Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 VAs 25/16

Tenor

1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 9. Mai 2016 betreffend das Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe 8 AR allg. 254/14 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

4. Der Geschäftswert wird auf 500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
1. Der als Untätigkeitsantrag nach § 27 EGGVG gestellte Antrag ist - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe - als unzulässig zu verwerfen, da er den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 24 Abs. 1 EGGVG nicht entspricht.
Zur Erfüllung der Anforderung an die Substantiierung der geltend gemachten Rechtsverletzung wäre der Vortrag einer aus sich heraus verständlichen geschlossenen Sachdarstellung von Tatsachen erforderlich, aus denen sich eine schlüssige Rechtsverletzung ergibt (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 16.11.2015 - 2 VAs 68/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 17.08.2015 - 2 VAs 15/15 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2014 - 1 VAs 143/13 -, juris). Die erhöhten Anforderungen an die Begründung des Antrages sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich, wenngleich sie allerdings unterhalb derjenigen eines Antrags im Klageerzwingungs-verfahren liegen müssen (BVerfG NStZ-RR 2013, 187). Dabei ist es nicht Aufgabe des Senats, sich unter Beschaffung und Auswertung von Akten oder sonstigen Unterlagen selbst die Grundlagen für die erforderliche Beurteilung herauszusuchen (KG Berlin, Beschlüsse vom 13.02.2013 - 4 VAs 6/13 - und vom 01.02.2012 - 4 VAs 6/12 - jew. juris).
Die Antragsschrift lässt eine substantiierte inhaltliche Darlegung der in Frage stehenden Transaktion letztlich vermissen. Insbesondere wird nicht hinreichend deutlich, weshalb der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sein soll; allein die Rechtsmeinung, die Staatsanwaltschaft sei nach § 11 Abs. 1a GwG zur Erteilung einer Zustimmung verpflichtet, genügt den Anforderungen nicht. Der gebotene Tatsachenvortrag kann auch nicht durch umfangreichere Rechtsausführungen ersetzt werden.
2. Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet, da aus § 11 Abs. 1a Satz 1 Halbsatz 1 GwG kein Anspruch des Betroffenen auf Erteilung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft resultiert.
Die vom Antragsteller offensichtlich erstrebte „Vorabzustimmung“ der Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer von ihm in Zukunft beabsichtigten Transaktion in Höhe von 3,17 Millionen Euro (vgl. Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 27.07.2015 - 630 Js 31078/14) ist dem Geldwäschegesetz fremd. Die Regelung des § 11 Abs. 1a GwG knüpft ausschließlich an das Vorliegen eines Verdachtsfalls an (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GwG), d. h. ein Verpflichteter im Sinne des § 2 GwG muss mit den Vermögenswerten zumindest bereits befasst sein („verdächtige Transaktion“). Ziel des Geldwäschegesetzes ist nämlich, die Weiterverwendung von Gewinnen aus Straftaten, insbesondere aus organisierter Kriminalität, zu unterbinden (BGHZ 176, 281 - juris Rn. 53). Demzufolge stellt § 11 Abs. 1a Satz 1 GwG lediglich Regelungen für die Durchführung der angetragenen Transaktion auf. Diese darf - abgesehen vom Ausnahmefall nach § 11 Abs. 1a Satz 2 GwG - erst vorgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung erklärt hat bzw. Fristablauf eingetreten ist (Erbs/Kohlhaas/Häberle, Strafrechtliche Nebengesetze, 207. EL März 2016, GwG § 11 Rn. 6 und 7). Mithin kann eine Verletzung der Rechte des Antragstellers bereits aus diesem Grunde nicht in Betracht kommen (vgl. auch LR-StPO/Böttcher, 26. Aufl. 2010, EGGVG § 23 Rn. 48).
Rechte des Betroffenen können durch diese Regelung im Übrigen insgesamt nicht berührt werden. Entweder wird die Transaktion nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder nach Fristablauf durchgeführt oder die Staatsan-waltschaft ist bei begründetem Anfangsverdacht verpflichtet, nach §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und hierbei ggf. sicherstellende Maßnahmen zu erwirken.
Dem Antragsteller bleibt unbenommen - so er denn über entsprechende Vermögenswerte verfügen sollte - die avisierte Transaktion einer Bank anzutragen und sodann ggf. das Meldeverfahren nach § 11 GwG auszulösen.
II.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht vorliegen. Die Entscheidung ist demzufolge unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 01.09.2011 - 5 AR (Vs) 46/11 -, juris).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG, Nr. 15301 KV zum GNotKG.
10 
Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 GNotKG.

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