Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 74/16

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Heidelberg vom 16. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Heidelberg zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Der Verurteilte ist seit dem 19.04.2006 auf Grund des Urteils des Landgerichts Mannheim vom gleichen Tag – 5 KLs 406 Js 18505/05 –, das in Folge Rechtsmittelverzichts unmittelbar rechtskräftig wurde, in einem psychiatrischen Krankenhaus, nämlich im Zentrum für Psychiatrie in Z., untergebracht. Dort hatte er sich bereits zuvor, und zwar seit dem 07.07.2005, auf Grund eines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Mannheim vom selben Tag – 42 Gs 1471/05 – befunden. Anlass für die Unterbringung waren ausweislich des vorgenannten Urteils des Landgerichts Mannheim am 01.07.2005 begangene Taten der räuberischen Erpressung sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung, bei denen sich der Verurteilte nach den Feststellungen des durch den Sachverständigen Dr. Z. beratenen Landgerichts in Folge einer bipolaren affektiven Störung mit psychotischer Symptomatik und durch Alkoholkonsum zusätzlich enthemmt in einem Zustand erheblich verminderter oder sogar aufgehobener Schuldfähigkeit befunden hatte. Darüber hinaus ist der Verurteilte nicht vorbestraft, allerdings vor und nach den Anlasstaten bereits mehrfach durch aggressives Verhalten gegen Personen und Sachen in Erscheinung getreten.
Der Verlauf der Unterbringung im Maßregelvollzug war davon gekennzeichnet, dass der psychische Zustand des Verurteilten unter entsprechender Medikation – auch angesichts seiner insoweit bestehenden Krankheitseinsicht – alsbald und dauerhaft stabilisiert werden konnte. Demgegenüber kam es im Hinblick auf den Missbrauch von Alkohol, illegalen Betäubungsmitteln und Medikamenten wiederholt und regelmäßig zu teilweise gravierenden Rückfällen, die in einem Fall (am 31.05.2013) mit tätlichen Angriffen auf das Personal des Zentrums für Psychiatrie einhergingen. Angesichts des insoweit bestehenden Regelwerks des Zentrums für Psychiatrie führten diese regelmäßigen Rückfälle des Verurteilten in sein Suchtverhalten dazu, dass ihm bereits gewährte Lockerungsstufen mit gleicher Regelmäßigkeit zurückgenommen und probeweise Aufenthalte des Verurteilten im Heimbereich des Zentrums für Psychiatrie zu Beginn des Jahres 2011 sowie im GRN-Betreuungszentrum W. zu Beginn des Jahres 2012 jeweils nach kurzer Zeit wieder beendet wurden.
Mit Beschlüssen vom 17.04.2007, 07.04.2008, 22.04.2009 und vom 03.05.2010, mit weiterem, nach Einholung eines externen Gutachtens der Sachverständigen Dr. S. ergangenen Beschluss vom 13.12.2011 sowie mit Beschluss vom 20.12.2012 ordnete das Landgericht Heidelberg jeweils die Fortdauer der Unterbringung an. In einem weiteren Fortdauerbeschluss vom 27.01.2014 forderte das Landgericht Heidelberg das Zentrum für Psychiatrie in Z. ausdrücklich dazu auf, die Möglichkeit einer Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt abzuklären. Obgleich dieser Aufforderung – soweit ersichtlich – nicht nachgekommen wurde, ordnete das Landgericht Heidelberg mit Beschluss vom 26.01.2015 erneut die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, ohne eine Überweisung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt (erneut) zu erwägen.
Am 15.06.2015 beschloss das Landgericht Heidelberg, zum psychischen Gesundheitszustand sowie zu der Frage, ob und inwieweit aufgrund dieses Zustands mit rechtswidrigen Taten zu rechnen ist, ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. einzuholen, das dieser am 29.08.2015 vorlegte. In seinem schriftlichen Gutachten kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Behandlung der nach seiner Einschätzung bei dem Verurteilten vorliegenden bipolaren affektiven Störung in Folge der problematischen Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten sowie dessen komorbider Abhängigkeitserkrankung erheblich erschwert werde. Die Anlasstat sei durch eine sehr spezifische Konstellation gekennzeichnet gewesen. Straftaten im Sinne des Anlassdelikts seien nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wenn auch nicht ausgeschlossen. Risikofaktoren für andere Formen gewalttätigen Verhaltens seien vorhanden. Es sei fast sicher davon auszugehen, dass der Verurteilte wieder Alkohol und/oder Drogen und Medikamente konsumieren werde. Werde die bisherige Behandlungsstrategie fortgesetzt, werde man den Verurteilten voraussichtlich in keinem Setting außerhalb des Maßregelvollzugs erproben können, da stets mit disziplinarischen Problemen und Suchtmittelkonsum zu rechnen sei. Eine Erprobung des Verurteilten im Heimbereich des Zentrums für Psychiatrie in Z. erscheine als denkbare Zukunftsperspektive, wobei der Automatismus einer Rückverlegung in den Sicherheitsbereich der Forensik im Falle eines Suchtmittelmissbrauchs oder eines sonstigen Regelverstoßes möglichst zu beseitigen sei.
