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| Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Auswahl eines Vormundes für den am … geborenen F. |
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| F. ist der Sohn der nicht miteinander verheirateten Eltern M., geboren am …., und C. A., geboren am …. Sie haben für ihn am 12.11.2007 eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben. Beide Eltern leiden an einer Borderline-Störung. |
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| Am 16.06.2008 wurde F. von den damaligen Partnerinnen P. und R. in ihrer Funktion als Bereitschaftspflegefamilie aufgenommen. Zum 01.10.2008 erfolgte die Umwandlung in ein Dauerpflegeverhältnis. Im August 2009 trennten sich die Pflegemütter. F. lebt seitdem im Haushalt der Pflegemutter P. (Beteiligte Ziffer 4), hielt sich aber auch in nicht unerheblichem Umfang bei Frau R. auf. Seit Anfang 2011 hat F. klar seinen Lebensmittelpunkt bei der Beteiligten Ziffer 4; Frau R. hat 14-täglichen Wochenendumgang sowie Ferienumgang mit F.. |
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| Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 11.06.2008 (41 F 138/08) wurde F. Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht nach § 1666 BGB teilweise entzogen und Pflegschaft angeordnet. Zur Pflegerin wurde Rechtsanwältin H. bestellt. Am 19.05.2009 erging nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Hauptsacheentscheidung, nach der den Eltern das Sorgerecht insgesamt entzogen, Vormundschaft angeordnet und die bisherige Pflegerin Rechtsanwältin H. zum Vormund bestellt wurde. |
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| Am 28.04.2011 regte Rechtsanwältin H. an, einen Vormundwechsel vorzunehmen und Dipl.-Sozialarbeiter (FH) V. zum Vormund zu bestellen. Zur Begründung trug sie vor, dass F. in einem System lebe, das sehr weiblich bestimmt sei. Es entstehe der Eindruck, dass es erforderlich sei, einen anderen Blickwinkel in das System und vor allem eine andere Bezugsmöglichkeit für F. zu bieten. |
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| Die Beteiligte Ziffer 4 und Frau R. wurden zum beabsichtigten Vormundwechsel angehört. Die Beteiligte Ziffer 4 beantragte am 08.06.2011 telefonisch und mit Anwaltsschriftsatz vom 21.07.2011 schriftlich, dass ihr bei einem Vormundwechsel die Vormundschaft übertragen werde. Sie sorge für einen Kontakt von F. zur leiblichen Mutter; auch halte sie die Beziehung zum Vater und dessen Eltern erfolgreich aufrecht. |
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| Die leibliche Mutter, die Beteiligte Ziffer 3, unterstützt das Anliegen der Beteiligten Ziffer 4 nachdrücklich. Der Vater hat sich nicht geäußert. |
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| Die frühere Pflegemutter R. spricht sich demgegenüber gegen die Übertragung der Vormundschaft auf die Beteiligte Ziffer 4 aus. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihr Verhältnis untereinander sehr angespannt sei und ihr Umgang zu F. nur durch die Einschaltung eines Dritten als Vormund, der als Ansprechpartner zur Verfügung stehe, gesichert sei. |
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| Diese Auffassung teilt auch die frühere Vormundin H.. Mit Schriftsatz vom 06.08.2011 äußerte sie sich dahingehend, dass die Beteiligte Ziffer 4 versuche, die frühere Pflegemutter R. aus der Betreuung und dem Umgang mit F. herauszudrängen. Auch den Kontakt zur leiblichen Mutter unterstütze sie nicht uneingeschränkt und sorge nicht für eine unbelastete Übergabesituation. Die Umgangskontakte zur Kindsmutter seien lange von der früheren Pflegemutter R. begleitet worden. Die Kontakte zu dieser und der Kindsmutter seien für F. sehr wichtig. F’s Wohl könne angesichts des Konfliktpotentials so nur bei Einschaltung einer neutralen Instanz gewahrt werden. |
