Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 5 WF 170/12

Tenor

1) Auf die Beschwerde des Amtsvormunds wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 11.09.2012 (15 F 62/09) teilweise aufgehoben und abändernd insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Pflegeeltern auf ihre Bestellung als gemeinschaftliche Vormünder für das Kind D. K., geb. am 12.05.2004, wird zurückgewiesen.

2) Die Anschlussbeschwerde der Pflegeeltern wird als unzulässig verworfen.

3) Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen werden nicht erstattet.

4) Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

5) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten um die Eignung der Pflegeeltern als Vormünder.
Das Kind D. K. wurde am 12.05.2004 geboren. Die Kindeseltern, die weiteren Beteiligten Ziff. 5 und 6, lebten zusammen, waren und sind aber nicht miteinander verheiratet. Die alleinige elterliche Sorge stand der Kindesmutter zu. D. hat vier ältere Geschwister.
Mit einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 08.02.2007 (As. 21) wurde der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge für D. und seinen älteren Bruder D. K., geb. am 01.07.2000, entzogen und insoweit als Ergänzungspfleger der weitere Beteiligte Ziff. 2 bestimmt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter hat der Senat mit Beschluss vom 17.04.2007 (5 WF 42/07) zurückgewiesen.
Die drei anderen Geschwister lebten zu dieser Zeit bereits nicht mehr in der Familie. R., geb. am 12.12.2001, lebt seit Geburt in einer Pflegefamilie und S., geb. am 20.05.2003, seit September 2003. L., geb. am 09.10.2005, lebt im Haushalt seiner Großmutter, der Mutter der Kindesmutter.
Die Kinder D. und D. wurden am 16.02.2007 unter Zuhilfenahme eines Gerichtsvollziehers und von Polizeibeamten aus der elterlichen Wohnung herausgenommen. Das Kind D. lebt seitdem bei den weiteren Beteiligten Ziff. 3 und 4 als Pflegeeltern. Sein Bruder D. war zunächst ebenfalls dort untergebracht. Da sich dessen Verhalten als zu schwierig gestaltete, wechselte er am 06.02.2008 in das Therapiezentrum O. in B.
Mit Beschluss vom 30.10.2007 (As. 3) hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lörrach der Kindesmutter die elterliche Sorge entzogen und den weiteren Beteiligten Ziff. 2 als Amtsvormund eingesetzt.
Im Anschluss fanden noch mehrere Kontakte des Kindes mit seiner Großmutter, der Mutter der Kindesmutter statt. Im Februar 2009 sah in diesem Rahmen das Kind auch zum ersten Mal seit der Herausnahme seine Mutter wieder. Derzeit gibt es keine persönlichen Kontakte mit der Herkunftsfamilie. Nach dem aktuellen Hilfeplan ist ein dauerhafter Verbleib des Kindes in Pflege vorgesehen.
Der Amtsvormund empfahl mit Schreiben vom 12.02.2010 (As. 43), die Vormundschaft aufzuheben und der Mutter die elterliche Sorge zurück zu übertragen, da sich ihre persönliche Situation stabilisiert habe. Mit Bericht vom 05.04.2011 (As. 61) teilte der Amtsvormund mit, dass sich die Mutter doch überfordert fühle und deshalb die Vormundschaft fortgeführt werden solle.
Zwischen dem Amtsvormund und den Pflegeeltern entstand etwa ab dem Jahre 2011 Streit über die richtige Beschulung für das Kind und die richtige ärztliche Behandlung einer Kniearthritis.
10 
Das Kind besuchte zunächst seit September 2010 die B.-Schule in G. Das dortige Lehrpersonal war nach einiger Zeit der Meinung, dass das Kind wegen Verhaltensauffälligkeiten auf einer Regelschule nicht beschulbar sei (As. 251) und sprach sich für den Wechsel auf eine Schule für Erziehungshilfe aus. Der Amtsvormund plante dann einen Schulwechsel auf die K.-Schule in H. Gegen bzw. ohne den Willen des Amtsvormunds brachten die Pflegeeltern im Jahre 2012 das Kind zunächst in der Schweizerischen M.-Schule und dann auf dem Privatgymnasium B. Zentrum für Bildung (BZB) unter. Anschließend war das Kind mehrere Wochen krankgeschrieben.
11 
Die Kniegelenkserkrankung des Kindes fiel erstmals im November 2009 den Pflegeeltern auf. Das Kind ist deshalb mittlerweile bei einer Vielzahl von Ärzten in Behandlung gewesen.
12 
Die Pflegeeltern beantragten mit Anwaltsschriftsatz vom 25.06.2012 (As. 131) „wegen institutioneller Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB“, im Wege der einstweiligen Anordnung die bestehende Amtsvormundschaft aufzuheben und die Pflegeeltern als Einzelvormünder einzusetzen. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass der Amtsvormund ungeeignet sei, weil er trotz Traumatisierung des Kindes den Umgang mit der Kindesmutter nicht nur billige, sondern auch noch fördern wolle. Die im Knie des Kindes aufgetretene juvenile Arthritis habe sich nach dem ersten Kontakt mit der Mutter seit seiner Herausnahme entwickelt. Die Pflegeeltern würden die ärztliche Behandlung im Interesse des Kindes vorantreiben, die verschiedenen Arztwechsel seien aufgrund fehlerhafter Diagnosen durch ungeeignete Personen bzw. deshalb erfolgt, weil die Ärzte nicht das Ganze gesehen hätten. Die schulische Situation des Kindes sei unbefriedigend, der Amtsvormund handele in dieser Hinsicht - anders als die Pflegeeltern - nicht im Kindeswohl.
13 
Das Amtsgericht - Familiengericht - Lörrach bestellte mit Beschluss vom 28.06.2012 (As. 231) die weitere Beteiligte Ziff. 1 zum Verfahrensbeistand.
14 
Der Amtsvormund trat dem Antrag entgegen. Die Pflegeeltern hätten zwar eine gute Bindung zum Kind aufgebaut und förderten dieses sehr. Sie würden aber die Schulpflicht missachten und die Abklärung bezüglich einer Knieoperation zeitlich verzögern (As. 243). Im Falle einer Einsetzung der Pflegeeltern als Vormünder werde eine Kindeswohlgefährdung gesehen (As. 249).
