Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 5 UF 27/13

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 11.01.2013 (5 F 54/11 ) in Ziffern 1. bis 4. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Das Umgangsrecht des Kindesvaters K. mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern B. K., geb. 29.07.2005, und E. K., geb. 05.09.2007, wird unter teilweiser Abänderung der mit Beschluss vom 14.06.2010 gerichtlich festgestellten und gebilligten Vereinbarung (Verfahren 271 F 103/10 des Amtsgerichts Hamburg) in der Fassung der Vereinbarung vor dem Amtsgericht Lahr vom 14.02.2011 (Az. 5 F 77/10) wie folgt geregelt.

Dem Kindesvater steht ein Umgang mit seinen Kindern B., geb. 29.07.2005, und E., geb. 05.09.2007, jeden Monat eine Woche von Freitag bis zum darauffolgenden Freitag, 18.30 Uhr, in Lahr zu.

Der Kindesvater wird zu Beginn des Umgangs die Kinder an der Grundschule nach deren Ende abholen. Am Ende des Umgangs wird der Kindesvater die Kinder um 18.30 Uhr zur Kindesmutter zurückbringen (in Lahr).

Der Umgang beginnt jeweils mit dem zweiten Freitag im Monat. Der Kindesvater wird die Kinder bei seinen Eltern in Lahr betreuen. Er wird die Kinder in die Schule bringen und auch dafür sorgen, dass die Kinder ihre Hobbys ausüben können. Der Kindesvater kann in dieser Woche ein paar Tage verreisen, soweit es sich um unterrichtsfreie Zeit handelt.

2. Darüber hinaus steht dem Kindesvater mit B. und E. ein Umgang für ein Wochenende, beginnend mit dem vierten Freitag im Monat ab Schulschluss bis Sonntag 19.00 Uhr zu. Die Kinder werden an diesen Freitagen durch den Kindesvater oder durch die Eltern des Kindesvaters von der Schule abgeholt. Der Umgang darf in Hamburg durchgeführt werden. Die Reise darf durch die Eltern des Kindesvaters begleitet werden. Die Kinder sind am Ende des Umgangs durch den Kindesvater bzw. dessen Eltern um 19.00 Uhr an die Kindesmutter an deren Wohnadresse (in Lahr) zu übergeben.

3. Dem Vater steht ferner ein Umgang mit B. und E. in der Hälfte der Schulferien zu. In den Oster-, Pfingst-, Sommer- und Weihnachtsferien in den ungeraden Jahren jeweils in der ersten Hälfte der Ferien vom ersten Ferientag, 9.00 Uhr bis Samstag, 18.00 Uhr, in den geraden Jahren jeweils in der zweiten Hälfte der Ferien von Samstag, 9.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr. In den geraden Jahren in den gesamten Fasnachtsferien, in den ungeraden Jahren in den gesamten Herbstferien, jeweils vom ersten Ferientag, 9.00 Uhr bis Samstag, 18.00 Uhr.

An Ferientagen einschließlich der an Ferientage unmittelbar angrenzenden Wochenenden findet kein Wochen- oder Wochenendumgang des Vaters nach Ziffern 1 und 2 statt.

4. Die Geburtstage der Kindeseltern verbringen die Kinder jeweils von 14.00 bis 18.30 Uhr bei dem Elternteil, der Geburtstag hat, soweit es sich um unterrichtsfreie Stunden handelt. Der Kindesvater holt und bringt die Kinder.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

III. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung in Ziffer I. Ordnungsgeld bis 25.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden kann.

IV. Die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die beteiligten Eltern streiten um den Umfang und die Ausgestaltung der Umgangskontakte der beiden gemeinsamen Kinder zum Vater.
Die beteiligten Eltern, Z. und K., sind Eltern der Kinder E. K., geb. am 05.09.2007 (6 Jahre) und B. K., geb. am 29.07.2005 (8 Jahre).
Die Familie lebte zuletzt 2009 in Hamburg zusammen. Die Mutter beabsichtigte dann, mit den Kindern nach Lahr zu ziehen, um dort eine Apotheke als Apothekerin zu übernehmen. Der Vater wollte in Hamburg bleiben. Nachdem das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 29.04.2010 (271 F 219/09) der Mutter vorläufig das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen hatte, verzog diese Anfang Mai 2010 nach Lahr. Im Hauptsacheverfahren konnten die Eltern dann eine Einigung finden, so dass gemeinsame elterliche Sorge besteht.
