Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 VAs 26/11

Tenor

Auf den Antrag des Verurteilten G. werden die Entschließung der Staatsanwaltschaft M. vom 21.07.2011 - 31 VRS 13 Js 9279/01 - und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 06.09.2011 aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs wird durch diese Entscheidung ersetzt (§ 35 Abs. 2 BtMG).

Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D. M. in L. gewährt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat die Staatskasse die Hälfte zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wurde durch das Urteil des Landgerichts M. vom 27.01.2003 wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts M. vom 28.02.2002 in Höhe von 9 Jahren und 6 Monaten, 5 Jahren und 3 Jahren zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lagen hauptsächlich die dreimalige Einfuhr von je 10 kg Haschisch, in einem Fall zusätzlich ca. 150 Gramm Kokain- und ca. 300 Gramm Heroingemisch, sowie der Besitz von 1,5 kg Marihuana bzw. Haschisch und einer geringeren Menge Amphetamin zugrunde. Den Urteilsfeststellungen zufolge beging der Antragsteller die Taten zur Finanzierung seines eigenen starken Kokainkonsums, für den er täglich bis zu 200.- DM aufwenden musste. Er verbüßt die Strafe, von der weniger als zwei Jahre zu vollstrecken sind, in der JVA X. Danach ist die Verbüßung einer Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19.11.1992 vorgesehen.
Am 15.04.2011 stellte der Verurteilte hinsichtlich der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts M. den Antrag, gemäß § 35 BtMG von der weiteren Vollstreckung zum Zwecke der Durchführung einer stationären Drogentherapie abzusehen. Diesem Antrag versagte das Landgericht M. mit Beschluss vom 14.07.2011 die Zustimmung, und die Staatsanwaltschaft lehnte ihn deshalb mit der Verfügung vom 21.07.2011 ab. Der von der Verteidigerin des Antragstellers gegen diesen Bescheid eingelegten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Bescheid vom 06.09.2011 keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Landgericht habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass gegenwärtig weder eine behandlungsbedürftige Betäubungsmittelabhängigkeit noch ein ernsthafter Therapiewille des Antragstellers bestünden.
Gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 25.08.2006 wendet sich der Verurteilte mit seinem am 01.09.2006 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht.
II.
Der gemäß §§ 23ff. EGGVG zulässige Antrag ist begründet.
Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, Kausalität der Betäubungsmittelabhängigkeit für die abgeurteilten Taten und Therapiewilligkeit des Antragstellers, ein Beurteilungsspielraum zu. Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt ist (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. StV 2002, 263). Hat das Gericht des ersten Rechtszuges die Zustimmung zur Zurückstellung verweigert, unterliegt auch diese Entscheidung der Prüfung durch das Oberlandesgericht (§ 35 Abs. 2 Satz 3 BtMG).
Der Bescheid der Vollstreckungsbehörde, der in derjenigen Gestalt der Prüfung des Senats unterliegt, die er durch das Vorschaltverfahren gewonnen hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hinsichtlich der Frage einer fortbestehenden Drogenabhängigkeit (1.) sind maßgebliche Umstände unberücksichtigt geblieben, so dass insoweit auf einer unzulänglichen Tatsachengrundlage entschieden wurde. Die Verneinung des Therapiewillens des Verurteilten (2.) beruht auf zum Teil sachfremden Erwägungen und damit auf einer Überschreitung des der Vollzugsbehörde eingeräumten Beurteilungsspielraums.
1.
Im Urteil des Landgerichts M. vom 27.01.2003 wurde dem Umstand besondere Bedeutung zugemessen, dass der Verurteilte seit vielen Jahren kokainabhängig war, und im einbezogenen Urteil derselben Strafkammer vom 28.02.2002 findet sich die Feststellung, der damalige Angeklagte habe ab Sommer 1999 - wohl bis zu seiner Festnahme im Juli 2001 - bis zu 5 Gramm Kokain täglich geschnupft und daneben Crack, eine Kokainzubereitung mit außerordentlichem Suchtpotential, geraucht. Mithin ist von einer hochgradigen Kokainabhängigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung auszugehen. Eine Entziehungstherapie hat seither nicht stattgefunden. Bei dieser Sachlage fehlt der Annahme der Kammer im Beschluss vom 14.07.2011, eine Abhängigkeit sei nun nicht mehr vorhanden, eine tragfähige Tatsachenbasis. Dies gilt umso mehr, als sie die gegenteilige Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H., der im Mai 2009 ein Gutachten zur Frage einer bedingten Entlassung des Antragstellers erstattet hat, unberücksichtigt gelassen hat. Der Sachverständige gelangte hier zu dem Ergebnis, dass „eine bisher nicht suffizient behandelte Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen“ vorliege. Bei dieser Sachlage kann dem Verurteilten die beantragte Zurückstellung nicht mit der - keineswegs tragfähigen - Begründung versagt werden, er habe gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. in einer Anhörung zur Frage einer bedingten Entlassung angegeben, im Strafvollzug nur selten Haschisch und nie harte Drogen konsumiert zu haben. Abgesehen davon, dass es bei dieser Anhörung dem Entlassungsinteresse des Antragstellers schwerlich entsprochen hätte, einen erhebliche Drogenkonsum im Strafvollzug einzuräumen, der Wahrheitsgehalt dieser Erklärung also fragwürdig sein dürfte, würde es den von ihm geltend gemachten Suchtdruck nicht widerlegen, wenn es ihm unter den Bedingungen des Strafvollzuges - möglicherweise - gelungen wäre, den Drogenkonsum weitgehend zu unterlassen. Mit Recht weist die Verteidigerin darauf hin, dass eine Therapiebedürftigkeit nicht allein dadurch entfällt, dass ein körperlicher Entzug erreicht worden ist und dass das Ziel einer Therapie maßgeblich in der Überwindung der - für die Kokainsucht typischen - psychischen Abhängigkeit besteht (MüKo-Kornprobst § 35 BtMG Rn 43; Körner BtMG 6. Aufl. § 35 Rn 185).
