Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 (8) SsBs 269/15; 1 (8) SsBs 269/15 - AK 99/15
Tenor
1. Der Verfallsbeteiligten wird auf ihren Antrag und auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts G. vom 18. Februar 2015 gewährt.
2. Auf die Rechtsbeschwerden der Verfallsbeteiligten und der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts G. vom 18. Februar 2015 mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Soweit gegen die Verfallsbeteiligte für den Zeitraum von März 2012 bis zum 10. Februar 2014 durch das Regierungspräsidium - Zentrale Bußgeldstelle - G. am 04. Juli 2014 eine Verfallsanordnung bezüglich des auf sie zugelassenen Lastkraftwagens mit Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen - - ergangen ist, wird das Verfahren eingestellt. Diesbezüglich trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Verfallsbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen.
4. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Verfahrens, an das Amtsgericht G. zurückverwiesen.
Gründe
I.
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Am 04.07.2014 erließ das Regierungspräsidium - Zentrale Bußgeldstelle - G. gegen die U. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer A.U., als Verfallsbeteiligte eine Verfallsanordnung in Höhe von 512.766,00 Euro nebst Auferlegung von Gutachterkosten und Verfahrenskosten unter dem Vorwurf, die auf die Verfallsbeteiligte zugelassenen beiden Lastkraftwagen mit Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen - WIRD AUSGEFÜHRT - und - WIRD AUSGEFÜHRT - hätten die für Lastkraftwagen zulässige Breite von 2,55 Meter um jeweils 0,03 Meter überschritten, wobei diese Fahrzeugkombinationen von der Firma unter durchgehender Aufrechterhaltung des verbotswidrigen Zustands nachweislich bei insgesamt 594 aufgelisteten Fahrten jedenfalls in der Zeit vom 01.03.2013 bis zum 11.04.2014, aber auch bereits seit dem Zeitpunkt ihrer Zulassung in 3/2012 - WIRD AUSGEFÜHRT - und - WIRD AUSGEFÜHRT - eingesetzt worden seien. Auf den vom 15.07.2014 datieren-den fristgemäßen Einspruch des Beistands der Verfallsbeteiligten hat das Regierungspräsidium - Zentrale Bußgeldstelle - G. mit Verfügung vom 09.12.2014 den Verfallsbescheid aufrechterhalten und die Sache über die Staatsanwaltschaft G. dem Amtsgericht G. zur Entscheidung vorgelegt. Der dortige Tatrichter hat am 29./30.12.2014 eine weitere Sachaufklärung beim Regierungspräsidium - Zentrale Bußgeldstelle - G. veranlasst und nach Eingang einer von dieser Behörde eingeholten Stellungnahme des Polizeipräsidiums L. am 26.01.2015 ohne weitere Gewährung rechtlichen Gehörs an die Verfahrensbeteiligten oder Aufforderung zur Abgabe von Erklärungen mit Beschluss vom 18.02.2015 gegen die U. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer A.U., den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 159.706,00 Euro angeordnet, weil diese es zunächst zugelassen habe, dass in der Zeit vom 16.04.2013 bis 21.02.2014 mit dem Fahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen - WIRD AUSGEFÜHRT - insgesamt 183 Fahrten durchgeführt worden seien, obwohl die zulässige Fahrzeugbreite von 2,55 Meter bei der Fahrzeugkombination bezüglich der Zugmaschine mit einer Breite von 2,57 Meter und bezüglich des Anhängers mit einer Fahrzeugbreite von 2,58 Meter überschritten worden sei. Auch habe es die Verfallsbeteiligte zugelassen, dass in der Zeit vom 12.04.2013 bis 18.02.2014 mit dem Fahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen - WIRD AUSGEFÜHRT - insgesamt 183 Fahrten durchgeführt worden seien, obwohl die zulässige Fahrzeugbreite von 2,55 Meter sowohl bei der Zugmaschine als auch beim Anhänger mit einer Fahrzeugbreite von 2,57 Meter überschritten worden sei.
