Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 3 Ws 431/10

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft K. - Zweigstelle P. - wird der Beschluss des Landgerichts K. - Auswärtige Strafkammer P. - vom 28. Oktober 2010 aufgehoben, soweit das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - P. eröffnet wurde.

2. Das Hauptverfahren wird vor dem Landgericht K. - Auswärtige Strafkammer P. - eröffnet.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

 
I.
Die Staatsanwaltschaft K. - Zweigstelle P. - erhob am 20.7.2010 Anklage gegen H. P. E. wegen des Verdachts der Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Amtsgericht - Schöffengericht - P.. Auf Anregung des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 19.8.2010, der eine amtsgerichtliche Zuständigkeit wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der als Zeugin in Betracht kommenden Verletzten der Straftat gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nicht für gegeben erachtete, nahm die Staatsanwaltschaft die Anklage zurück und erhob stattdessen am 26.8.2010 Anklage zum Landgericht K. - Auswärtige Strafkammer P. -, ohne das Zuständigkeitsmerkmal der besonderen Schutzbedürftigkeit darzulegen. Mit Beschluss der Auswärtigen Strafkammer P. vom 28.10.2010 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren jedoch vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - P. eröffnet, da die Kammer die geschädigte Zeugin S. nicht als außergewöhnlich schutzbedürftig ansah. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft P. form- und fristgemäß am 8.11.2010 sofortige Beschwerde ein und trug zur Begründung vor, dass sich zwischenzeitlich die besondere Schutzbedürftigkeit der Zeugin herausgestellt habe. So sei diese bereits bei den polizeilichen Vernehmungen unter erheblicher psychischer und physischer Anspannung gestanden, sei  immer wieder in Tränen ausgebrochen, sei bei Vorhalt der Angaben des Angeklagten fassungs- und sprachlos gewesen und habe zum Ausdruck gebracht, dass sie bereue, zur Polizei gegangen zu sein, weil sie Angst habe, die Befragung vor Gericht nicht durchzustehen, Panikattacken erleide und unter Schlaflosigkeit leide. Nachdem sie von der Kriminalpolizei zur Befragung am 18.8. 2010 geladen worden sei, hätten sich diese Symptome wieder verschlimmert. Die Strafkammer legte die Akte daraufhin dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vor.  
Die Generalstaatsanwaltschaft trägt mit Schrift vom 16.11.2010 auf Aufhebung des Beschlusses vom 28.10.2010 hinsichtlich der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - P. und Eröffnung der Sache vor dem Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer P. - an. Der Verteidiger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und beantragte mit Schreiben vom 24. 11.2010 die Verwerfung der sofortigen Beschwerde .
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 210 Abs. 2 StPO zulässig und begründet. Das Hauptverfahren ist wegen besonderer Schutzbedürftigkeit einer Zeugin vor dem Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer P. - zu eröffnen.
1. Gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG sind in Strafsachen die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage zum Landgericht erhebt. Die Staatsanwaltschaft muss in der Anklage die Umstände angeben, in denen sie die besondere Schutzbedürftigkeit sieht, sofern diese nicht offensichtlich sind (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Rdn. 5 zu § 24 GVG; KK-Hannich, StPO, 6. Aufl., Rdn. 6 zu § 24 GVG; BR-Drucks. 829/03, Seite 44 = BT-Drucks. 15/1976, Seite 19; OLG Hamburg, NStZ 2005, 654). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft zwar erst in der Beschwerdebegründung die das Zuständigkeitsmerkmal begründenden Umstände dargelegt, allerdings genügt dies, um dem Senat die Überprüfung im Rahmen der eigenen Sachentscheidung gem. § 309 Abs. 2 StPO zu ermöglichen (KK-Hannich, a.a.O., Rdn. 6 a zu § 24 GVG; OLG Hamburg, a.a.O.).
