Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 UF 267/04

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 24.9.2004 (3 F 216/98) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 29.504,76 DM festgesetzt.

Gründe

 
I . Die am ... 1969 geschlossene Ehe der am ... 1943 geborenen Antragstellerin und des am ... 1944 geborenen Antragsgegners wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 18.11.1999 (rechtskräftig seit 28.12.1999) geschieden. Im vorliegenden, seinerzeit abgetrennten Verfahren streiten die Parteien um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Die Antragstellerin hat in der maßgebenden Ehezeit vom 1.1.1969 bis 31.12.1996 monatliche Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1187,12 DM erworben, der Antragsgegner solche in Höhe von 1094,67 DM. Die Antragstellerin verfügt weiter über eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung der F. GmbH & Co, die nach einer Pensionszusage vom 17.7.1986 monatlich 4.825 DM beträgt. Der Antragsgegner verfügte ursprünglich über eine von der Firma S. GmbH & Co erteilte Pensionszusage, auf die er jedoch im Jahre 1998 im Rahmen eines - die Veräußerung seiner Beteiligung an der Fa. S. GmbH & Co an die Fa. SZ. AG im Jahre 1991 betreffenden - Vergleichs verzichtet hat.
Während der Ehe hat der Antragsgegner die Firma S. Pizza-Bäckerei mit Sitz in M. gegründet. Die Antragstellerin war dort seit 1.10.1979 beschäftigt und in der Produktion tätig (bis 1991). Im Jahr 1987 ist die SZ. AG mit einer Kommanditeinlage von 1,7 Millionen DM in die Firma eingetreten, im Jahre 1991 hat der Antragsgegner seine Beteiligung an der Firma S. für 50 Mio. DM an die Fa. SZ. AG veräußert.
Am 30.9.1987 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Ehevertrag. In diesem vereinbarten sie Gütertrennung und verzichteten wechselseitig auf Zugewinnausgleich. Ferner verpflichtete sich die Antragstellerin zur Übertragung des Betriebsgrundstücks auf den Antragsgegner und dieser sich im Gegenzug zur Freistellung der Antragstellerin von sämtlichen Darlehensverpflichtungen und Bürgschaften.
Mit notariellem Vertrag vom 15.9.1988 ergänzten die Parteien den Ehevertrag vom 30.9.1987. Der Antragsgegner verpflichtete sich zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 650.000 DM an die Antragstellerin für den Fall, dass er die Trennung oder Scheidung begehren würde und darüber hinaus für den Fall der Scheidung oder Trennung zu einer monatlichen Zahlung von 2000 DM. Die genannte Ergänzungsvereinbarung haben die Parteien durch eine weitere notarielle Ergänzungsvereinbarung vom 8.2.1990 ersetzt. In dieser verpflichtete sich der Antragsgegner für den Fall der Scheidung der Ehe 1,5 Millionen DM in drei Raten an die Antragstellerin zu zahlen, und darüber hinaus für den Fall der Scheidung und des Ausscheidens der Antragstellerin aus der Firma zur Zahlung einer monatlichen Rente von 2000 DM. Spätestens seit 16.05.1992 leben die Parteien ununterbrochen voneinander getrennt, nachdem es auch schon zuvor Zeiträume der Trennung gegeben hatte. In einer späteren privatschriftlichen Vereinbarung vom 10.1.1997 verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung von 6.000 DM Trennungsunterhalt monatlich an die Antragstellerin. Eine Klage der Antragstellerin auf Feststellung der Nichtigkeit (Sittenwidrigkeit) der genannten Eheverträge wurde vom Amtsgericht Rastatt nach Durchführung einer Beweisaufnahme rechtskräftig abgewiesen.
Im Jahr 1991 ist der Antragsgegner als Kommanditist ausgeschieden. Er hat - wie bereits erwähnt - einen Veräußerungserlös von 50 Mio. DM erzielt, Ende 1992 betrug sein Netto-Vermögen noch 36,568 Mio. DM.
Die ehevertraglich vereinbarten 1,5 Millionen DM hat die Antragstellerin - wegen Verrechnung mit Gegenforderungen um 220.000.- DM gekürzt - erhalten.