2.
Die Begründung, mit der die Therapiebereitschaft des Antragstellers verneint wird, begegnet ebenfalls durchgreifenden Bedenken.
Therapiebereitschaft eines Drogenabhängigen ist dann zu bejahen, wenn er ernsthaft gewillt ist, eine Therapie zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer geeigneten Einrichtung nach den dort geltenden Regeln, Anweisungen und Bedingungen anzutreten und durchzustehen, um eine bestehende Drogenabhängigkeit zu beseitigen, und an diesem Ziel aktiv mitzuarbeiten (Senat B.v. 10.10.2006, 2 VAs 33/06 in juris).
10 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, was sich von selbst versteht, ein Mangel an Therapiebereitschaft hinsichtlich einer Drogenentzugstherapie nicht daraus hergeleitet werden kann, dass der Antragsteller die Teilnahme an einer von der Vollzugsbehörde und der JVA X. bevorzugten Sozialtherapie ablehnt - zumal er hierfür angesichts der insoweit bestehenden Wartezeiten und der Therapiedauer nachvollziehbare Gründe haben kann, weil ihm dadurch trotz sehr langer Strafhaft möglicherweise jede Bewährungschance genommen würde. Erst recht kann dem Antragsteller eine Zurückstellung der Vollstreckung nicht gewissermaßen zur Strafe dafür versagt werden, dass er sich einer von der Vollzugsanstalt favorisierten Sozialtherapie verweigert. Für die Frage der Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie ist für die Vollstreckungsbehörde § 35 BtMG maßgeblich. Wenn in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 und 3 BtMG erfüllt sind und keine Zurückstellungshindernisse bestehen, hat er faktisch einen Anspruch auf die Zurückstellung der Strafvollstreckung; das Ermessen der Vollstreckungsbehörde ist nahezu „auf Null“ reduziert (Körner aaO Rn 300; Senat B. v. 07.11.2007 2 VAs 37/07 in juris). Auch wenn eine Sozialtherapie möglicherweise geeigneter wäre, ist eine Therapie zur Behandlung der Drogensucht des Antragstellers, die seine bisherigen Straftaten maßgeblich geprägt hat, keineswegs aussichtslos, denn ausweislich der Strafliste haben alle Straftaten, die er als Erwachsener begangen hat und die nicht nur zu Geldstrafen geführt haben, Betäubungsmitteldelikte zum Gegenstand und fallen in die Zeit, in der nach den Urteilsfeststellungen seine Kokainabhängigkeit bestand. Dass der Antragsteller angesichts dieser Vergangenheit für sich eine Drogentherapie anstrebt und eine Sozialtherapie ablehnt, muss von der Vollzugsbehörde hingenommen werden, wenn nicht andere Gründe einer Drogenentzugstherapie entgegen stehen.
