Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 202/07

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Oktober 2007 - 9 O 177/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2071,89 EUR zu zahlen.

2. Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 111 monatliche Raten von jeweils 690,63 EUR zu zahlen, wobei die jeweilige Rate - beginnend mit dem 30. April 2008 - jeweils am Monatsletzten zu entrichten ist.

3. Im Übrigen wird die Klage im Hauptantrag als derzeit unbegründet und hinsichtlich der Nebenforderung und des weitergehenden Hilfsantrages als unbegründet abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt vom Beklagten Ersatz von Aufwendungen, die er zur Ablösung von Grundschulden gemacht hat.
Der Beklagte schloss am 13.08.2003 mit der V-Bank (im Folgenden: Bank) einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 127.500,00 EUR. Darin wurde unter anderem bestimmt, dass das Darlehen ab dem Tag der Auszahlung mit 6,5% p.a. zu verzinsen, dieser Zinssatz bis zum 30.07.2008 festgeschrieben ist und die Zinsen am Ende eines jeden Monats fällig sind. Des Weiteren wurde darin bestimmt, dass das Darlehen - beginnend mit dem 01.01.2004 in 174 Monatsraten zu je 1.120,00 EUR und einer weiteren Monatsrate von 84,43 EUR zurückzuzahlen ist; bei Zinssatzänderungen können die Raten entsprechend geändert werden. Als Sicherheit war unter anderem eine Grundschuld zu bestellen auf das im Eigentum der Lebensgefährtin des Beklagten stehende Wohnhaus in K, J. Str. 16. Der Darlehensbetrag diente der Finanzierung der Einlage des Beklagten als Kommanditist der Autohaus R GmbH & Co. KG.
Unter dem 20.11./04.12.2003 unterzeichnete der Kläger eine Grundschuldzweckerklärung, nach welcher die im Grundbuch von S zu Lasten des im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstücks E Str. 16, S (im Folgenden: Grundstück) eingetragenen Grundschulden das oben genannte Darlehen des Beklagten über 127.500,00 EUR sichern sollen (im Folgenden: Grundschuldzweckerklärung). In der Grundschuldzweckerklärung ist darüber hinaus unter Ziffer 3 formularmäßig die Erklärung enthalten, wonach jeder Eigentümer als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrags übernimmt, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld entspricht.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 07.02.2006 wurde das Grundstück vom Kläger und dem weiteren Miteigentümer Dr. M zu einem Preis von 1.500.000,00 EUR veräußert. Hiervon ging ein Betrag von 1.200.000,00 EUR an die Bank. Die Bank löste damit unter anderem das Darlehen des Beklagten in Höhe von 127.500,00 EUR ab. Sie schrieb diesen Betrag dem Darlehenskonto des Beklagten am 05.05.2006 gut und stellte das Konto anschließend auf Null. Die im Darlehensvertrag vom 13.08.2003 genannten Sicherheiten gab die Bank frei.
Der Kläger hat in erster Instanz mit der dem Beklagten am 31.05.2007 zugestellten Klage die Erstattung der getätigten Zahlung in Höhe von 127.500,00 EUR begehrt. Außerdem hat er außergerichtlich in Form einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 127.500,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.356,68 EUR geltend gemacht.
Der Beklagte hat in erster Instanz mit von ihm als ihm gegen den Kläger zustehend und fällig behaupteten Schadensersatzansprüchen aus
Stille Beteiligung Sven M EUR 18.000,00 für 2004 und 2005 =      36.000,00 EUR
Stille Beteiligung Me EUR 7.500,00 x 2 = 15.000,00 EUR
Honorar-/Provisionsvereinbarung Herr M jährliche         
Zahlung EUR 38.400,00 für 2004 und 2005 =   76.800,00 EUR
Gesamtbetrag: 127.800,00 EUR
                 
hiervon 1/3 (Verlustanteil des Beklagten): 42.600,00 EUR
zuzüglich auf den Beklagten entfallende Verluste durch         
unrichtige Bilanzierung   94.000,00 EUR
Gesamtbetrag: 136.600,00 EUR
- in der Reihenfolge der vorstehenden Aufstellung - gegen mit der Klage geltend gemachte Ansprüche des Klägers hilfsweise die Aufrechnung erklärt.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass zur Auszahlung des Darlehens die Bestellung einer Sicherheit am Grundstück des Klägers erforderlich gewesen sei. Der Beklagte sei daher verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes dem Kläger den Betrag von 127.500,00 EUR zu erstatten. Des Weiteren habe die Bank dem Kläger die noch bestehenden Forderungen aus dem Darlehensvertrag mit dem Beklagten abgetreten. Außerdem habe der Kläger ausweislich Ziffer 3 der Grundschuldzweckerklärung eine Bürgschaft für den Beklagten übernommen, so dass die Darlehensforderung der Bank gegen den Beklagten auch kraft Gesetzes auf den Kläger übergegangen sei. Der Beklagte habe keinerlei Tilgung geleistet. Der Darlehensvertrag des Beklagten sei daher notleidend gewesen, so dass mit einer Kündigung der Bank jederzeit zu rechnen gewesen sei. Diese sei durch die Ablösung des Darlehens vermieden worden.
