Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 WF 15/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heidelberg vom 21.11.2005 in der Fassung des Beschlusses vom 23.12.2005 (33 F 146/05) wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Heidelberg hat der Klägerin mit Beschluss vom 21.11.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 250 EUR angeordnet.
Der Beschluss wurde am 1.12.2005 ausgefertigt.
Mit am 15.12.2005 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt und Reduzierung der Ratenhöhe auf Null beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie beziehe Arbeitslosengeld II in Höhe von 660 EUR monatlich, weiter Trennungsunterhalt in Höhe von 157 EUR, Kindergeld in Höhe von 308 EUR und Kindesunterhalt in Höhe von 199 EUR für J. und 140 EUR für N.. Nach Abzug der Kosten für die beabsichtigte Gründung einer Physiotherapeutenpraxis und der für eine Straßenbahnmonatskarte sei sie nicht in der Lage Raten auf die Prozessführung zu zahlen. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass sie die Kosten für das MAXX-Ticket für J. trage.
Mit Beschluss vom 23.12.2005 hat das Amtsgericht die Ratenhöhe auf 175 EUR reduziert und die Beschwerde im Übrigen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass bei Berücksichtigung des ALG II, der Freibeträge sowie der belegten Verbindlichkeiten ein Einkommen von 464 EUR verbleibe. Dies führe zu einer Rate in Höhe von 175 EUR.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Klägerin ist nach ihrem einzusetzenden Einkommen zur Zahlung der angeordneten Rate in Höhe von 175 EUR monatlich auf die Prozessführung verpflichtet.
a) Die Klägerin erhält Arbeitslosengeld II in Höhe von 660 EUR monatlich. Darüber hinaus erhält sie monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 157 EUR. Dieser ist eigenes Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
b) Weiter bezieht die Klägerin das Kindergeld für die bei ihr lebenden Kinder J., geboren am … 1991, und N., geboren am ... 2001. Sind – wie vorliegend der Fall- beide Elternteile unterhaltspflichtig ist nach der Rechtsprechung der Karlsruher Familiensenate des OLG Karlsruhe für das Prozesskostenhilfeverfahren das Kindergeld grundsätzlich Einkommen des Elternteils, an den es gezahlt wird. Ob hiervon im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 26.1.2005, XII ZB 234/03, (FamRZ 2005, 605) dann eine Ausnahme gemacht werden muss, wenn das Kindergeld zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn auch unter Berücksichtigung der vom BGH im vorgenannten Beschluss aufgestellten Grundsätze bleibt es bei der angeordneten Ratenzahlung. Zwar ist danach das Kindergeld dann nicht einzusetzen, wenn es zur Bestreitung des notwendigen Lebensbedarfs der minderjährigen Kinder benötigt wird. Diesen hat der BGH in Ermangelung zum Entscheidungszeitpunkt bestehender Rechtsverordnungen der Länder zur Festlegung der Regelsätze nach § 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 40 SGB XII mit dem Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bemessen. Dies sind derzeit pro Kind 266 EUR. Zwischenzeitlich sind auch zum 1.7.2005 die Regelsätze gemäß § 28 SGB XII festgelegt worden, welche für N. 207 EUR und für J., die bereits 15 Jahre ist, 276 EUR betragen. J. erhält 199 EUR Barunterhalt, N. 140 EUR. Für beide Kinder ist damit grundsätzlich der notwendige Lebensunterhalt nicht gewahrt und nach der Rechtsprechung des BGH teilweise aus dem Kindergeld aufzufüllen. Zu gleichen Ergebnis führt es jedoch zumindest bei Kindern vor Vollendung des 14. Lebensjahres, wenn man das Kindergeld gleichwohl als Einkommen des Elternteils wertet, der es bezieht, und den Freibetrag für das Kind in Höhe des durch den Barunterhalt nicht abgedeckten Teils absetzt. Für Kinder unter 14 Jahren liegen die Freibeträge nach § 115 Abs. 2 ZPO über den Regelsätzen nach § 28 SGB XII.
