Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 VAs 32/04

Tenor

Auf Antrag des Dr. E. Y. wird festgestellt, dass Erlass und Vollzug des Vorführungsbefehls der Staatsanwaltschaft K. vom 24. September 2003 rechtswidrig waren.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 3000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit Urteil des Landgerichts K. vom 14.4.2003, rechtskräftig seit dem 26.8.2003, wurde der Antragsteller wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Zur Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde der sich bis dahin auf freiem Fuß befindende Antragsteller mit Verfügung vom 19.9.2003 „gegen Schein“ zum Strafantritt auf den 20.10.2003 geladen. Mit Entschließung der Vollstreckungsbehörde vom 17.10.2004 wurde ihm auf seinen am 1.10.2003 eingekommenen Antrag aus familiären Gründen Strafaufschub bis zum 15.2.2004 mit dem Hinweis bewilligt, dass er nach Ablauf der Aufschubfrist die Strafe ohne neue Ladung am 16.2.2004 anzutreten habe. Nachdem mit Verfügung vom 9.2.2004 ein Antrag auf Verlängerung des Strafaufschubs und mit Entschließung vom 13.2.2004 eine Einstellung der Vollstreckung bis zur Entscheidung über ein Gnadengesuch abgelehnt worden waren, stellte sich der Antragsteller am 16.2.2004 in der Justizvollzugsanstalt S., aus der er am 20.2.2004 auf Weisung des Justizministeriums wieder entlassen wurde, da inzwischen der Petitionsausschuss des Landtages mit dem Fall des Antragstellers befasst war und deshalb mit Verfügung vom 17.2.2004 die Vollstreckung bis zur Beschlussfassung dieses Ausschusses vorläufig eingestellt worden war. Nach ablehnender Entscheidung des Petitionsausschusses und Rückkunft der Akten zur Vollstreckungsbehörde am 17.5.2004 verfügte der Rechtspfleger am 18.5.2004 die Ladung des Antragstellers zum sofortigen Strafantritt, die mit einfachem Brief am 19.5.2004 ausgefertigt wurde. Da der Antragsteller sich bis zum 9.6.2004 nicht in der Justizvollzugsanstalt S. gestellt hatte, wurde am gleichen Tage der Erlass eines Vorführungsbefehles verfügt, aufgrund dessen der Antragsteller am 14.6.2004 von der Polizei in die Justizvollzugsanstalt verbracht wurde. Mit Schreiben vom 15.6.2004 teilte der Verteidiger des Antragstellers – was dieser selbst bei der Festnahme gegenüber der Polizei und dem telefonisch verständigten Rechtspfleger geltend gemacht hatte – der Staatsanwaltschaft mit, dass sein Mandant keine Ladung zum Strafantritt erhalten habe. Mit am 13.7.2004 eingekommenem Schreiben hat er die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Erlass und Vollstreckung des Vorführungsbefehls beantragt.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Zwar ist der Vorführungsbefehl entsprechend seiner inhaltlich beschränkten Zweckbestimmung mit der Überführung des Antragstellers in Strafhaft gegenstandslos geworden, da die Vollstreckung der Haft nicht auf ihm, sondern allein auf dem zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteil beruht (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 524; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 224). Doch kommt die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solcherart erledigten Maßnahme nach § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG dann in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch zur Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe besteht, wenn deren direkte Belastung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene nach der maßgeblichen Prozessordnung regelmäßig eine gerichtliche Entscheidung nicht erlangen kann (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163 f.). Dabei bleibt das Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Überprüfung auch dann erhalten, wenn wie hier nicht die auf dem rechtskräftigen Urteil beruhende (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 252 ff.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 224) Freiheitsentziehung als solche beanstandet, sondern die besonders einschneidende, weil am Maßstab des einfachen Rechts eklatant fehlerhafte und unverhältnismäßige Art und Weise ihrer Durchführung geltend gemacht wird (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 252 ff.).
Danach ist vorliegend ein Feststellungsinteresse gegeben. Da die den Erlass eines Vorführungsbefehls regelnden Vorschriften des § 457 StPO und der die Vollstreckungsbehörde bindenden (vgl. KK-Fischer, StPO, zu § 457 Rn 1) Strafvollstreckungsordnung einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe sicherzustellen, und dem Interesse des Verurteilten, seine Angelegenheiten vor Antritt der Haft zu ordnen, anstreben und die Einhaltung des dort vorgeschriebenen Verfahrens die Verhältnismäßigkeit der Art und Weise der Durchsetzung des Strafantritts sichert (BVerfG NStZ-RR 2004, 252 ff.), ist wegen der in Rede stehenden mehrfachen und erheblichen Verstöße gegen diese Vorschriften bei Erlass und Vollzug des Vorführungsbefehls eine nachträgliche Kontrolle der Zwangsmaßnahme geboten.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorführungsbefehls.
