1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 27. März 2015 (Ausdruck: 30. März 2015) - R640 VRs 420 Js 22461/12 - in der Gestalt des Beschwerdebescheids der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 16. April 2015 - 6 Zs 651/15 - wird als unbegründet verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
4. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
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| | Der seit 1993 vielfach, u.a. einschlägig verurteilte heute 40-jährige Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Heidelberg vom 14.03.2013 - 2 Ls 420 Js 22461/12 -, rechtskräftig seit dem 23.04.2013, wegen „gemeinschaftlichen“ unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Ausweislich der Feststellungen diente die Tat der Befriedigung der Drogensucht. Nach Verbüßung von Untersuchungshaft (24.12.2012 bis 22.04.2013) und anschließender Strafhaft wurde die Vollstreckung durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 21.06.2013 ab dem 27.06.2013 gem. § 35 BtMG zurückgestellt. Darüber hinaus wurde die - hier nicht verfahrensgegenständliche - Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Heilbronn vom 18.10.2011 - 12 Ls 62 Js 14538/11 - durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 21.06.2013 ebenfalls nach § 35 BtMG zurückgestellt. In der Folgezeit befand sich der Antragsteller vom 27.06.2013 bis zum 26.07.2014 in stationärer Therapie und danach noch weiterhin bis 05.10.2014 in der Nachsorge in der Therapieeinrichtung L. e.V. in F. Mit Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 05.11.2014 wurde die nach Zwei-Drittel-Anrechnung verbleibende Restfreiheitsstrafe von 204 Tagen nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 21.01.2015 -1 Qs 3/15 - als unbegründet verworfen. |
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| | Durch Schriftsatz vom 02.02.2015 beantragte der Verurteilte eine (erneute) Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG zur Durchführung einer ambulanten Therapie. Unter dem 11.03.2015 legte er ergänzend einen Behandlungsvertrag über eine ambulante Therapie bei der Jugend- und Sozialberatung Heilbronn vor (Therapiebeginn 31.03.2015) vor. |
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| | Das Amtsgericht Heidelberg hat mit Beschluss vom 25.03.2015 die Zustimmung zur Zurückstellung verweigert. Mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 27.03.2015 (Ausdruck: 30.03.2015) wurde der Antrag des Verurteilten abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 16.04.2015 als unbegründet verworfen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine ambulante Therapie aufgrund der von der früheren Therapieeinrichtung mitgeteilten erheblichen Verstöße des Antragstellers ungeeignet sei. |
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| | Mit Schriftsatz vom 28.04.2015, beim Oberlandesgericht Karlsruhe am selben Tag eingegangen, stellt der Verurteilte Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung wird unter anderem - erstmals - darauf abgestellt, dass die von der früheren Therapieeinrichtung mitgeteilten Verstöße unzutreffend seien. Er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen und die Therapie von sich aus beendet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift verwiesen. |
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| | Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. |
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| | Der nach § 23 ff EGGVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung des Zurückstellungsverfahrens nach §§ 35 Abs. 1 und 2 BtMG, 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde lediglich auf Ermessensfehler und dahin zu überprüfen, ob ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist und die Grenzen eines zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind (vgl. nur Senat StV 2002, 263). |
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| | Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat im Beschwerdebescheid innerhalb des ihr eröffneten Beurteilungsspielraums entschieden. Ihre Auffassung, dass die vorliegend durchgeführte ambulante Therapie nicht ausreichend ist, um eine Zurückstellung nach § 35 Abs. 1 BtMG vorzunehmen, hält rechtlicher Nachprüfung stand. |
