer Weiterleitung in der Leistungsbeziehung des Valutaverhältnisses jeweils eine Vereinbarung zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger verlangt (Weitnauer, Festschrift für v. Caemmerer, 1978, S. 281; Weitnauer in Ungerechtfertigte Bereicherung, Symposium König, 1984, S. 25, 43; Schlechtriem, Schuldrecht Besonderer Teil, 6. Aufl., Rz. 771: „Übereinstimmung der Beteiligten”; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, 1983, § 10 Abs. 1 S. 2 a allerdings unter Hinweis auf § 362 Abs. 2 BGB). Das entspricht auch der Auffassung der Rechtsprechung, der zufolge die jeweiligen Leistungsbeziehungen in Anweisungslagen nach dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten und damit nach der getroffenen, „allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung” festgelegt werden (BGHZ 61, 289 [201]; BGHZ 66, 362 [363]; BGH v. 8.10.1981 - VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28 [33] = MDR 1982, 221; v. 9.5.1983 - II ZR 241/82, BGHZ 87, 246 [249] = MDR 1983, 911; v. 16.6.1983 - VII ZR 370/82, BGHZ 87, 393 [395] = MDR 1983, 925; v. 19.1.1984 - VII ZR 110/83, BGHZ 89, 376 [381] = MDR 1984, 481; v. 5.11.2002 - XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307 = MDR 2003, 328 = BGHReport 2003, 189 = WM 2003, 14, 15, unter Art. 2 S. 1 a der Gründe).
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Der erforderliche Konsens der Anweisungsbeteiligten über die Zuordnung der Zuwendung als Leistung liefert schließlich auch die Beurteilungsgrundlage für die im Grunde immer noch ungeklärte Frage, was Gegenstand der Anweisungsleistung im Deckungsverhältnis und damit die vom Anweisenden erlangte Bereicherung ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist von entscheidender Bedeutung die Erkenntnis, dass der Angewiesene, zum Beispiel ein Kreditinstitut, seine (Aus-)Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anweisenden nur kraft Einigung über den Tilgungszweck zum Erlöschen bringen kann, § 364 Abs. 1 BGB (Weitnauer in Ungerechtfertigte Bereicherung, Symposium König, S. 42; Weitnauer, DB 1984, 2499 f.). Der anweisende Kreditnehmer will sich gegenüber dem zur Zahlung an den Dritten ermächtigten (angewiesenen) Kreditgeber auf der Grundlage der (Leistungszweck-)Vereinbarung bei anweisungsgemäßer Zahlung so behandeln lassen, als habe dieser an ihn selbst die Darlehensvaluta ausbezahlt. In wirtschaftlicher Hinsicht hat der Anweisende im Deckungsverhältnis auch tatsächlich etwas i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt, nämlich die Befugnis, die Zahlung gegenüber dem Empfänger für eigene Zwecke rechtsgeschäftlich zu nutzen. Diese Dispositionsbefugnis ist wirtschaftlich so viel wert, wie wenn die Bank dem Darlehensnehmer das Kapital unmittelbar zugewendet hätte. Es verhält sich vermögensrechtlich nicht anders als bei der Übereignung einer beweglichen Sache unter Einschaltung einer Geheißperson durch den Veräußerer (§ 929 Satz 1 BGB), bei der die h.M. die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes auf Geheiß des Veräußerers der tatsächlichen Übergabe durch diesen gleichstellt (Schnauder, AcP 187 [1987], 142 [162 f.]; Schnauder, WM 2000, 2073 [2078]). Auf der Grundlage dieser rechtlichen Bewertung des anweisungsgemäßen Zahlungsvorgangs kann man dann ohne weiteres mit dem XI. Zivilsenat des BGH annehmen, dass der Darlehensgegenstand dem Vermögen des Darlehensnehmers zugeführt wird (BGH v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 = MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186 = WM 2002, 2501 [2502], unter Abs. 3 S. 1 b) aa) der Gründe).
