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Gemäß § 8 Nr. 1 ZSEG werden einem gerichtlich bestellten Sachverständigen die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte ersetzt. Die Aufwendungen waren notwendig, soweit die Zuziehung einer Hilfskraft sachlich geboten und die ihr von dem Sachverständigen gezahlte Vergütung angemessen war (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 8 Rn. 19.1; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 565, jeweils m.w.N.). Insoweit wird dem Sachverständigen zwar ein vom Gericht nachprüfbares pflichtgemäßes Ermessen zuzubilligen sein (Hartmann/Albers, Kostengesetze, 33. Aufl., § 8 ZSEG Rn. 7; Bleutge, JurBüro 1998, 340, 343). Dies enthebt ihn jedoch nicht von dem Erfordernis, jedenfalls auf gerichtliche Anforderung im einzelnen darzutun, wieso die Zuziehung einer Hilfskraft sachlich geboten war, mit welchen Verrichtungen sie beauftragt war, welcher Zeitaufwand dafür jeweils angefallen und in welcher Höhe vergütet worden ist. Nur so ist der Kostenbeamte bzw. das Gericht in der Lage, die Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen sachgerecht zu überprüfen (vgl. etwa OLG München JurBüro 1991, 995, 996; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1047, 1048; Meyer/Höver/Bach, aaO § 8 ZSEG Rn. 21; Bleutge aaO 345).
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Seiner Darlegungslast zur Begründung der Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen, auf die das Landgericht den Sachverständigen nicht nur in dem angegriffenen Beschluss, sondern wiederholt auch schon - wie im Beschluss dargelegt - vor Fertigung des schriftlichen Gutachtens zutreffend hingewiesen hatte, hat der Sachverständige bisher nicht hinreichend genügt. Abgesehen von den vom Landgericht genannten Schreiben des Sachverständigen vom 01.03. und 30.05.2003 können die erforderlichen Angaben auch der mit Schreiben vom 10.03.2004 (As. 633) zu den Akten gereichten tabellarischen Aufstellung nicht entnommen werden. Hier fehlt es überwiegend bereits an einer nachvollziehbaren Beschreibung der jeweiligen Tätigkeit. Der Vortrag in der Beschwerdebegründung reicht ebenso wenig aus. Er erschöpft sich im Kern in der bloßen pauschalen Behauptung, dass die angefallenen Aufwendungen notwendig gewesen seien. Eine nähere Darlegung der Notwendigkeit in dem genannten Sinne einschließlich der Gründe, aus denen sich die Erforderlichkeit der Zuziehung der mehreren Hilfskräfte jeweils ergibt, fehlt. Der bloße Hinweis des Sachverständigen darauf, dass er „nicht alle EDV-Fragestellungen beherrsche“, ist ersichtlich zu pauschal und lässt insbesondere nicht erkennen, inwieweit „EDV-Fragestellungen“ bei dem Gutachten von Bedeutung waren und wieso der Sachverständige deshalb welche Hilfskräfte mit welchen Tätigkeiten beauftragt hat.
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