Die Mutter bewohnt mit den beiden Kindern in Lahr ein Haus unmittelbar neben dem Haus der Eltern der Kindesmutter. Die Eltern des Kindesvaters wohnen nur wenige hundert Meter entfernt im gleichen Stadtteil.
Im Juni 2010 einigten sich die beteiligten Eltern in einem gerichtlich gebilligten Vergleich des Amtsgerichts Hamburg vom 14.06.2010 (271 F 103/10 - As. I 13) auf ein Umgangsmodell, das im Wesentlichen vorsieht, dass der Vater jede zweite Woche des Monats von Freitagnachmittag bis zum darauf folgenden Freitagabend mit den Kindern in Lahr im Haus seiner Eltern verbringt und außerdem ein weiteres Wochenende von Donnerstagabend bis Sonntagabend, das auch in Hamburg stattfinden kann. Außerdem nimmt der Vater aufgrund der vergleichsweisen Regelung die Hälfte der baden-württembergischen Schulferien und die Hälfte der Feiertage wahr. Diese Vereinbarung wurde im Folgenden auch trotz bestehender Abstimmungsprobleme im Wesentlichen so umgesetzt und nur für laufende (mittlerweile vergangene) Umgänge sowie in Randbereichen mehrfach abgeändert (Vereinbarung vom 14.02.2011 und Beschlüsse vom 25.08. und 21.10.2011).
In der Vergangenheit kam es über die konkrete Ausgestaltung dieser umfangreichen Regelungen, die im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen wiedergegeben sind, immer wieder zu Auslegungsproblemen, insbesondere deshalb, weil Regelungen zu den genauen Zeiten des Ferienumgangs und Kollisionsregeln fehlen (vgl. dazu auch das Verfahren 5 UFH 3/13).
Im Zusammenhang mit der anstehenden Einschulung des älteren Kindes, dem mittlerweile achtjährigen B., beantragte die Kindesmutter im Mai 2011 im vorliegenden Verfahren eine Abänderung dieser vergleichsweisen Regelung, wobei es im wesentlichen darum ging, dass ein Umgang des Vaters mit seinen Kindern außerhalb der Ferien lediglich an zwei Wochenenden von Freitagabend bis Sonntagabend stattfindet. Der außerordentliche Umfang des Umgangs mit dem Vater würde die Kinder erheblich belasten, diese müssten einen klaren Lebensmittelpunkt haben.
Der Vater ist dem entgegen getreten und hat seinerseits eine Abänderung begehrt, unter anderem in der Weise, dass die sogenannte „Lahr-Woche“ um das Wochenende am Ende dieser Woche erweitert werden sollte.
Das Familiengericht hat alle Beteiligten angehört (I, 81 und 91 sowie I, 623 und 647) und ein familienpsychologisches Gutachten des Dr. Dipl.-Psychologe L. aus Freiburg eingeholt, das mit Datum vom 27.07.2012 im Umfang von 131 Seiten erstattet wurde (I, 207).
10 
Mit dem angefochtenen Beschluss beließ es das Familiengericht im Wesentlichen bei der bestehenden Regelung, passte diese lediglich im Hinblick auf die erfolgte bzw. anstehende Einschulung der Kinder insoweit an, als das zusätzliche Wochenende nicht mehr von Donnerstag bis Sonntag, sondern lediglich noch Freitag bis Sonntag stattfinden sollte. Die darüber hinausgehenden Änderungsanträge der Kindeseltern wies es (konkludent) zurück.
11 
Dagegen richtet sich die mit Anwaltsschreiben vom 06.02.2013 (II, 19) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Diese wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie macht insbesondere geltend, dass im Interesse der Kinder eine Beendigung der sogenannten „Lahrer-Woche“ des Vaters erforderlich sei.