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| Das Jugendamt, das die Auswechselung von Rechtsanwältin H. als Vormund unter Hinweis darauf, dass F. quasi mit drei Müttern aufwachse, befürwortete, spricht sich ebenfalls für die Einsetzung eines - zwingend - neutralen und - sinnvollerweise - männlichen Vormundes aus. Es verweist insbesondere auf den Trennungskonflikt der Pflegemütter, der bereits zu einer Einschränkung des Umgangs der früheren Pflegemutter R. geführt habe. Da F. bereits aus einer konflikthaften Beziehungssituation in die Pflegefamilie verbracht worden sei, würde eine für das Kind belastende Wiederholung erfolgen. |
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| Mit Beschluss vom 06.09.2011 (701 F 11/10) entließ das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg Rechtsanwältin H. als Vormund (Ziffer 1) und bestellte Dipl.-Sozialarbeiter (FH) V. zum neuen Vormund (Ziffer 2). Der Antrag der Beteiligten Ziffer 4, sie zum Vormund zu bestellen, wurde angesichts der Trennungsproblematik zurückgewiesen (Ziffer 3). Für Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen. Ein Ergänzungspfleger oder Verfahrensbeistand für F. wurde nicht bestellt. |
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| Gegen Ziffer 2 und 3 dieser Entscheidung wendet sich die Beteiligte Ziffer 4 mit ihrer Beschwerde vom 05.10.2011, eingegangen beim Amtsgericht Freiburg am 06.10.2011. Die Beteiligte Ziffer 3 hat ihre ursprünglich eingelegte Beschwerde zurückgenommen. |
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| Die Beteiligte Ziffer 4 trägt vor, dass es keine Konflikte wegen des Umgangs gebe; dieser sei geregelt. Auch die leibliche Mutter sowie die Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits würden es wünschen, dass sie zum Vormund bestellt werde. Sie sei die Hauptbezugsperson von F.. Sie kenne ihn am Besten und könne daher auch am Besten die anstehenden Entscheidungen - wie z. B. die Auswahl der Schule - für ihn treffen. Im Übrigen sei es für ein Kind gut zu wissen, dass derjenige, bei dem es lebt, auch für es entscheiden darf. Die Vielzahl der professionellen Helfer mit unterschiedlichsten eigenen Vorstellungen sei für das Familienleben problematisch. Mit ihrem Antrag habe sie nicht den früheren Vormund aus dem Amt drängen wollen. Nachdem Frau H. aber um ihre Entlassung gebeten habe, wolle sie erreichen, dass es nicht immer wieder zu Zuständigkeitswechseln in Bezug auf F. komme, sondern sie als die Person, die F. dauerhaft begleiten werde, zum Vormund bestellt werde. Sie sei bereit, Beratung in Anspruch zu nehmen, wenn dies erforderlich sei. |
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| Der neue Vormund (Beteiligter Ziffer 2) spricht sich vehement gegen die Übertragung der Vormundschaft auf die Beteiligte Ziffer 4 aus. Diese würde mit allen Mitteln versuchen, die frühere Pflegemutter R. aus dem Leben von F. herauszudrängen. Sie habe ihre eigenen Interessen und nicht die von F. im Blick. Dabei würde sie auch die schwer psychisch kranke, suggestible Kindsmutter durch falsche Versprechen instrumentalisieren, um ihre eigenen Interessen durchzusetzen; es fehle ihr dabei an der gebotenen Distanz zur Kindsmutter. So habe die Beteiligte Ziffer 4 der leiblichen Mutter nahegelegt, in eine Adoption einzuwilligen, um ein Ende der Streitereien zu erreichen; im Gegenzug würde sie dafür sorgen, dass sie F. häufiger zu sehen bekäme. |
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| Die Kindsmutter möchte weiterhin, dass die Beteiligte Ziffer 4 zum Vormund bestellt wird. Diese würde sich liebevoll um F. kümmern, die Einschaltung eines neutralen Vormundes würde an der Trennungsproblematik nichts ändern und es sei F. nicht zuzumuten, dass noch eine weitere Person in sein Leben trete. Es sei ihre Idee gewesen, dass die Beteiligte Ziffer 4 F. adoptiert, damit sich die Frage des externen Vormunds nicht mehr stelle. Sie halte daran fest, F. zur Adoption freizugeben, wenn die Beteiligte Ziffer 4 nicht zum Vormund bestellt würde. |
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| Die übrigen Beteiligten wiederholen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere weisen das Jugendamt und der Beteiligte Ziffer 2 auf den weiterhin bestehenden Beziehungskonflikt der Beteiligten Ziffer 4 und ihrer früheren Partnerin hin, der sich maßgeblich in der Frage des Umgangsrechts auswirke. |