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Gegen diese dem Bevollmächtigten der Verfallsbeteiligten am 27.02.2015 zugestellte Entscheidung hat dieser am 04.03.2015 entsprechend der vom Amtsgericht G. erteilten Rechtsmittelbelehrung „sofortige Beschwerde“ und die Staatsanwaltschaft G. nach erfolgter Zustellung am 25.02.2015 am 27.02.2015 „Rechtsbeschwerde“ eingelegt, weshalb das Amtsgericht G die Akten zunächst dem Landgericht - Beschwerdekammer - G. und dieses nach Verneinung der dortigen Zuständigkeit die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, der Verfallsbeteiligten Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren und auf die zu Lasten der Verfallsbeteiligten eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft G. sowie auf die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten den Beschluss des Amtsgerichts G. vom 18.02.2015 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht G. zurückzuverweisen. Die Verfallsbeteiligte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
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Die Rechtsmittel haben schon aufgrund der sowohl von der Verfallsbeteiligten als auch der Staatsanwaltschaft zulässig erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung des § 79 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 72 OWiG Erfolg, wobei der Verfallsbeteiligten antragsmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren war.
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1. Der Senat ist vorliegend zur Entscheidung berufen. Die Frage, welches Rechtsmittel gegen eine im Beschlusswege getroffene Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der Anordnung des Verfalls nach § 29a Abs. 4 OWiG statthaft ist, ist bislang obergerichtlich nicht abschließend geklärt, auch wenn verschiedene dem Senat vorliegende und nicht veröffentlichte Entscheidungen ohne nähere Begründung wie selbstverständlich vom Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ausgehen (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.05.2011, 1 Ss 193/11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2012, 1 (9) SsBs 106/12 AK 36/12). Damit verbunden ist auch die Klärung der weitergehenden und vorliegend auch erheblichen Frage, wie sich das Ordnungswidrigkeitenverfahren ausgestaltet, wenn der Verfallsbeteiligte gegen einen ihm zugestellten Verfallsbescheid fristgerecht Einspruch einlegt, welcher nach § 87 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 87 Abs. 6 OWiG einem Bußgeldbescheid gleichsteht. Der Senat ist insoweit der Ansicht, dass auch in einem solchen Fall das Ordnungswidrigkeitenrecht vollumfänglich zur Anwendung kommt und damit der Tatrichter - will er im Beschlusswege entscheiden - an die rechtlichen Vorgaben des § 72 OWiG gebunden ist, ansonsten hat er - wie im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vorgesehen - Hauptverhandlung anzuberaumen und ggf. durch Urteil zu entscheiden. Im Einzelnen:
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2. Nach § 29a Abs. 4 OWiG kann, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird, der Verfall selbständig angeordnet werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Norm ergänzt durch § 87 Abs. 6 OWiG, wonach die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Absatz 5 dieser Vorschrift entsprechend im Verfahren bei Anordnung des Verfalls gelten. Insoweit ergibt sich aus § 87 Abs. 3 Satz 1 OWiG, dass im selbständigen Verfahren der Verfall in einem selbständigen Verfallsbescheid angeordnet werden kann, und aus § 87 Abs. 3 Satz 2 OWiG, dass der Verfallsbescheid einem Bußgeldbescheid gleichsteht. Hieraus wird zunächst gefolgert, dass die Verwerfung eines gegen einen Verfallsbescheid eingelegten Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG zulässig ist, wenn der zum Erscheinen verpflichtete Verfallsbeteiligte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung in der Hauptverhandlung ausbleibt (OLG Stuttgart wistra 2007, 279; 127; Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 30 Rn. 29), und gegen ein vom Amtsgericht ergangenes Urteil die Rechtsbeschwerde zulässig ist (OLG Karlsruhe wistra 2016, 87; OLG Stuttgart wistra 2014, 285; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg wistra 2014, 196; BayObLGSt 1994, 43) und nicht etwa die Rechtsmittel der Berufung oder Revision.
