Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 56/14

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. März 2014 – 9 O 246/12 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 61.842,37 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte in erster Linie aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und hilfsweise im Wege des Schadenersatzes auf Rückabwicklung einer Immobilienkapitalanlage in Anspruch.
Der Kläger, von Beruf Elektronikmechaniker, wurde im Jahre 1991 dafür geworben, unter Einsatz von Fremdkapital eine Wohnung in einer von der F.-Gruppe zu errichtenden Wohnanlage (Studentenappartements) in D. zu erwerben. Dazu beauftragte er die H. & K. S… Gesellschaft mbH, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, mit notarieller Urkunde vom 06.06.1991, alle für den Erwerb und die Finanzierung erforderlichen Rechtshandlungen für ihn vorzunehmen. Auf Grund der ihr erteilten umfassenden Vollmacht schloss die Geschäftsbesorgerin namens des Erwerbers mit der Beklagten am 23.09./04.10.1991 einen Kreditvertrag zur Zwischenfinanzierung und beantragte am 11.03.1992 den Endfinanzierungskredit über eine Summe von 107.683 DM. Nach Errichtung der Wohnanlage erteilte die Geschäftsbesorgerin am 22.08.1994 dem Kläger Schlussabrechnung (Anlage B 5). Das endfällige Darlehen wurde durch eine zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung im Jahre 2012 vollständig getilgt.
Der Kläger macht geltend, der von der Geschäftsbesorgerin in seinem Namen gezeichnete Finanzierungsvertrag sei rechtsunwirksam. Außerdem fühlt sich der Kläger arglistig über wesentliche Anlagerisiken, namentlich über den tatsächlichen Wert der gekauften Wohnung getäuscht. Der Kläger erwirkte aufgrund seines Antrags vom 14.12.2011 einen Mahnbescheid gegen die Beklagte über eine Hauptforderung von 17.796,42 EUR. Den Grund der verlangten Leistung gab er darin wie folgt an: „Ungerechtfertigte Bereicherung Schadensersatz aus Darlehens-Vertrag gem. v. NichtigkeitDV, Täusch., ü. Provisionshöhe, RolleTreuh., Miete, WertImmob. vom 11.03.92 bis 30.03.92“. Außerdem erklärte der Antragsteller, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge.
In der am 18.01.2013 beim Landgericht eingegangenen Anspruchsbegründung hat der Kläger seinen Schaden in Gestalt der von ihm erbrachten Zinszahlungen bis zur Ablösung des Darlehens sowie der Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Immobilienanlagengeschäft auf (72.197,18 EUR abzüglich Mieteinnahmen von 24.400,76 EUR und abzüglich des Wertes der Wohnung in Höhe von 10.000 EUR =) 37.796,42 EUR berechnet (LGU 4). Davon macht er den im Mahnbescheid bezifferten Betrag von 17.796,42 EUR geltend. Er meint, dass er im Rahmen des sog. kleinen Schadensersatzes nicht verpflichtet sei, die Eigentumswohnung herauszugeben. Außerdem hat er Feststellung der Unwirksamkeit des Zwischenfinanzierungsvertrages vom 23.09./04.10.1991 begehrt.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Zwar sei die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, jedoch könne sich die Beklagte auf den Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung stützen, so dass die Finanzierungsdarlehen wirksam zustande gekommen seien. Damit scheide ein Bereicherungsanspruch des Klägers aus. Sein Begehren sei auch nicht unter dem hilfsweise geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs begründet, weil Schadensersatzansprüche zumindest verjährt seien. Auf den von ihm erwirkten Mahnbescheid könne er sich nicht berufen, weil er diesen Rechtstitel rechtsmissbräuchlich unter Verschweigung des Umstandes erschlichen habe, dass die Geldforderung von einer Gegenleistung abhänge.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Klageanträge auf Zahlung in Höhe von 17.796,42 EUR weiter verfolgt und hilfsweise Rückzahlung der vollen Tilgungssumme verlangt. Das Landgericht habe der Verjährungseinrede zu Unrecht stattgegeben, weil es verkannt habe, dass mit dem Mahnantrag in erster Linie der Bereicherungsanspruch verfolgt worden sei, der von einer Gegenleistung nicht abhänge. Soweit Schadensersatz begehrt werde, gehe es ebenfalls nicht um eine Gegenleistung, sondern lediglich um Vorteilsausgleich. Von Rechtsmissbrauch könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Hinsichtlich des Antrags, die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages festzustellen, gehe die Verjährungseinrede ins Leere, weil die gegen die Darlehensforderung gerichtete Deliktseinrede der Verjährung nicht unterliege. Im Übrigen könne sich der Kläger auf den „kleinen Schadensersatz“ beschränken und den Schaden unter Berücksichtigung der ihm verbleibenden Wohnung berechnen. Da eine Darlehensauszahlungsanweisung fehle, habe der Kläger das Darlehen auch nicht empfangen. Außerdem habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung des Treuhandvertrages vorgelegen habe. Aus Sicht des Klägers sei dieser Beweis gerade nicht geführt. Der Kläger sei vielmehr vom Vermittler H. arglistig getäuscht worden, auch über die anfallende Provision. Die Angaben im Prospekt seien bewusst unvollständig und unwahr, die dort angegebenen Mieteinkünfte nicht erzielbar und der Kaufpreis sittenwidrig überhöht. Außerdem liege ein Missbrauch der Vollmacht durch die Treuhänderin bei der Finanzierungsvermittlung vor, was die Beklagte erkannt habe.