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b) Was die Zahlungen der Beklagten an die Verkäuferin/Bauträgerin betrifft, liegt eine Leistung kraft Anweisung nicht vor. Die Beklagte leitete den Klägern die Darlehensvaluta nicht zur Zwecksetzung gegenüber der Zahlungsempfängerin zu. Sie verfolgte stattdessen den Auszahlungs- bzw. Erfüllungszweck im Zuwendungsverhältnis gegenüber der Bauträgerin (Nichtgläubiger) selbst, §§ 362 Abs. 2, 185 BGB. In diesem Rechtsverhältnis muss die Beklagte daher auch den Bereicherungsausgleich suchen, wenn der Leistungszweck wie im Streitfall wegen der Unwirksamkeit des Darlehensverhältnisses nicht erreicht werden kann. Eine Leistungskondiktion auf Rückgewähr des Nettokreditbetrages kann die Beklagte gegen die Kläger nicht geltend machen.
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Der Annahme eines Anweisungsverhältnisses (im weiteren Sinne) mit der Folge, dass sich die Kläger bereicherungsrechtlich so behandeln lassen müssten, als sei die ausgezahlte Darlehensvaluta ihnen selbst zugeflossen, steht die Abwicklung des Darlehensverhältnisses entgegen, wie sie unter maßgeblicher Mitwirkung der Beklagten in dem formularmäßigen notariellen Kaufvertrag festgeschrieben werden sollte und tatsächlich in der Folgezeit auch praktiziert worden ist. Danach muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte nicht nur die Darlehensauszahlung, sondern auch die Leistungszweckbestimmung gegenüber der Verkäuferin/Bauträgerin vorgenommen hat.
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Entscheidendes Gewicht bei der Frage nach den Zweckbeziehungen der Beteiligten hinsichtlich der Darlehensvalutierung kommt im Streitfall dem Abschnitt II Nr. 13 und 14 des Kaufvertrages zwischen den Klägern und der Verkäuferin/Bauträgerin zu. In Nr. 13 halten die Vertragsparteien die wirtschaftliche Ausgangslage fest, wonach die Beklagte bereits den Grundstückserwerb und die Baukosten für die Verkäuferin vorfinanziert und diese die Darlehen dinglich abgesichert hatten. Vor diesem Hintergrund enthält Nr. 14 des Kaufvertrages den Hinweis auf die bereits erfolgte Vorausabtretung der gesamten Kaufpreisforderung an die Beklagte und außerdem - hier ebenfalls von besonderem Interesse - die Verpflichtung der Kläger, den Kaufpreis ausschließlich auf ein von der Beklagten zu benennendes Konto zu überweisen.
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Auf der Grundlage dieser Regelung des - wegen Vollmachtsmangels der Geschäftsbesorgerin nach der gemeinsamen Ansicht der Parteien und des Senats - gleichfalls unwirksamen notariellen Kaufvertrages über die Eigentumswohnung sollte und wollte die Beklagte die Abwicklungszwecke im Zusammenhang mit der Valutierung des Finanzierungsdarlehens allein steuern und beherrschen. Es war vorgesehen, dass nicht die Erwerber der Eigentumswohnungen den Zahlungsempfänger namhaft machen, vielmehr hat sich die Beklagte ausbedungen, dass das Darlehenskapital in Höhe des Kaufpreises ausschließlich auf ein von ihr zu benennendes Konto überwiesen werde. In Nr. 14 des Kaufvertrages sollten sich die Erwerber deshalb ausschließlich im Interesse der Beklagten verpflichten, eine Zahlungsabwicklung nur in der von der Beklagten vorgegebenen Art und Weise vorzunehmen. Gemeint war damit ganz offenbar, dass die Erwerber einer Auszahlung des Darlehens auf direktem Wege durch Belastung ihres Darlehenskontos und Gutschrift auf dem vorbestehenden Darlehenskonto der Verkäuferin verbindlich und unwiderruflich zustimmten. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages sollten also die Rechtsbeziehungen aller Beteiligten auf der Abwicklungsebene durch die Vorgaben der Beklagten vorgeprägt und strukturiert werden. Es kam der Beklagten dabei (nicht anders als im Fall BGH v. 20.4.2004 - XI ZR 171/03, MDR 2004, 1011 = BGHReport 2004, 1165 = WM 2004, 1230) maßgeblich auf die Kontrolle der Zahlungsvorgänge an. Die Beklagte hat sich vorbehalten, mit der Auszahlung des Finanzierungsdarlehens den Schuldsaldo des bei ihr geführten Darlehenskontos der Verkäuferin zurückzuführen. Sie wollte sicherstellen, dass mit der Erfüllung der Kreditzusage gegenüber der Käuferseite zugleich die bestehende Darlehensschuld der Verkäuferseite abgelöst wird. Eine solche Auslegung des Kaufvertrages entspricht dem Grundsatz der beiderseitigen interessengerechten Interpretation.