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3. Die vorliegend auch vom Amtsgericht G. vertretene Ansicht, bei einem Einspruch gegen einen Verfallsbescheid sei das im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten kodifizierte Verfahrensrecht nur teilweise anwendbar, insbesondere sei bei einer Entscheidung im Beschlusswege weder die Vorschrift des § 72 OWiG anwendbar noch entscheide das Oberlandesgericht über das Rechtsmittel, vielmehr sei insoweit das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und nicht das der Rechtsbeschwerde statthaft, stützt sich weitgehend auf den Willen des historischen Gesetzgebers, der im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) vom 26.08.1983 (Bt-Drucks. 10/318) zum Ausdruck kommt. Dort ist ausgeführt, dass der Entwurf davon ausgehe, dass beim Verfall nach § 29a OWiG grundsätzlich die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Verfahren bei Anordnung des Verfalls (§ 442 Abs. 1, 2 i.V.m. §§ 430 ff. StPO) sinngemäß anzuwenden seien (§ 46 Abs. 1 OWiG), woraus sich aus § 441 Abs. 2 StPO ergibt, dass das Gericht durch Beschluss entscheidet und gegen diesen als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde zulässig ist.
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4. Im Gesetz selbst findet die sich aus der Gesetzesbegründung ergebende Ansicht des Gesetzgebers jedoch keine hinreichende Stütze, vielmehr sieht § 79 Abs. 1 OWiG ausdrücklich das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vor, wenn entweder das Amtsgericht im Beschlusswege nach § 72 OWiG bei einer Geldbuße von mehr als 250 EUR entscheidet (Nr. 1) oder wenn vom Amtsgericht im Beschlusswege nach § 72 OWiG entschieden wird, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hat oder ihm in sonstiger Weise rechtliches Gehör versagt wurde. Eine Anwendung der hiervon abweichenden Zuständigkeitsregelungen der Strafprozessordnung ist jedoch nur möglich, soweit das Ordnungswidrigkeitenrecht nichts anderes bestimmt, § 46 Abs. 1 OWiG (Seitz in Göhler, a.a.O., § 46 Rn. 11, 35).
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5. Insoweit ist für den Senat bei grundsätzlicher Geltung des Verfahrens über Ordnungswidrigkeiten zunächst nicht nachvollziehbar belegt, warum gegen eine Verfallsentscheidung im Beschlusswege durch Übergang auf die Vorschriften der Strafprozessordnung gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 441 Abs. 2 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft sein soll, wohingegen bei einem Urteil entgegen § 46 OWiG i.V.m. § 441 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht - was naheliegen würde - dasjenige der Berufung bzw. Revision. Hätte der Gesetzgeber eine Verweisung auf Regelungen der Strafprozessordnung verbindlich festlegen wollen, wäre wegen des Fehlens einer Lücke und der Bedeutung des gesetzlichen Richters eine ausdrückliche Normierung in § 87 OWiG notwendig gewesen, woran es vorliegend fehlt.
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6. Auch der Umstand, dass im Falle des selbständigen Einziehungsverfahrens teilweise auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung die sofortige Beschwerde gegen Beschlussentscheidungen des Amtsgerichts als das richtige Rechtsmittel angesehen wird (BGHSt 39, 162; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2011, 57; LG Kassel, Beschluss vom 26.07.2012, 8 Qs 30/12, abgedruckt bei juris; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., 6. Lfg. § 87 Rn. 52; Bohnert, OWiG, 3. Aufl. 2010, § 87 Rn. 39; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl. 2013, § 441 Rn. 5; KK-Mitsch, OWiG, 4. Aufl. § 87 Rn. 78), steht dieser Bewertung nach Ansicht des Senats nicht entgegen, denn allein die Rechtsansicht anderer Gerichte zu einem vergleichbaren Sachverhalt beseitigt das gesetzgeberische Defizit nicht. Hierfür reicht auch der Umstand nicht aus, dass im Beschlussverfahren nach § 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG nicht von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen abgewichen werden darf (so Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2011, 57), weil dem Amtsgericht in einem solchen Fall nach seiner freien Überzeugung die Möglichkeit der Entscheidung durch Urteil verbleibt.