Die Beklagte tritt der Berufung des Klägers entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsrechtszug verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
10 
Die Beklagte ist dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Rückabwicklung des Anlagegeschäfts verpflichtet. Sie haftet dem Kläger weder auf Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Hinweispflichten (2.) noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (1.).
11 
1. Soweit der Kläger seine Ansprüche auf Leistungsbereicherungsrecht stützt, kann er damit, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, keinen Erfolg haben. Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme ist das vom Landgericht erreichte Ergebnis, dass der Kläger bei Abschluss der Zwischen- und der Endfinanzierungsverträge durch die Treuhänderin wirksam vertreten war, nicht zu beanstanden.
12 
Allerdings ist - was auch die Beklagte ernsthaft nicht in Abrede stellt - der in notariell beglaubigter Urkunde erteilte Treuhandauftrag mit Vollmachtserteilung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB unwirksam, wie das Landgericht unter Anführung der hierzu ergangenen Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat (LGU 7 ff.). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht darüber hinaus eine wirksame Rechtsscheinvollmacht der Geschäftsbesorgerin zum Abschluss der Finanzierungsdarlehen angenommen.
13 
Der Beklagten lag bei Abschluss der streitbefangenen Darlehensverträge eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vor. Das hat das Landgericht nach Beweisaufnahme verfahrensfehlerfrei festgestellt (LGU 9). Daran ist der Senat gebunden, weil der Kläger konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung begründen, nicht dargetan hat, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
14 
Der Kläger greift die Beweiswürdigung des Landgerichts ohne Erfolg an. Zwar konnte sich der Zeuge S. ebenso wie der Zeuge G. nicht an den Abschluss der hier streitigen Darlehensverträge erinnern. Der Zeuge S. konnte aber auf Grund des Bearbeitungsblattes aus der Kreditakte (Anlage B 6) Angaben zu der Abwicklung der Finanzierung des hier in Rede stehenden Immobilienfinanzierungsgeschäfts machen, die der Zeuge G. ergänzt und bestätigt hat. Die Zeugen haben in diesem Zusammenhang angegeben, dass die Vollmachten in jedem Falle vor Unterzeichnung der Darlehensverträge vorgelegen hätten. Im konkreten Fall befindet sich in der Akte der Vermerk, dass der notarielle Treuhandvertrag mit Vollmacht vorgelegen habe. Aus der erwiesenen standardmäßigen Behandlung der Finanzierungsfälle durfte das Landgericht jedoch ohne Weiteres schließen, dass die im Kammertermin vorgelegte notarielle Ausfertigung der Beklagten bereits bei Abschluss des Zwischenfinanzierungsvertrages vorgelegen hat.
15 
Soweit die Berufung die das Berufungsgericht bindende Tatsachenfeststellung des Landgerichts bekämpft, weil aus der Sicht des - insoweit beweispflichtigen - Klägers der Beweis geführt sei, dass der Beklagten eine solche Urkunde nicht vorgelegen habe, kann sie damit im Berufungsverfahren keinen Erfolg haben. Damit setzt sie lediglich ihre Darstellung des Sachverhalts an die Stelle der tatrichterlichen Feststellungen, was ihr berufungsrechtlich verwehrt ist.
16 
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Aufklärungsverschuldens zu. Der Senat folgt im Ergebnis dem Landgericht, das etwaige Ansprüche des Klägers als verjährt angesehen hat. Dabei kann letztlich unentschieden bleiben, ob dem Kläger die Berufung auf die Hemmungswirkung des Mahnbescheids nach Treu und Glauben verwehrt ist (a), weil der lediglich auf einen nicht abgegrenzten Teil des Kapitalanlageschadens gerichtete Mahnantrag die Verjährung nicht gehemmt hat (b).