12 
Die Antragstellerin beantragt,
13 
den Beschluss des Familiengerichts wie folgt abzuändern und das Umgangsrecht des Kindesvaters mit den Kindern B. und E. wie folgt zu regeln:
14 
1. Der Kindesvater K. hat das Recht, die gemeinsamen minderjährigen Kinder B. und E. K. jeweils an zwei Wochenenden im Monat zu sich zu nehmen, und zwar jeweils an den Wochenenden der ersten beiden geraden Kalenderwochen, in der Zeit von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.
15 
Maximal jedes vierte Wochenende ist ein sog. „Hamburg-Wochenende“, d. h. im Höchstfall alle zwei Monate wird das Umgangsrecht in Hamburg ausgeübt. Während der Reisen von Lahr nach Hamburg und zurück müssen die Kinder durch den Vater bzw. durch seine Eltern persönlich begleitet werden. An den anderen Wochenenden erfolgt der Umgang im Hause der Eltern des Antragsgegners in Lahr.
16 
Finden während des Umgangs schulische Veranstaltungen oder andere Veranstaltungen statt, die mit den Hobbys der Kinder zu tun haben, oder erfolgen Einladungen zu Geburtstagen an die Kinder, so wird der Kindesvater dies in besonderer Weise berücksichtigen und diese Termine ermöglichen.
17 
2. Weiter steht dem Antragsgegner die Hälfte der baden-württembergischen Osterferien, Pfingstferien und Sommerferien zu. Die Oster- und Pfingstfeiertage sind bei der Berechnung der Ferien mitzuzählen. Es erfolgt ein jährlicher Wechsel zwischen erster und zweiter Hälfte der Ferien. Bei der Ferienaufteilung erfolgt eine Berechnung von Samstag auf Samstag. Die Kinder sind jeweils am Samstag um 9.00 Uhr bei der Kindesmutter im Schlehenweg 46 in Lahr abzuholen und am Samstag des Umgangsendes um 18.00 Uhr wieder dorthin zurück zu bringen.
18 
In den Weihnachtsferien erfolgt der Umgang des Kindesvaters mit den Kindern B. und E. K. ab dem 26.12. um 9.00 Uhr bis zum 01.01. des darauf folgenden Jahres um 18.00 Uhr, wobei der Kindesvater die Kinder ebenfalls bei der Kindesmutter abholt und zurückbringt. Die weiteren Weihnachtsfeiertage sowie die restlichen Weihnachtsferien verbringen die Kinder bei der Mutter. Unmittelbar vor und nach den Weihnachtsferien findet kein Umgang des Kindesvaters statt.
19 
Die übrigen Ferien sollen die Kinder im jährlichen Wechsel bei dem einen oder anderen Elternteil verbringen. Auch insoweit erfolgt die Abholung der Kinder durch den Kindesvater jeweils am Tag nach dem letzten Schultag, also in der Regel am Samstag, um 9.00 Uhr, sowie die Rückgabe am Tag vor dem letzten Ferientag, also in der Regel am Samstag um 18.00 Uhr. Für den zukünftigen Wechsel der Ferien wird der bislang von den Kindeseltern geübte Rhythmus fortgesetzt.
20 
Sollte einer der vorgenannten Ferienumgänge sich mit dem Umgang des Vaters überschneiden, so geht die Regelung zum Ferienumgang vor. Für die Zeit der Ferien einschließlich des Freitags vor den Ferien und des Wochenendes zum Ende der Ferien findet der reguläre Umgang nicht statt.
21 
3. Die jeweiligen Familienfeste bedeutender Art, wie etwa wichtige (runde) Geburtstage, Hochzeiten, Taufen oder ähnliche Feste der Elternteile bzw. naher Verwandter, werden nach Möglichkeit durch die Kindeseltern berücksichtigt. Es sind einverständliche Lösungen zu suchen, wofür dann gegebenenfalls an anderer Stelle ein zeitlicher Ausgleich, etwa durch Verlängerung von Ferienumgängen, gewährt wird.
22 
Der Antragsgegner beantragt:
23 
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
24 
Das Jugendamt spricht sich für eine Aufrechterhaltung des Beschlusses aus.
25 
Der Verfahrensbeistand beantragt, der Beschwerde der Mutter stattzugeben.
26 
Zum Sachverhalt im Einzelnen, insbesondere zum Wortlaut der ergangenen Umgangsregelungen, wird auf die Feststellungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
II.