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7. Hinzu kommt folgendes: Gerade der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass im Bereich des ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfalls, in welchem - wie vorliegend - zu Lasten des Verfallsbeteiligten Geldbeträge in erheblichem Umfang festgesetzt werden können, es einer klaren gesetzlichen Regelung über den Ablauf des Verfahrens bedarf, wenn von den Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten abgewichen werden soll, zumal hiervon auch die Rechtsmittelzuständigkeit, mithin der „gesetzliche Richter“ (Art. 101 GG), betroffen ist. Letztendlich kann es - wenn auch wie vorliegend wegen Unklarheit der Rechtslage - nicht im Belieben des Tatrichters stehen, sich ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung nicht nur das Verfahrensrecht, sondern auch das Rechtsmittelgericht durch - weitgehend freie - Wahl der Entscheidungsform auszusuchen.
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8. Die Rechtsbeschwerden des Verfallsbeteiligten sowie der Staatsanwaltschaft sind damit schon aufgrund der jeweils formgemäß erhobenen Verfahrensrügen nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG begründet, weil das Amtsgericht im Beschlusswege ohne die nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG gebotene Gewährung rechtlichen Gehörs entschieden hat (Seitz in Göhler, a.a.O., § 72 Rn. 72 f., 81). Allein dieser Verfahrensfehler rechtfertigt die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 18.02.2015 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen.
III.
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Dies führt jedoch nur teilweise zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht G., weil die von Amts wegen durchzuführende Überprüfung des Senats darüber hinaus noch das Bestehen eines vorrangig zu beachtenden Verfolgungshindernisses mit der Folge einer Teileinstellung des Verfahrens ergeben hat.
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1. Allerdings ergibt sich ein Verfolgungshindernis nicht schon daraus, dass im Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums - Zentrale Bußgeldstelle - G. vom 04.07.2014 keine Tatzeiten und Tatörtlichkeiten aufgeführt sind, sondern hierin auf eine dem Bescheid als Anlage beigefügte Auswertungstabelle in Form einer Excel-Datei Bezug genommen wird. Dies reicht vorliegend aus, auch wenn die Datei nicht mit dem Bescheid fest verbunden ist, da dieser den deutlichen Hinweis auf die mitgeteilte Anlage enthält (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1992, 125; Seitz in Göhler, a.a.O., § 66 Rn. 35 m.w.N.).
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2. Die Ahndung der Ordnungswidrigkeit im Wege eines ggf. verwirkten Verfalls ist vorliegend jedoch wegen Bestehen eines Verfolgungshindernisses nicht mehr möglich, soweit gegen die Verfallsbeteiligte im Verfallsbescheid des Regierungspräsidiums - Zentrale Bußgeldstelle - G. vom 04.07.2014 für den Zeitraum von März 2012 bis zum 10.02.2014 eine Verfallsanordnung für den auf sie zugelassenen Lastkraftwagen mit Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen - WIRD AUSGEFÜHRT - ergangen ist. Beachtung finden muss das in 2012/2013 bei dem Amtsgericht Q. anhängig gewesene Ordnungswidrig-keitsverfahren. Diesem Verfahren lag eine vom Landratsamt Q. ergangene, vom 28.06.2013 datierende Verfallsanordnung zugrunde, in welcher der Verfallsbeteiligten vorgeworfen wurde, dass bei einer Kontrolle dieser Fahrzeugkombination am 11.04.2013 in W. unter anderem festgestellt worden sei, dass bei diesem eine Überbreite von 2,575 Meter bzw. 2,580 Meter anstatt von lediglich zulässigen 2,55 Meter Breite gemessen worden sei. Nachdem die Verfallsbeteiligte hiergegen fristgemäß Einspruch eingelegt hatte, wurde das Verfahren durch das Amtsgericht Q. in der Hauptverhandlung am 10.02.2014 mit Beschluss gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Durch diese gerichtliche Entscheidung ist eine Ahndung der Tat bis zum Tage der Hauptverhandlung am 10.02.2014 (Seitz in Göhler, a.a.O., § 84 Rn. 8a) wegen Bestehens eines Verfolgungshindernisses nicht mehr möglich, welches auch einer nochmaligen Verfolgung und Aburteilung im Wege einer Verfallsentscheidung entgegensteht.