15 
Die leiblichen Eltern haben in einem Gespräch mit dem Jugendamt am 12.07.2012 eine Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern abgelehnt (As. 245 unten und 291). Zwar würden sie D. dort belassen mögen. Sie sähen sich aber nicht in der Lage, den Pflegeeltern gegenüber aufzutreten und Forderungen bezüglich D. durchzusetzen. Der Umgangskontakt sei derzeit unterbrochen. Eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gericht haben die Kindeseltern nicht abgegeben. Derzeit sind sie unbekannt verzogen (As. 889 f.).
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Der Verfahrensbeistand hat mit Schreiben vom 28.08.2012 (As. 329) Stellung genommen. Darin wird dargelegt, dass sich das Kind in der Pflegefamilie offenbar wohlfühle. Der Verfahrensbeistand könne nicht einschätzen, ob in dem Verhalten der Pflegeeltern hinsichtlich Beschulung und Knieprobleme eine Kindeswohlgefährdung liege.
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Das Amtsgericht Lörrach hat am 06.09.2012 eine persönliche Anhörung durchgeführt (As. 613 ff.).
18 
Mit Beschluss vom 11.09.2012 (As. 633) übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - Lörrach die Vormundschaft mit Ausnahme der Wirkungskreise Gesundheitsfürsorge und Umgangsrecht mit den Herkunftseltern, die beim Amtsvormund verblieben, auf die Pflegeeltern als gemeinschaftliche Vormünder. Im Übrigen wies es den Antrag der Pflegeeltern zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Pflegeeltern grundsätzlich als Vormünder geeignet seien, trotz der Meinungsverschiedenheiten über die Schulwahl. Hinsichtlich des Bereiches der Gesundheitsfürsorge hätten die Pflegeeltern aber Gebote des Amtsvormundes nicht beachtet. Der Wirkungskreis Umgang mit den Herkunftseltern sei ebenfalls vorzubehalten, da zu prüfen sei, inwiefern in Zukunft Umgang stattfinden könne. Der Beschluss wurde den Pflegeeltern und dem Verfahrensbeistand am 12.09.2012 zugestellt (As. 669 und 673), dem Amtsvormund am 13.09.2012 (As. 675).
19 
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 11.10.2012 (As. 685) eingelegte Beschwerde des Amtsvormunds, die am gleichen Tag beim Amtsgericht einging. Außerdem beantragt er, durch einstweilige Anordnung die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses auszusetzen. Zur Begründung wird ausgeführt, es habe durchaus in der Vergangenheit bereits Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung in der Pflegefamilie gegeben. Die Abwägung habe aber bisher zu einem Verbleib in der Pflegefamilie geführt.
20 
In einer Stellungnahme vom 12.11.2012 (As. 723) hat sich der Verfahrensbeistand gegen die Beschwerde des Amtsvormunds ausgesprochen.
21 
Die Pflegeeltern treten der Beschwerde des Amtsvormunds entgegen und haben mit Anwaltsschriftsatz vom 12.11.2012 (As. 741) Anschlussbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Amtsvormund vollständig zu entlassen und ihnen auch die Wirkungskreise Gesundheitsfürsorge und Umgangsrecht mit den Herkunftseltern zu übertragen. Zur Begründung wird der erstinstanzliche Vortrag erweitert und vertieft.
22 
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
A.
23 
Die Beschwerde des Amtsvormunds ist zulässig, die Anschlussbeschwerde der Pflegeeltern ist unzulässig.
24 
1. Die Beschwerde des Amtsvormunds gem. § 58 Abs. 1 FamFG ist zulässig. Es besteht eine Beschwerdeberechtigung gem. § 59 Abs. 1 FamFG, da der Amtsvormund durch seine teilweise Entlassung als Vormund durch den Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde des Amtsvormunds ist auch rechtzeitig eingelegt worden. Es gilt die Frist gem. § 63 Abs. 1 FamFG. Zwar ist der ursprüngliche Antrag der Pflegeeltern als Einstweilige Anordnung gestellt worden. Die angefochtene Entscheidung stellt aber eine Hauptsacheentscheidung dar, wie sich aus ihrer Formulierung sowie ergänzend der Rechtsmittelbelehrung ergibt.
25 
2. Die Anschlussbeschwerde der Pflegeeltern hinsichtlich des Verbleibens von zwei Aufgabenkreisen beim Amtsvormund ist mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig.
26 
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss „in seinen Rechten” beeinträchtigt ist. Ein solches eigenes Recht der Pflegeeltern liegt hier nicht vor.
27 
a. Für die Pflegeeltern hat die Entscheidung zwischen einer Amtsvormundschaft oder ihrer Bestellung als Vormund eine erhebliche praktische Bedeutung. Die Frage, welche Person die Entscheidungen für das Pflegekind trifft (z.B. - wie vorliegend - über die Schulwahl), kann den Alltag der Pflegefamilie entscheidend beeinflussen, allein bereits durch die nunmehr gem. § 1793 Abs. 1a BGB gesetzlich vorgeschriebenen monatlichen Besuche. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein länger andauerndes Pflegeverhältnis und die daraus erwachsene Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - Juris Rn. 28). Dies könnte für ein Recht der Pflegeeltern gem. § 59 Abs. 1 FamFG sprechen.
28 
Bei der Auswahl des Vormunds übergangene Personen, die ein besonderes Näheverhältnis zum Mündel haben, können ihr oben erwähntes Recht auch im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06 - Juris, dort allerdings aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses).
29 
Es scheint daher nahezuliegen, bei der Auswahl des Vormunds die Lücke zwischen der materiellen Antragsbefugnis der Pflegeeltern und deren Recht zur Verfassungsbeschwerde durch Annahme auch einer Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern gem. § 59 Abs. 1 FamFG zu schließen.