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| Der Senat hat im Beschwerdeverfahren für F. einen Verfahrensbeistand bestellt. Dieser äußert sich dahingehend, dass der Versuch, durch die Bestellung des Beteiligten Ziffer 2 zum Vormund eine Befriedung des Systems herbeizuführen, als gescheitert angesehen werden müsse. In dessen Installation sehe er derzeit für F. mehr Nachteile als Vorteile. In der Lebensphase, in der sich F. derzeit befinde, sei es wichtig für ihn zu wissen, wer für zuständig sei und wo er hingehöre. Die hohe Anzahl der für das Kind zuständigen Personen und die Konflikte dieser Personen untereinander - nicht zuletzt der Konflikt zwischen dem Vormund und der Beteiligten Ziffer 4 - erschwere es ihm, sich in diesem sozialen Umfeld zurecht zu finden. Es entspreche daher dem Wohl des Kindes, wenn die Beteiligte Ziffer 4 zum Vormund bestellt werde. |
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| Der Senat hat die Beteiligte Ziffer 4 und R. als Auskunftsperson, den Verfahrensbeistand und den Verfahrensbevollmächtigten der leiblichen Mutter persönlich angehört. Der Beteiligte Ziffer 2 hat sich ausführlich schriftlich geäußert. |
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| Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und Berichte nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten Ziffer 4, die sich allein gegen die Auswahl des neuen Vormunds richtet, ist begründet. Gegen die Entlassung des früheren Vormunds wurde von keinem Beteiligten Beschwerde eingelegt, sodass diese rechtskräftig ist (zur Differenzierung zwischen der Entlassungs- und der Auswahlentscheidung vgl. OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998, 104). |
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| 1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 4 ist zulässig, insbesondere ist sie als Pflegemutter des in ihrer Obhut befindlichen Kindes (Beteiligter Ziffer 1) vorliegend ausnahmsweise beschwerdeberechtigt. |
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| Zwar ist eine Pflegeperson grundsätzlich durch die Auswahl eines Vormundes für das in ihrer Obhut lebende Kind nicht in eigenen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG betroffen und daher nicht beschwerdebefugt. Wurde jedoch - wie hier - das von einer Pflegeperson betreute Kind nicht in einer Weise am Verfahren beteiligt, die eine Wahrung der Belange des Kindes gewährleistet, ist die (auch) im Interesse des Kindes eingelegte Beschwerde der Pflegeperson in verfassungskonformer Auslegung von §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG als zulässig anzusehen. |
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| a) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch die Entscheidung „in seinen Rechten“ beeinträchtigt ist. Eine Verletzung eigener Rechte der Beteiligten Ziffer 4 liegt nicht vor. |
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| Eigene Rechte im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG folgen insbesondere nicht aus der von ihr übernommenen tatsächlichen Verantwortung für das Kind. Zwar ist ein länger andauerndes Pflegeverhältnis und die daraus erwachsene Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 GG geschützt. Gleichwohl hat der Gesetzgeber aus dieser materiellen Rechtsposition bewusst keine Beschwerdeberechtigung abgeleitet (BGH FamRZ 2011, 552, 553 unter Verweis auf BT-Drucks. 13/11035, S. 26 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.05.2013 - 5 WF 170/12 mit ausführlichen Nachweisen des Meinungsstands). Auch wird in den Schutz des Pflegeverhältnisses durch die Auswahl des Vormundes nicht unmittelbar eingegriffen. Erst die Entscheidung des Vormundes, das Kind aus der Pflegefamilie herauszunehmen, würde unmittelbar in die rechtlich geschützte Position der Pflegeeltern eingreifen. |
