Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 3 Ws 114/05

Tenor

I. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird bis zur Erfüllung der unter II. 1. und 2. erteilten Auflagen und Weisungen angeordnet.

II. Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Landgerichts - Strafkammer 25 / 5. Wirtschaftsstrafkammer - M. vom 08. März 2005 gegen folgende Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt.

1. Der Beschuldigte hat vor seiner Freilassung eine Sicherheit in Höhe von 40.000 EUR (i.W. vierzigtausend) zu Gunsten der Staatskasse zu hinterlegen. Es ist zulässig, dass H. die Sicherheit im eigenen Namen als Sicherungsgeber für den Beschuldigten leistet.

2. Der Beschuldigte hat vor seiner Freilassung vorhandene Ausweispapiere (Personalausweis und Reisepässe) zu den Akten zu geben.

3. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft hat der Beschuldigte Wohnung zu nehmen in ...

4. Er hat jeden Wechsel seines Wohnsitzes unverzüglich dem nach § 126 StPO zuständigen Gericht, derzeit das Amtsgericht - Haftrichter - M., sowie der Staatsanwaltschaft M. zu Az.: ... mitzuteilen.

5. Der Beschuldigte darf Deutschland nicht ohne Genehmigung des nach § 126 StPO zuständigen Gerichts verlassen.

6. Der Beschuldigte hat sich jede Woche ein Mal bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeirevier nach näherer zeitlicher Festlegung durch diese Dienststelle zu melden.

7. Der Beschuldigte hat allen Ladungen des Gerichts und/oder der Staatsanwaltschaft in vorliegender Sache pünktlich Folge zu leisten.

8. Der Beschuldigte hat jegliche verfahrensbezogene Kontaktaufnahme zu den Mitbeschuldigten, Zeugen, Anteilseignern, Geschäftsführern und (auch ehemaligen) sonstigen Angestellten der beteiligten, in dem Haftbefehl aufgeführten Firmen sowie den Firmen ... zu unterlassen.

III. Die Belehrung des Beschuldigten über die mit einem Auflagen- und Weisungsverstoß nach §§ 116 Abs. 4, 124 StPO verbundenen Folgen wird der Justizvollzugsanstalt M. übertragen.

IV. Der Beschuldigte sowie H. - im Falle der Sicherheitsleistung durch diesen - werden darauf hingewiesen, dass die geleistete Sicherheit nach § 124 Abs. 1 StPO verfällt, wenn sich der Beschuldigte in vorliegender Sache der Untersuchung oder dem Antritt einer erkannten Freiheitsstrafe entzieht.

V. Die Feststellung der Erfüllung der mit II. 1. und 2. der Beschlussformel erteilten Auflagen/Weisungen und ggf. die Freilassungsweisung sowie in der Folgezeit die Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der weiteren aus II. der Beschlussformel ersichtlichen Auflagen/Weisungen werden dem nach § 126 StPO zuständigen Gericht übertragen.