30 
In der landgerichtlichen Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Auswahl des Vormunds vielfach ohne weiteres angenommen worden (ohne Begründung LG Dortmund, FamRZ 2010, 1170; LG Heilbronn FamRZ 2004, 134, 135; LG Flensburg, Beschluss vom 18.02.2000 - 5 T 187/99 - Juris Rn. 27), entweder gestützt auf § 57 Abs. 1 Nr. 1 FGG a.F. (vgl. etwa LG Wiesbaden, Beschluss vom 03.09.2008 - 4 T 663/07 - Juris Rn. 18; LG Hannover FamRZ 2007, 1909, 1910), obwohl diese Vorschrift gem. § 64 Abs. 3 S. 4 FGG a.F. auf Pflegeeltern nicht anwendbar und im Übrigen auch inhaltlich nicht einschlägig war (vgl. dazu Keidel/Engelhardt, FG, 15. Aufl., § 57 FGG Rn. 8), oder es wird auf die Antragsbefugnis gem. § 1887 Abs. 2 S. 2 BGB verwiesen (LG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2009 - 2-9 T 486/07 - Juris Rn. 10; in diese Richtung auch Schneider/Faber, FuR 2012, 580, 583).
31 
b. Die obergerichtliche Rechtsprechung und die meisten Literaturmeinungen lehnen die Verletzung eines subjektiven Rechts gem. § 59 Abs. 1 FamFG (früher § 20 Abs. 1 FGG a.F.) dagegen ab (vgl. etwa OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 568, 569; OLG Hamm FamRZ 1987, 1196, 1197; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59 Rn. 70; Münch/Komm/Wagenitz, BGB, 6. Aufl., § 1887 Rn. 5 Fn. 10; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2. Aufl., § 59 FamFG Rn. 4; die von Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 59 Rn. 29 unter Verweis auf die oben zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vorgenommene Differenzierung zwischen der Entlassung des alten und der Auswahl eines neuen Vormunds bezieht sich auf die bis 1998 geltende Rechtslage, siehe dazu unten).
32 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus einem Vergleich mit § 303 Abs. 2 FamFG, dass allein aus einer persönlichen Nähebeziehung zum Mündel ein die Beschwerdeberechtigung begründendes subjektives Recht noch nicht folgt. Der Gesetzgeber hat für Familiensachen den Kreis der Beschwerdeberechtigten bewusst überschaubar halten wollen, um die formelle Rechtskraft von mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Endentscheidungen nicht zu gefährden. Die ursprünglich auch in diesen Fällen bestehende erweiterte Beschwerdeberechtigung, u.a. für jeden, der ein berechtigtes Interesse hat (§ 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG a.F.), hat der Gesetzgeber seit 1998 für Sorgesachen ausdrücklich ausgeschlossen (§§ 64 Abs. 3 S. 3, 57 Abs. 2 FGG a.F.). Eine Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern kann sich also nur ergeben, wenn diese durch die Entscheidung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG in einem eigenen Recht beeinträchtigt worden sind (vgl. BGH FamRZ 2011, 552, 553 unter Verweis auf BT-Drucks. 13/11035, S. 26 f.).
33 
Eigene Rechte der Pflegeeltern im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG folgen nicht aus der von ihnen übernommenen tatsächlichen Verantwortung für das Kind. Zwar ist ein länger andauerndes Pflegeverhältnis und die daraus erwachsene Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - Juris Rn. 28). Wie oben dargelegt, hat der Gesetzgeber aus dieser materiellen Rechtsposition aber bewusst keine Beschwerdeberechtigung ableiten wollen, sondern die der materiellen Rechtslage entsprechende ursprüngliche Beschwerdeberechtigung in Vormundschaftssachen ausgeschlossen. Die Fachgerichte haben den nach den vorbeschriebenen gesetzlichen Änderungen seit 1998 vom Gesetzgeber gewollten Ausschluss des allgemeinen Beschwerderechts zu respektieren und sind auch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung nicht dazu befugt, den unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers zu korrigieren (vgl. dazu im Einzelnen BGH, a.a.O., 553 f. m. w. N.).
34 
Die teilweise gezogene Parallele zwischen der Antragsbefugnis gem. § 1887 Abs. 2 S. 2 BGB und dem eigenen Recht gem. § 59 Abs. 1 FamFG besteht nicht. In der Literatur wird ohne nähere Begründung die Auffassung vertreten, eine Antragsbefugnis gem. § 1887 Abs. 2 S. 2 BGB setze voraus, dass jemand wegen seiner persönlichen Beziehung zum Mündel verständlichen Anlass hat, sich um dessen Wohl zu kümmern (vgl. etwa Palandt/Götz, BGB, 72. Aufl., § 1887 Rn. 4; Staudinger/Engler, BGB, Bearb. 2004, § 1887 Rn. 13 f.). Die zitierte Formel bezieht sich auf die oben bereits erwähnte Beschwerdebefugnis nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG a.F. (vgl. BVerfGE 72, 122, 137 und die Rechtsprechungsnachweise bei Palandt/Götz, a.a.O., und Staudinger/Engler, a.a.O.). Der Wortlaut dieser Vorschrift („jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen“) unterscheidet sich zwar erheblich von der Formulierung in § 1887 Abs. 2 S. 2 BGB („jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht“). In ersterer wird - wie in § 59 Abs. 1 FamFG - das Eigeninteresse des Antragstellers betont, in letzterer das Interesse des Mündels (in diese Richtung auch OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1979, 37, 38: einerseits Interessenwahrer, andererseits beschwerdeberechtigt). Die Beschwerdeberechtigung gem. § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG a.F. ist aber von der Rechtsprechung ungeachtet ihres Wortlautes dahingehend ausgelegt worden, dass der Beschwerdeführer zur Wahrnehmung des Interesses des Mündels berufen sein muss und nicht bloß eigenes Interesse mit der Beschwerde verfolgen darf (vgl. Keidel/Engelhardt, FG, 15. Aufl., § 57 FGG Rn. 37 m. w. N.). Dies hat nunmehr Eingang in die gesetzliche Formulierung der Beschwerdeberechtigung in § 303 Abs. 2 FamFG gefunden („Recht der Beschwerde … im Interesse des Betroffenen“, vgl. dazu Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 303 Rn. 25). Damit besteht eine Parallele des § 1887 Abs. 2 S. 2 BGB allenfalls zu dieser Vorschrift, nicht aber zu dem hier relevanten § 59 Abs. 1 FamFG („Beschwerde steht demjenigen zu, der … in seinen Rechten beeinträchtigt ist“).