11 
Der Strafkammer ist zuzugeben, dass im Strafvollzug aufgetretene Disziplinschwierigkeiten und Regelverstöße eines Antragstellers grundsätzlich geeignet sein können, Zweifel an seiner Therapieeignung aufkommen zu lassen. Diese haben vorliegend indessen nicht solches Gewicht, dass auf sie die Verneinung des Therapiewillens des Antragstellers gestützt werden könnte. Die Kammer hat nicht bedacht, dass der Antragsteller seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen zufolge in den Jahren 1998/99 über insgesamt 12 Monate eine Therapie in der Fachklinik J. absolviert hatte, aus der er letztlich regulär entlassen wurde, und hier, von einem Rückfall in der Therapiezeit abgesehen, offenbar in der Lage war, sich an die Regeln dieser Einrichtung zu halten. Die Disziplinschwierigkeiten des Antragstellers in der JVA X. verteilen sich auf viele Jahre und rechtfertigen deshalb nicht die Wertung der Strafkammer, der Antragsteller sei „nicht in der Lage, ohne Regelverstöße auszukommen“. So konstatierte der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 25.08.2009 - 1 Ws 200-202/09 -, der Antragsteller könne seit Januar 2007, also über ca. zwei Jahre, auf ein durchweg beanstandungsfreies Vollzugsverhalten verweisen. Somit dürfen die Disziplinprobleme des Antragstellers, die in der Vollzugssituation und in der sehr langen Haftzeit begründet sein können, nicht ohne Weiteres auf eine Therapieeinrichtung übertragen werden. Für die Ernsthaftigkeit des Therapieinteresses des Antragstellers spricht auch der Umstand, dass er, wie die dem Senat vorliegenden Straf- und Vollstreckungsakten ergeben, mindestens seit dem Jahr 2008 das Ziel einer Drogentherapie verfolgt und deshalb auch schon 2008 in der JVA X. mit der Psychosozialen Beratungsstelle Kontakt aufgenommen hatte. In der Folgezeit hatte er mit mehreren Therapieeinrichtungen Kontakt aufgenommen, die von der JVA X. sämtlich als ungeeignet angesehen wurden, weil sie keine sozialtherapeutische Behandlung anboten. Dass der Antragsteller Angebote der Vollzugsanstalt zur Behandlung seiner Drogenabhängigkeit ausgeschlagen hätte, vermag der Senat den Akten nicht zu entnehmen.
12 
Der Senat übersieht nicht, dass der Antragsteller die Strafzurückstellung zur Flucht missbrauchen könnte, nachdem er früher schon einen Fluchtversuch aus der JVA unternommen hatte, und seine Therapiebereitschaft nur vortäuschen könnte. Solange aber, wie gegenwärtig hier, hierfür keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, muss dieses Risiko, das der Gesetzgeber bei der Schaffung der gesetzlichen Regelung bewusst eingegangen ist, in Kauf genommen werden. Im Übrigen wird sich der Antragsteller darüber im Klaren sein, dass es ihm selbst bei einer Flucht ins Ausland nicht gelingen würde, sich auf Dauer der Strafvollstreckung zu entziehen, und dass seine Zukunftschancen endgültig ruiniert wären.
13 
Nach alldem sind gegenwärtig durchgreifende Zweifel an der Therapiebereitschaft des Antragstellers nicht zu belegen.
14 
Eine zusammenfassende Betrachtung ergibt somit, dass hinsichtlich der hier in Rede stehenden Verurteilung durch das Landgericht M. die Voraussetzungen für die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 und 3 BtMG gegeben sind. Der Senat erteilt deshalb gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 BtMG die Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung.
15 
Die eine Zurückstellung der Strafvollstreckung ablehnenden Bescheide der Staatsanwaltschaft Y. und der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe waren somit aufzuheben. Die Vollstreckungsbehörde wird über den Antrag des Verurteilten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu befinden haben.
16 
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Geeignetheit einer Therapieeinrichtung im Sinne des § 35 BtMG nicht mit der Begründung verneint werden kann, eine sozialtherapeutische Behandlung werde nicht angeboten, sondern sich vorrangig nach ihrer Kompetenz hinsichtlich einer Drogenentzugsbehandlung richtet. Sollte eine Einrichtung gefunden werden können, die zusätzlich eine sozialtherapeutische Behandlung bietet, wäre dies im Interesse der Resozialisierung des Antragstellers zu begrüßen.
17 
Im vorliegenden Verfahren konnte nicht beurteilt werden, ob gegen den Antragsteller weitere Strafen zu vollstrecken sind, die ein Zurückstellungshindernis im Sinne des § 35 Abs. 6 BtMG darstellen, weil für sie eine Zurückstellung nicht in Betracht kommt (Körner aaO Rn 267ff.). Auf diesen Gesichtspunkt wurde auch keine der Entscheidungen, deren Überprüfung dem Senat obliegt, gestützt. Gegebenenfalls müsste der Antragsteller auch insoweit Zurückstellungsanträge stellen oder hierzu von der Vollstreckungsbehörde aufgefordert werden. Sollten verschiedene Vollstreckungsbehörden beteiligt sein, wäre bei den Entscheidungen möglichst ein Einvernehmen herzustellen.
III.
18 
Auf seinen Antrag war dem Antragsteller gemäß § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. §§ 114ff. ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin D.M., zu gewähren.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 2 EGGVG; die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswerts fußt auf § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
20 
Da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch der Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dies nicht erfordert, war die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst (§ 29 Abs. 2 EGGVG).

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