Der Antrag des Verfolgten auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls des Senates vom 19. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
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Der Verfolgte wurde am 17.04.2004 von den Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts X. vom 22.06.2001 in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Unter Bezugnahme auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters in Z./Schweiz vom 22.04.2004 ersuchte das Bundesamt für Justiz in Bern/Schweiz die bundesdeutschen Justizbehörden um Auslieferung/Weiterlieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Mit Beschluss vom 22.07.2004 hob das Amtsgericht X. den Haftbefehl vom 22.06.2001 auf, nachdem das dortige Verfahren durch Erlass eines Strafbefehls mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe abgeschlossen werden konnte.
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Seit diesem Zeitpunkt befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft - zuvor war seit 07.05.2004 lediglich Überhaft angeordnet - aufgrund des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 19. 07. 2004.
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Der Rechtsbeistand des Verfolgten hat mit Schriftsatz vom 05.08.2004 die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Freilassung des Verfolgten beantragt. Er ist der Ansicht, dessen weitere Inhaftierung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil das Verfahren nicht mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben worden sei. Seit 09.12.2003 hätten die Schweizer Behörden nämlich gewusst, dass sich der Verfolgte in den Vereinigten Staaten von Amerika für die Bundesrepublik Deutschland in Auslieferungshaftbefehl befände, ohne sich - abgesehen von der Übersendung eines internationalen Festnahmebefehls am 17.12.2003 an die Vereinigten Staaten von Amerika - um die Auslieferung des Verfolgten auch an die Schweiz zu kümmern.
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Zu diesen Einwendungen hat die Generalstaatsanwaltschaft am 11.08.2004 - wie den Rechtsbeiständen des Verfolgten mitgeteilt - wie folgt Stellung genommen:
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„Dem Antrag des Verfolgten, auf Aufhebung des dortigen Auslieferungshaftbefehls vom 19.07.2004 trete ich entgegen.
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Das Auslieferungsverfahren ist mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden. Die schweizerischen Justizbehörden haben die deutschen Behörden am 23.04.2004 um Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der späteren Auslieferung unter Ankündigung eines förmlichen Auslieferungsbegehrens und unter Bezugnahme auf den Haftbefehl des Untersuchungs- und Haftrichters des Kantons Z./Schweiz vom 23.04.2004 um Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Nach Übersetzung der Unterlagen ist am 07.05.2004 vom Oberlandesgericht Karlsruhe der vorläufige Auslieferungshaftbefehl erlassen worden. Mit Beschluss vom 12.07.2004 wurde der Antrag des Verfolgten auf Aufhebung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls zurückgewiesen. Am 19.07.2004 wurde Auslieferungshaft angeordnet.
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Spätestens seit 29.04.2004 haben die schweizerischen Justizbehörden die Vereinigten Staaten von Amerika darum ersucht, die entsprechend Artikel 23 des Auslieferungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika für die Weiterlieferung des Verfolgten in die Schweiz erforderliche Zustimmungserklärung der US-amerikanischen Justizbehörden zu erlangen. Nachdem die US-amerikanischen Justizbehörden sich auf den Rechtsstandpunkt gestellt haben, ein Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung sei von den deutschen Justizbehörden zu stellen, sind die hierfür erforderlichen weiteren Unterlagen am 18.05.2004 vom Schweizer Bundesamt für Justiz erbeten worden. Nach Eingang dieser Unterlagen hat das Justizministerium Baden-Württemberg am 01.06.2004 insoweit das Erforderliche veranlasst. Mit Verbalnote der deutschen Botschaft Washington vom 18.06.2004 wurden die US-amerikanischen Justizbehörden ersucht, der Weiterlieferung des Verfolgten in die Schweiz zuzustimmen. Eine Entscheidung der US-amerikanischen Justizbehörden steht indes noch aus. Das Verfahren ist mit der größtmöglichen Verfahrensbeschleunigung geführt worden. Angesichts der dem Verfolgten in dem Ersuchen zur Last gelegten Verhaltens, das nach deutschem Strafrecht als Vergehen des Betruges und der Urkundenfälschung nach §§ 263, 267 StGB strafbar wäre, die Auszahlung von insgesamt 150 Millionen Schweizer Franken zum Schaden der Bank und deren Kunden und zu eigenen Gunsten bewirkt zu haben, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
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Mildere Maßnahmen als der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls, insbesondere die Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls unter Auflagen und Weisungen nach § 25 Abs. 2 IRG, bieten nicht die Gewähr, im Falle der zulässigen und bewilligten Auslieferung könne diese tatsächlich durchgeführt werden. Die Besorgnis des Verfolgten, er könne zum bloßen Objekt staatlichen Handelns werden, ist nicht berechtigt. Das Oberlandesgericht wird gemäß § 26 IRG über die Fortdauer der seit 22.07.2004 vollzogenen Auslieferungshaft jeweils nach zwei Monaten zu befinden haben. Der Verfolgte wird sich mit Ablauf des 21.09.2004 zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft befinden.“
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Der Antrag war zurückzuweisen, da der Vollzug der Auslieferungshaft zur Sicherung des Auslieferungsverfahrens mangels Vorliegens milderer Mittel unabdingbar und weiterhin als verhältnismäßig anzusehen ist.