VI. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
I. Das Amtsgericht - Haftrichter - M. erließ gegen den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M. am 13.10.2004 wegen dringenden Tatverdachts der strafbaren unlauteren Werbung (§ 4 UWG a.F.) bei Versendung sog. Gewinnmitteilungen mittels im Ausland residierender (Briefkasten-) Firmen Haftbefehl, der auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) gestützt war. Der Haftbefehl konnte, da sich der Beschuldigte nach der Festnahme des Mitbeschuldigten S. am 04.11.2004 in die Schweiz begab, nicht vollzogen werden. Am 18.11.2004 erging gegen den Beschuldigten daher neuer, (lediglich) um den Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ergänzter Haftbefehl des Amtsgerichts - Haftrichter - M.. Auf die mit Verteidigerschriftsatz vom 24.11.2004 erhobene Beschwerde des Beschuldigten hin setzte das Landgericht - Strafkammer 25 / 5. Wirtschaftsstrafkammer - M. mit Beschluss vom 28.01.2005 den Haftbefehl des Amtsgerichts - Haftrichter - M. vom 18.11.2004 insbesondere gegen die Auflage, eine Sicherheit in Höhe von 40.000 EUR zu leisten, sowie unter Erteilung eines näher umschriebenen Kontaktverbotes außer Vollzug.
Am 27.12.2004 beantragte die Staatsanwaltschaft M. in dem von ihr parallel gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahren, das im Zusammenhang mit der strafbaren Werbung den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Verlagerung von Gewinnen ausländischer, im Inland unbeschränkt steuerpflichtiger (Briefkasten-) Firmen zum Gegenstand hat, den Erlass eines weiteren Haftbefehls; das Amtsgericht - Haftrichter -M. wies diesen Antrag mit Beschluss vom 12.01.2005 mangels dringenden Tatverdachts zurück.
Am 10.02.2005 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Ermittlungsberichte der Polizeidirektion O. vom 17.01.2005 und des Finanzamts F. / Steuerfahndungsstelle vom 31.01.2005 erneut den Erlass eines Haftbefehls wegen selbigen Verdachts der Steuerhinterziehung. Das Amtsgericht - Haftrichter - M. lehnte mit Beschluss vom 17.02.2005 auch diesen Antrag ab, nun mit der Begründung, dass den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr durch die mit Beschluss des Landgerichts M. vom 28.01.2005 angeordneten Auflagen wirksam begegnet werde. Auf die dagegen mit Schrift vom 22.02.2005 eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hob das Landgericht - Strafkammer 25 / 5. Wirtschaftsstrafkammer - M. mit Beschluss vom 08.03.2005 den Beschluss des Amtsgerichts - Haftrichter - M. vom 17.02.2005 auf; zugleich hob die Wirtschaftsstrafkammer auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 07.03.2005 hin den Haftbefehl des Amtsgerichts -Haftrichter- M. vom 18.11.2004 und den diesbezüglichen Haftverschonungsbeschluss der Kammer vom 28.01.2005 auf und erließ gegen Klaus Rudolf Dehn neu gefassten, zu vollziehenden Haftbefehl, der sowohl den Vorwurf der strafbaren Werbung, als auch den der Steuerhinterziehung zum Gegenstand hat. Der Beschuldigte wurde am 10.03.2005 festgenommen; der Haftbefehl wurde ihm vom Amtsgericht Mü. am 11.03.2005 eröffnet; er befindet sich seitdem in ununterbrochener Untersuchungshaft, derzeit in der Justizvollzugsanstalt M.. Mit Verteidigerschriftsatz vom 14.03.2005 erhob der Beschuldigte gegen den Haftbefehl der Wirtschaftsstrafkammer vom 08.03.2005 (weitere) Beschwerde, der die Kammer mit Beschluss vom 22.03.2005 nicht abgeholfen hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Schrift vom 29.03.2005, das Rechtsmittel des Beschuldigten als unbegründet zu verwerfen.
Die (weitere) Haftbeschwerde ist mit Verteidigerschriftsatz vom 08.04.2005 näher begründet worden; der Beschuldigte beantragt, den Haftbefehl gegen die Verhängung geeigneter Auflagen außer Vollzug zu setzen.
II. Dem zulässigen Rechtsmittel kann ein Erfolg nicht versagt bleiben.
Wohl bejaht der Senat aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen der Polizeidirektion O. und der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes F. nicht nur hinsichtlich der strafbaren unlauteren Werbung (vgl. hierzu BGH NJW 2002, 3415; NJW 2004, 1652; NJW 2004, 3039; NJW 2004, 3555), sondern auch hinsichtlich der dem Beschuldigten angelasteten Steuerhinterziehung dringenden Tatverdacht, gegen den die Beschwerde im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens selbst nichts erinnert.
Der Senat bejaht aus den - durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten - Gründen der in vorliegender Sache ergangenen Haftentscheidungen in der Person des Beschuldigten auch die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr (vgl. zur deliktsimmanenten Verdunkelungsgefahr Senat B. v. 10.08.2001 - 3 HEs 174/01 -; B. v. 28.11.2001 - 3 HEs 174/01 - m. w. N.).
Jedoch bestanden bzw. bestehen keine zureichende Gründe, die dem Beschuldigten mit Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom 28.01.2005 gewährte Haftverschonung - nach Erweiterung bzw. Neufassung des ursprünglichen Haftbefehls vom 18.11.2004 - zurückzunehmen. Hebt das Gericht einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl auf und erlässt es zugleich einen neuen zu vollziehenden Haftbefehl, so bedeutet dies der Sache nach den Widerruf der Haftverschonung, was nur unter den in § 116 Abs. 4 Nr. 1 - 3 StPO genannten Voraussetzungen zulässig ist (Senat B. v. 17.06.1999 - 3 Ws 121/99 -; B.v. 06.06.2000 - 3 Ws 122/00 -; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 116 Rdnr. 22); diese sind vorliegend nicht erfüllt.
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Keiner der in § 116 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 StPO genannten Widerrufsgründe ist hier gegeben.