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Die später sukzessive nach Baufortschritt erfolgte Auszahlung der Darlehensvaluta an die Verkäuferin ist schließlich auch tatsächlich durch einfache Umbuchung der Darlehenskonten erfolgt, nämlich durch die Belastung des Kontos der Kläger und die spiegelbildlich dazu erfolgende Gutschrift auf dem Konto der Verkäuferin. Das bedeutet, dass die beklagte Kreditgeberin sich nicht etwa einer Zahlungsanweisung der Kreditnehmer untergeordnet, sondern vielmehr das Leistungsgeschehen, soweit es um die Kaufpreiszahlung an die Verkäuferin ging, ausschließlich selbst bestimmt und in der Hand behalten hat. Aus diesem Grunde kann daher nicht angenommen werden, die Darlehensvaluta sei den Kreditnehmern zugeflossen.
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Ohnehin bestand nach der Vertragsgestaltung des von der Beklagten finanzierten Anlagekonzepts für die Erwerber keine Notwendigkeit, die Kaufpreisforderung im Valutaverhältnis gegenüber der Verkäuferin durch Tilgungszweckbestimmung zum Erlöschen zu bringen. Denn nach dem zu Grunde liegenden Klauselwerk war die Kaufpreisforderung schon an die Beklagte im Wege der Sicherungszession voraus abgetreten, was spätestens in den Kaufverträgen mit den Erwerbern offen gelegt wurde (vgl. Nr. 14 des Kaufvertrages). Die wirtschaftliche Situation war daher durch einen Gleichlauf der Interessen der Beklagten und der Zahlungsempfängerin bestimmt. Der vom Anweisenden mit einer abgekürzten Leistung erstrebte wirtschaftliche Sinn, seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken (§ 788 BGB), bestand unter solchen Voraussetzungen für die Immobilienerwerber von Anfang an nicht, weil es im Valutaverhältnis, wie sie wussten, an einem zu erfüllenden Kaufpreisanspruch fehlte.