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| b) Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten Ziffer 4 folgt nicht bereits aus § 59 Abs. 2 FamFG. Die Vorschrift normiert keine selbständige Beschwerdeberechtigung, sondern beschränkt das in Abs. 1 generell, das heißt sowohl für Amts- wie für Antragsverfahren geregelte Beschwerderecht. Deshalb begründet die Zurückweisung des Antrags für sich allein noch kein Beschwerderecht. Vielmehr ist der durch die Zurückweisung seines Antrags formell beschwerte Antragsteller nur dann beschwerdeberechtigt, wenn er zugleich materiell beschwert, also durch die erstinstanzliche Entscheidung in einem subjektiven Recht beeinträchtigt ist (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Auflage 2011, § 59 Rn 39 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend. |
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| c) Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten Ziffer 4 ergibt sich allerdings vorliegend aus einer verfassungskonformen Auslegung von §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. |
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| aa) §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG räumen im Rahmen eines Betreuungsverfahrens bzw. bei Anordnung der geschlossenen Unterbringung eines Minderjährigen insbesondere Personen, die in einem Näheverhältnis zum Betroffenen stehen, das Recht ein, im Interesse des Betroffenen Beschwerde einzulegen. Sie sind als Spezialregelungen im Rahmen eines Kindschaftsverfahrens grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar. Der Gesetzgeber hat für Familiensachen den Kreis der Beschwerdeberechtigten bewusst überschaubar halten wollen, um die formelle Rechtskraft von mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Endentscheidungen nicht zu gefährden. Die ursprünglich in Vormundschaftssachen bestehende erweiterte Beschwerdeberechtigung für jeden, der ein berechtigtes Interesse hat (§ 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG a.F.), hat der Gesetzgeber seit 1998 für Familiensachen durch die Regelung in §§ 64 Abs. 3 S. 3, 57 Abs. 2 FGG a.F. ausdrücklich ausgeschlossen (BGH FamRZ 2011, 552, 553 unter Verweis auf BT-Drucks. 13/11035, S. 26 f.). Auch im Rahmen der Neuregelung durch das FGG-RG vom 17. Dezember 2008 hat der Gesetzgeber an dieser engen Fassung der Beschwerdeberechtigung festgehalten und für diese grundsätzlich eine Beeinträchtigung eigener Rechte verlangt (§ 59 Abs. 1 FamFG). Soweit hiergegen eingewandt wurde, dass der Gesetzeszweck - Beschränkung des Kreises der Beschwerdeberechtigten im Interesse der Rechtssicherheit - durch die Anerkennung einer Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern nicht gefährdet würde, da sie als engste Bezugspersonen des Kindes zu einem „bestimmten Kreis“ gehören, rechtfertigen diese Erwägungen angesichts des klaren Wortlauts des eine eigene Rechtsbeeinträchtigung voraussetzenden § 59 Abs. 1 FamFG nicht, die Pflegeeltern als grundsätzlich beschwerdeberechtigt im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (für den Ausschluss des erweiterten Beschwerderechts nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG durch § 64 Abs. 3 Satz 3 FGG insoweit BGH FamRZ 2000, 219, 221 - juris Rz. 22 f.). |
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| bb) Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn das minderjährige Kind als in einem Kindschaftsverfahren formell Beteiligter (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) rechtlich keine Möglichkeit hat, selbst Beschwerde gegen die seine Rechte im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigende erstinstanzliche Entscheidung einzulegen. Hier ist es zur Wahrung des Kindeswohls und der Persönlichkeitsrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten, die Beschwerde der Pflegeperson unter entsprechender Anwendung der §§ 303 Abs. 2, 335 Abs.1 Nr. 1 FamFG als zulässig anzusehen. |
