Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 430/13; 2 Ws 430/13 - HEs 154/13

Tenor

Die Untersuchungshaft des Angeklagten hat fortzudauern.

Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem Landgericht Offenburg übertragen.

Gründe

 
Unter dem Vorwurf von acht Fällen der gewerbsmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in sechs Fällen gewerbsmäßig handelnd, befindet sich der am 24.03.2013 festgenommene Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Offenburg vom 25.03.2013 in ununterbrochener Untersuchungshaft. Da ein Urteil noch nicht ergangen ist und die nunmehr zuständige Große Strafkammer des Landgerichts Offenburg die Haftfortdauer für erforderlich hält, sind die Voraussetzungen der besonderen Haftprüfung durch den Senat gegeben, nachdem die am 18.09.2013 begonnene Hauptverhandlung am 07.10.2013 ausgesetzt werden musste. Die Überprüfung führt zu der Anordnung, dass die Untersuchungshaft des Angeklagten fortzudauern hat.
Dringender Tatverdacht im Sinne des Haftbefehls des Amtsgerichts Offenburg vom 25.03.2013, der der Anklage noch nicht angepasst ist, besteht nach Maßgabe der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 28.06.2013. In ihr werden dem Angeklagten vier Fälle der zum Zwecke gewinnbringenden Verkaufs durchgeführten gewerbsmäßigen Einfuhr von jeweils einem Kilogramm Heroin mit mindestens zehnprozentigem Wirkstoffgehalt aus den Niederlanden im Zeitraum vom 25.11.2012 bis zum 24.03.2013 vorgeworfen. Der dringende Tatverdacht beruht auf den im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklage bezeichneten Beweismitteln, insbesondere auf den Ergebnissen der Telefonüberwachung und dem Umstand, dass der Angeklagte nach der Tat vom 24.03.2013 im Besitz des eingeführten Heroingemischs festgenommen wurde.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeklagte muss im Falle seiner Verurteilung mit der Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Die Untergrenze des Strafrahmens des § 30 BtMG liegt für jede einzelne Tat bei zwei Jahren. In der Hauptverhandlung vom 18.09.2013 erfolgte unter den Verfahrensbeteiligten eine Verständigung auf eine Freiheitsstrafe zwischen drei Jahren und neun Monaten und vier Jahren und drei Monaten für die Tat Ziff.4 der Anklage bei Einstellung der übrigen Vorwürfe. Auch wenn anzunehmen ist, dass diese für den Angeklagten sehr vorteilhafte Absprache in der erneuten Hauptverhandlung wiederholt werden wird, ergibt sich aus der Höhe dieser Straferwartung ein so erheblicher Fluchtanreiz, dass den familiären Bindungen des drogenabhängigen arbeitslosen Angeklagten, der bis zu seiner Festnehme mit seiner Frau und zwei Kindern in Offenburg zusammen gelebt hat, kein ausreichendes fluchthemmendes Gewicht zugesprochen werden kann. Vielmehr erscheint es in überwiegendem Maße als wahrscheinlich, dass sich der Angeklagte im Falle seiner Freilassung dem Verfahren durch Flucht entziehen würde. Mildere Maßnahmen im Sinne von § 116 StPO vermögen der Fluchtgefahr nicht zu begegnen. Die Haftfortdauer ist im Hinblick auf die Schwere der Tatvorwürfe und die bisherige Dauer der Untersuchungshaft unbedenklich verhältnismäßig.
Die besonderen Haftvoraussetzungen nach § 121 Abs. 1 StPO sind ebenfalls gegeben.
