1. Dem Verurteilten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - B. vom 05. November 2009 gewährt.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - B. vom 05. November 2009, mit dem die durch Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - B. vom 20. Oktober 2005 angeordnete Aussetzung der Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts M. vom 18. März 1983 i.V.m. dem Beschluss des Landgerichts M. vom 14. Juli 1986 zur Bewährung widerrufen wurde, aufgehoben.
3. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - B. zurückgegeben.
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| | A wurde durch Urteil des Landgerichts M. vom 18.03.1983, rechtskräftig seit 22.09.1983, wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Weiterhin wurde er wegen eines Vergehens des Vortäuschens einer Straftat in Tatmehrheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen des Betruges und der Unterschlagung, sachlich zusammentreffend mit einem Vergehen des Diebstahls in Tatmehrheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen des Betrugs und der Urkundenfälschung, diese sachlich zusammentreffend mit einem Verbrechen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit einem Vergehen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, dieses in Tatmehrheit mit zwei rechtlichen zusammentreffenden Vergehen des unerlaubten Besitzes und des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von mehr als 60 cm zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. |
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| | Der Verurteilung wegen des Tötungsdeliktes lag zu Grunde, dass A. am 05.06.1982 die ihm gut bekannte R. in deren Wohnung im Clubhaus des Golfclubs F. aufsuchte und in der Nacht zwischen 0.30 Uhr und 4.30 Uhr die in ihrem Bett liegende Frau tötete, um sich in den Besitz ihrer Wertegenstände, insbesondere ihres Bargeldes, zu setzen, wobei er in Ausführung eines vorgefassten Planes dieser zunächst mit einem stumpfen Gegenstand viermal auf den Kopf schlug und die hierauf Erwachende mit großem Kraftaufwand am Hals würgte und mit ihrem Büstenhalter erdrosselte. |
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| | Nachdem durch Beschluss des Landgerichts M. vom 14.07.1986 aus diesen beiden Freiheitsstrafen nachträglich eine einheitliche lebenslange Freiheitsstrafe gebildet wurde und das Landgericht -Strafvollstreckungskammer - Freiburg mit Beschluss vom 12.12.1995 feststellte, dass die besondere Schwere der Schuld die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe bis zur Verbüßung von 18 Jahren gebietet, setzte dieses Gericht diese mit Beschluss vom 20.10.2005 zur Bewährung aus, bestimmte die Bewährungszeit auf fünf Jahre, bestellte dem Verurteilten einen Bewährungshelfer und legte ihm unter anderem auf, sich nach besten Kräften um einen Arbeitsplatz zu bemühen. |
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| | Mit Beschluss vom 05.11.2009 widerrief das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - B. die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe, da der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut straffällig geworden war und durch Urteil des Amtsgerichts T vom 08.07.2009, zwischenzeitlich rechtskräftig seit 27.11.2009, deshalb wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Falle versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wurde. Nach den dort getroffenen Feststellungen war der Verurteilte gemeinsam mit dem Mitangeklagten F. in der Nacht vom 21./22.6.2008 in die F-Schule in L., am 16.11.2008 nachts in das Schulgebäude der P-Schule in K., zwischen dem 29.11.2008 und dem 30.11.2008 in das Schulgebäude der T-Schule in F. und am 25.12.2008 nachts in die P-Schule in K. unter Benützung von Einbruchswerkzeug oder Nachschlüsseln eingedrungen, um dort Stehlenswertes zu entwenden, was ihnen in der T-Schule in F. jedoch nicht gelungen sei. |
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| | Gegen diesen dem am 01.09.2009 beigeordneten Verteidiger des Verurteilten am 09.11.2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit am 19.11.2009 beim Landgericht B. eingegangenem Telefax von diesem Tage sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. |
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| | 1. Dem Verurteilten war antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 StPO), da er für das Verschulden der Rechtsanwaltsgehilfin des Verteidigers, welche nach ihrer glaubhaften eidesstaatlichen Versicherung vom 19.11.2009 die Rechtsmittelfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 05.11.2009 versehentlich nicht notiert hat, so dass der drohende Ablauf der Frist vom Verteidiger nach dessen Rückkehr vom Urlaub am 16.11.2009 übersehen wurde, nicht verantwortlich gemacht werden kann (BGHSt 14, 306; OLG Karlsruhe Die Justiz 1992, 485; KK-Maul, StPO, 6. Aufl. 2008, § 44 Rn. 30 f.). |
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| | 2. Die danach zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. |
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| | a. Gemäß § 57a Abs. 3 Satz 2, 56 f Abs.1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung, wenn der Verurteilte durch eine in der Bewährungszeit begangene Straftat zeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Die Entscheidung über den Widerruf muss sich an dieser Erwartung ausrichten. |