27 
Die statthafte und auch form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Kindesmutter ist zulässig. Sie ist in der Sache allerdings nur teilweise begründet, so dass der angefochtene Beschluss lediglich in Teilbereichen abzuändern ist.
28 
Zur Begründung wird zunächst verwiesen auf die ausführlichen und überzeugenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht. Nur ergänzend ist Folgendes hinzuzufügen.
29 
Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Dabei steht das Umgangsrecht eines Elternteils ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutze des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrecht zu erhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, FamRZ 2007, 105). Dem Kind soll das Umgangsrecht gem. § 1626 Abs. 3 BGB ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil aufrecht zu erhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Aussprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes und für seine psychische Verarbeitung der Elterntrennung und Familienauflösung sehr bedeutsam, nicht nur einen sorgenden (und sorgeberechtigten) Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen Elternteil faktisch nicht zu verlieren, vielmehr die Beziehungen zu ihm so (qualitativ) gut wie möglich aufrechtzuerhalten (Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1684 BGB Rn. 3). Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, so regelt das Familiengericht den Umgang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nach Maßgabe des § 1684 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BGB; dabei muss die Entscheidung des Familiengerichts sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen und sich im Einzelfall um einen Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BGH, FamRZ 2005, 1471, 1472; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., Rn. 7; BVerfG, FamRZ 2002, 809; 2004, 1166, 1167; 2007, 105; 2010, 1622).
30 
Vorliegend ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die Abänderung einer bereits bestehenden Umgangsregelung begehrt. Nach § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht einen gerichtlich gebilligten Vergleich zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Dieser Maßstab ist strenger als die oben dargestellten Grundsätze für eine erstmalige Umgangsregelung. Die für die Abänderung maßgeblichen Gründe müssen die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1990, 1135; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1605; Palandt/Götz, BGB, 72. Auflage 2013, § 1696 Rn. 9). Eine getroffene Entscheidung zum Sorge- und Umgangsrecht soll nicht beliebig wieder aufgerollt und leicht abgeändert werden können (s. amtliche Begründung BT-Drucks. 13/4899, S. 109).
31 
Solche triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe liegen lediglich in Randbereichen vor, nicht aber hinsichtlich des Kernbegehrens der Antragstellerin.
1.
32 
Die hier von den beteiligten Eltern getroffene Umgangsvereinbarung einer monatlich wiederkehrenden Betreuung der Kindes durch den Vater für eine ganze Woche erscheint zunächst ungewöhnlich. Zwar verbietet sich bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts jeder Schematismus (Palandt/Götz, a.a.O., § 1684 Rn. 14), allerdings hat sich in vielen Konstellationen bewährt, lediglich die Freizeit des Kindes zwischen dem betreuenden Elternteil und dem umgangsberechtigten Elternteil hälftig zu teilen, d.h. ein Umgang findet an jedem zweiten Wochenende sowie in der Hälfte der Ferien statt.
33 
Dem gegenüber steht das hier zumindest teilweise praktizierte sog. Wechselmodell, in dem das Kind auch seinen (Schul-)Alltag von wechselnden Lebensmittelpunkten aus erlebt. Es ist zwar anerkannt, dass mit dem regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten erhebliche Vorteile für das Kind und die Eltern verbunden sind. Die enge Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kind und beiden Elternteilen wird aufrechterhalten und das Kind erlebt den Alltag mit beiden Eltern. Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder und werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, entlastet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 - 11 UF 251/09 - Juris Rn. 15).
34 
Gegen ein solches Modell können aber Bedenken bestehen. Diese sind allerdings wohl nicht damit zu begründen, dass ein fester Lebensmittelpunkt für die gesunde Entwicklung eines Kindes erforderlich sei, weil ein solcher allgemeiner entwicklungspsychologischer Grundsatz nicht gesichert ist (vgl. dazu OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2004 - 21 UF 144/04 - Juris Rn. 13; Sünderhauf, FamRB 2013, 290, 291; wovon aber - ohne nähere Begründung - ausgehen etwa KG Berlin, Beschluss vom 14.03.2013 - 13 UF 234/12 - Juris Rn. 30 und Staudinger/Rauscher, BGB, Bearbeitung 2006, § 1684 Rn. 189). Vielmehr kann dies jeweils nur im konkreten Einzelfall festgestellt werden (in diese Richtung auch OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 - 11 UF 251/09 - Juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall hat das eingeholte gerichtliche Gutachten keine Hinweise in diese Richtung ergeben. Solche werden von der Antragstellerin auch lediglich allgemein behauptet. Zu Recht hat der Gutachter aber insoweit ausführlich dargelegt, dass die Kinder unter dem Streit der Eltern und nicht unter dem zeitlichen Umfang des Umgangs mit dem Vater leiden.