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Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 127.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen,
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und den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger 2.356,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen.
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Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass er von der Bestellung einer Grundschuld für sein Darlehen durch den Kläger nichts gewusst habe. Eine Ablösung des Darlehens durch den Kläger sei ihm ebenfalls nicht bekannt gewesen. Er habe mit der Bank eine Sondervereinbarung getroffen, aus der sich ergebe, dass die Rückzahlung des Darlehens durch eine Lebensversicherung einschließlich Überschussanteile bis spätestens 10.07.2018 erfolgen solle. Die aufgrund der Sondervereinbarung geschuldeten Darlehensraten habe er regelmäßig gezahlt, bis ihm die Bank mitgeteilt habe, dass keine Darlehensansprüche mehr bestünden. Darüber hinaus stünden ihm Schadensersatzansprüche gegen den Kläger im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Beteiligung an der Autohaus R GmbH & Co. KG zu wegen unzutreffender Aufstellung der Bilanzen durch den Kläger mit einem Schaden in Höhe von 94.000,00 EUR, wegen Abschlusses eines Mietvertrages über das Gewerbegrundstück mit einer Laufzeit von 20 Jahren zu einem überhöhten Mietzins, wegen Abschlusses eines Honorarvertrages durch den Kläger über angebliche, letztlich aber nicht erbrachte Direktmarketingunterstützung mit dem Miteigentümer des Gewerbegrundstücks M mit einem Schaden in Höhe von 76.800,00 EUR (jährliche Zahlung von 38.400,00 EUR für 2004 und 2005) und einem Verlustanteil des Beklagten von 25.600,00 EUR, wegen Abschlusses eines Vertrages über eine stille Beteiligung durch den Kläger mit Sven M mit einem Schaden in Höhe von 36.000,00 EUR (18.000,00 EUR für 2004 und 2005) und einem Verlustanteil des Beklagten von 12.000,00 EUR und wegen Abschlusses eines Vertrages durch den Kläger über eine stille Beteiligung mit Bernd Me mit einem Schaden von 15.000,00 EUR (2 x 7.500,00 EUR) und einem Verlustanteil des Beklagten von 5.000,00 EUR (Schriftsatz des Beklagten vom 10.09.2007, Seite 5 bis 7).
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Seiner Ansicht nach habe der Kläger einen Aufwendungsersatzanspruch als Beauftragter des Beklagten nicht darlegen können. Der Kläger habe nicht einmal behauptet, vom Beklagten mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens beauftragt worden zu sein. Eine Abtretung der Forderung der Bank gegen den Beklagten, aus der der Kläger Rechte herleiten könnte, habe der Kläger substantiiert nicht dargelegt. Der Kläger habe mangels Bürgschaftsübernahme auch eine Forderung der Bank gegen den Beklagten nicht im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 774 BGB erworben.
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Ebenso wenig könne der Kläger einen Aufwendungsersatzanspruch aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten. Die vorzeitige Ablösung des Darlehens habe nicht dem Willen des Beklagten entsprochen. Der Beklagte habe einen auch nach Vortrag des Klägers ungekündigten Darlehensvertrag mit der Bank besessen, aus dem er zur Zahlung von monatlichen Raten und erst im Jahre 2018 zur Tilgung des Gros der Darlehensforderung verpflichtet gewesen sei. Selbst wenn der Beklagte, wie der Kläger behaupte, den Darlehensvertrag hätte notleidend werden lassen und die Bank eine Kündigung desselben in Erwägung gezogen hätte, vermöge dies nichts daran zu ändern, dass zum Zeitpunkt der Zahlung des Klägers die Hauptforderung aus dem Darlehensvertrag nicht zur Rückzahlung fällig gewesen sei. Ob nach einer eventuellen Kündigung der Bank sich das Interesse des Beklagten geändert hätte, könne dahinstehen. Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht nach den §§ 812 ff. BGB könnten dem Kläger schließlich ebenfalls nicht zugesprochen werden, weil er den Wert der vom Beklagten infolge der Befreiung von der Darlehensverbindlichkeit erlangten Bereicherung nicht habe darlegen und beziffern können.
