Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 AK 121/14

Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 04. Dezember 2014 auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen, weil der Senat zur Entscheidung nicht berufen ist.

Gründe

 
I.
Am 14.03.2013 erließ das Oberlandesgericht Stuttgart gegen den sich seinerzeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt V. befindlichen Verfolgten einen Auslieferungshaftbefehl, welchen es später durch Beschluss vom 25.04.2013 auf weitere Taten erstreckte. Haftgrundlage war insgesamt ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Landgericht X./Frankreich vom 28.01.2013, mit welchem die französischen Justizbehörden die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Landgerichts X./Frankreich vom 25.01.2013 begehrten. In diesem wurde dem Verfolgten neben weiteren Tatvorwürfen im Wesentlichen vorgeworfen gemeinsam mit weiteren Tatbeteiligten in der Zeit vom 01.08.2011 bis 27.09.2011 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung versucht zu haben, 9,7 Kilogramm Kokain aus den Niederlanden über Frankreich nach England zu verbringen, wobei das Rauschgift am 27.09.2011 bei einer Kontrolle am Eingang des Ärmelkanals von französischen Zollbeamten im Kofferraum eines Fahrzeugs habe sichergestellt werden können. Da sich der Verfolgte bei seiner richterlichen Vernehmung am 26.03.2013 vor dem Amtsgericht V. mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hatte, bedurfte es einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht, vielmehr bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart die Auslieferung am 03.07.2013, teilte jedoch der Staatsanwaltschaft beim Landgericht X./Frankreich mit, dass die Überstellung des Verfolgten im Hinblick auf das gegen den Verfolgten vor dem Landgericht Z. anhängigen Strafverfahren und eventuelle Strafansprüche der Bundesrepublik Deutschland zurückgestellt werde. Am 19.12.2013 verurteilte das Landgericht Z. (2 KLs 41 Js 13480/11) den Verfolgten sodann wegen gemeinschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, weil dieser am 09.12.2011 gemeinsam mit anderen Tatbeteiligen versucht hatte, etwa 129 Kilogramm Kokain von Südamerika zunächst nach Holland und von dort aus nach Deutschland einzuschmuggeln. Am 07.04.2014 beantragte der sich nach am 10.01.2014 eingetretener Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Z. vom 19.12.2013 seit 27.03.2014 in der JVA U. befindliche Verfolgte, ihn zur weiteren Vollstreckung dieser Strafe nach dem Übereinkommen vom 21.03.1983 über die Überstellung verurteilter Personen nach Holland zu überstellen. Im Rahmen der Erwägungen zu einer vorübergehenden Überstellung des Verfolgten nach Frankreich teilte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht X./Frankreich mit Schreiben vom 04.09.2014, eingegangen am 26.09.2014 bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, mit, dass der Verfolgte durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts X./Frankreich vom 14.01.2014 wegen der ihm im Haftbefehl des Landgerichts X./Frankreich vom 25.01.2013 zu Last gelegten Taten in Abwesenheit zwischenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden sei und nunmehr die Auslieferung des Verfolgten aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft beim Landgericht X./Frankreich vom 04.09.2014 zum Zwecke der Strafvollstreckung begehrt werde.
Aufgrund dieses neuen Europäischen Haftbefehls der Oberstaats-anwaltschaft beim Landgerichts X./Frankreich vom 04.09.2014 hob das Oberlandesgericht Stuttgart am 14.10.2014 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart seinen durch Beschluss vom 25.04.2013 erweiterten Auslieferungshaftbefehl vom 14.03.2013 auf. Bereits am 26.09.2014 hatte die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart ein neues Auslieferungsverfahrens (13 Ausl. A 376/14) eingeleitet und die richterliche Vernehmung des Verfolgten veranlasst, welche am 10.11.2014 vom Haftrichter des Amtsgerichts U. durchgeführt wurde. Am 19.11.2014 beantragte sie sodann beim OLG Stuttgart den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls, nahm diesen Antrag jedoch am 25.11.2014 wieder zurück, nachdem der Vorsitzende des dort zuständigen Senats die Akten unter Hinweis auf Bedenken bezüglich der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückgegeben hatte.
Am 25.11.2014 übersandte die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart die Akten mit der Bitte um Übernahme an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe. Diese behielt sich mit Verfügung vom 28.11.2014 ausdrücklich die Übernahme des Verfahrens vor und legte die Akten am 05.12.2014 dem Senat zur Entscheidung über den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls vor.
II.
