Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 14. September 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
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| | Der 1968 geborene und bereits einschlägig strafrechtlich auffällig gewordene P. wurde durch das seit 17.11.2010 rechtskräftige Urteil des Landgerichts G. vom 30.04.2010 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 324 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 322 Fällen, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte der Verurteilte im Wesentlichen in der Zeit vom April 1998 bis April 2006 in der Regel zweimal wöchentlich mit seiner 1988 geborenen Stieftochter L. den vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr ausgeübt. Der erstmalig in Haft befindliche Verurteilte verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizvollzugsanstalt W., wo er seit 18.02.2016 in der dortigen Sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht ist. 2/3 der Strafe werden am 09.03.2016 verbüßt sein, das Strafende ist auf den 10.05.2019 vermerkt, im Anschluss daran ist die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vorgesehen. |
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| | Mit Beschluss vom 14.09.2015 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Z. im Rahmen einer Entscheidung nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG festgestellt, dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde im Überprüfungszeitraum vom 01.06.2013 bis 31.05.2015 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Gegen diese der Verteidigerin des Verurteilten am 25.09.2015 zugestellte Entscheidung wendet sich diese mit der am 26.10.2015 beim Landgericht Z. eingegangenen und näher begründeten Beschwerde, auf deren Verwerfung das Justizministerium und die Generalstaatsanwaltschaft angetragen haben. |
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| | Die nach § 119 a Abs. 5 StVollzG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Monatsfrist der §§ 119a Abs. 6, 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG eingelegt worden. |
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| | Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG richtet - es handelt sich insoweit um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-Drucks. 17/9874 S. 29) -, gelangen zunächst die besonderen Regelungen und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (KG StraFo 2015, 434; dass. Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 125). |
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| | Das Rechtsmittel ist nicht begründet |
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| | 1. Die verfahrensmäßigen Voraussetzungen zum Erlass einer Sachentscheidung durch den Senat liegen vor. |
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| | a. Einer solchen Entscheidung steht nicht entgegen, dass der Verteidigerin deren Angaben in den Schriftsätzen vom 26.10.2015 und 30.10.2015 zufolge vor Erlass des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer entgegen § 119a Abs. 6 Satz 2 StVollzG keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Soweit die Verteidigerin insoweit vorträgt, in der ihr durch das Landgericht Karlsruhe zur Einsichtnahme übersandten Akte sei die Verfügung des Vorsitzenden vom 01.07.2015 mit der dort festgesetzten Stellungnahmefrist von einem Monat nicht enthalten gewesen, bemerkt der Senat, dass der Verteidigerin bis zum Erlass des am 14.09.2015 - also mehr als zwei Monate später - ergangenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer gleichwohl die Abgabe einer Erklärung möglich gewesen wäre. Unabhängig davon liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs dann nicht vor, wenn ein solcher Verstoß dadurch geheilt wird, dass sich der Betroffene im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den in Frage stehenden tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten vollumfänglich äußern konnte (BVerfGE 5, 9 ff.). Dies ist vorliegend der Fall. Eine mündliche Anhörung des Verurteilten in erster Instanz ist im Prüfungsverfahren nach § 119a StVollzG weder gesetzlich vorgesehen noch im vorliegenden Einzelfall veranlasst gewesen. |
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| | b. Auch die weiteren Verfahrensvoraussetzungen liegen vor. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 2 StVollzG, welches auch für das Verfahren nach § 119a Abs. 1, 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, und vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436). Hierbei bedarf es in der Stellungnahme einer schlüssigen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Prüfungsgegenstandes, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass wegen der Einzelheiten auf andere - der Antragsschrift allerdings beizufügende - schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden kann. Inhaltlich sind zunächst die Betreuungsmaßnahmen darzustellen, die dem betroffenen Gefangenen im jeweiligen Prüfungszeitraum, dessen frühester Beginn nach Art. 316 f Abs. 3 EGStGB der 01.06.2013 sein kann (OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 359), tatsächlich angeboten wurden. Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob diese Betreuung individuell, intensiv sowie geeignet war, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), ist darüber hinaus auch die Behandlungsindikation darzustellen und zu erläutern. Zu einer nachvollziehbaren Darstellung des Störungsbildes oder der Defizite, denen mit den Betreuungsmaßnahmen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB begegnet werden soll, gehört dabei die Wiedergabe des Ergebnisses der umfassenden Behandlungsuntersuchung und der den Überprüfungszeitraum betreffenden Vollzugspläne, die nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Grundlage der Betreuung sind. Dabei wird regelmäßig ein Eingehen auf den Werdegang des Gefangenen einschließlich der Anlassverurteilung und des Vollzugsverlaufs insgesamt geboten sein, soweit dies für die Behandlungsindikation und die therapeutische Planung von Bedeutung ist. Soweit nach der Behandlungsuntersuchung und den Vollzugsplänen indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern. Ebenso ist in diesem Fall darzulegen, ob andere - seien es auch weniger erfolgversprechende - Behandlungsalternativen geprüft wurden (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15; ders. StV 2004, 555). |