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| | Beim Widerruf der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist zudem zu berücksichtigen, dass im Falle des Widerrufs vom Verurteilten kein zeitiger Strafrest zu verbüßen ist, der Verurteilte vielmehr wieder in eine zeitlich unbeschränkte, möglicherweise bis zu seinem Lebensende dauernden Verwahrung genommen wird. Daher gilt hier in verstärktem Maße, dass nicht jede in der Bewährungszeit begangene Straftat zum Widerruf führen kann, sondern nur erneute Gewaltdelikte oder sonstige schwerwiegende Straftaten ähnlichen Charakters. Die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe kann an keinem anderen Maßstab als demjenigen erfolgen, der bei der Strafaussetzung angelegt worden ist. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe darf die Annahme fortbestehender Gefährlichkeit des Täters nur auf Delikte von Art und Schwere bezogen werden, wie sie in der begangenen Tat zu Tage getreten ist (Senat, Beschluss vom 10.03.2005, 1 Ws 28/05; KG ZfStrVo 2004, 111; OLG Nürnberg StV 2000, 266; vgl. auch BVerfG NStZ 1998, 373). Liegt eine Verurteilung wegen Mordes vor, so vermag für sich gesehen allein die Gefahr der Begehung von Vermögensdelikten den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht zu rechtfertigen. Anders ist die Rechtslage jedoch dann zu beurteilen, wenn sich aufgrund der neu abgeurteilten Straftaten die konkrete Befürchtung ergibt, der Verurteilte könne aufgrund seiner Persönlichkeitszüge auch neue schwerwiegende Gewaltstraftaten begehen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 18.09.2009, 1 Ws 137/09). |
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| | b. Nach diesen Grundsätzen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. |
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| | aa. Zwar spricht vorliegend einiges dafür, dass die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts M. vom 18.03.1983 i.V.m. dem Beschluss des Landgerichts M. vom 14.07.1986 im Ergebnis zu Recht widerrufen hat. Nach den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts T. vom 08.07.2009 hat der Verurteilte die Einbruchsdiebstähle nämlich begangen, weil er sich in finanziellen Schwierigkeiten befand und „dem Spiel verfallen“ war. Insoweit darf nicht übersehen werden, dass der Verurteilte auch die Tötung der R. im Jahre 1992 vornahm, um sich in den Besitz ihrer Wertgenstände, insbesondere ihres Bargeldes, zu setzen. Diese Zusammenhänge könnten - nach umfassender Sachaufklärung und Tatsachenfeststellung - durchaus die naheliegende Besorgnis begründen, der Verurteilte könne bei Begehung eines zu befürchtenden weiteren Einbruchsdiebstahls zu einem gewalttätigen Übergriff neigen, um sich in den Besitz der Beute zu setzen bzw. sich diesen zu erhalten. Hinzu kommt, dass es letztendlich auch dem von der Strafvollstreckungskammer im Aussetzungsverfahren angehörten psychiatrischen Sachverständigen W. aus T. im Rahmen seiner - allerdings nunmehr bereits fünf Jahre zurückliegenden - Begutachtung nicht wirklich gelungen ist, die psychischen Hintergründe für den Mord an R. R. aufzuklären. |
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| | bb. Zur Abklärung dieser prognostischen Fragen hätte die Strafvollstreckungskammer aber die erneute Begutachtung des Verurteilten durch einen Sachverständigen veranlassen müssen, um sich ein verlässliches Bild darüber zu verschaffen, ob die vom Angeklagten begangenen, dem Bereich der mittleren Vermögenskriminalität zuzurechnenden neuen Straftaten auch die Besorgnis der künftigen Begehung einer schwerwiegenden Gewaltstraftat rechtfertigen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 18.09.2009, 1 Ws 137/09). Denn aus dem Freiheitsgrundrecht (GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 104 Abs. 1 und 2) ergeben sich für die Strafgerichte Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung und Tatsachenfeststellung, die nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch bei den im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu beachten sind. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfG NJW 1998, 2202 und NJW 2000, 502). Dies gilt insbesondere dann, wenn über den Widerruf der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe - und damit einer unabsehbaren, möglicherweise bis zum Lebensende andauernden Haftzeit - zu entscheiden ist. |
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| | Eine solche umfassende Sachprüfung ist hier mangels der gebotenen Einholung eines erneuten kriminalprognostischen Gutachtens nicht erfolgt, weshalb die angefochtene Entscheidung aufgrund eines schweren Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zurückzuverweisen ist (OLG Koblenz MDR 1983, 1044; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 153; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.10.2008, 1 Ws 426/06, abgedruckt bei juris; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, § 453 Rn. 15 m.w.N.). |
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