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Bezweckte demnach die Beklagte mit der Auszahlung der Darlehensvaluta in Höhe des Kaufpreises auf das Darlehenskonto der Verkäuferin zugleich die Erfüllung ihrer Valutierungspflicht im Verhältnis zu ihrem Kunden, so ist sie auch gehalten, über diese Zahlung bereicherungsrechtlich mit der Leistungsempfängerin, also der Verkäuferin, abzurechnen. Ohne Rücksicht auf die Frage, ob die Kläger im Streitfall diesem Erfüllungsgeschäft durch die sie vertretende Geschäftsbesorgerin wirksam zugestimmt (§ 185 BGB) haben, ist der von der Beklagten im Zuwendungsverhältnis verfolgte Erfüllungszweck schon deshalb verfehlt worden, weil der Darlehensvertrag unwirksam ist. Das führt zu einer Leistungskondiktion der Beklagten gegenüber der Verkäuferin. Dem steht nicht entgegen, dass das Leistungsverhältnis nicht parallel zu dem in Bezug genommenen Schuldverhältnis verläuft und die Rückabwicklung daher nicht zwischen den Parteien desjenigen Rechtsverhältnisses erfolgt, in dem der kondiktionsauslösende Mangel seinen Ursprung hat (so aber grundsätzlich Canaris, Schuldrecht II, 2, 13. Aufl. 1995, § 67 Abs. 2 S. 1 c). Eine solche Betrachtungsweise verfehlt mit der freien Bewertung und Zuordnung der Vermögensverschiebung die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Anspruchsgrundlage, denen zufolge im Falle des Rechtsgrundmangels die Leistungskondiktion allein dem Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger zusteht. Daher kommt es für die bereicherungsrechtliche Lösung des Streitfalles insbesondere auch nicht, was die Parteien erörtern, auf die von der Rechtsprechung für die Fälle wirtschaftlicher (nach dem alten Abzahlungsgesetz) oder gesetzlicher Verbindung (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) zwischen Kredit- und finanziertem Geschäft entwickelten Grundsätze an, die unter Berufung auf den abstrakten Schutzzweck des Gesetzes eine Durchgriffs- bzw. Direktkondiktion postulieren (BGH v. 6.12.1979 - III ZR 46/78, MDR 1980, 383 = NJW 1980, 938 [940]; v. 17.9.1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254 [263 f.] = MDR 1997, 24). Auf der Grundlage des zweckbestimmten Leistungsbegriffs bestimmt vielmehr allein die Auslegung des Willens der an dem Zuwendungsvorgang Beteiligten, namentlich des Zuwendenden selbst, über den Leistungszweck und das konkrete Leistungsgeschehen, also über die Lage der Leistungsbeziehungen, und nicht die Methode der Risikozurechnung.
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Ebenso hat beispielsweise der BGH bereits im Fall BGHZ 50, 227 entschieden, in dem die klagende Finanzierungsbank der Auszahlung der Darlehensvaluta an das beklagte Wohnungsbauunternehmen einen eigenen Leistungszweck (Erfüllung ihrer Valutierungspflicht) bestimmte. Das Kreditinstitut konnte jedoch mit der Überweisung an den Nichtgläubiger ihre Kreditzusage nicht erfüllen und die Darlehensrückzahlungsverpflichtung der Kreditnehmer nicht auflösen, weil diese der Auszahlung an den Bauträger nicht zugestimmt hatten. Zutreffend hat der BGH seinerzeit wegen der Zweckverfehlung die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Leistungsverhältnis angeordnet: „Es genügt zur Begründung des Bereicherungsanspruchs, dass das angestrebte Ziel wirksamer Darlehensauszahlung nicht erreicht wurde” (unter Abs. 3 der Gründe). Der Umstand, dass die Leistung auch dem Kreditnehmer zugute kommen sollte, ändere daran nichts. Nach der Beurteilung des VII. Zivilsenats stand nicht ein Anweisungsfall zur Entscheidung. Die Bank sei nicht wie ein Angewiesener oder Beauftragter aufgetreten, sondern wie einer, der für sich, nicht für einen anderen leiste (vgl. Abs. 2 S. 1 und 3 der Entscheidungsgründe; ferner auch die ausdrückliche Klarstellung von Rietschel, LM Nr. 82 zu § 812 BGB). In diesem Punkt liegt der Lebenssachverhalt mit dem Streitfall vergleichbar.