35 
Allerdings stellt die Durchführung eines regelmäßigen Wechsels des Aufenthaltes des Kindes auch im (Schul-)Alltag an die Eltern höhere Anforderungen bezüglich der Kommunikation, Kompromissbereitschaft, aber auch des Kontaktes miteinander als bei einem Umgang lediglich in der Freizeit des Kindes (vgl. OLG Dresden, a.a.O., Rn. 15). Deshalb wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung ein solches Wechselmodell allgemein für nicht tragfähig erachtet, wenn ein Elternteil dieses ablehnt (KG Berlin, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.; vgl. dazu auch OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 17 ff.). Allerdings sind die für diesen Grundsatz in Anspruch genommenen Entscheidungen soweit ersichtlich ausnahmslos zur Frage der Beibehaltung einer gemeinsamen elterlichen Sorge ergangen, stellen also „Alles-oder-nichts-Entscheidungen“ dar, während es vorliegend lediglich um den zeitlichen Umfang eines Umgangsrechtes geht. Dies ist insofern von Bedeutung, als hier bei den Stellungnahmen beider Eltern anklingt, dass viele Konflikte im Zusammenhang mit der Absprache der konkreten Übergabetermine entstehen, es sich im Übrigen als hilfreich erwiesen hat, während des Aufenthalts beim anderen Elternteil keine Telefonate oder Besuche durchzuführen. Wie sich auch aus den ausführlichen Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt, ist belastend für die Kinder vor allem der Wechsel zwischen den streitenden Eltern. Die Anzahl der abzusprechenden Übergabetermine und damit die Berührungspunkte zwischen der Welt der Mutter und der Welt des Vaters würde durch die von der Antragstellerin begehrte Ersetzung der „Lahrwoche“ durch ein „Lahrwochenende“ aber gerade nicht reduziert. Vielmehr bestehen die geschilderten Konflikte zwischen den Eltern vom Grundsatz her unabhängig von dem zeitlichen Umfang der Umgangskontakte.
36 
Die Antragstellerin hat darüber hinaus geltend gemacht, die Kinder würden darunter leiden, auch im Alltag zwei sehr verschiedenen Erziehungsstilen ausgesetzt zu sein. Dies würde sich etwa im Umgang mit dem Üben der Musikinstrumente oder im zeitlich späteren Lebensrhythmus beim Vater äußern. Der Vater würde in dieser Woche auch zu viel Zeit mit den Kindern verbringen, so dass sie nicht mehr ausreichend den Hort und ihre Freunde besuchen könnten.
37 
Konkrete, über das bei getrennten Eltern auch bei bloßem Wochenendumgang unvermeidbare Maß hinausgehende, Beeinträchtigungen der Kinder sind allenfalls im Hinblick auf einige wenige Ereignisse ersichtlich (vergessener Turnbeutel, fast nicht wahrgenommener Elternabend, nicht vorbereitete Anmal-Eier). Für die bisher gelebten zwei Jahre fällt das aber nicht entscheidend ins Gewicht, da solche Abstimmungspannen auch bei zusammen lebenden Eltern immer wieder vorkommen dürften. Auch die unterschiedliche Förderung und der Umgang mit konkreten Situationen (z.B. wenn B. erklärt, gerade keine Lust auf Geigeüben zu haben) ist keine Besonderheit der vorliegenden Situation und kann sich auch bei funktionierender Partnerschaft der Eltern ereignen.