35 
Die Konsequenz, dass Pflegeeltern zwar zum Kreis der Antragsbefugten für die Entlassung des Jugendamts als Vormund gem. § 1887 BGB gehören, gegen eine ablehnende Entscheidung aber keine Beschwerde, sondern allenfalls eine Verfassungsbeschwerde einlegen können, ist nach der Rechtsprechung auch nicht als verfassungswidrig anzusehen. In den Schutz des Pflegeverhältnisses durch Art. 6 Abs. 1 GG wird hier nicht eingegriffen. Über den Aufenthalt des Kindes in der Pflegefamilie wird im angegriffenen Beschluss nicht entschieden. Die Pflegeeltern sind insoweit durch § 1632 Abs. 4 BGB geschützt. Soweit hier im Raum steht, der Amtsvormund könne das Pflegeverhältnis in Zukunft irgendwann beenden, stellt auch in diesem Lichte der vorliegende Beschluss keine aktuelle und unmittelbare Rechtsverletzung dar (vgl. BGH, a.a.O., 554). Erst die Entscheidung des Vormundes, das Kind aus der Pflegefamilie herauszunehmen, würde unmittelbaren Einfluss auf das Pflegeverhältnis und damit auf eine rechtlich geschützte Position der Pflegeeltern nehmen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 568, 569).
B.
36 
Die Beschwerde des Amtsvormunds ist in der Sache auch begründet. Eine teilweise Entlassung des Jugendamts als Amtsvormund und Bestellung der Pflegeeltern zu gemeinschaftlichen Vormündern kommt vorliegend nicht in Betracht.
37 
Gem. § 1887 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht den Amtsvormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. Nach § 1779 Abs. 2 BGB soll das Familiengericht als Vormund eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Gem. § 1791b Abs. 1 BGB besteht ein Vorrang für einen ehrenamtlichen Einzelvormund vor der Amtsvormundschaft, da das Jugendamt als Vormund nur bestellt wird, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist.
38 
Im vorliegenden Fall sind die Pflegeeltern nicht geeignet als Vormund - und sei es auch nur für Teilbereiche.
39 
1. In den zu dieser Frage veröffentlichten Gerichtsentscheidungen werden Pflegeeltern zur Führung der Vormundschaft des Pflegekindes grundsätzlich bereits deshalb als geeignet angesehen, weil sie zur tatsächlichen Betreuung geeignet sind. Eine Vormundschaft erfülle ihren Sinn dann am besten, wenn das Mündel erlebe, dass die Person, die es täglich erzieht, auch rechtlich zu dieser Erziehung befugt sei (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1959, 1960; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 742, 743; KG FamRZ 2002, 267, 268; LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.02.2009 - 2-9 T 486/07 - Juris Rn. 26; LG Wiesbaden, Beschluss vom 03.09.2008 - 4 T 663/07 - Juris Rn. 28; vgl. auch Palandt/Götz, BGB, 72. Aufl., § 1779 Rn. 5). Trotz in einigen Fällen bestehender Konflikte mit dem Jugendamt und/oder den leiblichen Eltern wurden Pflegeeltern in diesen Fällen daher relativ großzügig zum Vormund bestellt.
40 
Ein solcher - auch vorliegend von den Pflegeeltern in Anspruch genommener (As. 471) - Automatismus vermischt jedoch die Fragen der Eignung zur tatsächlichen Pflege des Kindes einerseits und der Eignung als rechtlicher Vormund andererseits miteinander und unterscheidet nicht ausreichend die Rechtsinstitute der „sozialen Eltern“ und der „rechtlichen Eltern“. Zudem werden die Besonderheiten der Pflegeverhältnisse nicht ausreichend beachtet, in denen den leiblichen Eltern gegen deren Willen die elterliche Sorge entzogen ist.
41 
Im Rahmen eines langjährig angelegten Pflegeverhältnisses geht es bei der Entscheidung zwischen Amtsvormundschaft oder Bestellung der Pflegeeltern zu Vormündern im Regelfall nicht um die Vereinfachung von Entscheidungen im sozialen Alltag des Pflegekindes. Zum einen haben die Pflegeeltern gemäß §§ 1688, 1629 Abs. 1 S. 4 BGB ohnehin die Rechtsmacht, für das Kind in alltäglichen Fragen des Lebens zu entscheiden und das Kind in diesen Fragen auch zu vertreten. Wesentliche Fragen, die von der Alltagssorge nicht umfasst sind, fallen erfahrungsgemäß nicht häufig an. Zum anderen besteht in geeigneten Fällen - wie auch hier zeitweise (vgl. die Vollmacht As. 203) - die Praxis, dass Pflegeeltern vom Amtsvormund umfassend bevollmächtigt werden.
42 
Vielmehr geht es Pflegeeltern, die zum Vormund bestellt werden möchten, regelmäßig - wie auch vorliegend - einerseits um wichtige Weichenstellungen für die Entwicklung des Pflegekindes (Schulfragen, Operationen), andererseits um die nunmehr in § 1793 Abs. 1a BGB gesetzlich vorgesehenen regelmäßigen Besuche des Amtsvormunds, die als behördlicher Eingriff in die Familie empfunden werden.
43 
Anders als bei einer „normalen“ Familie fallen bei einem Pflegeverhältnis im Rahmen einer Vormundschaft die beiden Bereiche tatsächliche Betreuung und rechtliche Elternstellung aber typischerweise gerade auseinander. Sie können zwar auch in solchen Fällen durch das Rechtsinstitut der Adoption gem. §§ 1741 ff. BGB zusammengeführt werden. Für eine Adoption gegen den Willen eines Elternteils müssen jedoch gem. § 1748 BGB ganz besondere Voraussetzungen vorliegen.
