Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts .... vom 4. Mai 2006 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
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Das Amtsgericht verurteilte den Betroffene wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 125 Euro und untersagte ihm zugleich für die Dauer von einem Monat, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Nach den Feststellungen hatte der Betroffene mit seinem Kraftfahrzeug am 22.12.2005 gegen 17.49 Uhr in K. das seit 3,35 Sekunden andauernde Rotlicht der an der Kreuzung B 10/K.straße aufgestellte Lichtzeichenanlage missachtet. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
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Der Rechtsbeschwerde bleibt ein Erfolg versagt.
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Der mit der allgemeinen Sachrüge angegriffene Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu bestanden. Zu Recht ist das Amtsgericht vom Vorliegen eines Regelfalles nach Nr. 132.2 BKatV ausgegangen und hat das Vorliegen eines Augenblicksversagen verneint.
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Allerdings ist die Anordnung eines Fahrverbots dann nicht angezeigt, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern
lediglich
auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jeden sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrs-teilnehmer einmal unterlaufen kann (grundlegend BGHSt 43, 241 ff.; OLG Hamm NZV 2005, 489 f.). In solchen Fällen des Augenblicksversagens indiziert zwar der in der BKatV beschriebene Regelfall das Vorliegen einer - wie hier - groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs.1 StVG, es fehlt jedoch an einer ausreichenden individuellen Vorwerfbarkeit. Ein Fahrverbot ist nämlich nur dann veranlasst, wenn der Verstoß auch subjektiv auf besonderes grobem Leichtsinn, Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht und einen so hohen Grad an Verantwortungslosigkeit aufweist, dass es zur Einwirkung auf den Betroffenen grundsätzlich eines ausdrücklichen Denkzettels durch ein Fahrverbot bedarf (vgl. ausführlich OLG Karlsruhe VRS 100, 460 ff., 463; dass. NZV 2006, 325 f.).
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Zwar ist nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass sich unmittelbar vor der Lichtzeichenanlage auf der rechten Fahrspur ein liegen gebliebener defekter Lastkraftwagen mit eingeschalteter Warnblinklichtanlage befand, der Betroffene beim Vorbeifahren durch diesen abgelenkt war und deshalb das Rotlicht tatsächlich übersehen hat. Dieser Wahrnehmungsfehler entlastet den Betroffenen jedoch nicht, weil er seinerseits als grob pflichtwidrig angesehen werden muss. Auf nur einfache Fahrlässigkeit kann sich nämlich derjenige nicht berufen, welcher die an sich gebotene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise unterlassen hat (BGHSt 43, 241 ff.). Wer etwa während der Fahrt sein Autotelefon benutzt (KG, Beschluss vom 19.01.2000, 2 Ss 319/99), intensiv auf Wegweiser achtet (Senat VRS 98, 385 ff.) oder in einen Kreuzungsbereich zu schnell einfährt (BayObLG DAR 1999, 559 f.) kann nicht geltend machen, er habe nur versehentlich ein Verkehrszeichen nicht wahrgenommen, denn durch sein vorheriges sorgfaltswidriges Verhalten hat er selbst in grob nachlässiger Weise zu seiner eigenen Unaufmerksamkeit beigetragen (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2004, 211 ff.).
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Vorliegend bestand nach den Feststellungen des Amtsgerichts die Lichtzeichenanlage nicht nur aus einer am rechten Straßenrand aufgestellten und möglicherweise durch den defekten Lastkraftwagen verdeckten Ampel, so dass tatsächlich - wie vom Verteidiger in seiner Rechtsbeschwerdeschrift vorgetragen - von einer unübersichtlichen Verkehrslage hätte ausgegangen werden müssen. Vielmehr handelte sich um eine größere mit einem Haltestreifen auf der Fahrbahn markierte und ohne weiteres erkennbare Kreuzung mit drei Fahrspuren, an welcher weitere Ampeln auch links der Fahrbahn aufgestellt waren. Bei der zur Tatzeit bereits herrschenden Dunkelheit waren deren Signalzeichen deutlich hervorgehoben. Ein Übersehen derart markanter Kreuzungspunkte lässt sich aber nur damit erklären, dass der Betroffene dem beschädigten Lastkraftwagen bei seinem Überholvorgang derart starke Aufmerksamkeit widmete, dass er die notwendige Präsens bei der Vorbeifahrt vermissen ließ und nicht mehr im zureichendem Umfang auf die weitere Verkehrsführung achtete. Ein solches Verhalten stellt aber nicht nur eine leichte und momentane Unaufmerksamkeit dar, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann, sondern es handelt sich um einen groben Verkehrsverstoß. Denn gerade im innerstädtischen Straßenverkehr muss ein Verkehrsteilnehmer stets mit belebten Kreuzungen rechnen, sein Fahrverhalten darauf einrichten und besonders bei einem vorausgegangenen Fahrstreifenwechsel erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen (vgl. ähnlich BayObLG VRS 103, 390 f.; KG Beschluss vom 11.8.2004, 2 Ss 152/00; differenzierend OLG Dresden VD 2002, 353; OLG Hamm NZV 2005. 489 f.). Damit beruht der Verkehrsverstoß aber nicht auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit, sondern auf der Nichtbeachtung weiterer Sorgfaltspflichten, so dass die Anordnung des Fahrverbots aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
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