Das Zentrum für Psychiatrie Z. hat zu diesem Sachverständigengutachten am 22.10.2015 Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass die Anlassdelikte nicht singulär, sondern als Eskalation bereits zuvor aufgetretener aggressiver Verhaltensweisen zu sehen seien. Bei einem fortgesetzten Suchtmittelkonsum des Verurteilten sei mit einer Exazerbation der Grunderkrankung und in der Folge mit erneuten Delikten aus dem bereits gezeigten Verhaltensspektrum zu rechnen. Der Verurteilte werde in seinem Bestreben eines nochmaligen Probewohnens im Heimbereich des Zentrums für Psychiatrie unterstützt.
Am 08.01.2016 wurde der Verurteilte durch die Strafvollstreckungskammer angehört. Im Rahmen der Anhörung teilten der Verurteilte und sein Verteidiger mit, kurz zuvor seien wegen eines Rückfalls mit „Spice“ erneut bereits gewährte Lockerungen zurückgenommen worden. Der Sachverständige Prof. Dr. D. führte in Ergänzung seines schriftlichen Gutachten aus, dass Suchtmittelkonsum und gewalttätiges Verhalten des Verurteilten weiterhin zu erwarten seien. Auch wenn Taten im Sinne des Anlassdelikts nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, bestehe die hohe Gefahr, dass der Verurteilte Dritte bedrohe und – falls diese nicht deeskalierend agierten – auch schlage. Der Verurteilte teilte mit, weiterhin einen massiven Suchtdruck zu verspüren, dem er immer wieder nachgeben müsse.
Mit Beschluss vom 16.02.2016 ordnete das Landgericht Heidelberg die Fortdauer der Unterbringung an. Eine bedingte Entlassung des Verurteilten komme derzeit nicht in Betracht. Außerhalb des Maßregelvollzugs werde es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erneutem exzessiven Suchtmittelkonsum kommen, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer psychotischen Dekompensation führe, was die erhebliche Gefahr zumindest von erheblichen Körperverletzungsdelikten mit sich brächte. Vor diesem Hintergrund sei die weitere Unterbringung auch noch verhältnismäßig. Der Beschluss ist durch den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer, den Berichterstatter sowie den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer „für die sich im Urlaub befindliche“ Beisitzerin unterzeichnet.
Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger des Verurteilten am 29.02.2016 zugestellt wurde, richtet sich die am 01.03.2016 beim Landgericht Heidelberg eingegangene sofortige Beschwerde, die am 03.03.2016 näher begründet wurde und insbesondere die Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Unterbringung sowie Defizite in der Begründung der angefochtenen Entscheidung geltend macht.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die sofortige Beschwerde ist zudem – vorläufig – begründet.
10 
1. Die Voraussetzungen, die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären, liegen derzeit allerdings nicht vor.
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a) Die Voraussetzungen der Maßregel des § 63 StGB sind nicht weggefallen. Die der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zugrunde liegende seelische Störung liegt nach den – auch den Senat überzeugenden – Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. D. weiterhin vor. Ob diese seelische Störung – wie Prof. Dr. D. in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19.04.2006 meint – als bipolare affektive Störung oder – wie die Sachverständige Dr. S. in ihrem Gutachten vom 08.08.2011 vertreten hatte – als schizoaffektive Psychose zu kategorisieren ist, ist für ihr generelles Vorliegen ohne Bedeutung. Dass diese Erkrankung in Folge der Krankheitseinsicht des Verurteilten und der erfolgreichen Medikation bereits seit längerem remittiert ist, ändert an ihrem grundsätzlichen Fortbestand nichts.
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Ein Wegfall der auf dem Zustand des Verurteilten beruhenden Gefährlichkeit kann auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen des Anhörungstermins am 08.01.2016, wonach im Falle einer Beendigung des Maßregelvollzugs die hohe Gefahr bestehe, dass der Verurteilte erneut Suchtmittel konsumiere sowie Dritte bedrohe und – falls diese nicht deeskalierend agierten – auch schlage, ebenfalls nicht angenommen werden; insbesondere zählen vorsätzliche Körperverletzungen gemäß § 223 Abs. 1 StGB, wenn sie etwa durch Faustschläge begangen werden, zu den „erheblichen rechtswidrigen Taten“ im Sinne von § 63 StGB (vgl. BGH, NStZ 2008, 210, 212; NStZ-RR 2011, 202 f.).