10 
c) Soweit bei älteren Kindern im Hinblick auf die höheren Regelsätze ein über dem Freibetrag liegender offener Betrag von 10 EUR besteht, führt auch die Nichtberücksichtigung dieses Betrages vorliegend nicht zu einer anderen Ratenhöhe. Der Senat hat zugunsten der Klägerin das Kindergeld nur in Höhe von 298 EUR (308 EUR - 10 EUR) berücksichtigt.
11 
d) Im Übrigen ist im Hinblick auf die spätere Entscheidung des BGH vom 9.2.2005 (XII ZB 246/04; NJW-RR 2005, 1018) fraglich, ob der BGH bei der Bemessung des notwendigen Bedarfs nicht allein auf die Freibeträge nach § 115 Abs. 2 ZPO abstellt. Denn in dieser Entscheidung führt der BGH aus, dass der notwendige Lebensbedarf eines Kindes durch den zu berücksichtigenden Freibetrag sowie die weiterhin als abzugsfähig anzuerkennenden Kosten der Unterkunft bestritten werden kann (ebenso OLG Karlsruhe, 20. Zivilsenat, B. v. 20.1.2006 - 20 WF 2/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Anzuerkennende Unterkunftskosten bestehen vorliegend nicht; der Bedarf in Höhe von 266 EUR ist durch die Zahlungen des Vaters in Höhe von 199 EUR und den restlichen Freibetrag von 67 EUR gedeckt.
12 
e) Insgesamt ist von einem Einkommen der Klägerin von 1.115 EUR (660 EUR + 157 EUR + 298 EUR) auszugehen. Ein Erwerbstätigenfreibetrag ist nicht abzusetzen, nachdem die Klägerin arbeitslos ist.
13 
f) Zugunsten der Klägerin hat der Senat ebenso wie das Amtsgericht Belastungen in Höhe von 41 EUR anerkannt, obgleich die mit Schriftsatz vom 22.12.2005 vorgelegten Belege hinsichtlich der geltend gemachten Approbations- und Beglaubigungskosten nicht ausreichen. Denn es ist nicht ersichtlich, wofür gezahlt bzw. welche Urkunde beglaubigt wurde. Die Berücksichtigung der Kosten für eine Straßenbahnkarte hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Zwar können die Fahrtkosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz abzugsfähig sein. Die Fahrkarte dient jedoch vorliegend nicht hierzu. Die Kosten können daher nicht berücksichtigt werden.
14 
g) Die allein im Rahmen der Wohnkosten geltend gemachten Stromkosten sind – anders als in der Entscheidung des Amtsgerichts geschehen – nicht abzusetzen. Nach der Rechtsprechung der Karlsruher Familiensenate des OLG sind die Beträge für Strom Kosten der allgemeinen Lebenshaltung und durch die Freibeträge, die das Existenzminimum sicher stellen sollen, auszugleichen. Dass die Antragstellerin Strom zu Heizzwecken benötigt, ist nicht dargetan.
15 
h) Unter Berücksichtigung der Freibeträge ergibt sich damit nachfolgende Berechnung:
16 
Summe aller Nettoeinkünfte der Partei:
1.115,00 EUR
davon aus Erwerb
0,00 EUR
Einkommensfreibetrag der Partei
380,00 EUR
1. Unterhaltsber.: Barunterhalt
0,00 EUR
1. Unterhaltsber.: Einkommen
199,00 EUR
Unterhaltsfreibetrag:
67,00 EUR
2. Unterhaltsber.: Barunterhalt
0,00 EUR
2. Unterhaltsber.: Einkommen
140,00 EUR
Unterhaltsfreibetrag:
126,00 EUR
Abzug der Unterkunfts- und Heizkosten:
0,00 EUR
Abzug der besonderen Belastungen:
41,00 EUR
Verbleibendes einzusetzendes Einkommen:          
501,00 EUR
Monatsraten lt. Tabelle in § 115 ZPO
200,00 EUR
17 
Eine Erhöhung der Raten durch den Senat scheidet im Hinblick auf das insoweit geltende Verbot der reformatio in peius aus (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe, 4. Auflage, Rdn. 899 m.w.N.).
III.
18 
Die Beschwerdegebühr wird auf 25 EUR ermäßigt.
19 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.