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Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,
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1. an den Kläger 127.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen,
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2. an den Kläger 2.356,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
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Darüber hinaus stellt der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals den Hilfsantrag, den Beklagten zu verurteilen,
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an den Kläger seit Klagezustellung den Betrag von 127.500,00 EUR in 113 monatlichen Raten von jeweils 1.120,00 EUR sowie einer letzten Rate von 940,00 EUR zu bezahlen und die jeweilige Rate am Ersten eines jeden Monats zu zahlen.
21 
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil. Er beruft sich auf seinen gesamten Vortrag aus der ersten Instanz und macht diesen auch zum Gegenstand des Vortrags im Berufungsverfahren.
22 
Die die Berufungsanträge enthaltende Berufungsbegründung des Klägers wurde dem Beklagten am 14.01.2008 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Martin K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom heutigen Tage verwiesen.
II.
23 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat in der Sache teilweisen Erfolg. Das beruht auf folgenden Erwägungen:
24 
1. Dem Landgericht ist zunächst im Ergebnis darin zuzustimmen, dass es zu einem Übergang von (Darlehens-)Forderungen der Bank gegen den Beklagten auf den Kläger, aus denen der Kläger nunmehr Ansprüche gegen den Beklagten herleiten könnte, nicht gekommen ist.
25 
a) Legt man den Vortrag des Klägers auf Seite 3 der Klageschrift zugrunde, wonach er, als er den Betrag von 127.500,00 EUR an die Bank zahlte, auf die Grundschulden, nicht aber auf die durch sie gesicherte Darlehensforderung zahlte, ist die Darlehensforderung bestehen geblieben. Sie ist dann weder nach § 1143 Abs. 1 BGB noch nach § 426 Abs. 2 BGB (analog) oder einer anderen gesetzlichen Bestimmung auf den Kläger übergegangen (vgl. BGHZ 105, 154, 156 ff.; 108, 179, 184). Der Kläger hätte mit der Zahlung lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Bank auf Abtretung der gegen den Beklagten bestehen gebliebenen Forderung erworben (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 284/97 - ZfIR 1999, 155 unter II 3 a aa).
26 
b) Zu einem Forderungsübergang kraft Gesetzes konnte es auch dann nicht gekommen sein, wenn man annähme, dass der Kläger neben den Grundschulden auch auf die unter Ziffer 3 der Grundschuldzweckerklärung formularmäßig übernommene persönliche Haftung zahlen wollte. Hierbei handelte es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um die Übernahme einer Bürgschaft, sondern um ein als Schuldbeitritt zu qualifizierendes abstraktes Schuldversprechen i.S. des § 780 BGB, welches dazu dienen sollte, den Kläger zum persönlichen Mitschuldner des Beklagten zu machen (vgl. BGHZ 114, 9, 10, 12, 14). Die formularmäßige Begründung einer solchen persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten eines Dritten in einer Grundschuldzweckerklärung ist jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGHZ 114, 9, 13 f.).
27 
c) Geht man mit dem - im weiteren Verlauf des Verfahrens in erster Instanz gebrachten und somit maßgeblichen - Vortrag des Klägers auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 11.09.2007 schließlich davon aus, dass er, als er den Betrag von 127.500,00 EUR an die Bank zahlte, „die Darlehensschuld des Bekl bei der Bank tilgte“, ist die Darlehensforderung erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1982 - VIII ZR 333/80 - NJW 1982, 2308 unter II 2) und konnte somit nicht mehr auf den Kläger übergehen.
28 
d) Zu einer rechtsgeschäftlichen Abtretung der (Darlehens-)Forderungen der Bank gegen den Beklagten auf den Kläger ist es ebenfalls nicht gekommen. Bezüglich einer ausdrücklichen Abtretung hat es der Kläger an jeglichem Vortrag fehlen lassen. Von einer konkludenten Abtretung kann nicht ausgegangen werden. Denn der Zeuge Martin K, an dessen Glaubwürdigkeit kein Zweifel besteht, hat als Mitarbeiter der Bank angegeben, dass sie als Mitarbeiter der Bank, die die Ablösung der Grundschuld „gemacht“ hätten, durchaus bevollmächtigt gewesen wären, in das Ablöseschreiben ausdrücklich aufzunehmen, dass die Ansprüche an den Ablösenden abgetreten würden, wenn eine solche Erklärung gewünscht worden wäre. Für eine konkludente Abtretung ist danach kein Raum. Im Übrigen nimmt selbst der Kläger nicht an, dass es bereits mit der Befriedigung der Bank zu einer Forderungsabtretung gekommen sei. Vielmehr sei die Bank ihrer Verpflichtung zur Forderungsabtretung (erst) „in der Folgezeit“ nachgekommen (Replik, Seite 3). Umstände, die auf eine (konkludente) Abtretung „in der Folgezeit“ schließen lassen (könnten), zeigt er jedoch nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich.