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Diesen Ausführungen des Sachverständigen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei. Sie sind angesichts der Vorgeschichte der Anlasstaten sowie des bisherigen komplikationsreichen Vollzugsverlaufs in hohem Maße plausibel; die bisherige Unterbringung des Verurteilten war durch zahlreiche Rückfälle mit Rauschmitteln geprägt, von denen einer – noch nicht lange zurückliegend – zudem mit tätlichen Angriffen auf das Personal des Zentrums für Psychiatrie verbunden war. Widersprüche zwischen dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens und den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen, die zu einer besonders kritischen Auseinandersetzung mit dessen Aussagen zwingen würden (vgl. BVerfG, NJW 2013, 3228, 3231), sind entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung nicht erkennbar. Das schriftliche Gutachten stellt primär darauf ab, dass Gewalttaten, die mit dem Anlassdelikt – in einem eng verstandenen Sinne – vergleichbar sind, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, weist aber auch darauf hin, dass sich „durchaus auch Risikofaktoren für andere Formen gewalttätigen Verhaltens“ ergäben. Im Rahmen der Anhörung hat der Sachverständige diese Aussagen weder zurückgenommen noch relativiert, sondern die „Risikofaktoren für andere Formen gewalttätigen Verhaltens“ dahingehend konkretisiert, es bestehe „die hohe Gefahr, dass der Untergebrachte - wie in der Vergangenheit schon häufig - beliebige Dritte massiv bedroht und diese, wenn sie nicht deeskalierend agieren, auch schlägt.“ Die schriftlichen und mündlichen Aussagen des Sachverständigen weichen damit nicht voneinander ab oder sind gar widersprüchlich, sondern insgesamt konsistent und auch inhaltlich in vollem Umfang überzeugend.
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Dass mit einer Erledigterklärung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB Führungsaufsicht eintreten würde, ändert an der Einschätzung einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten nichts. Selbst engmaschige Weisungen der Führungsaufsicht auf der Grundlage von § 68b Abs. 1 und Abs. 2 StGB könnten die Gefahr der Begehung derartiger Taten angesichts der erheblichen Suchtproblematik des Verurteilten und des nach dessen eigenen Angaben auch aktuell noch bestehenden hohen Suchtdrucks, der selbst im Maßregelvollzug zu etlichen Rückfallen mit Rauschmitteln geführt hat, nicht ausschließen oder zumindest zureichend minimieren.
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b) Auch ist die weitere Vollstreckung der Maßregel – noch – nicht unverhältnismäßig. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung insbesondere zwischen der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs und dem Gewicht der Anlasstaten sowie der in Freiheit zu erwartenden Taten unter besonderer Berücksichtigung des Grundrechts des Verurteilten auf Fortbewegungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (vgl. BVerfG, NJW 1986, 767, 770; Senat, NStZ-RR 2005, 338; OLG Hamburg, NStZ-RR 2005, 40; siehe auch BVerfG, NStZ-RR 2012, 385) ist einerseits zu sehen, dass die Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bereits nahezu elf Jahre und damit einen erheblichen Zeitraum andauert und nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen von dem Verurteilten in Zukunft keine weiteren Straftaten mit dem allerdings erheblichen Gewicht der Anlasstaten zu erwarten sind, bei deren Begehung er zwei verschiedene Verbrechenstatbestände (räuberische Erpressung, versuchte schwere Brandstiftung) verwirklichte. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen ist, dass der Verurteilte in Freiheit mit Rauschmitteln rückfällig würde und in der Folge mit hoher Wahrscheinlichkeit (auch) mit Gewalttaten im Sinne zwar nicht qualifizierter, aber doch erheblicher Körperverletzungsdelikte zu rechnen wäre. In der Gesamtschau dieser Umstände verstößt ein weiterer Maßregelvollzug noch nicht gegen das Übermaßverbot. Bei zukünftigen Entscheidungen über die Fortdauer des Maßregelvollzugs wird jedoch eine Erledigterklärung der Unterbringung auf der Grundlage von § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB in stetig wachsendem Maße in den Blick zu nehmen sein.
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2. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung ist auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Aus den bereits zu § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB ausgeführten Gründen ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Verstoß gegen die eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung flankierenden Weisungen der Führungsaufsicht (vgl. § 67d Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 68f Abs. 1, Abs. 2 StGB) – anders als im Falle der Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB – zum Widerruf der Bewährung führen könnte (vgl. § 67g Abs. 1 StGB). Angesichts der weiterhin nicht zureichend bewältigten Suchtproblematik des Verurteilten, der den Suchtdruck, der sein Leben seit vielen Jahren prägt, weiterhin stark verspürt, ist nicht damit zu rechnen, dass ein drohender Bewährungswiderruf allein oder im Zusammenwirken mit möglichen Weisungen der Führungsaufsicht zu einem dauerhaften abstinenten Verhalten des Verurteilten führen würde. Ohne belastbare Aussicht auf einen zukünftigen Rauschmittelverzicht des Verurteilten kann diesem jedoch keine positive Kriminalprognose gestellt werden.