38 
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten als bedeutendes Ergebnis festgestellt (Ziffer 9, Buchstabe J des Gutachtens, S. 124: I, 453), dass weder aus den Testergebnissen der Eltern, noch aus den Testergebnissen der Untersuchungen bei den Kindern, nicht in den Explorationsbefunden, nicht aus den Fremdbeobachtungen der Pädagoginnen und auch nicht aus den Bewertungen des Sachverständigen in der direkten Interaktion mit B. und E. abgeleitet werden kann, dass die Kinder unter dem umfänglichen Umgang mit dem Vater leiden.
39 
Im Übrigen hat das ausführliche und sorgfältig begründete Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen dargelegt, dass die Vorteile der sog. „Lahrwoche“ deren mögliche Nachteile deutlich überwiegen. Der Sachverständige hat dazu in seinem Gutachten ausgeführt (Ziffer 9, Buchstabe K des Gutachtens, S. 124 f.: I, 453 f.):
40 
Sollte es dazu kommen, dass der Umgang beider Kinder deutlich reduziert wird, was beim Wegfall der Lahrwoche unweigerlich der Fall sein würde, dann wären die Kinder zwar zunächst vordergründig mit weniger familiären Konflikten durch die Eltern belastet, weil es augenscheinlich weniger Kontakte zwischen den Eltern und weniger Absprachebedarf und Übergabe-Situationen geben würde, allerdings würde dies bedeuten, dass die Kinder angesichts der bedeutenden Bindung an den Vater in ihrem Grundbedürfnis nach Zuwendung, Liebe, ungeteilter Aufmerksamkeit und Selbstbestätigung ein weiteres Mal ganz erheblich enttäuscht und in ihrem Selbstverständnis erschüttert würden. Die bereits begonnene und noch sehr langsam voranschreitenden Bewältigung der Trennung der Eltern wäre hinsichtlich der bisherigen Errungenschaften wieder verloren. Es würde eine weitere schwere Kränkung des Selbstwertes beider Kinder bedeuten, wenn der Vater nicht mehr am Alltagsieben der Kinder teilnehmen würde.
41 
Dem kindeswohlförderlichen Kriterium der Kontinuität zufolge sollte die derzeit bestehende emotional bedeutende Bindung an beide Eltern kontinuierlich fortgeführt und eher noch gestärkt werden. Die Kinder sollten erfahren können, dass beide Eltern auch trotz deren Trennung sich für die beiden Kindern verantwortlich erklären und ihnen in jeglicher Beständigkeit ein konstruktives Beziehungsangebot machen und dies konsequent aufrecht erhalten.
42 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Leiden der Kinder in erster Linie bezogen ist auf die Trennungserfahrungen, denen die Kinder ohne eigenen Einfluss hilflos ausgeliefert waren, und nachfolgend bezogen auf die aktuellen Konflikte der Eltern um die Ausgestaltung des Umgangs. Die emotionalen Belastungen durch den Streit der Eltern ist wesentlich größer und das Wohlbefinden der Kinder wesentlich stärker beeinträchtigend, als die Anforderungen, die sich den Kindern durch die Tatsache stellen, dass sie in zwei Haushalten und in zwei unterschiedlichen familiären Systemen leben. Die Kinder leiden unter den Auseinandersetzungen und den unvereinbaren Sichtweisen der Eltern und der Großeltern und nicht etwa unter dem häufigen Umgang des Vaters mit den Kindern.
43 
B. und E. haben einen Lebensmittelpunkt. Dieser ist in erster Linie in der der Umgebung der Mutter und in zweiter Hinsicht in Lahr. Das Selbstverständnis und die Lebensrealität beider Kinder ist bereits seit geraumer Zeit dadurch bestimmt, dass sie zwei, zwar getrennte, aber jeweils sehr engagierte Eltern haben, die sich sehr konstruktiv um die Belange der Kinder und um ihr Wohlbefinden kümmern. In diesem Selbstverständnis, wenn dies kontinuierlich fortgeführt wird, kann Nachreifung und Bewältigung der Trennungserfahrung geschehen. Dies sollte den Kindern weiterhin ermöglicht werden.
44 
Diese überzeugenden Ausführungen macht sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen.