Der Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Karlsruhe hierfür nicht zuständig ist, vielmehr obliegt diese Entscheidung weiterhin dem Oberlandesgericht Stuttgart.
Nach § 14 Abs.1 IRG sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht örtlich zuständig, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zwecke der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.
a. Eine erstmalige Ermittlung in diesem Sinne erfolgte vorliegend am 08.02.2013, als der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Landgericht X./Frankreich vom 28.01.2013 bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart einging. Da sich der Verfolgte zum damaligen Zeitpunkt für das Landgericht Z. in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt V. befand, lag der Ermittlungsort im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Stuttgart (Brandenburgisches Oberlandesgericht NStZ-RR 1996, 311; Vogel/Burchard in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., 25. Lieferung 2012, § 14 IRG Rn. 31). Die hierdurch begründete örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart ist weder durch die am 27.03.2014 erfolgte Verlegung des Verfolgten in die Justizvollzugsanstalt U. noch durch die Übersendung des Europäischen Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft beim Landgericht X./Frankreich vom 04.09.2014 entfallen.
b. Soweit es die am 27.03.2014 erfolgte Verlegung des Verfolgten in die Justizvollzugsanstalt U. betrifft, ist dies schon deshalb unerheblich, weil eine einmal bestehende örtliche Zuständigkeit grundsätzlich bis zum Ende des Auslieferungsverfahrens andauert und durch Änderungen des Aufenthalts grundsätzlich nicht berührt wird (OLG Koblenz NStZ 2006, 110; OLG Celle OLGSt IRG § 14 Nr. 3; Vogel/Burchard, a.a.O., Rn. 3). Insoweit stellt das Wort „zuerst“ in § 14 Abs. 1 IRG Abs.1 klar, dass sich ein einmal begründeter Gerichtsstand nicht durch erneute Ermittlung des Verfolgten in einem anderen Bezirk ändert (OLG Hamm NJW 1975, 2154; dass. StraFo 1999, 50; OLG Koblenz NStZ 1982, 210; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 14 IRG Rn.4). Die Zuständigkeitsbestimmung des § 14 IRG bezweckt nämlich die Vereinfachung, Beschleunigung und Kontinuität des Auslieferungsverfahrens (BT-Drucks. 9/1338 S.48) und stellt bezüglich der örtlichen Zuständigkeitsfortdauer auf dasjenige Oberlandesgericht ab, in dessen Bezirk der Verfolgte ergriffen oder zunächst ermittelt wird, wobei sie insoweit an rein tatsächliche und rein zeitliche Kriterien anknüpft. Eine danach zeitlich zuerst begründete örtliche gerichtliche Zuständigkeit bleibt danach auch erhalten, wenn später Umstände eintreten, welche eine andere gerichtliche Zuständigkeit zu begründen geeignet sind, so dass allein der nunmehrige haftbedingte Aufenthalt des Verfolgten in der Justizvollzugsanstalt U. die einmal begründete Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht in Frage stellt.
c. Die somit begründete Fixierung der örtlichen Zuständigkeit auf das Oberlandesgericht Stuttgart hat auch nicht durch die am 26.09.2014 erlangte Kenntnis vom Vorliegen eines neuen Europäischen Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft beim Landgericht X./Frankreich vom 04.09.2014 geendet.
aa. Insoweit kann der Senat zunächst die bislang obergerichtlich nicht abschließend geklärte Frage offen lassen, ob die gesetzlich auf ein Oberlandesgericht festgelegte Zuständigkeit bereits dann endet, wenn das gesamte Auslieferungsverfahren abgeschlossen ist - sei es durch Überstellung des Verfolgten, durch Ablehnung der Bewilligung oder durch Rücknahme des Ersuchens - oder auch darüber hinaus fortdauern kann (so OLG München, Beschluss vom 29.1.1987 – Ausl. 8/87- zit. nach Vogel/Burchard, a.a.O., § 14 IRG § Rn. 4; siehe hierzu auch Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O. § 14 IRG Rn. 4), denn keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Zwar verliert ein Auslieferungsersuchen zum Zwecke der Strafverfolgung auch nach Ansicht des Senats im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Verfolgten in derselben Sache seine rechtliche Grundlage, zumal ein Auslieferungsersuchen zum Zwecke der Strafvollstreckung teilweise anderen rechtlichen Prüfungskriterien unterliegt als ein solches zum Zwecke der Strafverfolgung. Gleichwohl erledigt sich das ursprüngliche Auslieferungsersuchen nicht in allen Fällen ohne weiteres, vielmehr verbleibt dem ersuchenden Staat durchaus die Möglichkeit, sein ursprüngliches Auslieferungsersuchen anzupassen, zu ergänzen oder - wie hier erfolgt - auf eine andere rechtliche Grundlage zu stellen. Gerade in Fällen, in welchen sich der Tatvorwurf nicht ändert, würde ein Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit nach Ansicht des Senats dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 14 IRG zuwiderlaufen, welche durch eine Festlegung auf das zunächst mit der Sache befasste Oberlandesgericht auch aus außenpolitischen Gründen negative und ggf. auch mit einer zeitweiligen Aufhebung der Haftgrundlage verbundene Zuständigkeitskonflikte vermeiden will (vgl. Vogel/Burchard, a.a.O., § 14 IRG Rn. 3). Die hier bestehende besondere Sachnähe zwischen den Europäischen Haftbefehlen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht X./Frankreich vom 28.01.2013 und 04.09.2014 zeigt sich auch daran, dass die französischen Justizbehörden dem Verfolgten im letztgenannten Europäischen Haftbefehl im Falle seiner Überstellung ausdrücklich das Recht auf ein neues Verfahren zugesichert haben, so dass letztendlich auch der Schuldvorwurf - wie ursprünglich nach dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Landgericht X./Frankreich vom 28.01.2013 auch erforderlich - mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut der gerichtlichen Prüfung und Klärung in Frankreich unterliegen wird.