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| | Diesen inhaltlichen Anforderungen wird die zur Einleitung des Überprüfungsverfahrens vorgelegte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt U. vom 23.04.2015 noch gerecht, auch wenn diese nur aufgrund der zahlreichen beigefügten Anlagen verständlich ist, was im vorliegenden Fall den gesetzlichen Anforderungen noch genügt. So ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass bei dem Verurteilten ausweislich einer Behandlungsuntersuchung in der Diagnoseabteilung der Justizvollzugsanstalt W. während seines dortigen Aufenthalts in der Zeit vom 20.06.2013 bis zum 23.07.2013 deutlich narzisstische Persönlichkeitszüge sowie ein Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer pädophilen Nebenströmung (ICD-10: F 65.4) vorliegen, weshalb er nach Abschluss der Diagnostik zunächst in der Justizvollzugsanstalt W. verblieb und am 23.07.2013 zur Behandlung in das BPS-Programm mit Wohngruppenvollzug der dortigen Sozialtherapeutischen Abteilung aufgenommen wurde. Nachdem es am 29.10.2014 zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gekommen war, wurde die dortige Behandlung jedoch abgebrochen und der Verteilte am 11.11.2014 in die Justizvollzugsanstalt U. verlegt. Anschließend befand er sich in dem dortigen SV-Vermeidungsprogramm, wobei neben verschiedenen allgemeinen und spezifischen Gruppenangeboten auch regelmäßige psychologische Einzelgespräche in zweiwöchigem Rhythmus durchgeführt wurden. Seit dem 19.02.2016 befindet er sich wieder zur Fortsetzung der zunächst unterbrochenen sozialtherapeutischen Behandlung in der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt W.. |
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| | c. Wie von der Strafvollstreckungskammer angenommen, ist der nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVollzG maßgebliche zweijährliche Überprüfungszeitraum vorliegend für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.05.2015 zu bestimmen. Da die Strafhaft bereits am 01.06.2013 als dem frühesten Zeitpunkt der Überprüfung (Art. 316 f Abs. 3 Satz 2 EGStGB; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 29.10.2015, 2 Ws 257/15, abgedruckt bei juris) begonnen hatte, ist dieser für den Fristbeginn zugrunde zu legen. |
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| | d. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer entspricht auch den an eine Entscheidung nach § 119a Abs. 1 , Abs. 3 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Nach der gesetzlichen Vorgabe in §§ 115 Abs. 1 Satz 2, 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG ist in dem gerichtlichen Beschluss der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG in die in § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG enthaltene Verweisung nicht aufgenommen wurde, so dass eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke nicht statthaft ist (Senat, Beschluss vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15; vgl. auch BT-Drucks. 17/9874 S. 29). Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2005, 356 sowie BVerwGE 22, 218), in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (Senat a.a.O.; vgl. auch BGH StraFo 2011, 358). Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris). |
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| | Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Beschluss vom 14.09.2015 gerecht. Er gibt nicht nur die Anlassverurteilung sowie die weiteren Vorstrafen und die früheren Haftzeiten des Verurteilten wieder, sondern legt auch die nach Ansicht der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt W. und des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt U. indizierten sowie die im Behandlungszeitraum tatsächlich angebotenen Behandlungsmaßnahmen dar und zieht die aus Sicht der Strafvollstreckungskammer insoweit gegebenen Schlussfolgerungen. |
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| | e. Der Senat ist zur vollständigen und umfassenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung berufen. Eine Bindung an die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Feststellungen besteht nicht. Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als „Beschwerde“ in § 119a Abs. 6 StVollzG nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126). |
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| | 2. Die von Senat insoweit durchgeführte Prüfung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet, da sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. im Ergebnis als richtig erweist. |
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| | a. In rechtlicher Hinsicht kommt es dabei maßgeblich darauf an, ob entsprechend § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG die dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum angebotene Betreuung den Anforderungen des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, wobei die Betreuung individuell, intensiv und geeignet sein muss, dessen Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, und dem Verurteilten insbesondere eine auf ihn zugeschnittene psychiatrische, psychotherapeutische und/oder sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden muss, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind (vgl. auch hierzu Senat, Beschluss vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15). |