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| Mit Inkrafttreten des FamFG ist - im Unterschied zu der bis August 2009 bestehenden Rechtslage - das minderjährige Kind gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG am Kindschaftsverfahren immer formell beteiligt. Soweit es - wie hier - das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, handeln für das Kind gem. § 9 Abs. 2 FamFG die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen. Das Kind bedarf, da es nicht verfahrensfähig ist, zur Wahrung seiner (Verfahrens-)Rechte eines gesetzlichen Vertreters oder eines Verfahrensbeistands (BGH FamRZ 2012, 140; FamRZ 2011, 1788). |
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| Vorliegend ist den Eltern des Kindes das Sorgerecht entzogen, sodass grundsätzlich dem Vormund die gesetzliche Vertretung des Kindes obliegt. Wenn es allerdings - wie hier - um einen Antrag des Vormunds auf Entlassung und die Bestellung eines neuen Vormundes geht, ist schon wegen des insoweit bestehenden (möglichen) Interessengegensatzes zu den Belangen des Kindes eine Vertretung des Kindes durch den Vormund nicht möglich. Bei dieser Sachlage kann eine Beschwerde daher weder durch die Eltern noch durch den früheren oder den neuen Vormund im Namen des Kindes erhoben werden. |
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| Dies kann indes nicht bedeuten, dass dem Kind die Möglichkeit genommen ist, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen. Entscheidungen im Sorgerechtsverfahren sind dadurch geprägt, dass das Tätigwerden des Staates maßgebend durch das Interesse des Kindes veranlasst ist. Das Wohl des Kindes hat den Richtpunkt der Entscheidungen der Gerichte zu bilden. Der enge Bezug eines Kindschaftsverfahrens zum grundgesetzlich gewährleisteten Anspruch des Kindes auf den Schutz des Staates schließt es jedenfalls aus, einem Minderjährigen den Zugang zum Beschwerdegericht zu versagen, wenn sein gesetzlicher Vertreter nicht willens oder nicht in der Lage ist, für ihn Beschwerde einzulegen (für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 72, 122 - juris Rz. 41 f.) und ihm kein Verfahrensbeistand bestellt wurde. |
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| Wegen seiner sich aus Art. 6 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflichten hat der Staat für sorgerechtliche Verfahren auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht normative Regelungen zu schaffen, die eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes garantieren (BVerfGE 72, 122 - juris Rz. 43). Derartige normative Regelungen liegen mit § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB (Bestellung eines Ergänzungspflegers) und § 158 FamFG (Bestellung eines Verfahrensbeistands) vor. Im vorliegenden Fall ist es indes versäumt worden, durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder Verfahrensbeistands in erster Instanz dafür Sorge zu tragen, dass das Kind bzw. der Verfahrensbeistand in dessen Interesse Beschwerde einlegen kann. In einem solchen Fall ist es unter Beachtung der sich aus Art. 6 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflichten geboten, einen prozessualen Weg zu suchen, dem Beschwerdegericht die Überprüfung der das Kind möglicherweise in seinem Persönlichkeitsrecht verletzenden Entscheidung zu ermöglichen. |
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| Ob diese Erwägung es rechtfertigt, ausnahmsweise Vertreter zuzulassen, die nicht förmlich bestellt worden sind (BVerfGE 72, 122 - juris Rz. 47 - für die im Namen des Kindes eingelegte Verfassungsbeschwerde durch eine Person, die es über einen nicht unerheblichen Zeitraum befugtermaßen in Obhut hatte; BVerfGE 55, 171, 178, 178; für die „Vertretung“ eines Kindes durch den nicht sorgeberechtigten Vater, in dessen Haushalt das Kind lebte), bedarf vorliegend keiner Klärung, da die Beschwerdeeinlegung nicht namens und in Vertretung des Kindes erfolgte. Jedenfalls ist es geboten, im Anwendungsbereich des FamFG die dort ohnehin in §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG vorgesehene Möglichkeit der Beschwerdeeinlegung im Interesse eines - besonders schutzbedürftigen - Betroffenen auf eine Konstellation wie die vorliegende zu übertragen. Dies gilt für die Beteiligte Ziffer 4 umso mehr, als sie als Pflegemutter ohnehin gem. § 1887 Abs. 2 Satz 2 BGB berechtigt ist, im Interesse des Mündels (erstinstanzlich) den Antrag auf Entlassung des Vormunds zu stellen (vgl. allgemein zu diesem Gesichtspunkt OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.05.2013 - 5 WF 170/12). Von daher liegt es nahe, sie in einer Konstellation wie der vorliegenden als Sachverwalterin der Interessen des Kindes (in der Beschwerdeinstanz) anzusehen, wenn andere Personen fehlen, die für das Kind handeln können. |