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Zwar findet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im IRG keine ausdrückliche Erwähnung, jedoch stellt die Anordnung der Auslieferungshaft ebenso wie die Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar, der nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen darf und nur dann, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten. Aus diesem Grunde sind die Belange des Verfolgten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und an der Durchführung eines zügigen Verfahrens stets mit dem unabweisbaren Bedürfnis der staatlichen Gemeinschaft des ersuchenden und des ersuchten Staates an der raschen und effektiven Ahndung von Straftaten abzuwägen. Dabei ist zu sehen, dass die Dauer des Auslieferungsverfahrens von vielen verschiedenen Faktoren abhängen kann. Für die Beurteilung der noch als verhältnismäßig anzusehenden Zeitspanne ist neben dem Gewicht des Tatvorwurfs und der zu erwarteten Sanktion zu sehen, dass im Auslieferungsverfahren allein die verfahrensmäßige und technische Abwicklung der notwendigen Entscheidungen eine unabdingbare und im Einzelfall festzustellende Mindestdauer erfordert. Nach Ablauf derselben müssen - ohne dass eine zeitliche Obergrenze anzunehmen wäre - besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen, um die weitere Aufrechterhaltung, jedenfalls aber die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft rechtfertigen zu können (vgl. BVerfG StV 2000, 27 ff.; OLG Düsseldorf NJW 1995, 1369 ff.). So ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa dann angenommen worden, wenn besondere Gründe für das Andauern des Auslieferungsverfahrens durch den ersuchenden Staat fehlen (OLG Düsseldorf NJW 1991, 3105 ff.: Nichtvorlage ergänzend angeforderter Auslieferungsunterlagen über mehr als zwei Monate hinweg), die Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung bis zum Abschluss eines Asylverfahrens durch die Bewilligungsbehörde zurückgestellt wurde bzw. über die Bewilligung einer als zulässig angesehenen Auslieferung in absehbarer Zeit nicht entscheiden werden wird (OLG Düsseldorf NJW 1995, 1369 ff.) oder aber die Schwere des Tatvorwurfs eine Fortdauer der Auslieferungshaft nicht zu rechtfertigen vermag (OLG Hamm StV 1997, 652; zum ganzen Schomburg/Lagodny. IRG, 3. Aufl. 1998, § 24 Rn. 9 ff.; § 15 Rn. 27).
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Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.
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Der Verfolgte befindet sich seit 22.07.2004 und damit erst seit ungefähr sechs Wochen in Auslieferungshaft, so dass der Senat in Anbetracht der gegen ihn durch die Schweizer Justizbehörden erhoben Vorwürfe des mehrfachen Scheckbetruges in Höhe von insgesamt 150 Millionen Franken und einer im Falle des Tatnachweises deshalb zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe das Vorliegen einer „unangemessenen langen Haftdauer“ nicht zu erkennen vermag.
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Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt nicht vor. Es ist weder den deutschen noch den Schweizer Justizbehörden anzulasten, dass die US-amerikanischen Justizbehörden ein ausdrückliches Zustimmungsersuchen der deutschen Justizbehörden für die Weiterlieferung des Verfolgten in die Schweiz für erforderlich halten und das Ersuchen der Schweizer Justizbehörden vom 29.04.2004 nicht für ausreichend angesehen haben. Ein solches wurde zwischenzeitlich zeitnah am 18.06.2004 und damit noch vor Vollzug der Auslieferungshaft von der deutschen Botschaft in Washington gestellt.
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Da das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot aber auch dann Anwendung findet, wenn die unabdingbare Mindestdauer eines Verfahrens - wie hier - noch nicht erreicht ist, hält es der Senat für angemessen, die Justizbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika nochmals um eine beschleunigte Bearbeitung der Anfrage vom 18.06.2004 zu ersuchen. Für die vom Rechtsbeistand des Verfolgten beantragte Fristsetzung sieht der Senat derzeit keine Veranlassung.
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Wegen der im Übrigen fortbestehenden Haftgründe verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 12.07.2004 und 19.07.2004.
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