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a. Zunächst teilt der Senat die Bewertung des Amtsgerichts, dass vom Vorliegen einer Dauerordnungswidrigkeit nach §§ 32 Abs. 1, 69a Abs. 3 Nr. 2 StVZO, 24 StVG auszugehen ist. Eine solche liegt vor, wenn der Täter den von ihm geschaffenen ordnungswidrigen Zustand aufrecht erhält oder die bußgeldbewehrte Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, so dass sich der Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes bezieht (OLG Düsseldorf VRS 92, 338: Überladung; Thüringer Oberlandesgericht DAR 2006, 162: Parkverstoß; OLG Zweibrücken NZV 2002, 97: Geschwindigkeitsbegrenzer; OLG Bamberg, Beschluss vom 30.01.2014, 3 Ss OWi 284/13: Zulassung von Lenkzeitüberschreitungen; OLG Koblenz VRS 102, 291: Verletzung der Pflicht zur Überwachung des Fahrpersonals). Auch ein pflichtwidriges Unterlassen kann zu einer Dauerordnungswidrigkeit führen, wenn auf diese Weise ermöglicht wird, dass durch fortlaufende selbständige Handlungen anderer Personen der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (BayOblG NJW 1997, 2394). Hingegen reicht die ständige Wiederholung einer Ordnungswidrigkeit hierfür nicht aus, wenn der vorschriftswidrige Zustand immer wieder beendet und sodann erneut und selbständig neu begründet und geschaffen wird (Gürtler in Göhler, a.a.O., Vor § 19 Rn. 20). Danach ist vorliegend vom Vorliegen einer Dauerordnungswidrigkeit auszugehen, da der Verfalls-beteiligten die dauerhafte und nicht unterbrochene Duldung von Verkehrsverstößen mit - soweit hier erheblich - einer Überbreite aufweisenden und damit nicht im Straßenverkehr zugelassenen Kombinationsfahrzeuges vorgeworfen wird (§ 32 Abs. 1, 69 a Abs. 3 Nr. 2 StVZO, § 24 StVG).
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b. Insoweit ist ein Verfolgungshindernis eingetreten und damit eine Ahndung nicht mehr möglich. Das in § 84 Abs. 1 OWiG konkretisierte Verbot wiederholter Verfolgung als Ordnungswidrigkeit soll davor schützen, wegen einer Tat, die bereits Gegenstand einer rechtskräftig gewordenen bußgeldrechtlichen oder strafgerichtlichen Ahndungsentscheidung geworden ist, in einem neuen Verfahren verfolgt zu werden. Dabei ist als Tat im Sinne dieses Grundsatzes - unabhängig davon, ob sachlich-rechtlich Tateinheit (§ 19 OWiG) oder Tatmehrheit (§ 20 OWiG) besteht - der prozessuale Gegenstand der Urteilsfindung i. S. von § 46 Abs. 1 i.V.m. § 264 StPO anzusehen. Er umfasst nicht nur den im Bußgeldbescheid umschriebenen Vorgang, sondern auch das gesamte Verhalten des Betroffenen, soweit es mit dem im Bußgeldbescheid bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens eine Einheit darstellt, deren Aburteilung in getrennten Verfahren zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde (BVerfGE 45, 434; BGH NStZ 1998, 251; BGH StPO § 264 Abs. 1, Tatidentität 4; KG wistra 2015, 159; ähnlich OLG Hamm, Beschluss vom 12.09.2011, 3 RBs 248/11, abgedruckt bei juris; dass., Beschluss vom 14.07.2009, 3 Ss OWi 355/09, abgedruckt bei juris).