44 
Die Auffassung, die täglich erziehende Person müsse auch rechtlich zu dieser Erziehung befugt sei, wird nicht der besonderen Situation von Pflegeverhältnissen gerecht, in denen auch die Beziehungen des Kindes zu Personen außerhalb der engeren Pflegefamilie zu berücksichtigen sind (einschließlich der daraus folgenden Rechte dieser Personen und des Kindes). Jedenfalls in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen den leiblichen Eltern gegen ihren Willen nach § 1666 BGB die elterliche Sorge entzogen ist, kann es keinen solchen Automatismus geben. Dies beruht darauf, dass zum einen die Beziehung des Kindes zu den leiblichen Eltern zu berücksichtigen ist, soweit Pflegeeltern das Kind nicht nur tatsächlich versorgen, sondern auch - wie „richtige“ Eltern - umfassend über es bestimmen wollen (im Folgenden unter a.). Zum anderen besteht in diesem Rahmen eine besondere Verantwortung des Staates, die eine nähere Begründung fordert, wenn sich dieser nach der Auswahl einer geeigneten Pflegefamilie auf seine allgemeine Wächterrolle zurückzieht (im Folgenden unter b.).
45 
a. Die Inpflegenahme eines Kindes gegen den Willen der Eltern stellt einen der stärksten vorstellbaren Eingriffe in das Elternrecht dar, der mit gleicher Intensität das Kind selbst trifft, sodass sowohl die ursprüngliche Trennung als auch deren Aufrechterhaltung nur unter Wahrung strenger Verhältnismäßigkeitsanforderungen nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 GG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die staatlichen Behörden anzustreben, die institutionell auf Zeit angelegten Pflegeverhältnisse nicht so zu verfestigen, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe ihres Kindes in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie oder -einrichtung befürchten müssen. Das Elternrecht dient dem Schutz des Kindes und beruht auf dem Grundgedanken, dass in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution (BVerfG FamRZ 2013, 361, 362 m. w. N.). Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs müssen sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.03.2012 - 1 BvR 206/12 - Juris Rn. 15 m. w. N.). Dabei dienen die Auswahlkriterien für den Vormund nach § 1779 Abs. 2 BGB einem verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlichen Positionen der Betroffenen, insbesondere mit dem durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrecht (BVerfG, a. a. O., Rn. 25).
46 
Bei diesen verfassungsrechtlich geschützten Rechten der Eltern geht es nicht nur um die Sicherung des Primats der Rückführung. Auch wenn diese möglicherweise derzeit und auf absehbare Zeit ausgeschlossen erscheint, ist zu beachten, dass auch etwa die Entscheidung über den Umgang der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind mit der Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von seinen beiden Eltern aufs Engste zusammenhängt. Daher ist die Wertung des Art. 6 Abs. 3 GG in dieser Konstellation auch für solche Entscheidungen maßgeblich. Dies hängt damit zusammen, dass bei der Regelung des Umgangsrechts der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie lebenden Kind der Staat nicht zum Ausgleich zwischen den Eltern auftritt; vielmehr greift er in das Verhältnis zwischen den Eltern und ihrem Kind ein. Für Maßnahmen, die die Rückkehr eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes zu seinen Eltern erschweren, gelten daher strenge Maßstäbe (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 361, 362 m. w. N.).
47 
Darüber hinaus können leibliche Eltern, deren Kind in einer Pflegefamilie lebt, aber auch ohne einen aktuellen persönlichen Kontakt mit ihrem Kind Interesse an dessen Fortkommen haben und insofern bei großen und wichtigen Entscheidungen, z.B. über die Schulentwicklung, beteiligt werden wollen.
48 
In dieser Situation wird es den verschiedenen widerstreitenden Interessen eher gerecht, wenn deren Ausgleich nicht unmittelbar zwischen Pflegeeltern und leiblichen Eltern erfolgen muss, sondern dieser Ausgleich moderiert wird von einem neutralen und fachlich besonders befähigten Dritten. Gerade für Pflegeltern ist es vorteilhaft, wenn auf diese Weise die möglicherweise unrealistischen Wünsche und Vorstellungen der leiblichen Eltern in professioneller Weise aufgefangen werden können. Soweit Pflegeeltern - wie auch im vorliegenden Fall - wünschen, dass „Ruhe einkehre“, muss berücksichtigt werden, dass sich das Pflegeverhältnis in dieser Hinsicht gerade von einer „Normalfamilie“ unterscheidet. Bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis und der daraus erwachsenen Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind ist zwar auch die Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - Juris Rn. 28). Allerdings handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit nur um eine „soziale“ Familie, nicht um eine rechtliche Familie. Dies unterscheidet Pflegeeltern gerade von Adoptiveltern. Das geltende Recht kennt eine „auf Dauer angelegte Lebensform“ unterhalb der Adoption nicht (Salgo, FamRZ 2013, 343, 344). Die besonders hohen Voraussetzungen für die Adoption gegen den Willen der Eltern gem. § 1748 BGB (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2005, 789, 793 und 1988, 807 mit Anm. Gawlitta) dürfen auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass Pflegeeltern standardmäßig und mit einem gewissen Automatismus zu Vormündern bestellt werden.
49 
Die leiblichen Eltern können auch nicht darauf verwiesen werden, sie könnten im Rahmen des weiterhin bestehenden Pflegeverhältnisses über den Sozialen Dienst des Jugendamtes Einblick und Einfluss nehmen. Den Interessen und verfassungsrechtlich geschützten Rechten der nicht sorgeberechtigten leiblichen Eltern wird ein Verweis auf die Hilfeplangespräche bereits deshalb nicht gerecht, weil es für sie keinen einklagbaren Anspruch auf Teilnahme am Hilfeplangespräch oder auf konkrete Maßnahmen der Jugendämter gibt (vgl. VG München, Urteil vom 29.02.2012 - M 18 K 12.71 - Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2011 - 4 PA 292/11 - Juris). Auch die bestehende Aufsicht über den Vormund durch das Familiengericht ist in dieser Hinsicht bereits deshalb insoweit nicht ausreichend, weil das Familiengericht dem Vormund keine konkreten Anweisungen erteilen darf (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2011 - 8 UF 220/10 - Juris). Im Übrigen sind die Eltern an diesem Überwachungsverfahren nicht beteiligt.
50 
b. Neben der Sicherung des Kontakts mit den Eltern ist bei der Frage der generellen Eignung von Pflegeeltern als Vormund noch ein weiterer Gesichtspunkt zu berücksichtigen.
