| | Die Vorschriften zur vorläufigen Vollstreckung nach §§ 708 - 713 ZPO sind in Unterhaltssachen nicht anzuwenden, da das FamFG insofern in §§ 120 Abs. 1, 116 Abs. 3 FamFG Sonderregelungen vorsieht (vgl. Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht, 8. Auflage 2011, § 10 Rn 84; BT-Drucks. 16/6308 S. 226). Vorliegend beruht die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Diese Vorschrift wird durch § 120 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zum Schutz des Schuldners ergänzt (Musielak/ Borth/Grandel FamFG, 4. Auflage 2013, § 120 Rn 2; BT-Drucks. 16/6308 S. 412). Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass die §§ 714 bis 720 ZPO trotz der Globalverweisung in § 120 Abs. 1 ZPO nur anzuwenden sind, soweit sie nicht mit dem Regelungsbereich in § 120 Abs. 2 Satz 2 bzw. 3 ZPO in Konflikt geraten (Musielak/Borth/Grandel, a.a.O., § 120 Rn 2; s. auch Prütting/Helms, FamFG, 2. Auflage 2011, § 120 Rn 3). In diesem Kontext bestimmt das FamFG durch den ausdrücklichen Verweis auf §§ 707, 719 ZPO, dass die Vollstreckung nur unter der engen Voraussetzung vorläufig eingestellt werden kann, dass der Schuldner glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Damit wird allein auf die Folgen der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit abgestellt, eine Überprüfungsmöglichkeit betreffend die Voraussetzungen für diese Anordnung aber nicht eröffnet. Dementsprechend kommt eine Überprüfung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit selber nicht in Betracht. Insofern fehlt es in § 120 Abs. 2 FamFG an einem Verweis auch auf § 718 ZPO (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 28.02.2013 - 18 UF 363/12; im Ergebnis ebenso Wendl/Dose/Schmitz, a.a.O., § 10 Rn 85; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Auflage 2011, § 120 Rn 2 - 4, die die Anwendung anderer Vorschriften als §§ 120 Abs. 2 FamFG, 707, 719 ZPO gar nicht erörtern, sondern davon ausgehen, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung abweichend von den ZPO-Vorschriften geregelt wurde; s. auch MüKo/Fischer, ZPO, 3. Auflage 2010, § 120 FamFG Rn 8 m.w.N.; a.A. ohne nähere Begründung Keidel/Weber, FamFG, 17. Auflage 2011, § 116 Rn 9; vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 2013, 481, 482 zur Frage der Nachholbarkeit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit in der Beschwerdeinstanz; zweifelnd Prütting/Helms, FamFG, 2. Auflage 2011, § 116 Rn 30, anders aber wohl in § 120 Rn 6 ff.). Auch im Gesetzgebungsverfahren wurde der eingeschränkte Schutz, den § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG iVm. §§ 707, 719 ZPO dem Schuldner bietet mit der Folge, dass aus der erstinstanzlichen Entscheidung bereits vor Rechtskraft vollstreckt wird und die Beträge wegen Vermögenslosigkeit des Gläubigers nicht nach einer abändernden Beschwerdeentscheidung zurückgefordert werden können, diskutiert, die Bedenken aber zugunsten des Interesses des Gläubigers an der Erlangung der Unterhaltsleistung zurückgestellt (BT-Drucks. 16/6308 S. 373 einerseits und S. 412 andererseits). Insofern wurde es für ausreichend angesehen, dass die gegenseitigen Interessen allein im Rahmen des § 116 Abs. 3 FamFG überprüft werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 412). |
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| | 2. Offenbleiben kann, ob der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit als Vollstreckungsschutzantrag nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG, §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO auszulegen ist, da er als solcher jedenfalls unbegründet ist. Der Antragsgegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Zwangsvollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG, §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO droht. Vielmehr beruft er sich allein darauf, dass das Amtsgericht das Ermessen bei der Anordnung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG nicht richtig ausgeübt habe. |
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