Die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 15.09.2014 wird zurückgewiesen.
| |
| 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 15.09.2014 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts zu einem obersten Gerichtshof des Bundes gemäß § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG nicht stattfindet. |
|
| 2. Der Senat kann über die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde selbst entscheiden, weil ein Beschwerderechtszug nicht gegeben ist (OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2009 - 2 U 17/09 -, juris Tz.4 = MDR 2009, 1411). |
|
| 3. Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 15.09.2014 zu ändern. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG. |
|
| a. Der Befreiungsanspruch des Klägers ist mit 913.461,01 EUR zu bewerten. |
|
| (1) Der Kläger hat den Wert des Anspruchs auf 913.461,01 EUR beziffert, weil dies der aktuelle Darlehenstand bei Klageerhebung gewesen sei. Diesen Wert hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Andere Anhaltspunkte waren nicht vorhanden. Soweit die Beklagte die Darlehenshöhe auf 901.711,00 EUR (Stand 27.06.2014) beziffert hat, führt dies nicht zu einer abweichenden Bewertung. Werden wie im vorliegenden Fall keine Anträge gestellt, ist für den Streitwert des Berufungsverfahrens die Beschwer maßgebend, § 47 Abs. 2 S. 2 GKG. Dabei kommt es auf die formelle Beschwer des Rechtsmittelklägers an (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.11.2001 - 5 U 667/00 -, juris Orientierungssatz), die sich danach richtet, in welchem Umfang die untere Instanz von seinen Anträgen abgewichen ist (BGH NJW 1999, 1339). Soweit inzwischen weitere Zahlungen geleistet worden sein mögen, ist dies für die formelle Beschwer unerheblich. |
|
| (2) Der Rückkaufwert der Lebensversicherung und der Wert des Investmentdepots sind vom Streitwert des Befreiungsanspruchs nicht in Abzug zu bringen. |
|
| Der Streitwert einer Klage auf Freistellung von einer Verbindlichkeit entspricht grundsätzlich dem bezifferten Schuldbetrag (BGH NJW-RR 1990, 958). Im Rahmen des nach § 3 ZPO auszuübenden Ermessens ist eine geringere Bewertung möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine solche Bewertung rechtfertigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nicht die Frage der Wahrscheinlichkeit nach einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger im Raum steht, sondern nach dem eigenen Vortrag der Klagepartei eine solche ausscheidet (BGH NJW-RR 2012, 60). Dass die Inanspruchnahme des Klägers ausgeschlossen ist, haben weder der Kläger noch die Beklagte behauptet. Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Frage offen gelassen, ob eine geringere Bewertung geboten ist, wenn die Gefahr der Inanspruchnahme fernliegt (BGH aaO). Diese Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Denn ob die Gefahr für den Kläger auf Inanspruchnahme nur eine fernliegende ist, kann in einem solchen wie dem vorliegenden Fall nicht ohne weiteres festgestellt werden (a. A. wohl OLG München, Beschluss vom 10.07.2014 - 27 W 1244/14). Ergibt sich eine solche nur fernliegende Gefahr aus den Akten nicht mit hinreichender Deutlichkeit, verbleibt es bei dem oben geschilderten Grundsatz. Denn es ist nicht Aufgabe des Verfahrens über die Wertfestsetzung, einen Wahrscheinlichkeitsgrad für die Inanspruchnahme des Klägers zu bestimmen. |
|
| Die unterbliebene Berücksichtigung des Rückkaufwerts der Lebensversicherung und des Werts des Investmentdepots rechtfertigt sich auch aus der grundlegenden Erwägung, dass für die Bemessung des Streitwerts auf die normative Regelung von § 6 ZPO abzustellen ist. Diese Vorschrift stellt auf den Wert der prozessual geltend gemachten Forderung ab. Dies führt dazu, dass - wie bei sämtlichen im Zug-um-Zug-Verhältnis stehenden Anträgen - der Streitwert das wirtschaftliche Gewicht der Streitfrage nicht vollumfänglich zutreffend widerspiegelt. Diese Folge, die bei normativen Streitwerten generell besteht, ist grundsätzlich hinzunehmen und im Hinblick auf den Vereinfachungseffekt und den Grundsatz des Angreiferinteresses auch gerechtfertigt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.06.2013 -7 W 34/13 zit. nach OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.08.2014 - 8 W 1580/14; Saarländisches OLG, Beschluss vom 20.06.2014 - 5 W 24/14; a. A. OLG München, Beschluss vom 09.07.2014 - 27 W 1252/14). Dies gilt auch dann, wenn die Anträge zur Verurteilung Zug um Zug - wie im vorliegenden Fall - auf dem schadensrechtlichen Aspekt der Vorteilsausgleichung beruhen. Zwar ist der Schadensersatzanspruch von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden. Dies rechtfertigt es aber nicht, den Streitwert abweichend von dem dargestellten Grundsatz zu bemessen. Auch im Falle der Vorteilsausgleichung liegt das wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht anders als bei den Einreden nach § 272 BGB oder § 320 BGB (OLG Stuttgart a.a.O.). |
|
| Ein Abzug wegen entgangenen Gewinns (hier Zinsen als Gewinn für das eingesetzte Eigenkapital - siehe BGH NJW 2012, 2446, Tz. 14), kam nicht in Betracht, weil das Landgericht der Klage insoweit nicht stattgegeben hat und seitens des Klägers auch keine Anschlussberufung eingelegt worden ist. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung (BGH .a.aO.). |
|
| b. Die Wertfestsetzung von bis zu 10.000 EUR für den Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger den über den nach Antrag Ziffer 1 verlangten Schaden weiteren Ersatz zu leisten habe, bewegt sich im unteren Bereich. Die Heranziehung des Gedankens aus § 52 Abs. 2 GKG bei der Schätzung nach § 3 ZPO ist nicht zwingend, zumal der Kläger den Wert des Feststellungsantrags mit 10.000 EUR beziffert hat und die Beklagte diesem Vorbringen bis zuletzt nicht substantiiert entgegen getreten ist. Jedenfalls kommt es hierauf im vorliegenden Fall nicht an, weil auch eine Herabsetzung des Streitwerts keinen Gebührensprung auslösen würde. |
|