| | 1. Die Verlängerungsentscheidung der StVK ist entgegen der Auffassung der StA nicht schon deswegen zu beanstanden, weil die Entscheidung erst nach Ablauf der zunächst auf vier Jahre verkürzten Dauer der Führungsaufsicht erfolgt ist. Zwar wird in Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, MDR 1989, 88; OLG Rostock, B. v. 23.2.2011 - I Ws 38/11) und Literatur (LK-Schneider, StGB, 12. Aufl., Rdn. 11 zu § 68d; SK-Sinn, StGB, 8. Aufl., Rdn. 7 zu § 68d; MK-Groß, StGB, 2. Aufl., Rdn. 3 zu § 68d; S/S-Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., Rdn. 5 zu § 68d; Fischer, StGB, 60. Aufl., Rdn. 5 zu § 68d) vertreten, dass eine Verlängerung der einmal verkürzten Führungsaufsicht nach §§ 68d Abs. 1, 68c Abs. 1 StGB nicht mehr möglich sein soll, wenn der zunächst festgesetzte Zeitraum verstrichen ist. Eine bereits beendete Führungsaufsicht könne nachträglich nicht mehr verlängert werden. Doch ist von diesem Grundsatz - wie bei der nachträglichen unbefristeten Verlängerung einer zunächst auf die Höchstdauer von fünf Jahren zeitlich befristeten Führungsaufsicht gem. § 68c Abs. 3 StGB auch (hierzu OLG Karlsruhe, Die Justiz 2010, 353; OLG Rostock, B. v. 2.5.2013 - Ws 119/13) - bei gebotener differenzierender Betrachtungsweise eine Ausnahme zu machen, wenn der Verurteilte bereits vor Ablauf der zunächst verkürzten Frist auf die drohende Verlängerung hingewiesen und das Verlängerungsverfahren nachfolgend ohne weitere Verzögerungen betrieben wurde (Groß, jurisPR-Straf 17/2011 Anm. 2). Denn in diesem Fall konnte der Verurteilte zu keinem Zeitpunkt auf die Erledigung der Maßnahme zum Ablauf der zunächst bestimmten Frist vertrauen, der auf dem Rechtsstaatsprinzip fußende Vertrauensschutz des Verurteilten ist nicht berührt (Groß, a.a.O.). |
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| | 2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Beginn der zunächst auf vier Jahre befristeten Führungsaufsicht war gem. § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB der 31.8.2009 als der Tag der Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung der Endstrafe aus dem Urteil des LG vom 19.4.2006. Fristende war gem. Art. 2 EGBGB, §§ 186, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB folglich der 31.8.2013, 24 Uhr (vgl. Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl., S. 283). Mit der Zustellung des Anhörungsschreibens an den Verurteilten am 31.8.2013 wurde die Entstehung schützenswerten Vertrauens in eine Beendigung der Führungsaufsicht zum Folgetag gehindert, der Verurteilte hat sich in seiner Stellungnahme zum Verlängerungsantrag der StA auch dementsprechend gegenüber der StVK eingelassen. Das weitere Verlängerungsverfahren verlief ohne Verzögerungen. |
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