17 
a) Ob dem Landgericht in der Beurteilung zu folgen ist, dass sich der Kläger nach Treu und Glauben nicht darauf berufen könne, die am 31.12.2011 abgelaufene absolute Verjährungsfrist sei durch den rechtzeitig gestellten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gehemmt worden, braucht nicht abschließend geklärt zu werden. Dafür spricht im Streitfall allerdings einiges.
18 
aa) Das Landgericht hat dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegt, wonach es für den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf die Zulässigkeit, sondern allein auf die Wirksamkeit des auf den Mahnantrag erlassenen und zugestellten Mahnbescheides ankommt, so dass bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs dessen Verjährung auch dann gehemmt wird, wenn der Mahnantrag an Mängeln leidet oder sogar unzulässig ist oder wenn für die darin erhobene Forderung - von der Sachbefugnis abgesehen - noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH, NJW 2012, 995 Rn. 8 m.w.Nachw.).
19 
Jedoch kann sich die Berufung des Gläubigers auf den Hemmungstatbestand bei Erschleichen eines Mahnbescheides durch bewusst falsche Angaben, die seinem Erlass entgegengestanden hätten, im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellen. Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin, dass Fallgestaltungen, in denen ein Gläubiger im Einzelfall mit Hilfe unzulässiger oder unbegründeter Anträge in missbräuchlicher Weise versuchen sollte, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen, durch Anwendung von § 242 BGB begegnet werden kann (BGH, a.a.O. Rn. 10). Das gilt namentlich bei einer vorsätzlich falschen Erklärung des Antragstellers zu den von § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geforderten Umständen. Denn bei wahrheitsgemäßen Angaben im Mahnantrag muss das Mahngericht den Antrag gemäß § 691 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO als unzulässig zurückweisen, so dass dem Antragsteller lediglich die Möglichkeit der verjährungshemmenden Klageerhebung binnen Monatsfrist (§ 691 Abs. 2 ZPO) bleibt. Beschreitet ein Kläger in einem derartigen Fall gleichwohl den Weg des Mahnverfahrens in der nahe liegenden Absicht, die Klage nicht sofort begründen zu müssen, nutzt er treuwidrig eine formale Rechtsposition aus, wenn er sich auf die verjährungshemmende Wirkung des zugestellten Mahnbescheids beruft (ebenso jetzt auch BGH WM 2014, 1763, 1764 Rn. 11 a.E.).
20 
bb) Das Landgericht hat auf dieser rechtlichen Grundlage angenommen, dass der anwaltlich vertretene Kläger die im Mahnantrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geforderte Erklärung, der Anspruch hänge nicht von einer Gegenleistung ab, bewusst falsch abgegeben hat. Zwar hat der Kläger als Antragsteller hier im Unterschied zu der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung BGH NJW 2012, 995 nicht wahrheitswidrig erklärt, die Gegenleistung bereits erbracht zu haben. Nur bei einer entsprechenden Täuschung des Mahngerichts ist der Kläger wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf die durch Einreichung des Mahnantrages vor Ablauf der Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO eingetretene Hemmung der von der Beklagten geltend gemachten Verjährung des erhobenen Schadensersatzanspruchs zu berufen (vgl. OLG Stuttgart, WM 2014, 1998, 1999 f.). Das Landgericht hat jedoch die Kenntnis der Prozessbevollmächtigten des Klägers von der fehlenden Statthaftigkeit des Mahnverfahrens wegen der herauszugebenden Eigentumswohnung aus der Anlage K 12 hergeleitet. In diesem vom Anwalt konzipierten Schadensformular zur Erfassung der Vermögensschäden des Anlegers ist am Ende nach der Auflistung der Aufwendungen und Vorteile ausdrücklich davon die Rede, dass die ermittelte Gesamtsumme „Zug um Zug gegen Überlassung der Wohnung“ verlangt werden könne.
21 
Es ist aber gleichwohl nicht zweifelsfrei, ob der Kläger bewusst wahrheitswidrig erklärt hat, dass die erstrebte Geldleistung nicht von einer Gegenleistung abhänge, um sich dadurch auf einfachem und schnellem Weg einen Titel zu verschaffen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen. Nach Lage der Dinge kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass der Kläger sich zu einer solchen Schadensabrechnung berechtigt gesehen hat. Denn der Kläger hat sich nämlich unter Berufung auf BGH WM 2009, 540 Rn. 10 auf den Rechtsstandpunkt gestellt, er könne bei schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages durch die Beklagte als Geschädigter wählen, ob er an dem Anlagegeschäft festhalten, also die Eigentumswohnung behalten, und darüber hinaus seine zusätzlichen Vermögenseinbußen ersetzt verlangen („kleiner Schadensersatz“) oder ob er den „großen“ Schadensersatz unter Übereignung der Kaufsache geltend machen will. Im ersteren Fall scheint auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH WM 2014, 1763 Rn. 11) der Auffassung zu sein, dass von einem Missbrauch des Mahnverfahrens keine Rede sein könne.
