Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 AK 40/05

Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 12. August 2005 auf Erlass eines vorläufige Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft kommt nach derzeitigem Sachstand nicht in Betracht, da das Festnahmeersuchen von Interpol Ankara vom 10.08.2005 nicht den formellen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 EuAlÜbk entspricht. Danach sind in dem Ersuchen u.a. die strafbare Handlung, deretwegen um Auslieferung ersucht werden soll, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung anzugeben. Erforderlich ist insoweit eine Umschreibung des dem Verfolgten vorgeworfenen Verhaltens, die dem Oberlandesgericht die Subsumtion unter einen Straftatbestand ermöglicht, allein die gesetzliche Bezeichnung des Tatbestandes reicht nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf StV 2004, 147 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die im Festnahmeersuchen von Interpol Ankara erfolgte Tatbeschreibung
„der Genannte sei an einer Straftat gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Türkei beteiligt gewesen, wobei es um einen Brandanschlag einer radikalen Gruppe auf das Hotel „Madimak“ gehe, bei welchem am 02.07.1993 in Sivas/Türkei 35 Menschen durch die Flammen und durch Kohlenmonoxidvergiftung ums Lebens gekommen seien“,
nicht gerecht, weil sich hieraus auch nicht annähernd eine konkrete Tatbeteiligung des Verfolgten an einer Individualstraftat ergibt und eine zureichende Prüfung einer etwaigen Strafbarkeit des Verfolgten nicht möglich ist.
Eine solche nähere Beschreibung wäre insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, weil dem Senat aus dem Verfahren 1 AK 30/02 bekannt ist, dass die türkischen Justizbehörden bezüglich der Demonstration in Sivas am 02.07.1993 vom Vorliegen eines Staatsschutzdeliktes auch ohne konkrete Beteiligung eines Verfolgten an den dort durchgeführten Brandstiftung- und Tötungsdelikten ausgehen und bereits die Teilnahme an der verbotenen Demonstration deshalb ausreichen könnte, so dass auch eine politische Straftat nach Art. 3 Abs. 1 und 2 EuAlÜbk i.V.m. § 6 Abs. 1 IRG vorliegend in Rede stehen könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 08.04.2004, 1 AK 30/02).

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