45 
Darüber hinaus haben beide Kinder bei ihrer Anhörung durch den Senat noch einmal bekräftigt, dass an den Kontakten zum Vater nichts geändert werden solle (II 241 f.). Dies entspricht dem geäußerten Kindeswillen bei früheren Gelegenheiten, etwa gegenüber dem Gutachter (vgl. Gutachten S. 78 f. und 87 ff.) oder bei der Anhörung durch das Familiengericht am 13.11.2012, I, 648 f. (nur B., offen gelassen von E.). Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Anhörungen, vor allem die gerichtlichen Anhörungen, im Wesentlichen während des Aufenthalts beim Vater stattfanden. Anhaltspunkte für eine entscheidende Beeinflussung des kindlichen Willens durch den Vater hat der Senat aber nicht feststellen können, insoweit im Einklang mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen.
46 
Vor dem oben dargestellten rechtlichen Hintergrund kommt daher eine Abschaffung dieser Umgangswoche durch eine Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung nicht in Betracht.
2.
47 
Allerdings macht die Kindesmutter zu Recht und insoweit in Übereinstimmung mit dem Kindesvater geltend, dass sich in den letzten Jahren gezeigt hat, dass die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung in einigen Bereichen unzulänglich ist und dem Kindeswohl widerspricht. Dies belastet nicht nur die Kommunikation der Eltern untereinander, die die Zeit bei den Mediationen in großem Umfang mit dem Aushandeln von konkreten Umgangsterminen und nicht mit inhaltlicher Arbeit verbracht haben. Auch die Kinder leiden ganz offensichtlich unter dem beim Umgang vorhandenen Streitpotential. Daher bestehen insoweit triftige Gründe für eine weitergehende Abänderung als sie das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss vorgenommen hat.
48 
Dies betrifft vor allem fehlende oder unklare Regelungen. In dieser Hinsicht hat sich der Senat im Interesse des Kindeswohls an den in der Vergangenheit praktizierten und teilweise auch vereinbarten (vgl. etwa die Vereinbarung der Beteiligten vom 14.02.2011, As. II 195) Regelungen orientiert, soweit diese zwischen den beteiligten Eltern unstreitig sind. Soweit ein solcher Konsens nicht besteht, gilt für die nur tatsächlich praktizierten, nicht aber gerichtlich gebilligten Regelungen die Schranke des § 1696 BGB nicht. Für die hier zu treffenden Regelungen waren Kontinuitätsgesichtspunkte und das Vertrauen der Kinder in die Verlässlichkeit getroffener Regelungen (vgl. dazu Palandt/Götz, a.a.O., Rn. 2 m.w.N.). nur am Rande zu berücksichtigen, da es sich letztlich nur um Konkretisierungen, nicht aber um bedeutende Änderungen der bisherigen Praxis handelt. Dies gilt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch für die Frage, bei welchem Elternteil der Heilige Abend gefeiert wird. Angesichts der vom Sachverständigen umfassend und überzeugend dargestellten engen Bindung des Vaters an die Kinder hält der Senat nach Abwägung aller Umstände es im Interesse des Kindeswohls für angezeigt, auch das Weihnachtsfest gelegentlich mit dem Vater feiern zu können.
49 
a. Hinsichtlich der Ferienumgänge fehlt eine Regelung, welche konkreten Ferientage jedem Elternteil zustehen und wann der Ferienumgang jeweils anfängt und endet. Dies hat in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Abstimmungsproblemen und Konflikten geführt, es ist zu lautstarken Auseinandersetzungen vor den Kindern gekommen. Insofern liegen daher triftige Gründe aus dem Kindeswohl vor, eine klare Regelung zu treffen.
50 
Die Kindesmutter hat unwidersprochen vorgetragen, dass trotz fehlender Regelung der Ferienumgang im Regelfall von Samstag 9.00 Uhr bis Samstag 18.00 Uhr einvernehmlich praktiziert wurde. In diese Richtung ging auch etwa die Vereinbarung der Beteiligten vom 14.02.2011 (As. II 195) zu verschiedenen Ferien, insbesondere den Pfingstferien 2011. Zu einer Andersregelung dieser Handhabung besteht kein Anlass. Zwar hat der Kindesvater zutreffend darauf hingewiesen, dass Ferienwohnungen häufig von Samstag auf Samstag gemietet werden und eine An- und Abreise für den Mittelmeerraum damit schwer vereinbar ist. Allerdings betrifft dies in gleicher Weise die Kindesmutter, die in den längeren Ferien ebensolche Planungen für Urlaubsreisen vornehmen muss. Insofern kam nicht in Betracht, hier einseitig zum Vorteil des Kindesvaters und zum Nachteil der Kindesmutter Regelungen zu treffen.