2. Nach den Gesetzesmaterialien (BR-Drucks. 829/03, Seite 44 = BT-Drucks. 15/1976, Seite 19) soll - unabhängig von der Rechtsfolgenerwartung - durch eine Anklageerhebung zum Landgericht bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Opferzeugen vermieden werden, dass insbesondere kindliche Opfer von Sexualstraftaten zwei Tatsacheninstanzen durchleiden müssen. Die besondere Schutzbedürftigkeit von Opferzeugen kann sich - gerade bei Sexualstraftaten - insbesondere daraus ergeben, dass durch eine weitere Vernehmung in einer zweiten Tatsacheninstanz gravierende psychische Auswirkungen auf und Belastungen für das Opfer zu befürchten sind. Dies kann bei allen Straftaten der Fall sein, die sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten. Dabei kommt es auf die individuelle Schutzbedürftigkeit eines Zeugen im konkreten Strafverfahren an. Die Verfahren müssen sich jeweils deutlich aus der großen Masse der Verfahren herausheben, die den gleichen Tatbestand betreffen. Dies muss nach dem jeweiligen Einzelfall beurteilt werden (Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 6 zu § 24 GVG; KK-Hannich, a.a.O., Rdn. 6 a zu § 24 GVG; OLG Hamburg, a.a.O., LG Hechingen, NStZ-RR 2006, 51).
3. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte nach Aktenlage zwar einen sexuellen Kontakt zur Zeugin S. einräumt, eine Vergewaltigung jedoch bestreitet, muss damit gerechnet werden, dass diese - bei erstinstanzlicher Verhandlung des Verfahrens vor dem Amtsgericht - auch in der dann eröffneten zweiten Tatsacheninstanz vernommen werden muss.
Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, dass vorliegend Umstände vorhanden sind, die die Zeugin S. besonders schutzbedürftig erscheinen lassen. Bereits im Schlussbericht der Kriminalpolizei P. vom 21.5.2010 bekundet der die Vernehmungen vom 24. und 31.3.2010 durchführende Zeuge KHK W., dass die Zeugin von einer erheblichen psychischen Anspannung und Belastung berichtet und auch er den Eindruck gehabt habe, sie stehe unter erheblicher psychischer Anspannung.  
In einem Vermerk vom 18.8.2010 konkretisiert KHK W. das Verhalten der Geschädigten während der Vernehmungen und bei Gesprächen dahingehend, dass diese ihm berichtet habe, sie könne das Geschehen nicht mehr vergessen, alle Gedanken würden sich nur noch darum drehen, sie leide unter Schlaflosigkeit und beginnenden Depressionen, sie habe Angst vor einer Begegnung mit dem Angeklagten und vor eventuellen Angriffen durch diesen, könne nur schwer über den Vorfall sprechen und habe häufig Weinkrämpfe. Auch während der Vernehmungen sei sie mehrmals in Tränen ausgebrochen, habe auf Vorhalt der Angaben des Angeklagten fassungslos reagiert, habe geweint und gesagt, sie bereue es, Anzeige erstattet zu haben. Außerdem habe ihn die Zeugin in der 15. Kalenderwoche unangekündigt aufgesucht und über ihre Verzweiflung und Ängste (auch Panikattacken) berichtet. Auf Vorladung sei sie am 18.8.2010 erschienen und habe sich dahingehend geäußert, dass ihre Ängste und die andauernde Anspannung bereits Auswirkungen auf ihre Bandscheibenerkrankung, dass sie aus Angst vor einer öffentlichen Aussage Schweißausbrüche und Panikattacken und dass sich der Vorfall belastend auf ihr Beziehung zum Zeugen O. ausgewirkt habe. Nach wie vor bedauere die Zeugin daher, Anzeige erstattet zu haben. Bereits das Telefonat, in dem KHK W. sie zur Vernehmung vom 18.8.2010 geladen habe, habe zu Schlaflosigkeit geführt. Auch während der Befragung - so der Zeuge KHK W. - habe die Zeugin S. geweint.
Dies zeigt, dass die Zeugin S. nicht nur zu Beginn des Ermittlungsverfahrens unter dem aktuellen Eindruck des Vorfalls erheblich psychisch belastet war, sondern dass dieser Zustand nach wie vor unvermindert andauert bzw. sich sogar verstärkt hat. Hinzu kommt, dass - nach Aktenlage - bei der Zeugin jedenfalls eine Alkoholproblematik vorliegt. Bei mehrfachen Vernehmungen in zwei Tatsacheninstanzen ist angesichts ihres seelischen Zustands nicht nur zu befürchten, dass bei der Zeugin erhebliche psychische Auswirkungen und Belastungen eintreten werden, sondern dass sich auch die Alkoholproblematik verschärfen könnte. Bei dieser Sachlage sticht deshalb der vorliegende Fall aus der Masse der Verfahren mit ähnlichen Geschehensabläufen deutlich hervor.
10 
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der Senat daher der Auffassung, dass im konkreten Einzelfall eine besondere Schutzbedürftigkeit der Zeugin zu bejahen ist.
III.
11 
Da die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel weder zugunsten noch zuungunsten des Angeklagten eingelegt hat, sondern lediglich ihre Aufgabe wahrgenommen hat, Gerichtsentscheidungen ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für den Angeklagten erzielt wird, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen (Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 17 zu § 473 und Rdn. 11a zu § 464).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.