1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 04.03.2010 (4 F 387/09) betreffend Verfahrenswert der Folgesache Versorgungsausgleich abgeändert und der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zurückgewiesen.
3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 340,00 EUR festgesetzt.
| |
|
| | Die am ... geborene Antragstellerin und der am ... geborene Antragsgegner haben beide die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in R. die Ehe miteinander geschlossen. |
|
| | Mit Scheidungsbeschluss vom 04.03.2010 hat das Familiengericht Emmendingen die Ehe der Eheleute geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten nicht stattfindet. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass im Hinblick auf die kurze Ehedauer ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei, da auch keiner der Eheleute dies beantragt habe (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Im Termin zur Anhörung der Eheleute vor dem Familiengericht Emmendingen am 04.03.2010 haben diese erklärt, den Versorgungsausgleich nicht durchführen zu wollen und auch keinen entsprechenden Antrag stellen zu wollen. |
|
| | Das Familiengericht Emmendingen hat mit dem angefochtenen Beschluss im Termin vom 04.03.2010 den Verfahrenswert für die Ehescheidung auf der Grundlage des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Eheleute auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Im Hinblick auf die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs war das Familiengericht der Auffassung, dass ein Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich nicht festzusetzen sei. |
|
| | Hiergegen richtet sich die Verfahrenswertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in seinem Schriftsatz vom 27.09.2010. Zur Begründung verweist der Verfahrensbevollmächtigte auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.06.2010 (II-7 WF 10/10). Darin sei die Auffassung vertreten worden, dass auch im Falle des § 3 Abs. 3 VersAusglG von der „Einleitung“ eines VA-Verfahrens im Sinne des § 50 FamGKG auszugehen sei, auch wenn es materiell-rechtlich wegen des nach § 3 Abs. 3 VersAusglG fehlenden Antrags nicht zur Durchführung des Versorgungsausgleichs komme. Schließlich sei der Versorgungsausgleich nach § 137 Abs. 2 FamFG eine Zwangsfolgesache. Der Verfahrensbevollmächtigte hält einen Ansatz von 20 % des Wertes der Ehesache von 7.500,00 EUR, mithin einen Wert von 1.500,00 EUR, für angemessen. |
|
| | Das Familiengericht Emmendingen hat sodann mit Beschluss vom 11.10.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Familiengerichts sei kein Verfahrenswert nach § 50 FamGKG festzusetzen, da ein Versorgungsausgleichsverfahren vorliegend nicht eingeleitet worden sei. |
|
| | Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Verfahrenswertbeschluss des Familiengerichts Emmendingen vom 04.03.2010 ist statthaft und auch form- und fristgerecht eingereicht worden und damit zulässig. Die Beschwerde ist auch überwiegend begründet und führt bezüglich der Folgesache Versorgungsausgleich zu der im Tenor des Beschlusses ersichtlichen Verfahrenswertfestsetzung. |
|
| | Gegen einen Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren nach § 55 Abs. 2 FamGKG festgesetzt worden ist, findet die Beschwerde nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere ist auch die Beschwerdefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 3 FamGKG i. V. m. § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG gewahrt. Die Beschwerde des insoweit auch antragsberechtigten Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist damit zulässig. |
|
| | Die Beschwerde ist auch überwiegend begründet. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ist der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich mit dem Mindestwert von 1.000,00 EUR festzusetzen. Dies gilt in Fällen wie dem vorliegenden, in denen wegen der Kürze der Ehezeit nach § 3 Abs. 3 VersAusglG der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird und auch die Eheleute selbst einen entsprechenden Antrag zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht stellen und deshalb von der Ermittlung des Ausgleichswertes der Anrechte abgesehen wird. Nach Ansicht des Senats gebietet § 50 FamGKG die Festsetzung eines Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen auch in Verfahren mit kurzer Ehezeit wegen der nach § 224 Abs. 3 FamFG notwendigen materiell-rechtliche Feststellung des Familiengerichts zur Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs (so zutreffend OLG Karlsruhe, MDR 2010, 1021; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, FuR 2010, 525; vgl. auch Borth, FamRZ 2009, 562). Zwar liegt in einem Fall wie dem vorliegenden ein Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nach § 137 Abs. 1 FamFG nicht vor. Denn anders als in den Fällen nach den §§ 6 - 19, 28 VersAusglG setzt ein Verbund der Ehesache mit der Folgesache Versorgungsausgleich in dem vorliegenden Fall einer kurzen Ehedauer im Sinne des § 3 Abs. 3 VersAusglG nach § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG voraus, dass ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt wurde, was vorliegend nicht der Fall war. Entscheidend ist aber, dass das Familiengericht nach § 224 Abs. 3 FamFG in den Fällen der kurzen Ehedauer in der Beschlussformel festzustellen hat, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese feststellende Entscheidung des Gerichts ist - weil auf einer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VersAusglG umfassenden Rechtsprüfung beruhend - mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar und erwächst damit auch in Rechtskraft (Bundestagsdrucksache 16/10144, Seite 96; Zöller/Lorenz, ZPO, 28. Aufl., § 224 FamFG, Rn. 4, 10; Keidel/Weber, FamFG, § 224, Rn. 8). Unabhängig davon, ob man im Sinne des § 137 Abs. 2 FamFG von einer „Einleitung“ des Versorgungsausgleichsverfahrens sprechen kann (vgl. zu diesem Problem Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 3 VersAusglG, Rn. 13), führt die in dem vorliegenden Fall nach § 224 Abs. 3 FamFG notwendige materiell-rechtliche Prüfung in Bezug auf § 3 Abs. 3 VersAusglG dazu, insoweit einen Verfahrenswert nach § 50 FamGKG festzusetzen (ebenso Borth, FamRZ 2009, 562). |
|
| | Da eine Ermittlung der ehezeitlichen Ausgleichswerte der Anrechte der Eheleute durch das Familiengericht nicht erfolgt ist, hält der Senat es für sachgerecht, lediglich den Mindestwert nach § 50 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG mit 1.000,00 EUR als Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichssache festzusetzen (ebenso OLG Karlsruhe, MDR 2010, 1021). |
|
| | Den Wert des Beschwerdegegenstands (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) hat der Senat anhand der Differenz, wie sie sich bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren betreffend die Folgesache Versorgungsausgleich auf Grund der unterschiedlichen Verfahrensfest-setzungen ergibt, überschlägig berechnet. |
|
| | Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG). |
|
| | Die Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG). |
|