29 
2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Juni 1994 - XI ZR 4/94 - ZIP 1994, 1282 unter I 2 b) richtet sich die Beantwortung der Frage, ob der zahlende Grundstückseigentümer vom Schuldner der gesicherten Forderung Ersatz verlangen kann, nach dem Rechtsverhältnis, das der Zurverfügungstellung der Grundschuld als Sicherheit für die Verbindlichkeiten des Schuldners zugrunde liegt. Als Rechtsverhältnis kommt dabei insbesondere ein Auftrag (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1954 - V ZR 77/53 - WM 1955, 377 unter III 1; vom 28. Februar 1972 - II ZR 147/69 - WM 1972, 661 unter 1) oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 80/85 - ZIP 1986, 226) in Betracht. Sowohl bei einem Auftrag als auch bei einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erwirbt der Grundstückseigentümer gegen den Schuldner gemäß § 670 BGB (i.V. mit den §§ 677, 683 Satz 1 BGB) einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985 a.a.O.; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld 3. Aufl. Rdn. 259). Der Anspruchserwerb tritt bereits zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung ein und umfasst alle Aufwendungen i.S. des § 670 BGB, die dem Grundstückseigentümer aus diesem Geschäft zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden waren oder danach noch entstehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985 a.a.O.).
30 
b) Von einem Auftrag (§§ 662 ff. BGB) des Beklagten an den Kläger zur (zusätzlichen) Besicherung des Darlehens kann nicht ausgegangen werden. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger ein entsprechendes Vertragsverhältnis der Parteien in diesem Zusammenhang nicht darzustellen vermochte. Der Senat tritt nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den Ausführungen des Landgerichts auf Seite 4 unter Ziffer I des angefochtenen Urteils bei und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
31 
Dass der Beklagte von der Sicherheitengestellung durch den Kläger „wusste“, dass die Bank den Beklagten „darüber informiert“ hatte, dass der Beklagte „über die Problematik in Kenntnis gesetzt“ worden war, kann zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, weil dies zur Begründung eines Auftragsverhältnisses nicht ausreicht. Der vom Beklagten ebenfalls bestrittene Vortrag des Klägers, dass die Leistung der Sicherheit „zwischen den Parteien vereinbart“ worden sei (Replik, Seite 2), ist beweislos geblieben.
32 
Dass der Beklagte die Sicherheitengestellung durch den Kläger „wünschte“ (Berufungsbegründung, Seite 3), hat der Kläger in erster Instanz nicht vorgetragen. Da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind und der Beklagte einen solchen Wunsch in Abrede stellt, ist der Kläger mit diesem Vorbringen nicht zuzulassen.
33 
c) Eine auftragslose Geschäftsführung ist ebenfalls nicht anzunehmen.
34 
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft für einen anderen besorgt. Von der Besorgung eines Geschäfts für einen anderen kann nur dann die Rede sein, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die an und für sich der Sorge des anderen obliegen würde, und dem anderen diese Sorge von dem Handelnden durch sein Eintreten abgenommen wird (RGZ 97, 61, 65 f.).
35 
Ein derartiges Eintreten des Klägers für den Beklagten kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn der Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und der Bank war bereits am 13.08.2003 und somit zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, bevor der Kläger durch Unterzeichnung der Grundschuldzweckerklärung vom 20.11./04.12.2003 das Darlehen zusätzlich besicherte, und eine Verpflichtung des Beklagten, das Darlehen durch im Grundbuch zu Lasten des im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstücks E- Straße 16, S eingetragene Grundschulden (zusätzlich) zu besichern oder eine gleichwertige (zusätzliche) Sicherheit zu beschaffen, ist weder dem Darlehensvertrag vom 13.08.2003 zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit der Abgabe der Grundschuldzweckerklärung ein Geschäft für den Beklagten besorgt hätte.