51 
Zwar übt das Jugendamt seine allgemeine Wächterfunktion gegenüber Pflegefamilien ebenso wie gegenüber „normalen“ Familien aus. Allerdings besteht jedenfalls in den Vormundschaftssachen, in denen der Staat Pflegekinder gegen den Willen der leiblichen Eltern in Pflegefamilien untergebracht hat, eine besondere Verantwortung des Staates. In solchen Fällen muss sorgsam geprüft werden, ob es im konkreten Fall ausreicht, dass das Jugendamt im Rahmen des Pflegeverhältnisses gewisse Kontroll- und Überwachungsfunktionen wahrnehmen kann.
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Der Gesetzgeber hat mit dem jüngsten Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.06.2011 (BGBl I, S. 1306) die besondere fachliche Qualifikation des Jugendamts in Vormundschaftssachen hervorgehoben und gestärkt (vgl. dazu auch OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1065). In diesem Gesetz ist durch Einfügung eines neuen Absatzes 1a in § 1793 BGB die Pflicht des Vormunds zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel konkretisiert worden. Dabei hat der Gesetzgeber ausdrücklich im Gesetzgebungsverfahren hervorgehoben, dass dadurch der Gefahr von Kindesmisshandlungen und -vernachlässigungen besser begegnet werden kann (vgl. BT-Drucks. 17/3617, S. 13). Der Gesetzgeber hat dargelegt, dass es nicht ausreiche, dass der Amtsvormund seine Pflichten ausschließlich anderen überlasse, wie etwa den Mitarbeitern des Sozialen Dienstes des Jugendamts oder den Pflegeeltern (a. a. O., S. 7). Dies habe sich in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen (a. a. O., S. 6).
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Dieser ausdrücklich geäußerte Wille des Gesetzgebers, angesichts von alarmierenden Fällen von Kindesmisshandlungen und Kindesvernachlässigungen bei bestehender Amtsvormundschaft die Praxis einer nur oberflächlichen Prüfung zugunsten von intensivierten persönlichen Kontakten zwischen Amtsvormund und Kindern zu beenden (vgl. BT-Drucks. 17/3617, S. 1), könnte unterlaufen werden, wenn der Amtsvormund entlassen und eine Begleitung und Überwachung der Pflegeeltern nur wieder allgemein durch das Wächteramt des Sozialen Dienstes des Jugendamts, im Rahmen des Pflegeverhältnisses oder durch die Überwachung der Vormundschaft durch den Rechtspfleger des Familiengerichts erfolgen würde. Der vom Gesetzgeber in § 1793 Abs. 1a BGB ausdrücklich geforderte regelmäßige persönliche Kontakt zum Schutz vor Vernachlässigungen und Kindesmissbrauch (siehe oben) würde auf diese Weise gerade nicht stattfinden. Wie oben dargestellt, hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht ausreicht, wenn der Amtsvormund seine Pflichten ausschließlich anderen, etwa den Pflegeeltern, überlässt.
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Der Gesetzgeber hat auch davon abgesehen, das Problem der Überforderung der Amtsvormünder dadurch zu bessern, dass verstärkt Pflegeeltern als Vormünder eingesetzt werden, obwohl im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eine Reihe von entsprechenden Vorschlägen gemacht wurde (vgl. etwa BT-Drucks. 17/2411, S. 5 unter 3.g oder Kinderrechtekommission des DFGT, Stellungnahme vom 30.03.2010, Seite 6 f., http://www.dfgt.de/resources/SN-Kiko-Vormundschafts_ReformG.pdf).
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Zwar bestehen aufgrund des Pflegeverhältnisses Überwachungs- und Kontrollaufgaben des Jugendamts, insbesondere gem. § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Diese Vorschrift ist Ausdruck des staatlichen Wächteramtes im Sinne Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und hat die Aufgabe, Schäden und Gefahren von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 254/03 - Juris Rn. 26 m. w. N.). Eine Pflicht, die Pflegeperson schematisch in regelmäßigen - mehr oder weniger großen - Zeitabständen zu überprüfen, dürfte mit dem Grundgedanken des SGB VIII, die Pflegepersonen zunächst einmal als Partner des Jugendamts anzusehen, nicht in Einklang zu bringen sein. Dies bedeutet zwar nicht, dass sich das Jugendamt auf eine Eingangsüberprüfung beschränken darf, sondern es trägt insoweit eine durchgehende Verantwortung. Ein gesondertes Kontrollbedürfnis wird aber jedenfalls dann nicht gesehen, wenn die Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsam erarbeitenden Hilfeplans kontinuierlich zusammen arbeiten (BGH, a. a. O., Rn. 27 f.).
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Diese Erwägungen sind vor allem in den Fällen besonders relevant, in denen wie vorliegend zwar Bedenken gegen die Erziehungseignung der Pflegeeltern entstanden sind, wegen der Kontinuität der Betreuung und zur Vermeidung einer erneuten Traumatisierung des Kindes aber eine Herausnahme aus der Pflegefamilie einer sorgfältigen Abwägung der Vorteile und Risiken bedarf. Gerade dann erscheint es als unbedingt erforderlich, dass in besonderer Weise die Entwicklung der Verhältnisse durch den Amtsvormund begleitet werden kann.
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2. Jedenfalls in Fällen, in denen den Eltern die elterliche Sorge gem. § 1666 BGB entzogen worden ist, bedarf es daher in jedem Einzelfall der Prüfung, ob Pflegeeltern als Vormund geeignet sind. Allein die Geeignetheit für die tatsächliche Betreuung begründet keine generelle Eignung als Vormund.
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Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund sind in solchen Fällen Pflegeeltern jedenfalls zum einen dann nicht geeignet, wenn die Bestellung der Pflegeeltern zu Vormündern den Kontakt des Kindes zur Herkunftsfamilie nicht unerheblich erschweren könnte. Zum anderen sind Pflegeeltern dann nicht als geeignet anzusehen, wenn ein besonderes Bedürfnis nach Begleitung und Überwachung des Pflegeverhältnisses (also über das allgemeine Wächteramt des Jugendamtes hinaus) besteht, was regelmäßig dann der Fall sein dürfte, wenn entweder bereits Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestehen oder aber die Pflegeeltern eine mangelnde Kooperationsbereitschaft gegenüber dem Jugendamt gezeigt haben.