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3. Das Landgericht wäre jedoch – zumal angesichts der anschließend nicht weiter verfolgten Ankündigung in seinem Beschluss vom 27.01.2014 – gehalten gewesen, auf der Grundlage des § 67a Abs. 1 StGB eine Überweisung des Verurteilten in den Vollzug einer Maßregel nach § 64 StGB, also in eine Entziehungsanstalt, zu erwägen. Jedenfalls wenn nach der konkreten Sachlage die Möglichkeit besteht, dass durch den Vollzug einer anderen als der im Urteil angeordneten Maßregel die Dauer des Freiheitsentzugs reduziert werden kann, ist eine solche gerichtliche Prüfung bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen (der Verhältnismäßigkeit) geboten, wenn über die Fortdauer der Unterbringung gemäß § 67e StGB entschieden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 06.11.2013, 2 Ws 429/13; Beschluss vom 02.12.2015, 2 Ws 527/15; siehe auch BVerfG, NJW 2013, 3328, 3230; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 67a Rn. 3; Pollähne, in: NK-StGB, 4. Aufl. 2013, § 67a Rn. 23).
18 
Hinsichtlich des Verurteilten liegen erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass seine Resozialisierung in einer Entziehungsanstalt besser gefördert werden könnte als in einem psychiatrischen Krankenhaus. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. D. sowie des Zentrums für Psychiatrie in Z. konnte die Suchtkrankheit des Verurteilten im Gegensatz zu dessen psychischer Erkrankung bislang nicht erfolgreich therapiert werden und stellt offenkundig den vordringlichen Grund für die weiterhin negative Kriminalprognose dar. Sollte es gelingen, die Rauschmittelabhängigkeit des Verurteilten zu beherrschen, bestünde auf der Grundlage der vorliegenden psychiatrischen Expertisen eine realistische Chance, dass er in Freiheit bei fortbestehender Krankheitseinsicht die erforderliche Medikation fortsetzen und nicht mehr straffällig würde. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, eine Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt in Betracht zu ziehen, anstatt ihn weiterhin in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, dortige Lockerungsversuche auch zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit in Folge der Suchtproblematik scheitern zu sehen und schließlich – in durchaus absehbarer Zeit – die Fortdauer der Unterbringung auf der Grundlage von § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB trotz weiterhin negativer Kriminalprognose wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären.
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4. Bevor die Entscheidung, ob der Verurteilte gemäß § 67a Abs. 1 StGB in den Vollzug der Maßregel nach § 64 StGB zu überweisen ist, abschließend getroffen werden kann, ist allerdings noch eine ergänzende Aufklärung des Sachverhalts erforderlich. Geboten erscheinen insbesondere die Einholung einer sachverständigen Äußerung zu der Frage, ob die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 StGB aus medizinischer Sicht vorliegen; insoweit dürfte es sich anbieten, den mit dem Vorgang bereits vertrauten Gutachter Prof. Dr. D. um eine ergänzenden Stellungnahme zu bitten. Auch dürfte die Einschätzung des Zentrums für Psychiatrie in Z. zu dieser Frage einzuholen und wird der Verurteilte erneut anzuhören sein.
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Angesichts dieser Erfordernisse kommt entgegen § 309 Abs. 2 StPO eine eigene Sachentscheidung durch den Senat nicht in Betracht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 06.11.2013, 2 Ws 429/13; Beschluss vom 02.12.2015, 2 Ws 527/15). Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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5. Nachdem der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer aus den genannten Gründen aufzuheben ist, bedarf die Frage, ob der Beschluss angesichts der Unterzeichnung durch den Vorsitzender der Strafvollstreckungskammer „für die sich im Urlaub befindliche“ Beisitzerin auch unter einem formalen Mangel leidet, keiner abschließenden Beantwortung. Der Senat weist aber darauf hin, dass es ratsam, wenn nicht sogar erforderlich gewesen wäre, den Umstand aktenkundig zu begründen, dass die Beisitzerin einerseits an der Beschlussfassung beteiligt, andererseits aber an einer Unterschriftsleistung verhindert war (vgl. OLG Koblenz, MDR 1983, 864; OLG Düsseldorf, MDR 1984, 164 und VRS 96/99, Nr. 77; siehe auch Valerius, in: MK-StPO, § 33 Rn. 21; Weßlau, in: SK-StPO, 4. Aufl. 2014, Vor § 33 Rn. 12).

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