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| 2. Die Beschwerde gegen die Auswahl des Vormunds ist auch begründet. |
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| a) Nach § 1779 BGB hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen. Dabei soll es eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen. |
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| Ein ehrenamtlicher Einzelvormund ist bei der Auswahl vorrangig vor einem Vereins- oder Amtsvormund zu berücksichtigen, §§ 1791 a Abs. 1 Satz 2, 1791 b Abs. 1 Satz 1 BGB. Amts- und Berufsvormundschaft stehen in diesem Sinne gleichrangig nebeneinander (MünchKomm/Wagenitz, BGB, 6. Auflage 2012, § 1791 b Rn 2). Durch das am 01.07.2005 in Kraft getretene Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde die Subsidiarität auf das Vorhandensein eines ehrenamtlichen Einzelvormunds beschränkt (BT-Drucks. 15/2494, S. 27). Aus der Formulierung von § 1791 b Abs. 1 BGB ergibt sich in Zusammenschau mit §§ 1791 a Abs. 1 Satz 2, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB und den jugendhilferechtlichen Bestimmungen (§§ 53 Abs. 1, 56 Abs. 4 SGB VIII) ein Vorrang der Einzelvormundschaft, die auf eine natürliche Person übertragen und von dieser ehrenamtlich ausgeübt werden soll (OLG Celle, JAmt 2011, 352 - juris Rz. 14; KG FamRZ 2010, 1998 - juris Rz. 7; a. A. MünchKomm/Wagenitz a.a.O.) |
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| b) Nach diesen Maßstäben ist die ehrenamtlich tätige Beteiligte Ziffer 4 vorrangig zu dem als Berufsvormund eingesetzten Beteiligten Ziffer 2 zu berücksichtigen, wenn sie zur Ausübung des Amtes geeignet ist. Bei der Frage nach der Eignung kommt es auf die Fähigkeit an, das Amt im Interesse des Mündels zu führen. Entscheidend sind danach Charakter, Kenntnisse, Erfahrungen, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sonstige Umstände (Palandt/Diederichsen, BGB, 72. Auflage 2013, § 1779 Rn 5). Unter Berücksichtigung aller erkennbarer Umstände ist die Beteiligte Ziffer 4 im diesem Sinne als geeignet für die Ausübung des Amtes als Vormund anzusehen. |
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| aa) Die Beteiligte Ziffer 4, die von Beruf Lehrerin ist, ist auf der Grundlage der Berichte des Jugendamtes, des derzeitigen Vormunds und des Verfahrensbeistands als erziehungsgeeignet anzusehen. F. geht es nach Einschätzung des Vormunds bei seiner Pflegemutter gut, er wird nach dem Bericht des Jugendamts von ihr engagiert und liebevoll versorgt, gefördert und erzogen. Insgesamt zeige er eine altersentsprechende Entwicklung. Auch der Verfahrensbeistand konstatiert, dass sich F. altersangemessen entwickelt habe und die Beteiligte Ziffer 4 auf ihn - wenn erforderlich - erzieherisch in angemessener Weise einwirke. Zwischen den beiden zeige sich eine große Vertrautheit. Die Interaktion zwischen beiden sei dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes angemessen; F. zeige ein unauffälliges Bindungsverhalten zu seiner Pflegemutter. |
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| (1) Soweit wegen der Frage des Umgangs von F. mit der früheren Pflegemutter R. Zweifel an der Eignung der Beteiligten Ziffer 4, das Amt des Vormunds auszuüben, geäußert werden, ist die Einsetzung eines Berufsvormundes nicht geboten. |