Eine von der Antragstellerin vor dem Landgericht Baden-Baden (1 O 7/05) erhobene Teilklage über 500.000 EUR als Teilbetrag einer behaupteten Ausgleichsforderung in Höhe von 13.293.588 EUR, die die Antragstellerin auf eine ehemalige Ehegatteninnengesellschaft gestützt hat, ist mit Urteil vom 26.7.2005 abgewiesen und auf die Widerklage des Antragsgegners festgestellt worden, dass der Antragstellerin wegen ihres damaligen Beschäftigungsverhältnisses keine gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüche zustehen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden hatte zunächst mit Beschluss vom 29.11.2001 den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von 46,23 DM monatlich zu Gunsten des Antragsgegners durchgeführt und die Antragstellerin zum Ausgleich ihrer betrieblichen Altersversorgung zur Zahlung von 371.372 DM für eine Lebensversicherung des Antragsgegners verpflichtet. Diese Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 26.3.2003 aufgehoben und den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und Vermögen in den Jahren 1999 bis 2001 verpflichtet.
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Mit Schreiben vom 4.6.2003 hat der Antragsgegner gegenüber den gegnerischen Prozessbevollmächtigten Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt.
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Mit Beschluss vom 24.9.2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden entschieden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
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Mit seiner Beschwerde greift der Antragsgegner diesen Beschluss an.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 24.9.2004 aufzuheben und den Versorgungsausgleich nach Maßgabe des Beschlusses des Amtsgerichts Baden-Baden vom 29.11.2001 durchzuführen, wobei für die Feststellung des Zahlbetrages gem. 2 zum Zeitpunkt der Entscheidung ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen G. einzuholen sei.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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II . Die befristete Beschwerde ist gem. §§ 621e Abs. 1, Abs. 3, 621 Nr. 6 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.
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1. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Versorgungsausgleich gem. § 1587c BGB ausgeschlossen.
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Nach dieser Bestimmung findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre (Nr. 1) oder der Berechtigte in Erwartung der Scheidung, also mindestens mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich einer Erhöhung seines Ausgleichsanspruchs, bewirkt hat, dass ihm zustehende Versorgungsanwartschaften nicht entstanden oder entfallen sind (Nr. 2).
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Bei der Anwendung von § 1587c BGB ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die nur dann eingreift, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten dem Gerechtigkeitsdenken in unerträglicher Weise widersprechen würde. Das eigentliche Ziel des Versorgungsausgleichs, dem sozial schwächeren Ehegatten eine Versorgung zu sichern, darf nicht durch formale Rechtsanwendung in ihr Gegenteil verkehrt werden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587c BGB Rdn 1,30). Eine grobe Unbilligkeit ergibt sich zum Beispiel nicht bereits dann, wenn der Berechtigte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, sondern erst dann, wenn sich ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten ergäbe und der Verpflichtete auf seine Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (BGH FamRZ 1999,714,715). Es ist eine Gesamtabwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
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a) Ob der Antragsgegner den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann, ist höchst streitig. Seine gesetzliche Rente wird gering sein. Seinem erheblichen Aktivvermögen stehen nach seinen Angaben höhere Verbindlichkeiten gegenüber. Grundsätzlich ist aber die Entwicklung der Vermögensverhältnisse bis zur Entscheidung zu berücksichtigen.
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Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr. 1 BGB kann jedoch auch gerechtfertigt sein, wenn ein Selbstständiger es unterlässt, Altersvorsorge zu betreiben und dies als illoyal und grob leichtfertig zu bewerten ist (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB 65. Aufl., § 1587c Rdn 23; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 463, 465). Dies ist hier der Fall.
