1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts - 2. Große Strafkammer - F. vom 14. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Betroffenen zur Last.
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| | Das Landratsamt E. führt derzeit ein Bußgeldverfahren gegen die Betroffene wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen §§ 33f Abs. 1, 144 Abs. 2 Nr. 1a GewO i.V.m. §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 SpielV (Aufstellen von mehr als der zulässigen Zahl von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen). Die Bußgeldbehörde beantragte am 25.4.2013 beim Amtsgericht E. den Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses, der sich unter anderem auf die Geschäftsräume der Betroffenen und die Privaträume ihres Geschäftsführers bezog. Mit Beschluss vom 29.5.2013 lehnte das Amtsgericht E. den Erlass des beantragten Beschlusses ab. Auf die Beschwerde des Landratsamts E. hob das Landgericht F. mit Beschluss vom 31.3.2014 den amtsgerichtlichen Beschluss auf und erließ mit Beschluss vom gleichen Tage den beantragten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. Die Durchsuchungsmaßnahme wurde am 28.5.2014 durchgeführt und führte zur Sicherstellung verschiedener Beweismittel. |
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| | Am 2.6.2014 legte der Verteidiger der Betroffenen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts F. ein. Nachdem er von der Strafkammer darauf hingewiesen worden war, dass eine Beschwerde insoweit nicht statthaft sein dürfte, aber ein Überprüfungsverfahren gemäß § 311a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG stattzufinden habe, beantragte der Verteidiger am 18.6.2014 die Nachholung des rechtlichen Gehörs, die Aufhebung des Beschlusses vom 31.3.2014, die Aussetzung der Vollziehung des genannten Beschlusses und die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände. |
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| | Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.7.2014 wies das Landgericht F. den Antrag der Betroffenen auf Nachholung des rechtlichen Gehörs als unbegründet zurück und bestätigte die Kammerbeschlüsse vom 31.3.2014. In den Gründen führte die Kammer aus, dass auch eine Aussetzung der Vollziehung der Entscheidungen vom 31.3.2014 nicht in Betracht komme und dass über den Antrag der Betroffenen auf Herausgabe der sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände zunächst das Amtsgericht zu entscheiden habe. |
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| | Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger der Betroffenen am 24.7.2014 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht F. hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.8.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. |
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| | Die Beschwerde der Betroffenen ist unzulässig. Dies folgt daraus, dass auch eine (weitere) Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts F. vom 31.3.2014 gemäß §§ 310 Abs. 2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG nicht zulässig gewesen wäre, da ein Ausnahmefall des § 310 Abs. 1 StPO (i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) nicht gegeben ist und die Vorschrift des § 311a StPO (i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) keinen weitergehenden, neuen Rechtszug zur Nachprüfung einer aufgrund dieser Vorschrift getroffenen Sachentscheidung eröffnet (OLG Celle MDR 1996, 1284 m. w. N.; KG NJW 1966, 991; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 311a Rn. 3). |
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| | Das Verfahren nach § 311a StPO unterteilt sich in zwei Abschnitte, und zwar 1. die Nachholung des rechtlichen Gehörs oder die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags (Nachholungsverfahren) und 2. die Überprüfung des Beschlusses, sofern das rechtliche Gehör nachträglich zu gewähren war (Überprüfungsverfahren). Der Beschwerde unterliegen indes nur Entscheidungen im Nachholungsverfahren, denn mehr als das Recht, nachträglich rechtliches Gehör zu finden und daraufhin Gegenvorstellungen anzubringen, gewährt § 311a StPO nicht. Hingegen liegen Entscheidungen, durch die die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs abgelehnt wird, weil z.B. der Antrag nicht genügend substantiiert ist oder weil das rechtliche Gehör bereits vor Erlass der Entscheidung, deren Abänderung erstrebt wird, ausreichend gewährt worden war, ausschließlich auf verfahrensrechtlichem Gebiet. Hätte der Gesetzgeber auch die im Nachholungsverfahren ergehenden Beschlüsse von der Anfechtung ausschließen wollen, so wäre hierzu eine ausdrückliche Bestimmung erforderlich gewesen. Da diese fehlt, ist die Beschwerde in diesen Fällen - aber aus den o.g. Erwägungen eben nur in diesen - zulässig (vgl. KG a. a. O.). |