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| Der Senat verkennt insoweit nicht, dass das Verhältnis zwischen der Beteiligten Ziffer 4 und R. konflikthaft ist. Neben dem teilweise unbewältigten Paarkonflikt spielt hier das Ringen um die Bedeutung im Leben von F. eine Rolle. Andererseits steht für den Senat außer Frage, dass die Beteiligte Ziffer 4 um die Bedeutung des Umgangs von F. mit R. weiß und diesen unterstützt. Der Verfahrensbeistand berichtet insoweit, dass F. und die Beteiligte Ziffer 4 offen und unkompliziert sich über den an diesem Tag stattfindenden Umgang mit Frau R. ausgetauscht und F. in einer selbstverständlichen und unvoreingenommenen Weise über „H.“ gesprochen habe. Im Übrigen ist zu sehen, dass der Umgang auch nach Einschätzung von R. im Wesentlichen so wie vereinbart stattgefunden hat. Auch haben die beiden Frauen in den letzten Monaten im unmittelbaren Kontakt Modifikationen der Umgangsregelung besprechen und vereinbaren können. Die Einsetzung einer „neutralen Instanz“ in Form des Beteiligten Ziffer 2 als Vormund hat sich insoweit jedenfalls nicht als geeignet erwiesen, zu einer Vereinfachung und Verbesserung der Kommunikation miteinander beizutragen. Der Beteiligte Ziffer 2 selbst sieht seine diesbezüglichen Bemühungen als gescheitert an und hat sich entschlossen, zur Regelung des Umgangs eine gerichtliche Klärung zu beantragen. Unabhängig davon, dass es nach Angaben beider Frauen gelungen ist, eine Umgangsregelung zu treffen, entfällt damit jedenfalls ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Bestellung einer „neutralen Person“ zum Vormund. Zielführender erscheint es - wozu sich beide Frauen im Anhörungstermin bereit erklärt haben -, erneut zu versuchen, an der Bewältigung der Probleme, die sich aus ihrer Trennung ergeben haben, zu arbeiten und gemeinsam eine Beratungsstelle aufzusuchen. |
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| (2) Was den Kontakt zur Herkunftsfamilie von F. angeht, spricht es erheblich für die Erziehungseignung der Beteiligten Ziffer 4, dass sie zur leiblichen Mutter einen - in Konstellationen wie der vorliegenden selten anzutreffenden - von beiden als positiv erlebten Kontakt pflegt und sich ihr gegenüber - jedenfalls zwischenzeitlich - in hohem Maße als bindungstolerant zeigt. Auf diese Weise erleichtert sie F., sowohl die Pflegemutter als Hauptbezugsperson als auch seine leibliche Mutter bedenkenlos als wichtige Personen in seinem Leben anzuerkennen und zu ihnen einen unbeschwerten Umgang pflegen zu können. Die dadurch vermittelte Sicherheit im Umgang mit seinen Bezugspersonen ist gerade für F., der bereits mehrfach erheblich konfliktbeladene Trennungssituationen und Beziehungsabbrüche erleben und verarbeiten musste und der sich in einem komplizierten Beziehungsgeflecht zurechtzufinden hat, von besonderer Bedeutung. |
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| Gleiches gilt für die Aufrechterhaltung des Kontakts zu den Großeltern väterlicherseits, die die Beteiligte Ziffer 4 zusammen mit F. ein bis zwei Mal im Jahr in K. für etwa eine Woche besucht. Im Rahmen eines solchen Besuchs besteht Gelegenheit zum Kontakt mit dem leiblichen Vater - soweit diesem aufgrund seiner Erkrankung möglich -, was zuletzt vor zwei Jahren gelungen ist. |
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| bb) Für die Bestellung der Beteiligten Ziffer 4 zum Vormund sprach sich auch der Verfahrensbeistand aus, der dem Senat aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit in familienrechtlichen Streitigkeiten als erfahrener psychologischer Sachverständiger bekannt ist. Er gelangte zu der Einschätzung, dass die Installation des derzeitigen Vormundes für F. mehr Nachteile als Vorteile bringe. Dies erläuterte er anschaulich daran, dass in F.’ Lebensphase, in der der Besuch der Schulanfängergruppe des Kindergartens und daran anschließend der Schule ansteht, das System der Personen, die für ihn wichtig sind, neu thematisiert werde. F. müsse alle Personen in seinem sozialen System mit Zuständigkeiten versehen, was ihm derzeit angesichts deren großer Anzahl schwer gelingen würde. So würden Kinder im Alter von F. oft die Familie malen und es werde F. nicht möglich sein, den derzeitigen Vormund in seinem Bild zu verorten. Soweit Frau R. befürchte, dass sich eine zu enge Bindung zwischen F. und der Beteiligten Ziffer 4 entwickeln könnte, werde der Vormund hier keinen Einfluss nehmen können. Hier sei eher das Jugendamt berufen, die weitere Entwicklung des Pflegeverhältnisses zu beobachten und zu begleiten. |