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Während der Ehe haben die Parteien in etwa gleichem - geringen - Umfang Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der wesentliche Teil der erworbenen Alterssicherung bestand in der betrieblichen Altersversorgung der Antragstellerin und in einer betrieblichen Pensionszusage zu Gunsten des Antragsgegners in ungefähr derselben Höhe, die allerdings wegen der Gesellschafterstellung des Antragsgegners nicht dem BetrAVG unterfiel (vgl. insoweit Schriftsatz des Vertreters des Antragsgegners vom 10.10.2001, Ziff. II 2, AS I VA 299f). Die Parteien hatten somit bis zu ihrer Trennung in etwa gleichem Umfang Vorsorge für ihr Alter getroffen. Dementsprechend taucht die Frage des Versorgungsausgleichs auch nicht in den zwischen den Parteien geschlossenen Eheverträgen auf. Diesen lässt sich entnehmen, dass die Parteien immer nur an eine notwendige Absicherung der Ehefrau durch den Ehemann gedacht haben, die Intention der Eheverträge also von einer Selbstverantwortlichkeit des zumindest damals vermögenden Antragsgegners ausging. Der Antragsgegner hat dann allerdings im Rahmen eines Rechtsstreits mit der SZ. AG im Jahre 1998 die für seine Altersversorgung gebildete betriebliche Versorgung durch gerichtlichen Vergleich aufgegeben. Deshalb verfügt er nun nur noch über die Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Durch den Verkauf seiner Kommanditanteile ist er aber nach eigenen Angaben noch Ende 1992 - also nach der endgültigen Trennung der Parteien im Mai 1992 - im Besitz von 36,568 Millionen DM gewesen. Es wäre deshalb in Anbetracht der zu jener Zeit - gemessen an den Vermögensverhältnissen - nur geringen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners und in Anbetracht der oben erwähnten Intention der Eheverträge eine Selbstverständlichkeit gewesen, mit diesem liquiden Vermögen von über 36 Mio. DM auch eine den Vermögensverhältnissen wenigstens annähernd entsprechende materielle Altersversorgung - nicht unbedingt durch Begründung von Anwartschaften im Sinne des § 1587 BGB - in der Weise sicherzustellen, dass der Üblichkeit entsprechend Anlagerisiken gestreut werden. Stattdessen hat der Antragsgegner nach seinem Vorbringen das gesamte Kapital in spekulative Immobiliengeschäfte und Firmenbeteiligungen (Hazienda in Argentinien, Immobilienfonds, insbesondere in Ostdeutschland) investiert. Der Antragsgegner hatte als gelernter Bankkaufmann hinreichende Kenntnis von den Risiken seiner Kapitalanlagen, weshalb es als grob leichtfertig anzusehen ist, dass er nicht zumindest auch konservative Kapitalanlagen in angemessener Größenordnung zur Sicherung seiner Bedürfnisse im Alter gezeichnet hat. Hätte der Antragsgegner den Betrag von 36 Mio. DM in dieser Weise - wenn auch nicht notwendig zur Begründung von Anwartschaften im Sinne des § 1587 BGB - verwendet, hätte er nun eine mehr als ausreichende materielle Altersversorgung, so dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Antragstellerin nicht der Intention der Eheverträge entsprochen hätte, und zwar gerade auch wegen der dieser Intention zugrunde liegenden überaus guten Vermögensverhältnisse des Antragsgegners. Die Risiken des risikoreichen Finanzgebarens, das diese Alterssicherung nach Behauptung des Antragsgegners zunichte gemacht haben soll, nun zu Lasten der Antragstellerin gehen zu lassen, ist aber mit dem Gebot nachehelicher Loyalität nicht vereinbar. Dies wiegt umso schwerer, als die Antragstellerin ihrerseits auf Grund der vereinbarten Gütertrennung von vornherein nicht die Möglichkeit hatte, an dem vom Antragsgegner erzielten hohen Gewinn durch die zeitnahe Stellung des Scheidungsantrags im Wege des Zugewinnausgleichs zu partizipieren. Erwähnt sei ergänzend auch, dass der Antragsgegner mit Eintritt der gesetzlichen Altersversorgung der Antragstellerin und damit vor Eintritt seiner gesetzlichen Altersversorgung von seiner Verpflichtung befreit wird, der Antragstellerin eine monatliche Rente von 2.000 DM (1.022 EUR) zu zahlen (vgl. Ehevertrag vom 8.2.1990).
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b) Die Antragstellerin ist auf der anderen Seite für ihren Lebensunterhalt auf ihre ungekürzten Versorgungen angewiesen. Die Parteien hatten für die Trennungszeit Einkünfte der Antragstellerin in Höhe von 8.000 DM monatlich vorgesehen (2.000 DM "Rente" und 6.000 DM Trennungsunterhalt). Derzeit verfügt sie mit ihrer Betriebsrente von rund 2.000 EUR netto sowie der notariell vereinbarten Zahlung von 1.022 EUR (2.000 DM), die der Antragsgegner unverändert leistet, über monatliche Nettoeinkünfte von rund 3.000 EUR. An Stelle der Zahlung des Antragsgegners wird die Antragstellerin ab Eintritt in das Rentenalter (2008) die gesetzliche Rente und die Rente der Sparkasse erhalten, so dass die Antragstellerin weiterhin über rund 3.000 EUR monatlich verfügen wird. Dies ist verglichen mit den ehelichen Lebensverhältnissen und dem Vermögenserwerb des Antragsgegners in der Ehe ein bescheidener Betrag. Das der Antragstellerin zugeflossene Vermögen ist im wesentlichen verbraucht bzw., wie der Antragsgegner sich ausdrückt, durch Weltreisen und erfolgloses Prozessieren "verzockt". Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs, den sozial schwächeren Ehepartner für das Alter abzusichern, würde deshalb in sein Gegenteil verkehrt, wenn man der Antragstellerin auch nur einen kleinen Teil ihrer Versorgungen nähme.