Die umfangreichen Ermittlungen gegen den zu den Vorwürfen schweigenden Angeklagten wurden, wie der Senat im Einzelnen geprüft hat, auch nach Erlass des Haftbefehls, dem noch acht Taten zugrunde lagen, ohne Verzögerungen betrieben. Dies ergibt sich schon daraus, dass bereits am 10.05.2013 der polizeiliche Schlussvermerk erstellt wurde. Danach gelangten die Gutachten über den Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel (15.05.2013) und über die Haaranalyse (21.05.2013) zu den Akten. Am 28.06.2013 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts, bei welchem die Akten am 01.07.2013 eingingen. Bereits am 16.07.2013 erging der Eröffnungsbeschluss, und der Strafkammervorsitzende bestimmte mit Verfügung vom 06.08.2013 entsprechend einer mit den Verfahrensbeteiligten am 09.07.2013 getroffenen Absprache den Beginn der Hauptverhandlung auf den 18.09.2013 und weitere Tage. Die Hauptverhandlung begann am 18.09.2013 und wurde, nachdem die Absprache getroffen war, gegen Mittag unterbrochen; sie sollte am 09.10.2013 mit der Vernehmung der auf diesen Tag geladenen Zeugen fortgesetzt werden. Hierzu kam es indessen nicht. Da der Vorsitzende sich wegen einer gegen ihn am 06.10.2013 verübten gefährlichen Körperverletzung einer längeren Krankenhausbehandlung unterziehen musste, wurde die Hauptverhandlung mit Beschluss vom 07.10.2013 ausgesetzt. Ihr Neubeginn ist für den 05.12.2013 abgesprochen.
Dass eine frühere Terminierung auf den 06.11. und 07.11.2013, also etwa einen Monat eher als geplant, grundsätzlich möglich gewesen wäre, gefährdet bei der hier gegebenen Sachlage den Fortbestand des Haftbefehls nicht. Sie scheiterte daran, dass an diesen Tagen für die Vorführung des Angeklagten keine Justizwachtmeister zur Verfügung stehen. Der Senat hat insoweit ermittelt, dass Amtsgericht und Landgericht Offenburg über insgesamt vier Justizwachtmeister verfügen. Zwei von ihnen werden an den genannten Tagen für eine schon länger terminierte Hauptverhandlung in einer Haftsache vor einer anderen Großen Strafkammer des Landgerichts Offenburg benötigt. Die beiden anderen wurden für den 6. und 7. November und weitere Tage auf Bitten der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe durch den Präsidenten des Landgerichts Offenburg schon mit Verfügung vom 24.09.2013 an das Landgericht Baden-Baden abgeordnet. Dort findet in diesem Zeitraum eine Hauptverhandlung gegen acht inhaftierte Angeklagte statt, die nach Auskunft des dieses Verfahren leitenden Strafkammervorsitzenden derartige Sicherheitsrisiken birgt, dass der Einsatz von mindestens vierundzwanzig Sicherheitskräften - Justizwachtmeister und Polizeibeamte - notwendig ist. Dieser Personalbedarf kann durch die dem Landgericht Baden-Baden zur Verfügung stehenden Kräfte nicht annähernd gedeckt werden, weshalb neben der Polizei die benachbarten Gerichte um Amtshilfe gebeten worden waren. Dass der Präsident des Landgerichts Offenburg diese in der beschriebenen und im Hinblick auf Art. 35 Abs. 1 GG fraglos gebotenen Weise gewährt hat, ist in der hier gegebenen Ausnahmesituation auch im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden, denn am 24.09.2013 war nicht abzusehen gewesen, dass die Hauptverhandlung ausgesetzt und beschleunigt neu terminiert werden müsste. Die zweifellos knappe Ausstattung des Landgerichts mit Justizwachtmeistern stellt auch keinen grundsätzlichen, die beschleunigte Bearbeitung von Haftsachen gefährdenden Organisationsmangel dar, da sie sich in den vergangenen Jahren noch in keinem der dem Senat vorgelegten Haftbeschwerde- oder Haftprüfungsverfahren des Landgerichts Offenburg ausgewirkt hat. Somit handelt es sich um eine nur kurzfristige und unvorhersehbare personelle Überlastung des Landgerichts, die der Senat als wichtigen Grund im Sinne des § 121 StPO anerkennt, zumal die durch sie bedingte Verfahrensverzögerung auf etwa vier Wochen begrenzt ist.
Damit liegen insgesamt Umstände im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vor, die ein Urteil noch nicht zugelassen haben und die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft der Angeklagten rechtfertigen.
Die Übertragung der weiteren Haftprüfung beruht auf den §§ 122 Abs. 3 Satz 3, 126 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.