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c) Soweit die Beklagte, dem Überweisungsauftrag der Geschäftsbesorgerin der Kläger folgend, die Darlehensgelder dem Konto der Landesoberkasse im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie gutgebracht hat, müssen sich die Kläger diese Überweisung als teilweise Leistung der Beklagten an sich selbst zurechnen lassen. Denn insoweit liegt kraft Rechtsscheins (§§ 171, 172 BGB) eine wirksame Auszahlungsanweisung in Form des Überweisungsauftrags durch die Bevollmächtigte vor (LGU 13 ff.), sodass die Zahlungen der Beklagten gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Empfänger als Leistung der Kläger erscheinen. Die Beklagte kann daher wegen der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages und der daraus folgenden Verfehlung des Erfüllungszwecks im Deckungsverhältnis von den Klägern aus Leistungskondiktion Rückgewähr des an den Drittgläubiger überwiesenen Betrags verlangen.
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Eine Direktkondiktion der Beklagten auch gegenüber diesen Zahlungsempfängern kann insb. nicht, wie von den Klägern gewünscht, mit den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen des XI. Zivilsenats des BGH in der jüngsten Entscheidung (BGH v. 20.4.2004 - XI ZR 171/03, MDR 2004, 1011 = BGHReport 2004, 1165 = WM 2004, 1230) begründet werden. Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Auszahlungsanweisungen der Geschäftsbesorgerin auf Grund der Feststellungen des LG (ausnahmsweise) nach den Regeln über die Duldungsvollmacht als wirksam zu behandeln sind, sodass es an einer gültigen Anweisung insoweit nicht gefehlt hat. Die beiläufig vom BGH in der genannten Entscheidung (BGH v. 20.4.2004 - XI ZR 171/03, MDR 2004, 1011 = WM 2004, 1230; BGHReport 2004, 1165 = unter B. II. 2 d bb der Gründe) aufgeworfene Frage, ob „im Falle einer wirksamen Weisung im notariellen Kaufvertrag” die Beklagte den Bereicherungsausgleich wegen der ausgezahlten Darlehensvaluta bei ihrem Kunden oder der Verkäuferin suchen muss, stellt sich bei Vorliegen eines (durchgreifenden) Vollmachtsmangels der Geschäftsbesorgerin jedoch in keiner denkbaren Fallkonstellation, da konsequenterweise nicht nur der Darlehensvertrag, sondern auch der notarielle Kaufvertrag insgesamt wegen dieses Mangels unwirksam ist. Die Rechtsunwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages teilt sich dann auch den darin etwa enthaltenen Zahlungsanweisungen an die Finanzierungsbank mit. Was die Zahlungen an andere Beteiligte als die Verkäuferin - hier also die Landesoberkasse - betrifft, leitet die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit die Ermächtigung dazu nicht aus dem notariellen Kaufvertrag, sondern aus Einzelüberweisungsaufträgen der Geschäftsbesorgerin her, die sich die Kläger, wie gesagt, nach Rechtscheingrundsätzen zurechnen lassen müssen.
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In Höhe dieser Zahlung führt die bestehende bereicherungsrechtliche Rückzahlungsforderung der Beklagten gegen die Kläger zur Reduktion der Klageforderung, wobei dahinstehen kann, ob dieser Erfolg unmittelbar durch Saldierung oder auf Grund Aufrechnung der Beklagten eintritt.
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Die Forderung der Kläger beträgt sonach 41 184,12 Euro für geleistete Zahlungen abzüglich 293,99 Euro (= 575 DM) Gegenforderung und 10 637,79 Euro Nutzungsherausgabe. Diese Forderung wird durch die in der Berufungsbegründung genannten zusätzlichen Zahlungen nicht erhöht, weil die Kläger dies nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht haben, sondern sie ausdrücklich nur der Widerklageforderung der Beklagten entgegensetzen (vgl. Schriftsatz v. 5.2.2004, S. 5 sub 4 c). Dieser Anspruch ist - soweit er die geleisteten Zahlungen betrifft - mit dem gesetzlichen Zinssatz seit dem 5.2.2003 zu verzinsen, weil die Beklagte unstreitig schon im Juli 2002 außergerichtlich gemahnt worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war zuzulassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des BGH.

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