Nach § 457 Abs. 2 StPO ist die Strafvollstreckungsbehörde zum Erlass eines Vorführungsbefehls befugt, wenn der Verurteilte sich auf eine an ihn ergangene Ladung nicht zum Strafantritt stellt. Dabei verstieß schon die am 17.5.2004 verfügte und am 19.5.2004 ausgefertigte Ladung zum sofortigen Strafantritt gegen die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung. Nach § 27 Abs. 2 S. 1 StVollstrO ist der verurteilten Person bei der Ladung zum Strafantritt grundsätzlich eine Frist von mindestens einer Woche zu setzen, um ihre Angelegenheiten zu ordnen. Nur wenn die sofortige Vollstreckung geboten ist, darf der Verurteilte zum sofortigen Strafantritt geladen werden. Auch unter Berücksichtigung des der Vollstreckungsbehörde in dieser Frage eröffneten Beurteilungsspielraums sind vorliegend Tatsachen, die einen sofortigen Strafantritt notwendig erscheinen lassen, nicht erkennbar. Zwar bestand, nachdem das Urteil bereits seit dem 26.8.2003 rechtskräftig war, ein gewisses öffentliches Interesse, den Antragsteller möglichst zügig der Vollstreckung zuzuführen. Doch waren andererseits der Staatsanwaltschaft die familiären Angelegenheiten des Antragstellers, die in besonderem Maße einer Ordnung vor Antritt der Strafe bedurften - der Antragsteller, der einer selbständigen Berufstätigkeit nachgeht, hat vier Kinder im Vorschul- bzw. Schulalter, seine Ehefrau ist berufstätig und sollte nach Inhaftierung die Geschäfte des Antragstellers weiterführen - bekannt. Auch war er bereits einmal einer Ladung zum Strafantritt nachgekommen, so dass nicht damit zu rechnen war, dass er eine ihm gesetzte Ladungsfrist rechtsmissbräuchlich für weitere Verzögerungen nutzen würde. Es erscheint dem Senat deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb mit dem Strafvollzug nicht noch eine Woche zugewartet werden konnte, zumal auch die Strafvollstreckungsbehörde ersichtlich nicht von einem Erfordernis sofortiger Vollstreckung ausging, da sie erst über zwei Wochen nach Verfügung der Ladung Erkundigungen bei der Justizvollzugsanstalt eingezogen hat, ob der Antragsteller der Ladung nachgekommen war.
Ob die insoweit fehlerhafte Ladung die Rechtswidrigkeit des Vorführungsbefehls bedingt, kann indes dahinstehen. Denn jedenfalls waren die Voraussetzungen, die nach § 457 Abs. 2 StPO den Erlass eines Vorführungsbefehls erlauben, nicht erfüllt. Zwangsmaßnahmen dürfen nach dieser Vorschrift nur angeordnet werden, wenn die Ladung ergangen ist. § 27 Abs. 3 S. 2 StVollstrO verlangt für die Ladung zum sofortigen Strafantritt die förmliche Zustellung; § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVollstrO knüpft den Erlass eines Vorführungsbefehls an die Missachtung einer solcherart zugestellten Ladung. Damit wird dem erheblich einschneidenderen Charakter des Eingriffs in den Fällen, in denen im Hinblick auf das vorrangige öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollstreckung dem Verurteilten die Gelegenheit zur Ordnung seiner Angelegenheiten vor Haftantritt genommen wird,  Rechnung getragen. Darüberhinaus kann die Vollstreckungsbehörde auch nur bei förmlicher Ladung feststellen, ob der Verurteilte sich tatsächlich nicht am Tag nach Erhalt der Ladung gestellt hat (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVollstrO), so dass Zwangsmaßnahmen ergriffen werden können (vgl. auch Bringewat, Strafvollstreckung, § 457 StPO Rn 6). Diesem Formerfordernis wurde vorliegend nicht genügt. Der Senat muss jedoch nicht entscheiden, ob allein dieser Formmangel die Rechtswidrigkeit des Vorführungsbefehls begründet. Denn eine Ladung ist jedenfalls erst dann im Sinne des § 457 Abs. 2 StPO ergangen, wenn der Verurteilte sie tatsächlich erhalten hat (vgl. Jabel u.a.-Wolf, StVollstrO zu § 33 Rn 11; Isak/Wagner, Strafvollstreckung, Rn 114). Nur wenn die Vollstreckungsbehörde vom Zugang der Ladung Kenntnis erlangt hat, darf sie auf der Grundlage des § 457 Abs. 2 StPO einen Vorführungsbefehl erlassen (Bringewat, Strafvollstreckung, § 457 StPO Rn 16; Isak/Wagner, Strafvollstreckung, Rn 114; LR-Wendisch zu § 457 Rn 9). Vorliegend wurde die Ladung zwar verfügt und nach Aktenlage auch ausgefertigt. Doch behauptet der Antragsteller, der immerhin bereits einmal einer Ladung zum Strafantritt nachgekommen ist und den die Schreiben der Vollstreckungsbehörde bislang offensichtlich immer erreicht haben, diese nicht erhalten zu haben. Weder vor Erlass des Vorführungsbefehls noch nach dem diesbezüglichen Hinweis des Antragstellers gegenüber der Polizei und dem Rechtspfleger nach seiner Festnahme wurden Umstände ermittelt, aus denen sich die Kenntnis des Antragstellers von der Ladung hätte entnehmen lassen (vgl. Jabel u.a.-Wolf, StVollstrO zu § 33 Rn 11). Da somit der Zugang der Ladung nicht feststand, verstieß der Vorführungsbefehl gegen die Vorschrift des § 457 Abs. 2 StPO. Erlass wie Vollzug der Zwangsmaßnahme waren mithin rechtswidrig.
Da die angefochtene Verfügung für rechtswidrig erklärt wurde, sind Gebühren nicht zu erheben. Die Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers beruht auf § 30 Abs. 2 EGGVG. Der Geschäftswert wurde nach den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostenO festgesetzt.

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