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| | b. Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen nicht nur zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots im Verhältnis des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, sondern auch Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden. Sie dienen sämtlich dem vorrangigen Ziel, die „Gefährlichkeit“ des Sicherungsverwahrten „für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann“ (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 b StGB). An diesem vorrangigen Ziel soll bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein. Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris). Deshalb bedarf es über die im Vollzug üblichen Behandlungsmaßnahmen hinaus einer „individuellen und intensiven“ sowie „psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung“ (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris). Dabei ist bereits das Wecken und Fördern der Mitwirkungsbereitschaft Aufgabe und Bestandteil der therapeutischen Betreuung - und zwar, soweit standardisierte Programme nicht erfolgsversprechend sind, durch eine auf den Gefangenen unmittelbar zugeschnittene Behandlung (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 34). Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273). Dabei kommt es nur darauf an, ob im Wege einer retrospektiven Betrachtung das Behandlungsangebot den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr.1 StGB entsprochen hat, wobei der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme desselben durch den Gefangenen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 119; BT-Drucks. 17/9874, S. 28). Die Erstellung bzw. in der Folge auch die tatsächliche Umsetzung eines solchen individuellen Angebots ist nur bei Vorliegen einer absoluten Behandlungsunfähigkeit entbehrlich, was eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung oder eine auf Dauer angelegte und mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufzubrechende und somit nicht zu korrigierende Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung voraussetzt, die nur dann angenommen werden kann, wenn jeder Ansatzpunkt für eine therapievorbereitende Motivationsarbeit gänzlich fehlt (vgl. OLG Celle a.a.O.; ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2005 - 2 Vollz Ws 415/05; KG, Beschluss vom 28. April 2000 - 5 Ws 754/99 - jeweils m.w.N.). Ein solches individuelles Angebot kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige solche unabhängig von der Art des Angebots nicht, mithin jede Mitwirkung an einer Behandlung kategorisch verweigert (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 01.12.2015, III-1 Vollz (Ws) 254/15, abgedruckt bei juris). |
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| | c. Im Hinblick auf die vom Senat im Beschwerdeverfahren zu beurteilende Frage, ob dem Gefangenen im Überprüfungszeitraum eine auf seine Person zugeschnittene individuelle und intensive psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung angeboten worden ist, ist zunächst festzustellen, dass dem Verurteilten nach durchgeführter Diagnostik im Zeitraum vom 20.06.2013 bis zum 23.07.2013 in der Zeit vom 24.07.2013 bis 11.11.2014 in der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt W. mit dem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter (BPS) ein ausreichendes standardisiertes Behandlungsangebot unterbreitet wurde, welches neben der Unterbringung im Wohngruppenvollzug auf seine Person individuell zugeschnitten war und eine intensive Betreuung ermöglichte. Mit der am 11.11.2014 erfolgten Rückverlegung des Gefangenen in die JVA U. wurde diese Behandlungsmaßnahme zwar unterbrochen und durch ein weniger intensives und nicht auf das Störungsbild des Verurteilten individuell zugeschnittenes Behandlungsangebot ersetzt. Dies führt vorliegend jedoch nicht zur Annahme, dass dem Verurteilten im nachfolgenden Zeitraum bis zum 30.05.2015 kein zureichendes Behandlungsangebot unterbreitet worden sei. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass die Rückverlegung - was der Senat im Verfahren nach § 119a StVollzG von Amts wegen zu berücksichtigen hat - den rechtlichen Vorgaben des § 8 Abs. 3 JVollzG III BW entsprochen hat, da der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen lagen, zumindest zeitweise nicht erreicht werden konnte. Vielmehr sollte die ohnehin nur auf Zeit vorgesehene Rückverlegung nach dem Bericht der Justizvollzugsanstalt W. vom 24.04.2015 gerade auch dazu dienen, dass der Verurteilte die Beziehungsgestaltung zwischen ihm und dem von ihm körperlich misshandelten Mitgefangenen kritisch zu hinterfragen beginnen konnte, wobei auch nach Bewertung des Senats aus therapeutischen Gründen hierzu eine Ortsveränderung und eine zumindest zeitweilige Reduzierung des Behandlungsangebots notwendig war. Deshalb ist es auch nicht von Belang, dass dem Gefangenen seitens der Justizvollzugsanstalt U. neben einigen sicher sehr hilfreichen (siehe hierzu auch KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris) Gruppenangeboten (Grundlagen-Motivationsgruppe, Themenorientierte Kommunikationsgruppe, Spielegruppe, Modellbaugruppe, Thai-Chi, Kommunikation, Kochen/Backen, Training der fünf Sinne, Progressive Muskelentspannung) lediglich in zweiwöchigem Rhythmus einzeltherapeutische Gespräche angeboten worden sind. |
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| | Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen. |
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