36 
Eine Geschäftsbesorgung des Klägers für den Beklagen i.S. des § 677 BGB kann auch nicht in der kompletten Rückführung des Darlehens durch den Kläger im Mai 2006 gesehen werden. Denn der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Wie die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben hat, war das Darlehen des Beklagten aufgrund einer Sondervereinbarung mit der Bank tilgungsfrei gestellt. Dass die Sondervereinbarung zustande gekommen und das Darlehen tilgungsfrei gestellt worden waren, hat der Zeuge K sicher und überzeugend bestätigt. Die Darlehenssumme von 127.500,00 EUR wäre somit erst am 10.07.2018 an die Bank zurückzuzahlen gewesen.
37 
Daran ändert der Vortrag des Klägers nichts, das Darlehen sei notleidend gewesen, so dass mit einer Kündigung und einer Gesamtfälligstellung desselben durch die Bank jederzeit zu rechnen gewesen sei, weil sich dieser Vortrag als unwahr herausgestellt hat. Wie den vom Beklagten vorgelegten Darlehenskontoauszügen vom 04.05.2006 und 16.05.2006 zu entnehmen ist, lag der Darlehensstand jeweils bei 127.500,00 EUR. Das aber bedeutet, dass der Beklagte die nach der Tilgungsfreistellung lediglich noch geschuldeten Darlehenszinsen vollständig erbracht hatte und deswegen von einem notleidenden Darlehen nicht gesprochen werden kann.
38 
d) Dadurch dass der Kläger das Darlehen des Beklagten ablöste, ohne dass hierfür ein rechtlicher Grund bestand, wurde der Beklagte jedoch von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank befreit. Die Befreiung von einer Verbindlichkeit stellt eine fortbestehende Bereicherung dar (vgl. BGH, Urteile vom 18. April 1985 - VII ZR 309/84 - NJW 1985, 2700 unter 3; vom 8. Dezember 1995 - LwZR 1/95 - NJW 1996, 926 unter II), so dass dem Kläger ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten nach den §§ 267 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB zusteht (vgl. BGHZ 70, 389, 396 ff.). Dieser Bereicherungsanspruch kann allerdings nicht stärker sein, als der ihn auslösende Vertragsanspruch (vgl. BGHZ 70, 389, 398). Das bedeutet, dass der Kläger vom Beklagten derzeit nicht die Zahlung eines Betrages von 127.500,00 EUR verlangen kann, weil der Beklagte vertraglich gegenüber der Bank erst am 10.07.2018 zur Darlehensrückzahlung verpflichtet gewesen wäre. Infolgedessen ist die Klage im Hauptantrag als derzeit unbegründet abzuweisen.
39 
Die Klage ist jedoch im Hilfsantrag teilweise begründet, weil der Kläger durch die von ihm erbrachte Darlehenstilgung den Beklagten von seiner gegenüber der Bank bestehenden Verpflichtung zur Zahlung von Darlehenszinsen in Höhe eines monatlichen, jeweils am Monatsende fälligen Betrages von 690,63 EUR befreit hat und die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung ins Leere ging (vgl. nachfolgend unter 3). Dem Kläger sind daher entsprechend dem von ihm erstmals in der Berufungsbegründung gestellten Hilfsantrag - beginnend mit der Zustellung der Berufungsbegründung am 14.01.2008 - 114 Monatsraten à 690,63 EUR zuzusprechen.
40 
Über etwaige Ansprüche des Klägers wegen der Befreiung des Beklagten von seiner gegenüber der Bank bestehenden Pflicht zur Zahlung von Darlehenszinsen, die vor Zustellung der Berufungsbegründung bzw. nach Ablauf von 114 Monaten seit Zustellung der Berufungsbegründung - also vor dem 14.01.2008 bzw. nach dem 13.07.2017 - fällig geworden wären, kann der Senat in Ermangelung eines Antrags (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung treffen.
41 
3. Die vom Beklagten vorsorglich und hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen ist unbegründet. Der Kläger hat den diesbezüglich vom Beklagten gebrachten Tatsachenvortrag bestritten. Beweis für sein Vorbringen hat der Beklagte nicht angeboten.
III.
42 
Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten kann dem Kläger nicht zuerkannt werden. Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB können nicht als erfüllt angesehen werden, weil der Kläger nicht dargetan hat, dass er seine Bevollmächtigten erst mandatierte, nachdem der Beklagte in Verzug geraten war. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich dieser Nebenforderung bleibt die Klage somit abgewiesen.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht.

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