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3. Auf der Grundlage dieses rechtlichen Maßstabes führt die Abwägung der verschiedenen im Rahmen der Eignungsprüfung der Pflegeeltern zu berücksichtigenden Umstände im vorliegenden Fall dazu, dass die Pflegeeltern als nicht zum Vormund geeignet anzusehen sind. Zum einen gibt die eingeschränkte bzw. teilweise fehlende Kooperationsbereitschaft der Pflegeeltern gegenüber dem Jugendamt Anlass zu einem besonderen Bedürfnis nach Begleitung und Überwachung des Pflegeverhältnisses (unten unter a.). Zum anderen könnte die Bestellung der Pflegeeltern zu Vormündern den Kontakt des Kindes zur Herkunftsfamilie nicht unerheblich erschweren (unten unter b.).
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a. Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Pflegeeltern gegenüber dem Jugendamt besteht hier ein besonderes Bedürfnis nach Begleitung und Überwachung des Pflegeverhältnisses.
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Im vorliegenden Fall entzündete sich der Streit zwischen Amtsvormund und Pflegeeltern im Wesentlichen an den beiden Fragen der richtigen Schule für das Kind und der notwendigen ärztlichen Behandlung der juvenilen Arthritis im Knie.
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Der Amtsvormund stützt sich hinsichtlich seiner Einschätzung, welche Schule die geeignete sei, auf die übereinstimmenden Einschätzungen der B.-Schule, der Kooperationslehrerin, der K.-Schule und des Sozialen Dienstes (As. 253 f.), während die Pflegeeltern sich ihrerseits auf das Lehrpersonal der Schweizerischen M.-Schule, des Privatgymnasiums B. Zentrum für Bildung (BZB), die Spezialistin für hoch traumatisierte Pflege- und Adoptivkinder Dr. B., die ehemalige Kindergärtnerin, den Physiotherapeuten K., den Hausarzt Dr. M. (As. 497 ff.), sowie die Trauma-Therapeutin S. (As. 603) beziehen. Die Pflegeeltern erklären nunmehr (As. 499), sie seien finanziell in der Lage, die hohen Schulgebühren an der ausländischen M. Schule (für ein Semester 14.000 CHF, As. 251) vollständig aus eigener Tasche zu finanzieren, obwohl sie einen Mehrkostenbetrag von „mehreren tausend Franken“ für die ärztliche Behandlung bei Prof. H. zumindest zunächst nicht aufbringen konnten (As. 599).
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Hinsichtlich der Behandlung der Kniegelenksbeschwerden hat der Amtsvormund ausführlich dargelegt, dass aus seiner Sicht die Pflegeeltern die bereits erstmals im November 2009 ärztlich empfohlene (schulmedizinische) medikamentöse Behandlung ablehnen und deshalb über mehrere Jahre durch Konsultierung immer neuer Ärzte die dringend notwendige Behandlung hinauszögern würden (As. 261 ff.). Die Pflegeeltern haben demgegenüber ausführlich dargelegt, sie hätten durch die Konsultation von insgesamt sieben Ärzten im Interesse des Kindes gehandelt, die Pflegemutter sei selbst fachlich kompetent, das Jugendamt sei nicht in der Lage ärztliche Berichte zu lesen (As. 513 ff.). Die Behandlungspause zwischen Januar 2011 und Januar 2012 bei Prof. H. in B. (allerdings Februar/März 2011 stationär in H., As. 849) beruhe auf dem Versuch der Pflegeeltern, eine Kostenerstattung der ausländischen Behandlung zu erreichen (As. 521).
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Es kann dahin stehen, ob im vorliegenden Verfahren, das am Amtsgericht gem. § 3 Nr. 2 lit. a) RPflG mit § 151 Nr. 4 FamFG vom Rechtspfleger geführt wird, im Einzelnen zu klären wäre, welche der widerstreitenden Auffassungen inhaltlich zutreffend ist. Zur Klärung müssten wohl Gutachten (psychologischer, schulpsychologischer und medizinischer Art) eingeholt sowie die von den Pflegeeltern und dem Amtsvormund benannten zahlreichen Zeugen und sachverständigen Zeugen vernommen werden.
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Die Pflegeeltern haben sich nämlich bereits durch ihr sonstiges Verhalten als ungeeignet zur Führung der Vormundschaft erwiesen.
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Die Pflegeeltern haben trotz bestehender Amtsvormundschaft im Juni 2012 hinsichtlich der Beschulung ausdrückliche Anweisungen des Amtsvormunds missachtet, monatelang fand gar keine Beschulung statt (As. 257 f., vgl. auch As. 497 f. und 507), noch im vorliegenden Verfahren machten die Pflegeeltern ihre Zustimmung zu der vom Amtsvormund ausgewählten Schule von Bedingungen abhängig (As. 511). Damit haben die Pflegeeltern zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit sind, den rechtlichen Vorrang des Amtsvormunds zu respektieren, wenn sie eine abweichende Meinung haben. In der Beschwerdebegründung weist der Amtsvormund unwidersprochen darauf hin, dass die Pflegeeltern erklärt hätten, für sich das „Recht auf zivilen Ungehorsam“ in Anspruch zu nehmen, wenn sie dies für richtig halten (As. 691). Die gem. § 1793 Abs. 1a BGB gesetzlich vorgeschriebenen persönlichen Kontakte des Amtsvormunds mit seinem Mündel bezeichnen die Pflegeeltern als „zwangsweise Zusammenarbeit“, die das Kindeswohl gefährde (As. 761). Es sind auch angemeldete Besuche des Amtsvormunds etwa dadurch verhindert worden, dass das Kind bei der einen Gelegenheit schlief (As. 273) und bei einem anderen Mal nicht anwesend war (As. 813). In einer solchen Situation der erkennbar mangelnden Kooperationsbereitschaft kann der Staat aufgrund seiner besonderen Verantwortung für das Pflegekind nicht auf seine allgemeine Wächterfunktion beschränkt werden.