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c) Die Übertragung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung würde nach alledem dem Gerechtigkeitsdenken in krasser Weise widersprechen.
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Da es, wie dargelegt, für die Frage des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs auf die aktuellen Einkommensverhältnisse des Antragsgegners nicht ankommt, sondern dieser auf seinem risikoreichen Finanzgebaren nach der Trennung beruht, erfasst die Entscheidung - entgegen der Regel, dass über die Unbilligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erst bei dessen Fälligkeit zu entscheiden ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne a. a. O., § 1587h BGB Rdn 3) - den Versorgungsausgleich insgesamt.
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2. Nur am Rande sei deshalb angemerkt, dass die vom Antragsgegner erstrebte Verpflichtung der Antragstellerin zu einer Beitragszahlung gem. § 1587 l BGB (oder gem. dem grundsätzlich vorrangigen § 3 b Nr.2 VAHRG) erst recht nicht in Betracht gekommen wäre.
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Die Anwendung beider Vorschriften setzt gleichermaßen voraus, dass die Beitragsentrichtung dem Verpflichteten wirtschaftlich zumutbar ist. Dies muss positiv festgestellt werden. Mit dem Begriff der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist die Opfergrenze für den Verpflichteten gegenüber der früheren Formulierung "unbillige Belastung" bewusst deutlich herabgesetzt und stärker als bisher auf die Belange des Verpflichteten Rücksicht genommen worden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne a. a. O. § 3b VAHRG Rdn 25 m.N.). Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die wirtschaftlichen Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen sind.
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Dabei besteht Einigkeit, dass der Verpflichtete nicht überwiegende Teile eines ihm gebührenden Zugewinns oder eines sonstigen ihm nach der Auseinandersetzung verbliebenen Vermögens aufgeben muss (BGH FamRZ 1997,166,169 m.N.). Ferner kommt es auf das Alter des Verpflichteten und darauf an, ob er noch in der Lage ist, den Vermögensverlust wieder auszugleichen. Eine wesentliche Rolle spielt schließlich, ob der Berechtigte durch den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgesichert ist (BGH a. a. O.).
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Zum Ausgleich der Hälfte der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 2.412,50 DM wäre eine Beitragszahlung von deutlich über 200.000 EUR erforderlich (vgl. Gutachten des Rentensachverständigen G. vom 11.03.2004). Eine solche ist der Antragstellerin im Hinblick auf die dargelegten Grundsätze - auch in Raten - nicht zuzumuten.
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Der Antragstellerin hat von dem unternehmerischen Netto-Gewinn des Antragsgegners aus der Veräußerung seiner Kommanditanteile, den der Antragsgegner auch wenige Monate nach der am 16.05.1992 erfolgten endgültigen Trennung der Parteien Ende 1992 noch hatte, lediglich die ehevertraglich vereinbarte Summe von 1,5 Millionen DM (rund 767.000 EUR) erhalten. Umso härter träfe es sie, wenn sie diesen zu einem erheblichen Teil im Wege des Versorgungsausgleichs wieder zurückzahlen müsste. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin erhebliche Teile dieses Betrages verbraucht hat. Der Antragsgegner selbst hat in seinem Schreiben vom 17.10.2005 ausgeführt, dass sie auf diese Weise schätzungsweise eine Million Euro "verzockt" habe.
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Gegen eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Beitragszahlung würde bei dieser Sachlage vor allem auch sprechen, dass sie bereits 62 Jahre alt ist, den Vermögensverlust also nicht mehr ausgleichen könnte. Der Antragsgegner wäre dagegen auch für den Fall des Todes der Antragstellerin gesichert, weil die betriebliche Altersversorgung eine Witwerrente vorsieht und damit gegebenenfalls der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich zum Tragen kommt (vgl. BGH, FamRZ 1997, 166). Außerdem wäre der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bereits 2008 fällig, weshalb eine Beitragszahlung gänzlich unwirtschaftlich wäre.
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Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung sämtliche in diesem Beschluss aufgeführten Gesichtspunkte im Einzelnen dargelegt und dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Festsetzung des Geschäftswertes ergibt sich aus § 17a GKG a.F.
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Es bestand kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der tatsächlichen Umstände.

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