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| | Die Vollstreckungsbehörde hat berücksichtigt, dass sie grundsätzlich kein Recht hat, einem therapiewilligen Verurteilten die Therapieform vorzuschreiben bzw. die Zurückstellung von einer bestimmten Therapieform abhängig zu machen. Insbesondere kann eine Zurückstellung nicht versagt werden, weil die Strafvollstreckungsbehörde eine stationäre Therapie anstrebt, wenn die ambulante Therapie Erfolg verspricht (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 35 Rn. 150). Anderes gilt jedoch dann, wenn die beabsichtigte Therapie von vornherein als aussichtslos erscheint (Senat, NStZ-RR 2009, 122). Demzufolge scheidet eine ambulante Therapie in der Regel aus, wenn es zuvor während einer anderen ambulanten Therapie zu Straftaten oder Drogenmissbrauch gekommen war (Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 35 Rn. 154). Dies gilt nach Auffassung des Senats erst recht, wenn solche Verhaltensweisen sogar bei einer früheren stationären Therapie an den Tag gelegt worden sind. Ausweislich der Mitteilungen der Therapieeinrichtung Lebenswende e. V. vom 28.01.2014, „06.09.2014“ (Datum offensichtlich unzutreffend), 20.10.2014 und 25.10.2014 kam es seitens des Antragstellers zu vielfachen und erheblichen Verstößen (Manipulationsversuche bei Urinkontrollen, aggressives Verhalten, Diebstahl von Schlüsseln und Geld, Drogenkonsum). Daher habe er schließlich die Einrichtung nur deshalb „von sich aus“ verlassen, um eine sofortige Entlassung zu umgehen. |
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| | Die Vollstreckungsbehörde durfte sich ohne Ermessensfehler auf die Richtigkeit dieser Mitteilungen verlassen. Ermessensfehlerhaft kann eine Entscheidung zwar auch dann sein, wenn die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt nicht in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen geprüft hat (MüKoStGB/Kornprobst, 2. Aufl., § 35 BtMG Rn. 172). Vorliegend war es jedoch unter dem Gebot der erforderlichen Sachaufklärung nicht geboten, im Wege des Freibeweisverfahrens - nur ein solches kommt in Betracht - über die eingeholten Erkundigungen hinaus, Weiteres zu veranlassen. Obgleich dem Verurteilten spätestens durch den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 25.03.2015 und den Bescheid der Staatsanwaltschaft 30.03.2015 die entscheidungserheblichen maßgeblichen Umstände bekannt geworden waren (massives Fehlverhalten während der stationären Therapie), hat er deren Wahrheitsgehalt auch noch im Rahmen der Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt. Daher bestand insoweit für die Vollstreckungsbehörde kein Anlass zu noch weitergehender Sachaufklärung. Erstmals im Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird nunmehr - in pauschaler Weise - bestritten, dass die Therapieeinrichtung zutreffende Mitteilungen gemacht habe. Dies kann die getroffene Entscheidung der Vollstreckungsbehörde und den hierbei herangezogenen Beurteilungsspielraum nicht in Frage stellen. Bei beantragter Verpflichtung zu Maßnahmen mit Beurteilungsspielraum oder Ermessen kommt es nämlich auf den Zeitpunkt an, zu dem der ablehnende Bescheid durch die Vollstreckungsbehörde ergangen ist (vgl. Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 115 Rn. 12 a. E. zur gleichgelagerten Rechtsfrage bei § 115 StVollzG). |
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| | Angesichts der Erheblichkeit der festgestellten Verstöße konnte die Vollstreckungsbehörde im Rahmen des Beurteilungsspielraums eine ablehnende Entscheidung in Bezug auf eine ambulante Therapie treffen. Das frühere Therapieverhalten des Antragstellers spricht ersichtlich gegen den Erfolg einer nichtstationären Behandlungsform; entscheidend ist nämlich, welche Therapieform im Einzelfall für den Abhängigen geeignet und erfolgversprechend ist (MüKo, a.a.O., § 35 Rn. 73). Eine ambulante Therapie bietet dem Verurteilten deutlich mehr Gelegenheit zu einem Missbrauch und zu einem Ausweichverhalten als eine stationäre Therapie (MüKo, a.a.O., § 35 Rn. 75; Weber, StGB, 4. Aufl., § 35 Rn. 81). Insoweit konnte die Vollstreckungsbehörde daher im Rahmen des eröffneten Beurteilungsspielraums den Erfolg einer bloß ambulanten Therapie angesichts des Vorverhaltens des Verurteilten während der durchgeführten stationären Therapie verneinen. Es sind letztlich keine durchgreifenden konkreten Umstände ersichtlich, weshalb der Antragsteller die mit einer ambulanten Therapie zwangsläufig einhergehenden „Freiheiten“ nicht - erst recht - missbrauchen sollte. Diese Auffassung des Senats steht nicht im Widerspruch zu dem Senatsbeschluss vom 13.01.2000 - 2 VAs 30/99 (StV 2000, 631). In jenem Fall war es nämlich nach vorherigen Regelverstößen zu einem über sechsmonatigen erstmaligen Strafvollzug gekommen, der die Verurteilte in besonders nachhaltiger Weise beeindruckt hatte. |
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| | Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht vorliegen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG, Nr. 15301 KV zum GNotKG. |
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| | Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG. In Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ist ein Geschäftswert von 5.000 Euro anzusetzen (OLG Celle NStZ-RR 2014,64). |
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