Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 20 UF 99/04

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 21. Mai 2004 (3 F 145/03) in Ziffer 4 dahingehend abgeändert, dass die monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 307 EUR bis 31. Dezember 2008 befristet ist.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 21.05.2004 geschieden und u.a. der Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 307 EUR (unbefristet) zu zahlen (Ziffer 4 des Urteilstenors).
Die Parteien streiten über die zeitliche Begrenzung der Unterhaltsrente.
Der Antragsgegner beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abzuändern, dass der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin mit Wirkung zum 31.08.2005 entfällt.
Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil und bittet um
Zurückweisung der Berufung.
Auf die Schriftsätze der Parteivertreter und die Sitzungsniederschrift (AS II 89 ff.) wird Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet und führt zur Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin gemäß § 1573 Abs. 5 BGB mit Wirkung zum 31.12.2008.
1. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist im Grund und der Höhe nach unbestritten. Der Anspruch ist allerdings nach § 1573 Abs. 5 BGB zu befristen.
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a) Die Ehe der Parteien dauerte von der Eheschließung (17.05.1991) bis zur Zustellung des Scheidungsantrags (02.04.2003) knapp 12 Jahre (vgl. zur Bemessung der Ehedauer BGH FamRZ 1981, 140). Damit nähert sich die Ehedauer zwar dem Grenzbereich, in dem grundsätzlich die Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium durchschlagendes Gewicht erhält (BGH FamRZ 1990, 857), eine Befristung ist aber auch bei dieser Zeitspanne grundsätzlich möglich (vgl. z.B. OLG Köln, FamRZ 1993, 565: Begrenzung bei einer Ehedauer von 12 Jahren und 7 Monaten). Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Beide Parteien waren während der Ehe erwerbstätig. Auch die Antragstellerin hat keine ehebedingten Einbußen in ihre berufliche Entwicklung erlitten. Die Verflechtung der Lebensverhältnisse (vgl. zu diesem Kriterium bei über 15jähriger Ehedauer OLG Köln FamRZ 1995, 1365) hat somit noch kein Ausmaß erreicht, das einer Befristung des Unterhaltsanspruchs entgegenstünde, zumal es hier lediglich um Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB geht, bei dem eine zeitliche Unterhaltsbegrenzung eher in Betracht kommt (vgl. auch Grandel, FF 2004, 237 ff. m.w.N.)
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In Anbetracht der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ist im vorliegenden Fall eine Begrenzung des Unterhalts seit Entstehen des nachehelichen Unterhaltsanspruchs mit Rechtskraft der Scheidung (BGH FamRZ 1981, 242) auf die Dauer von rd. 4 1/4 Jahren gerechtfertigt (vgl. zur Bemessung dieser Frist BGH FamRZ 1986, 886; OLG Hamm FamRZ 2000, 33: Bei 10jähriger kinderloser Ehe Befristung auf vier Jahre).
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b) Die Voraussetzungen für eine Unterhaltsbegrenzung zu einem früheren Zeitpunkt unter dem Gesichtspunkt des § 1579 Nr. 7 BGB wegen der nunmehr über zwei Jahre dauernden Beziehung der Antragstellerin zu ihrem neuen Partner liegen dagegen nicht vor, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Im Berufungsverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben.
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Die neue Beziehung hat sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragstellerin im Termin vom 19.10.2004 (vgl. Protokoll AS II 89) noch nicht in einem Maß verdichtet, dass sie als eine eheersetzende Lebensgemeinschaft mit nachhaltiger wirtschaftlicher Verflechtung der Lebensverhältnisse (sog. sozio-ökonomische Lebensgemeinschaft) angesehen werden könnte (vgl. dazu BGH FamRZ 2002, 23, 25 m.w.N.). Der für die Voraussetzungen der Billigkeitsklausel darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner (vgl. zur Beweislast BGH FamRZ 1991, 670) hat auch im Berufungsverfahren keine Umstände vorzutragen vermocht, wonach das Erscheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit zur Unzumutbarkeit der derzeitigen Fortdauer seiner Unterhaltsbelastung führt (vgl. dazu BGH FamRZ 1983, 569; 1997, 671). Nach der nicht widerlegten Darstellung der Antragstellerin handelt es sich um eine „Wochenendbeziehung“ (AS II 89). Zwar steht die Tatsache, dass beide Partner nicht in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben, der Annahme einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht entgegen, tritt aber nach der nicht bestrittenen Darstellung der Antragstellerin - bis auf einen gemeinsamen Urlaub im Jahr und einmaliges Auftreten des neuen Partners bei einer Familienfeier der Antragstellerin - die private (im Unterschied zur geschäftlichen) Beziehung nicht in Erscheinung.
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Bei dieser Sachlage konnte mangels weiteren Vortrags des Antragsgegners hierzu nicht von einer groben Unbilligkeit der Unterhaltsbelastung i.S.d. § 1579 BGB ausgegangen werden.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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4. Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

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