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c. Dass vorliegend durch das Regierungspräsidium - Zentrale Bußgeldstelle - G. und nachfolgend durch das Amtsgericht G. kein Bußgeld, sondern nach § 29a Abs. 4 OWiG der selbständige Verfall eines Geldbetrages angeordnet wurde, steht der Annahme eines Verfolgungshindernisses nicht entgegen, zumal auch bei zuvor erfolgter rechtskräftiger Verhängung einer Strafe oder Festsetzung eines Bußgelds die nochmalige gesonderte Anordnung des Verfalls für die gleiche Tat nach Ansicht des Senats nicht mehr möglich wäre (vgl. hierzu auch LK-Schmidt, 12. Aufl. 2007, § 73 Rn. 15 a.E.).
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d. Auch die vom Amtsgericht Q. mit Beschluss vom 10.02.2014 erfolgte Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG - es handelt sich insoweit um eine Sachentscheidung - steht der Annahme des Eintritts eines Verfolgungshindernisses nicht entgegen, auch wenn gegen die Verfallsbeteiligte in vorliegender Sache nunmehr ein erheblich gewichtigerer Tatvorwurf erhoben wird. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher für eine Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO entsprechend entschieden hat (BGHSt 48, 331 ff.). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof unter Wiedergabe unterschiedlicher Auffassungen in der Literatur einer Einstellungsentscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO einen beschränkten Strafklageverbrauch zuerkannt und ausgeführt, dass schon der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine solche Sicht erfordere; so schütze dieses grundsätzlich das Vertrauen darauf, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (BVerfGE 63, 215 ff.; 30, 367 ff.), wobei es auch mit Art. 103 Abs. 3 GG unvereinbar sei, wenn ein Sachverhalt, der richterlicher Würdigung unterzogen wurde, jederzeit in einem erneuten Verfahren wiederum zum Gegenstand richterlicher Entscheidung gemacht werden könnte.
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Einer solchen unbeschränkten Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verfahrens stünde vorliegend auch die Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 2 OWiG entgegen, die eine Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses vorsieht. Diese Bestimmung würde ausgehöhlt, wenn zwar keine Anfechtung stattfinden könnte, die Bußgeldbehörde aber nicht gehindert wäre, durch den Erlass eines neuen Bußgeld- oder Verfallsbescheids die verfahrens-beendende Wirkung der Einstellung nach § 47 Abs. 1 OWiG zu umgehen. Hinzu kommt vorliegend nicht nur der für diese Bewertung sprechende Wortlaut des § 84 Abs. 1 OWIG, sondern auch der Sachzusammenhang mit der Regelung in § 84 Abs. 2 OWiG, wonach sogar die Verfolgung der Tat als Straftat - nicht nur wie hier als Ordnungswidrigkeit - nur eingeschränkt möglich ist; gleiches gilt für die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Betroffenen, § 85 Abs. 3 Satz 1 OWiG. Soweit teilweise vertreten wird, Strafklageverbrauch trete nicht ein bzw. eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei möglich, wenn bei der Einstellung verkannt worden sei, dass es sich um den Teilakt einer Dauerstraftat oder einer Bewertungseinheit handelt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016 § 153 Rn. 38), vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen, zumal auch der obengenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein einheitliches Organisationsdelikt zugrunde lag (BGHSt 48, 331 - bei juris Rn. 31). Hinzu kommt, dass - jedenfalls vorliegend - auch keine kriminalpolitische Notwendigkeit einer anderweitigen Bewertung der Rechtsfrage besteht, denn schon für das Amtsgericht Q. war offensichtlich, dass die Fahrzeugkombination mit dem amtlichen Kennzeichen - WIRD AUSGEFÜHRT - schon vor der Verkehrskontrolle am 11.04.2013 in Überbreite am Straßenverkehr teilgenommen haben muss, so dass jedenfalls bis zur dortigen Hauptverhandlung andauende und auch in dieser feststellbare Verstöße in das Verfahren hätten einbezogen werden können und müssen (Seitz in Göhler, a.a.O., § 84 Rn. 8a).
IV.
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Die angefochtene Entscheidung war daher insgesamt aufzuheben und die Sache mit Ausnahme der erfolgten Teileinstellung an das Amtsgericht G. zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Es bestand kein Grund, eine andere Abteilung des Amtsgerichts mit der Durchführung des Verfahrens zu beauftragen (§ 79 Abs. 6 OWiG).