1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mannheim - Registergericht - vom 24. September 2013 (…) aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag der Gesellschaft vom 27. Juni 2013 (UR-Nr. …) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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| | Die Gesellschaft wendet sich gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts, mit der die Eintragung einer Umfirmierung davon abhängig gemacht wird, dass „Firma und Gegenstand in zulässiger Weise“ geändert werden. |
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| | Die Gesellschaft ist unter der im Rubrum genannten Firma in das Handelsregister eingetragen. Als ihren Zweck sieht § 1 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages vor, Bestattungsunternehmen oder branchenverwandte Unternehmen zu gründen, zu übernehmen, zu verkaufen, sich daran zu beteiligen oder als Geschäftsführungsgesellschaft derartiger Unternehmen zu fungieren. Die Gesellschaft ist mittelbar - als Komplementärin der Komplementär-Gesellschaft - an der F. B. (…) Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG beteiligt. |
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| | Am 27. Juni 2013 beschloss die Gesellschafterversammlung, den Namen der Gesellschaft in B. Verwaltungsgesellschaft mbH zu ändern und den Gesellschaftsvertrag entsprechend anzupassen. Die Änderung wurde am selben Tage zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Am 3. Juli 2013 teilte das Registergericht - eine weitere Beanstandung ist mittlerweile erledigt - dem Urkundsnotar mit, es sei kein Bezug zwischen der neuen Firmierung und dem Unternehmensgegenstand erkennbar. Solle Firmenzweck die Verwaltung der F. B. (…) Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG (Amtsgericht Mannheim, HRA …) sein, müsse der Unternehmensgegenstand entsprechend geändert werden. |
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| | Die Gesellschaft ist der Beanstandung entgegengetreten. Eine Verwendung des Familiennamens in der Firma könne nach dem seit 1998 geltenden Recht nur noch untersagt werden, wenn dies zur Irreführung geeignet sei. Dies sei hier nicht zu besorgen. |
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| | Die von dem Registergericht um Stellungnahme ersuchte Industrie- und Handelskammer hat die Auffassung vertreten, eine Irreführung durch den verwendeten Namen könne nicht ausgeschlossen werden. Die Verwendung eines Familiennamens in einer Firma erwecke grundsätzlich den Eindruck, dass ein Namensträger an ihr beteiligt sei. Eine unter dem Personal der IHK angestellte Umfrage habe ergeben, dass ganz überwiegend eine Beziehung des Unternehmens zu einer in ihrer Firma genannten „wirklichen Person“ erwartet werde. Die Regel, dass Familiennamen nur bei Beteiligung eines Namensträgers in die Firma aufgenommen werden dürften, könne nur ausnahmsweise durchbrochen werden. Hier bestehe zwar ein Bezug zwischen der Gesellschaft und der den Familiennamen ebenfalls führenden F. B. (...) Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG. Dieser Bezug sei aber aus dem Registerinhalt - insbesondere aus dem Unternehmenszweck - nicht erkennbar. |
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| | Das Registergericht hat am 24. September 2013 unter Aufrechterhaltung seiner Einwendungen gegen die beabsichtigte Firma eine Zwischenverfügung erlassen. Die Gesellschaft sei mittelbar an der F. B. (…) Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG beteiligt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats könne sie namensgebend für die GmbH & Co. KG sein, nicht aber umgekehrt. Der Firmenbestandteil „Verwaltungsgesellschaft“ sei durch den Gegenstand des Unternehmens, der sich auf die Geschäftsführung von Bestattungsunternehmen beschränke, nicht gedeckt; der Gegenstand sei der geänderten Firmierung anzupassen. |
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| | Gegen die Entscheidung des Registergerichts, die am 1. Oktober 2013 zugestellt worden ist, richtet sich die am selben Tage vom Urkundsnotar für die Beteiligte eingelegte Beschwerde. Das Registergericht hat ihr nicht abgeholfen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. |
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| | Die Beschwerde - die gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FamFG vom Notar als Bevollmächtigten eingelegt werden konnte - ist nach §§ 382 Absatz 4 Satz 2, 58 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 RPflG zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. Die beantragte Eintragung kann weder von einer Änderung der Firma noch des satzungsgemäßen Unternehmensgegenstandes abhängig gemacht werden. |
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| | 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Februar 2010 (MDR 2010, 1130), auf den die Beteiligte Bezug nimmt und der Gegenstand der Erörterungen durch die Vorinstanz ist, entschieden, dass die Firma einer Kommanditgesellschaft nach dem seit 1998 geltenden Recht grundsätzlich unter Verwendung der Namen auch von Nichtgesellschaftern oder Kommanditisten gebildet werden könne und eine Überprüfung lediglich am Maßstab des Irreführungsverbots (§ 18 Absatz 2 Satz 1 HGB) stattfinde; er hat ferner ausgeführt, dass es keine von der Gesellschaft oder ihren Gründern zu widerlegende Vermutung der Irreführung bei Verwendung eines Drittnamens gebe (a. a. O., juris, Rn. 20). |