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Vorliegend besteht darüber hinaus auch konkreter Anlass, das Wächteramt zur Verhinderung einer Kindeswohlgefährdung wahrzunehmen. Dies betrifft zum einen die erforderliche ärztliche Behandlung. Auch die Pflegeeltern bestätigen, dass sie seit der ersten Diagnose und Behandlungsempfehlung vor mehr als drei Jahren eine Vielzahl von Ärzten konsultiert haben, da die Ärzte nicht ihren Vorstellungen von einer Fachkompetenz entsprochen hätten. Allein dadurch ist eine erhebliche zeitliche Verzögerung der notwendigen Behandlungen entstanden. Insofern bedarf der Fortgang der ärztlichen Behandlung einer besonderen Begleitung durch das Jugendamt. Zum anderen hat die Pflegemutter in der persönlichen Anhörung eingeräumt, sie würde das Kind für mehrere Stunden zu Hause einsperren, wenn es mit den Pflegeeltern nicht mitwolle, da es anderen Leuten die Türe öffne. Sie habe ihm gesagt, wenn es brenne, solle es die Scheibe einschlagen (As. 627). Dies kann kaum als adäquates Verhalten gegenüber einem (ohnehin bereits traumatisierten) achtjährigen Kind angesehen werden und begründet ein besonderes Bedürfnis nach Begleitung und Überwachung des Pflegeverhältnisses.
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b. Hinzu kommt die fehlende Eignung der Pflegeeltern hinsichtlich des Kontakts mit der Herkunftsfamilie, insbesondere der leiblichen Mutter und der Großmutter des Kindes. Die Pflegeeltern standen nach eigenen Angaben (As. 485) einem Umgang mit der Herkunftsfamilie von Anfang von kritisch gegenüber (vgl. auch As. 817), ohne dass sie Verständnis für die Position des Amtsvormunds, der diesen Umgang grundsätzlich befürwortet hatte, gezeigt hätten.
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Die Kindeseltern haben sich gegenüber dem Jugendamt auch ausdrücklich gegen eine Übernahme der Vormundschaft durch die Pflegeeltern ausgesprochen. Der Elternwille ist gem. § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB bei der Entscheidung zwischen mehreren geeigneten Personen mit einzubeziehen, was - wie oben dargestellt - von Verfassungs wegen auch bei der Frage der Geeignetheit des Vormunds zu berücksichtigen ist.
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Dabei erscheint weiterhin nicht völlig ausgeschlossen, dass die leibliche Mutter wieder elterliche Verantwortung für das Kind übernehmen könnte. So ist im vorliegenden Fall etwa im Schreiben des Sozialen Dienstes vom 12.02.2010 (I, 55) eine so große Stabilisierung der persönlichen Situation der leiblichen Mutter angenommen worden, dass eine Rückübertragung der elterlichen Sorge beantragt worden war. Dazu ist es wegen erneuter Destabilisierung der Situation der Mutter dann nicht gekommen (vgl. Vermerk vom 20.04.2011, I, 57).
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Darüber hinaus soll im Interesse des Familienzusammenhalts gem. § 1775 S. 2 BGB für Geschwister nur ein Vormund bestellt werden (Palandt/Götz, a.a.O., § 1775 Rn. 1). Hier würde D. tatsächlich auch gerne wieder Kontakt zu seinem Bruder D. haben, für den ebenfalls der weitere Beteiligte Ziff. 2 als Amtsvormund bestellt ist.
72 
c. Es ist hier auch nicht ausreichend, wenn - wie im angefochtenen Beschluss geschehen - die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge und des Umgangsrechts mit den Herkunftseltern beim Amtsvormund verbleiben und so die Führung der Vormundschaft gem. § 1797 Abs. 2 S. 1 BGB unter mehrere Vormünder nach Wirkungskreisen verteilt wird. Gerade im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass die Herausnahme von einzelnen Bereichen bei mangelnder Kooperationsbereitschaft ungenügend ist. Wie oben dargestellt, haben die Pflegeeltern angemeldete Besuche des Amtsvormunds dadurch verhindert, dass das Kind schlief oder nicht anwesend war. Durch ihnen zustehende Regelungen in anderen Aufgabenkreisen (hier z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht) könnten die Pflegeeltern eine effektive Wahrnehmung der beim Amtsvormund verbliebenen Aufgabenkreise zumindest ganz erheblich erschweren.
73 
d. Da nicht ersichtlich ist, dass eine andere als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person vorhanden wäre, bestehen gem. § 1791b BGB keine Bedenken gegen die Belassung des Jugendamts als Amtsvormund.
III.
74 
Eine erneute persönliche Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren ist hier bereits deshalb nicht erforderlich, da die Beteiligten einschließlich des Kindes vom Amtsgericht persönlich angehört worden sind. Von einer erneuten Anhörung sind gem. § 68 Abs. 3 FamFG keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Eine unmittelbare Anhörung der leiblichen Eltern erscheint gem. § 160 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht erforderlich, da diese sich ausreichend gegenüber dem Jugendamt geäußert haben.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der vorliegenden Entscheidung erledigt.
76 
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Gründe gem. § 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FamFG für die Auferlegung außergerichtlicher Kosten auf einen Beteiligten sind nicht ersichtlich.
77 
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 42 Abs. 2, Abs. 3, 39 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 FamGKG.
78 
Gem. § 70 Abs. 2 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Die in der vorliegenden Entscheidung angestellten rechtlichen Erwägungen zur Beschwerdebefugnis von Pflegeeltern bei der Bestellung eines anderen Vormunds haben grundsätzliche Bedeutung. Darüber hinaus hat die Frage der Eignung von Pflegeeltern als Vormünder ebenfalls grundsätzliche Bedeutung; im Hinblick auf die zitierten abweichenden Auffassungen anderer Obergerichte bedarf es auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Mit der Zulassung und mit der unten mitgeteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist keine Entscheidung verbunden, ob die Rechtsbeschwerde der Pflegeeltern ansonsten statthaft ist (vgl. dazu Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 70 Rn. 42 m.w.N.). Es ist nicht Aufgabe des Senats, abschließend über die Rechtsbeschwerdebefugnis der Pflegeeltern (vgl. dazu Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 73 Rn. 6), insbesondere hinsichtlich ihrer durch die abgeänderte erstinstanzliche Entscheidung erlangten temporären Rechtsstellung als Vormünder, zu entscheiden.

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