Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 UF 71/99

Tenor

Die Erinnerung des Rechtsanwalts ... gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 06. August 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Rechtsanwalt ... hat unter dem 08. Juli 1999 und unter dem 16. Juni 1999 darum ersucht, ihm die Gerichtsakten zur Einsichtnahme zu übersenden. Dies ist geschehen. Die Akten wurden zurückgegeben. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat gegenüber Rechtsanwalt ... persönlich 15 DM Auslagen in Rechnung gestellt. Rechtsanwalt ... hat zunächst beantragt, „die Kosten niederzuschlagen, da die Beklagte bedürftig“ sei, hilfsweise Beschwerde eingelegt, für den Fall, dass sich die Kostenrechnung gegen ihn selbst richte.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Der Rechtsbehelf ist nicht begründet. Rechtsanwalt ... schuldet die Auslagen persönlich nach § 56 Abs. 2 GKG i.V.m. Kostenverzeichnis-Nr. 9003 - jeweils a.F. Der Auslagenansatz gegenüber dem Rechtsanwalt persönlich, der die Versendung von Akten beantragt hat, ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar (BVerfG, NJW 1996, 2222).

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