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| | Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Verteidiger der Betroffenen zur Stützung seiner Auffassung, die Beschwerde sei im vorliegenden Fall zulässig, herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.8.1999 (2 BvR 184/99; NStZ 2000, 44). Dort hatte das Landgericht eine Eingabe des dortigen Beschwerdeführers, dem zuvor - angefochten wurde eine vom Landgericht als Beschwerdeinstanz erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung - nicht rechtliches Gehör gewährt worden war (offensichtlich gestützt auf § 33 Abs. 4 StPO), als gemäß § 310 Abs. 2 StPO unzulässige weitere Beschwerde behandelt, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Dieses verwarf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unzulässig; ein Verfahren gemäß § 311a StPO fand nicht statt. Im dortigen Fall ist daher der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers ohne jegliche Sachprüfung aus rein verfahrensrechtlichen Gründen verworfen worden. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht beanstandet, welches ausführte, dass der Rechtsbehelf als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 311a StPO hätte ausgelegt und in der Sache verbeschieden werden müssen. |
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| | Vorliegend hat das Landgericht F. den Antrag auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen indes nicht aus prozessualen Gründen zurückgewiesen, sondern es hat die Zulässigkeit dieses Antrags ausdrücklich bejaht und sodann eine neue Sachentscheidung getroffen, wobei die Strafkammer die Argumente der Betroffenen in ihrer Antragsschrift vom 18.6.2014 ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Das Landgericht F. hat daher über den Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs in der Sache entschieden. Gegen eine solche Entscheidung ist eine Beschwerde jedoch, wie dargelegt, nicht zulässig. |
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| | Das Rechtsmittel der Betroffenen ist ebenfalls unzulässig, soweit es sich gegen die von der Strafkammer - wenn auch nur in den Gründen - getroffene Entscheidung, den Antrag der Betroffenen auf Aussetzung der Vollziehung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom 31.3.2014 abzulehnen, richtet. |
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| | Die dem vorläufigen Rechtsschutz dienende Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO ist nur anfechtbar, wenn gegen die Entscheidung in der Sache selbst weitere Beschwerde zulässig ist. Andernfalls würde § 310 StPO im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überspielt und dort eine doppelte Überprüfung ermöglicht, obwohl es nach dem Gesetz mit der einmaligen Sachentscheidung durch eine höhere Instanz sein Bewenden haben soll. Nichts anderes kann gelten, wenn es um die Gewährung nachträglichen rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht nach § 311a Abs. 1 StPO geht und zugleich ein Antrag nach §§ 311a Abs. 2, 307 Abs. 2 StPO gestellt wird. Wie unter II. dargelegt, ist die nach § 311a Abs. 1 StPO zu treffende Überprüfungsentscheidung nicht anfechtbar. Da es dabei - wie im vorliegenden Fall - um eine ihrerseits nicht anfechtbare Beschwerdeentscheidung geht, steht dem, wie bereits angesprochen, ebenfalls § 310 StPO entgegen. Dann ist aber auch eine die sachliche Prüfung teilweise vorwegnehmende Entscheidung nach §§ 311a Abs. 2, 307 Abs. 2 StPO der Anfechtung wegen der Wirkung des § 310 StPO entzogen (ebenso OLG Celle a. a. O.; Löwe/Rosenberg-Matt, StPO, 26. Auflage, § 307 Rn. 9 a.E.; SK-Frisch, StPO, 4. Auflage, § 311a Rn. 23; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O.; KK-StPO-Zabeck, 7. Auflage, § 311a Rn. 14). |
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| | Nichts anderes gilt schließlich in Bezug auf die - jedenfalls inzidenter - getroffene Entscheidung der Strafkammer, den Antrag der Betroffenen auf Herausgabe der sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände abzulehnen. Auch insoweit steht § 310 Abs. 2 StPO einer Anfechtung dieser Entscheidung entgegen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. |
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