22 
b) Dieser nach Erlass des angegriffenen Urteils entstandenen Rechtsfrage braucht der Senat nicht weiter nachzugehen. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 03.01.2012 ist die Verjährung des Zahlungsanspruchs des Klägers nicht gehemmt worden.
23 
Denn der vom Kläger erwirkte Mahnbescheid war mangels hinreichender Individualisierung nicht wirksam und damit zur Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Verb. mit § 167 ZPO nicht geeignet. Der Kläger hat die hilfsweise in dem Mahnbescheidsantrag geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Hinblick auf den geforderten Teilbetrag nicht hinreichend individualisiert (aa) und konnte die fehlende Individualisierung auch nicht mehr nach Ablauf der Verjährungsfrist wirksam nachholen (bb).
24 
aa) Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist in dem Mahnbescheidsantrag nicht hinreichend gem. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angeführt, wonach der Antragsteller den Streitgegenstand und damit die Grundlage des Verfahrens zu bestimmen hat.
25 
Dazu ist erforderlich, den geltend gemachten Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so abzugrenzen, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Mahnantrag und Mahnbescheid sind nur dann ordnungsgemäß, wenn sie den Grund des geltend gemachten Anspruchs ausreichend identifizieren. Ist nämlich der Streitgegenstand des Mahnverfahrens nicht bestimmt, entfällt von vornherein eine Rechtskraftwirkung. Dann liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil niemand sagen kann, welcher Anspruch eigentlich tituliert ist (Schnauder, Jus 2001, 1054, 1056). Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angabe im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH NJW 2009, 56 Rn. 18).
26 
Diesen Anforderungen an die Individualisierung der erhobenen Geldforderung genügt der Mahnbescheid im Streitfall nicht. Zwar ergibt sich daraus, dass in einem gestuften Verhältnis in zweiter Linie auch eine Schadensersatzforderung geltend gemacht werden soll. Für die Beklagte war jedoch nicht erkennbar, dass es sich um eine Teilforderung aus einem Gesamtzahlungsanspruch handelt und auf welche Positionen der Kläger den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 17.796,42 EUR beziehen wollte. Der Kläger hat im Mahnbescheidsverfahren eine Zuordnung des eingeklagten Betrags auf einzelne Schadenspositionen nicht vorgenommen. Die Ausfüllung des Betrages der Teilklage ist unabdingbare Voraussetzung der Bestimmtheit der verlangten Leistung. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt.
27 
bb) Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch eine im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz nachgeholte Individualisierung eingetreten.
28 
Zwar könnte in den von dem Kläger nachträglich (erst im Schriftsatz vom 28.11.2013, S. 4/5) angeführten Schadenspositionen die Angabe erblickt werden, in welcher Reihenfolge die einzelnen Positionen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erstmals eine ausdrückliche Bestimmung in dieser Hinsicht vorgenommen (Schriftsatz vom 02.12.2014 S. 2). Eine solche nachträgliche Individualisierung kann zwar die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf das Erfordernis eines bestimmten Antrags herbeiführen, hat aber für die Frage der Verjährung keine Rückwirkung. Für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an. Eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (BGH NJW 2009, 56 Rn. 20). Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hält an der früheren Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelforderungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbetrags unterbrochen werden sollte und deshalb die Nachholung der Aufschlüsselung der Einzelforderungen im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit zulässig war (vgl. etwa BGH NJW 2001, 305).
29 
Dem stimmt der Senat zu. Eine nachträgliche Zuordnung von Teilansprüchen kommt im Mahnverfahren nicht in Betracht. Die hiervon abweichende Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 06.05.2014 - II ZR 217/13 - WM 2014, 1544 Rn. 16 ff.) betrifft die Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den im Klageantrag geltend gemachten Teil übersteigt. Aus ihr kann der Kläger im Streitfall nichts für sich herleiten.
30 
3. Die Abweisung der negativen Feststellungsklage durch das Landgericht erweist sich schließlich schon deshalb als richtig, weil dem Antrag nach vollständiger Rückführung des Darlehens im Jahre 2012 das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, § 256 ZPO.
III.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat hat sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert.
32 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen, der dem erstinstanzlichen Streitwert entspricht.

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Referenzen

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