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Dass der Beschuldigte gegen die ihm mit Beschluss der Kammer vom 28.01.2005 erteilten Auflagen und Weisungen verstoßen hätte, ist nicht ersichtlich. Der verteidigte Beschuldigte kehrte nach der Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts - Haftrichter - M. vom 18.11.2004 nach Deutschland zurück und hat sich in Kenntnis der Verdachtslage dem weiteren Verfahren gestellt; der Senat kann insoweit offen lassen, ob daraus zu schließen sei, der Beschuldigte habe sich durch seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht der Strafverfolgung, sondern nur seiner Verhaftung entziehen wollen (Senat StV 1999, 607; ders. Die Justiz 2004, 268 = StraFo 2004, 240). Auch ein Verstoß des Beschuldigten gegen das ihm auferlegte Kontaktverbot ist nicht festgestellt.
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Voraussetzung für die Versagung von Haftverschonung bzw. die damit konkludent bewirkte Wiederinvollzugsetzung des ursprünglichen Haftbefehls könnte daher nur ein neu hervorgetretener Umstand i. S. d. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sein, der die Verhaftung erforderlich machen und rechtfertigen würde (Senat B. v. 06.06.2000 - 3 Ws 122/00 -; OLG München NJW 1978, 771; OLG Düsseldorf StraFo 2002, 142; Meyer-Goßner a.a.O. § 116 Rdnr. 28). Abzustellen ist für die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO darauf, ob die neuen Umstände die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem wesentlichen Punkt erschüttert und das Gericht bewogen hätten, keine Aussetzung zu bewilligen, wenn es die neuen Umstände bei seiner Entscheidung schon gekannt hätte. Auch dies ist nicht der Fall.
13 
Der in engem Zusammenhang mit der unlauteren bzw. strafbaren Werbung stehende Verdacht der Steuerhinterziehung war bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Haftbefehle vom 13.10.2004 bzw. 18.11.2004 und vor allem zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzungsentscheidung der Wirtschaftsstrafkammer vom 28.01.2005 begründet, insbesondere dem Beschuldigten selbst, aber auch der Wirtschaftsstrafkammer bekannt, zumal ihr die zum Verdacht der Steuerhinterziehung (durch Verlagerung von Gewinnen ausländischer [Briefkasten-] Firmen) von der Staatsanwaltschaft M. gesondert angelegte Ermittlungsakte 605 Js 42145/04 vorlag. Der Verdacht der Steuerhinterziehung resultierte aus dem gegen den Beschuldigten und Mitbeschuldigte wegen strafbarer Werbung geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M., das bis zur Übernahme durch die Schwerpunktstaatsanwaltschaft M. am 03.08.2004 bei der Staatsanwaltschaft O. anhängig war (vgl. Zwischenbericht der Polizeidirektion O. vom 23.07.2004; Aktenvermerke des Finanzamts F. / Steuerfahndungsstelle vom 18.11.2004). Zwar erhielt die Verteidigung nur partiell Akteneinsicht. Bekannt war indes, dass bei maßgeblichen Vernehmungen im Komplex „strafbare Werbung“ (vorgenanntes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M. - nicht zuletzt wegen der Einschaltung ausländischer Firmen in das Vertriebssystem zur Aufklärung der steuerrechtlichen Aspekte - jeweils Beamte der Steuerfahndungsstelle hinzugezogen worden waren. Dass die Staatsanwaltschaft M. schließlich erst mit Verfügung vom 16.12.2004 - zumal noch vor der Außervollzugsetzungsentscheidung der Wirtschaftsstrafkammer vom 28.01.2005 - unter Az. 605 Js 42145/04 auch förmlich das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung einleitete, kann zu keiner dem Beschuldigten nachteiligen Beurteilung der Haftverschonungsfrage führen. Dass sich der Tatverdacht auch zum Vorwurf der Steuerhinterziehung bestätigt, insbesondere zwischenzeitlich, nachdem das Amtsgericht - Haftrichter - M. in seinem Beschluss vom 12.01.2005 den Tatverdacht als noch nicht über die Schwelle des dringenden gehoben erachtet hatte, zum dringenden verdichtet hat, rechtfertigt zwar die Erweiterung der Haftgrundlage, was das Amtsgericht - Haftrichter - M. bei seiner ablehnenden Entscheidung vom 17.02.2005 nicht bedacht hat; dies gestattet aber vorliegend - angesichts des aufgezeigten Verlaufs des Verfahrens - nicht die Rücknahme bzw. Versagung von Haftverschonung wegen vermeintlich erst jetzt erkannter verschärfter Verdunkelungsgefahr bzw. entscheidend höherer Straferwartung. Was den Haftgrund der Fluchtgefahr anbetrifft, ist hervorzuheben, dass zum Einen nicht der Grad des Tatverdachts für die Höhe der (zu erwartenden) Strafe bestimmend (vgl. ähnlich OLG München a.a.O.) ist, sondern die Tat- und Schuldschwere; zum Anderen wird der subjektive Fluchtanreiz für den Beschuldigten auch durch das Stadium des Verfahrens beeinflusst (Senat Die Justiz 2004, 268 = StraFo 2004, 240). Hier schätzt selbst die Wirtschaftstrafkammer mit der Staatsanwaltschaft - unbeschadet der Annahme dringenden Verdachts auch bzgl. der Steuerhinterziehung - die Ermittlungen nicht zuletzt wegen bislang nicht erledigter Rechtshilfeersuchen als noch am Anfang stehend ein.
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Den Beschuldigten schützt mithin gegen die Rücknahme der Haftverschonung - auch bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - die Sperrwirkung der Bestimmung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.
15 
Zum Gesichtspunkt der „Reservehaltung“ von Tatvorwürfen (vgl. hierzu: Meyer-Goßner a.a.O. § 121 Rdnr. 12 m. w. N.) ist nach alledem eine Äußerung des Senats nicht veranlasst.
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Der Senat setzt auf die Beschwerde des Beschuldigten hin den neu gefassten Haftbefehl der Wirtschaftsstrafkammer vom 08.03.2005 - mit den in ihrem Beschluss vom 28.01.2005 über die Außervollzugssetzung des ursprünglichen Haftbefehls vom 18.11.2004 erteilten Auflagen/Weisungen - unter bestimmten Ergänzungen außer Vollzug.
17 
III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

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