51 
b. In der mündlichen Anhörung vor dem Senat haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass die im Vergleich geregelte Herausnahme von einzelnen Festtagen (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) aus der Verteilung der Ferien - allerdings nur zugunsten des Kindesvaters - sich als konfliktträchtig und unpraktisch erwiesen hat, offenbar auch - entgegen dem geltenden Beschluss - anders gehandhabt wurde (vgl. etwa die bereits zitierte Vereinbarung vom 14.02.2011 (As. II 195). Auch insoweit liegen daher triftige Gründe für eine Abänderung vor.
52 
Dabei gibt es keinen Anlass, hinsichtlich der Festtage die Kindeseltern unterschiedlich zu behandeln, wie dies insb. von der Kindesmutter für das Weihnachtsfest gewünscht wird. Auf die Frage, wie dies bisher gehandhabt wurde, kommt es dabei nicht an. Eine Abänderungsbeschränkung gem. § 1696 BGB greift insoweit nicht, da diesbezüglich eine gerichtlich gebilligte Einigung nicht vorliegt (der abzuändernde Vergleich regelt lediglich den Heiligabend 2010). Der alltägliche Lebensschwerpunkt im Haushalt der Mutter wird durch das gelegentliche Verbringen des Weihnachtsfestes beim Vater nicht in Frage gestellt.
53 
c. Die fehlende Regelung für den Fall, dass die Lahrwoche in die Hälfte der Ferien fällt, die eigentlich für die Mutter vorgesehen ist, hat für Konflikte gesorgt, auch insoweit bestand daher ein Bedürfnis für eine klare Regelung.
54 
d. Auch die in einzelnen Regelungen enthaltene ungefähre Zeitvorgabe (z.B. „gegen 18.30 Uhr“) hat sich als konfliktträchtig erwiesen. Auch dies war daher abzuändern.
55 
e. Auch im Übrigen hat sich gezeigt, dass die 2010 vorbehaltenen Ausgestaltungen („nach Absprache“, „im Voraus abstimmen“) zu einem erheblichen Konfliktpotential geführt haben. Es erscheint im Kindeswohl daher angezeigt, insoweit klare Regelungen zu schaffen.
3.
56 
Für eine noch weiterreichende Änderung auch in Randbereichen sieht der Senat - ebenso wie bereits das Familiengericht - keinen Anlass.
57 
Die vorgeschlagenen Änderungen zu Familienfeiern widerspricht dem Bedürfnis der Kinder und Eltern nach klaren vorhersehbaren Regelungen.
58 
Auch eine einschränkende Regelung der Fahrten nach Hamburg hat das Familiengericht zu Recht abgelehnt, da ein praktisches Bedürfnis angesichts der bisher praktizierten Umgänge dafür nicht besteht. Für die vom Vater gewünschte Erweiterung gilt das oben Dargelegte zum Maßstab des § 1696 BGB.
4.
59 
Die jeweils anwaltlich vertretenen Kindeseltern müssten eigentlich nicht darauf hingewiesen werden, dass - wie bereits bei der Anhörung erörtert - alle hier vorgenommenen Regelungen nur deshalb getroffen sind, weil ihnen als Eltern entgegen ihrer gem. § 1627 S. 2 BGB bestehenden Verpflichtung eine einvernehmliche umfassende Regelung in der Vergangenheit nicht möglich war. Es steht ihnen jederzeit frei, auch ohne Einbeziehung der Gerichte in jedem Einzelfall davon abweichende andere Regelungen zu vereinbaren.
III.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Beschwerde der Antragstellerin in nicht ganz unwesentlichen Teilbereichen Erfolg hatte. Bezüglich des Verfahrens in erster Instanz kann es bei der Kostenaufhebung verbleiben. Gründe für die Auferlegung von außergerichtlichen Kosten auf einen anderen Beteiligten sind nicht ersichtlich.
61 
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird gemäß §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG festgesetzt.
62 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG.

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