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| | 2. Die Verwendung eines - insbesondere bekannten oder eingeführten - Namens, der in keinem Bezug zu dem Unternehmen steht, kann den Verdacht begründen, dass unzulässige Wettbewerbsvorteile erstrebt werden. Von einem fehlenden Bezug kann aber unter der Herrschaft des neuen Rechts nicht schon dann gesprochen werden, wenn kein Namensträger an dem Unternehmen beteiligt ist. Eine genügende Verbindung kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen ergeben, etwa aus wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus der Unternehmensgeschichte. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich dieser Bezug aus dem Registerinhalt oder aus den Registerakten selbst ergibt; es ist vielmehr ausreichend, wenn eine tatsächliche Verbindung zwischen dem verwendeten Namen und der Gesellschaft besteht, in dessen Firma er verwendet werden soll. |
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| | 3. Diese Grundsätze sind auch anwendbar, wenn - wie hier - nicht die Firma einer Personenhandelsgesellschaft, sondern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu beurteilen ist. |
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| | a) § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 GmbH-Gesetz in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung sah vor, dass die Firma der Gesellschaft entweder von deren Gegenstand entlehnt oder mit dem Namen eines Gesellschafters gebildet werden musste; die Namen anderer Personen als der Gesellschafter durften in die Firma nicht aufgenommen worden. Diese Beschränkung ist bei der Neufassung des § 4 GmbHG aufgegeben worden; ausdrücklich verlangt wird jetzt lediglich der die Rechtsform kennzeichnende Zusatz. Im Übrigen gelten lediglich diejenigen Beschränkungen der Namenswahl, die aus dem allgemeinen Handelsrecht abzuleiten sind (Münchener Kommentar/Heidinger, HGB, 3. Auflage, § 18, Rn. 110). |
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| | b) Bei der Anwendung der unter 2. ausgeführten Grundsätze auf eine Kapitalgesellschaft ist lediglich ergänzend zu berücksichtigen, dass der Rechtsverkehr nicht darüber getäuscht werden kann, dass eine persönliche Haftung der namensgebenden Person nicht infrage kommt. Für eine Kapitalgesellschaft - und damit auch für eine GmbH - ist bereits durch den Rechtsformzusatz klargestellt, dass es überhaupt keinen persönlich haftenden Gesellschafter gibt. Insgesamt wird damit die Eignung einer Firma zur Irreführung bei einer Kapitalgesellschaft noch seltener angenommen werden können als bei einer Personenhandelsgesellschaft. |
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| | 3. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die vorgesehene neue Firma der Gesellschaft nicht zu beanstanden. Zwar ist an ihr kein Gesellschafter beteiligt, der den in der Firma verwendeten Familiennamen B. trägt (vgl. § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Ein hinreichender Unternehmensbezug besteht aber bereits darin, dass die Gesellschaft nach den Feststellungen der Vorinstanz mittelbar an der F. B. (...) Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG beteiligt ist, nämlich dadurch, dass sie Komplementärin der Komplementärin dieser Gesellschaft ist. Es kommt hinzu, dass nach der Angabe des Urkundsnotar die Gesellschafter der GmbH identisch sind mit den Gesellschaftern der GmbH & Co. KG. |
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| | Soweit das Registergericht die Auffassung vertritt, die Gesellschaft könne namensgebend für die F. B. (...) Bestattung Institut P. GmbH & Co. KG sein, aber nicht umgekehrt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch vom Registergericht wird nicht in Zweifel gezogen, dass die GmbH & Co. KG ihren Namen rechtmäßig führt. Dann aber genügt es als tatsächliche Verbindung, dass die hier in Rede stehende Gesellschaft mittelbar an der GmbH & Co. KG beteiligt ist. |
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| | 4. Die Verwendung des Firmenbestandteils „Verwaltungsgesellschaft“ ist auch unter Berücksichtigung des derzeitigen satzungsgemäßen Unternehmenszwecks nicht zu beanstanden. Die Bezeichnung „Verwaltungsgesellschaft“ wird typischerweise gewählt, um eine Tätigkeit als (geschäftsführender) Gesellschafter einer anderen Gesellschaft zu kennzeichnen. Dass die Gesellschaft, deren Geschäftsführung das Unternehmen derzeit mittelbar innehat und nach den mitgeteilten Planungen künftig unmittelbar übernehmen soll, nicht in der den Unternehmenszweck enthaltenen Satzungsregelung genannt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Weder dem HGB noch dem GmbHG ist zu entnehmen, dass diejenigen Gesellschaften, die zu verwalten Zweck einer anderen Gesellschaft ist, in der Angabe des Unternehmenszwecks ausdrücklich bezeichnet werden müssen. |
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| | 1. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (Nr. 19112 f.) für Beschwerden in Registersachen im Sinne der Handelsregistergebührenverordnung (hier § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG in Verbindung mit § 4 S. 1 HRGebVO, Nr. 2500 des Gebührenverzeichnisses), eine Gebührenerhebung nur vorsieht, wenn die Beschwerde verworfen, zurückgewiesen oder zurückgenommen wird. |
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| | 2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da kein Beteiligter in Gegnerstellung vorhanden ist. |
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| | 3. Eine Geschäftswertfestsetzung von Amts wegen (§ 79 GNotKG) ist nicht veranlasst, da Gerichtsgebühren nicht anfallen. |
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| | 4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. |
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