Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 165/06
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft F. vom 26. Juli 2006 gegen die Verfügung des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer – K. vom 29. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
1
Mit Verfügung vom 29.6.2006 bestellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. Rechtsanwältin M. auf ihren Antrag vom 23.6.2006 zur Pflichtverteidigerin des Verurteilten. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft F. mit ihrer Beschwerde vom 26.7.2006, mit welcher sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt und geltend macht, die Voraussetzungen des Vorliegens einer Pflichtverteidigung seien zu Unrecht angenommen worden. Den Beschluss der Strafvollstreckungskammer, mit welcher diese die nach vollständiger Verbüßung der mit Urteil des Landgerichts F. vom 16.12.1986 verhängten Freiheitsstrafe von acht Jahren mit der Entlassung aus dem Strafvollzug eintretende Führungsaufsicht entfallen ließ, greift die Staatsanwaltschaft nicht an. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
2
1. Die Beschwerde ist zulässig.
3
Diese scheitert nicht daran, dass die Strafvollstreckungssache selbst - das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die Bestellung einer Pflichtverteidigerin - bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und die Hauptsache damit ihre Erledigung gefunden hat. Allerdings kann eine solche prozessuale Überholung zu einer Unzulässigkeit führen, wenn hierdurch nachträglich in das Verfahren eingegriffen werden müsste (Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 141 Rn. 51; nicht differenzierend und das Rechtsmittel grundsätzlich als zulässig ansehend Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage 2006, § 141 Rn. 9; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. 2005, § 141 Rn. 4). Von einer solchen Unzulässigkeit des Rechtsmittels wird man insbesondere dann ausgehen müssen, wenn der Pflichtverteidiger auf seine Bestellung vertrauen durfte und/oder der Beschwerde ein widersprüchliches Verhalten der Staatsanwaltschaft vorangegangen ist (LG Essen NJW 1991, 856 f.). Hiervon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden, weil die Staatsanwaltschaft F. erstmals mit Übersendung der Verfahrensakten am 24.7.2006 von der Bestellung Kenntnis erlangte. Auch die Pflichtverteidigerin genießt keinen besonderen Vertrauensschutz, weil ihr vor der Bestellung die Akten zur Einsicht übersandt wurden und hieraus ersichtlich war, dass die Staatsanwaltschaft F. zur ihrer beabsichtigten Bestellung als Pflichtverteidigerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war.
4
2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
5
Bei Bestellung eines Pflichtverteidigers ist im Beschwerdeverfahren lediglich zu überprüfen, ob der Vorsitzende die Grenzen seines Beurteilungsspielraumes eingehalten und im Übrigen die Person des Pflichtverteidigers ermessensfehlerfrei ausgewählt hat (OLG Düsseldorf StV 2004, 62; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 9 a.E.). In Anbetracht der Vorbefassung der Pflichtverteidigerin in einem parallel geführten Verfahren nach § 57 StGB und der notwendigen Bewertung des Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen ist dies nicht zu beanstanden.