10 
bb. Die fortdauernde gerichtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart ergibt sich vorliegend jedenfalls aus dem sich aus § 14 Abs. 2 IRG ergebenden Grundsatz des Sachzusammenhangs. Nach dieser Vorschrift richtet sich die örtliche Zuständigkeit für den Fall, dass mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammenhang damit wegen Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgeliefert werden sollen, grundsätzlich danach, welches Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befasst wurde. Diese Vorschrift ist aber auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn die Auslieferung nur einer Person aufgrund mehrerer Auslieferungsersuchen bzw. deren Auslieferung in einem Ersuchen wegen mehrerer Taten, bei denen der in § 14 Abs. 2 IRG vorausgesetzte Zusammenhang nicht besteht, begehrt wird (OLG Bamberg NJW 2010, 1619; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O. § 14 IRG Rn. 17; Vogel/Burchard, a.a.O., Rn. 34). Zweck der Regelung des § 14 Abs. 2 IRG ist es nämlich, eine einheitliche Behandlung sachlich zusammenhängender Verfahren zu sichern und damit der Eilbedürftigkeit des Auslieferungsverfahrens Rechnung zu tragen. Gleiches ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers (BT-Drucks. 9/1338, S. 48). Danach soll die Vorschrift des § 14 Abs. 2 IRG erreichen, dass zur Sicherung einer einheitlichen Behandlung das Oberlandesgericht zuständig sein soll, das zuerst mit der Sache befasst wird. Damit soll einerseits dem Beschleunigungsgesichtspunkt Rechnung getragen werden und andererseits - besonders im Verhältnis zum Ausland - sichergestellt werden, dass einheitliche Sachverhalte auch zu einheitlichen Entscheidungen führen (OLG Bamberg a.a.O.). Da zum Zeitpunkt des Eingangs des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft beim Landgericht X./Frankreich bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart am 26.09.2014 das Oberlandesgericht Stuttgart aber noch mit dem Auslieferungsverfahren aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft beim Landgericht X./Frankreich vom 28.01.2013 - wenn auch nur im Rahmen des Haftverfahrens - befasst war, ist durch den Eingang die Zuständigkeit dieses Spruchkörpers auch für den neuen Europäischen Haftbefehl begründet worden. Diese Bewertung hat offensichtlich auch die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart geteilt und nach Eingang des neuerlichen Auslieferungsersuchens im Hinblick auf dieses sogleich die richterliche Vernehmung des Verfolgten veranlasst, welche dann auch am 10.11.2014 vom Haftrichter des Amtsgericht U. durchgeführt wurde.
III.
11 
Eine Notzuständigkeit des Senats für den Erlass des nunmehr begehrten Auslieferungshaftbefehls besteht schon aufgrund der in anderer Sache fortdauernden Inhaftierung des Verfolgten nicht (vgl. hierzu Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 14 IRG Rn. 2).
IV.
12 
Der Senat weist darauf hin, dass im Falle einer fortdauernden anderweitigen Bewertung der Rechtslage durch das Oberlandesgericht Stuttgart eine grundsätzliche Klärung und Bestimmung der Zuständigkeit durch den Bundesgerichtshof erforderlich sein wird (vgl. BGH NStE Nr.1 zu § 14 IRG).

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