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| Der Senat schließt sich dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzung des Verfahrensbeistandes an. Sie wird gestützt durch von der Beteiligten Ziffer 4 und Frau R. unabhängig voneinander berichteten Äußerungen von F. ihnen gegenüber, die zeigen, dass sich F. mit dem Auseinanderfallen von Entscheidungs-/Bestimmungszuständigkeit und persönlicher Bindung auseinandersetzt, hier Aggressionen entwickelt oder versucht, die Beteiligten gegeneinander auszuspielen. Der Senat geht daher davon aus, dass es für F.’ Persönlichkeitsentwicklung wichtig ist zu wissen, wer für ihn in welcher - für ihn erlebbaren - Funktion zuständig ist, und dass es von daher geboten ist, die Pflegemutter mit den entsprechenden Entscheidungskompetenzen auszustatten. Bestehende Probleme bei der Ausgestaltung des Umgangs sind im Übrigen - worauf auch der Verfahrensbeistand hinwies - mithilfe von Beratungsstellen und ähnlichen Einrichtungen zu lösen; ein Vormund als Entscheidungsträger ist dazu allein aufgrund der Reichweite seines Aufgabenkreises nicht die dazu berufene Person. |
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| cc) Für die Bestellung der Beteiligten Ziffer 4 spricht schließlich auch, dass dies dem Willen der leiblichen Mutter entspricht (vgl. § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Mutter spricht sich seit gut zwei Jahren dafür aus, dass die Beteiligte Ziffer 4 zum Vormund bestellt wird. Sie ging sogar so weit, F. andernfalls zur Adoption frei geben zu wollen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass - wie der Beteiligte Ziffer 2 mutmaßt - die Beteiligte Ziffer 4 die „schwer psychisch kranke, suggestible Kindesmutter durch falsche Versprechungen aus offensichtlichem Eigeninteresse zu instrumentalisieren sucht, ebenso die beteiligten Großeltern“, sind nicht erkennbar. Schon die Nachhaltigkeit der Willensäußerungen der Kindesmutter, der angesichts ihrer Erkrankung ein hoher Stellenwert zukommt, und die Tatsache, dass sie sich entsprechend gegenüber verschiedenen Personen in unterschiedlichen Kontexten mündlich sowie schriftlich geäußert hat - auch etwa gegenüber dem Verfahrensbeistand - spricht dagegen. Gar nicht erkennbar ist, weshalb auch die Großeltern Opfer der Manipulation der Beteiligten Ziffer 4 geworden sein sollen. Tatsache ist, dass die Beteiligte Ziffer 4 in vielfältiger und für sie einen erheblichen Aufwand bedeutenden Weise den Kontakt zur Herkunftsfamilie aktiv pflegt. |
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| Es dient vorliegend nach Einschätzung des Senats auch dem Wohl von F., wenn die Entscheidung über die Person des Vormundes dem Willen der Mutter entspricht. Denn wie bereits ausgeführt ist das gute und von gegenseitiger Akzeptanz geprägte Verhältnis zwischen der Pflegemutter und der leiblichen Mutter für F.’ Orientierung in seinem ohnehin schon komplizierten Beziehungsgeflecht von erheblicher Bedeutung. |
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| Nach alledem ist die Beteiligte Ziffer 4 als Vormund geeignet und insofern nach den eingangs dargestellten Grundsätzen des Vorrangs des ehrenamtlichen Einzelvormunds in dieses Amt zu bestellen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. |
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| Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird nach §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG festgesetzt. |
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| Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Beschwerdebefugnis von Pflegeeltern nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen. |
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