Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 143/16

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.09.2016, Az. 11 O 60/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie folgt: Der Kläger Ziffer 1 6 %, die Klägerin Ziffer 2 4 %, der Kläger Ziffer 3 4 %, der Kläger Ziffer 4 6 %, der Kläger Ziffer 5 35 %, die Klägerin Ziffer 6 2 %, der Kläger Ziffer 7 9 %, der Kläger Ziffer 8 2 %, die Klägerin Ziffer 9 4 %, die Klägerin Ziffer 10 20 %, der Kläger Ziff. 11 8 %.

3. Das Urteil und die angegriffene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Die Kläger verlangen von der Beklagten als ihrer privaten Krankenversicherung jeweils Erstattung von Kosten für stationäre Krankenhausaufenthalte sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.
Die Kläger waren im Zeitraum nach dem 01.01.2012 in stationärer Behandlung in der A Sportklinik in P. Die A Sportklinik ist ein Privatkrankenhaus, deren Träger die R ... E GmbH ist. Unter derselben Anschrift betreibt die R ... GmbH die A Klinik, ein in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommenes Krankenhaus. Beide Kliniken verfügen zusammen über insgesamt 70 Betten, wovon 40 Betten der A Sportklinik und 30 Betten der A Klinik zugeordnet sind.
In den Versicherungsbedingungen der Krankenversicherungsverträge ist zur Erstattungsfähigkeit bei stationären Heilbehandlungen geregelt, dass die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen von der Beklagten ersetzt werden (z. B. Teil III Tarif G 2 B 1.2, vorgelegt AH I, für den Tarif des Klägers Ziff. 1 und Ziff. 5).
a) Allgemeine Krankenhausleistungen:
Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählen
- Leistungen im Sinne des § 17 b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Verbindung mit dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) in der jeweils geltenden Fassung - zB. Fallpauschalen, Zusatzentgelte…
In Krankenhäusern, die nicht nach dem KHG/KHEntgG…abrechnen, gelten als allgemeine Krankenhausleistungen die Aufwendungen für einen Aufenthalt in einem Mehrbettzimmer…
In § 4 der in allen streitgegenständlichen Versicherungsverträgen vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist geregelt:
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit den Tarifbedingungen.

(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern…“
Die Beklagte hat die allgemeinen Krankenhausleistungen der Kläger jeweils auf der Grundlage des Fallpauschalensystems (DRG-System) erstattet. Das DRG-System zeichnet sich dadurch aus, dass jeder stationäre Behandlungsfall einer Fallgruppe (DRG) zugeordnet wird. Für jede Fallgruppe existiert eine im jährlich aktualisierten Fallpauschalenkatalog niedergelegte Bewertungsrelation (BWR). Die Vergütungshöhe ergibt sich aus der Multiplikation der einschlägigen BWR mit dem Basisfallwert. Der Basisfallwert betrug bis April 2012 2.970 EUR, ab Ende April 3.020,65 EUR und ab 1.10.2012 3.036,13 EUR. Die jeweilige Differenz zu den von der A Sportklinik in Rechnung gestellten Kosten ist Gegenstand der Klage.
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Hinsichtlich der Einzelheiten der jeweiligen Krankenversicherungsverträge sowie der stationären Aufenthalte der Kläger in der A Sportklinik sowie der hierfür den Klägern von der A Sportklinik in Rechnung gestellten Beträge sowie hinsichtlich der erbrachten Erstattungen der Beklagten wird auf die erstinstanzlichen Feststellungen verwiesen.
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Die Kläger haben die Auffassung vertreten,
die Beklagte sei verpflichtet, die allgemeinen Krankenhausleistungen der A Sportklinik , so wie jeweils in Rechnung gestellt, in vollem Umfang zu erstatten. Eine Einschränkung der Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich nur aus § 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in der auf den jeweiligen Vertrag anzuwendenden Fassung. Danach sei die Versicherung nur zu einer Kürzung berechtigt, soweit ein auffälliges Missverhältnis zwischen den abgerechneten Aufwendungen für eine Heilbehandlung oder eine sonstige Maßnahme und der erbrachten Leistung bestehe. Die Kläger meinen, ein solches Missverhältnis sei erst anzunehmen, wenn die Vergütung das Doppelte des üblichen Wertes betrage. Bei Behandlung in einer Privatklinik seien Vergleichsmaßstab die üblichen Sätze einer Privatklinik nicht aber die Sätze eines Plankrankenhauses. Sie behaupten, ein solches Missverhältnis liege im konkreten Fall nicht vor.
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Im Übrigen könne die Beklagte auch etwaige Einwendungen der Kläger gegenüber der A Sportklinik wegen fehlender Aufklärung über unterschiedliche Kosten der Krankenhausleistungen in der A Sportklinik gegenüber der A Klinik einer Erstattung nicht entgegen halten. Diese Einreden berührten das versicherungsvertragliche Verhältnis zwischen den Parteien nicht. Die vertraglich zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, wonach die Kläger bei medizinisch notwendigen Heilbehandlungen die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern hätten, bedeute, dass die Versicherung die angefallenen Kosten im gewählten Krankenhaus zu übernehmen habe. Im Übrigen sei vorsorglich vor Abschluss des Behandlungsvertrages in jedem Fall eine umfassende Aufklärung über die unterschiedlichen Leistungen und Kosten der Behandlungen in beiden Kliniken erfolgt und auch darüber, dass eine Reihe privater Krankenversicherungen die Kosten der A Sportklinik nicht in vollem Umfang übernehmen.
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Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 17 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Die A Sportklinik unterliege nicht dem Anwendungsbereich dieser Norm, da nach § 20 KHG diese Regelung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden, keine Anwendung finde. Die A Sportklinik habe - insoweit unstreitig - zu keinem Zeitpunkt eine öffentliche Förderung erhalten. Ferner komme hinzu, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG verfassungswidrig und damit nichtig sei, da diese nicht mehr von der ursprünglichen Gesetzesinitiative gedeckt sei.
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Überdies lägen die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf die A Sportklinik nicht vor, denn diese sei weder eine missbräuchliche Ausgründung der A Klinik noch sei eine räumliche und organisatorische Verbundenheit mit einem Plankrankenhaus festzustellen. Unmittelbare gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen der R ... E GmbH als Betreiberin der A Sportklinik sowie der R ... GmbH als Betreiberin der A Klinik bestünden nicht.
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Die abgerechneten Entgelte für die Wahlleistung „Unterbringung im Einzelzimmer“ bei den Klägern Ziffer 5, 7 und 10 seien nicht unangemessen hoch. Die A Sportklinik unterliege auch im Hinblick auf die Zimmerzuschläge nicht öffentlichem Krankenhausentgeltrecht. Sie könne daher die Höhe der Einbettzimmerzuschläge frei vereinbaren. Mit den Kläger Ziffer 5, 7 und 10 seien - insoweit unstreitig - entsprechende Vereinbarungen geschlossen worden.
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Im Einzelnen habe die Beklagte für die jeweiligen Kläger die nicht erstatteten Kosten zu übernehmen.
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Die Kläger haben beantragt:
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1a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 2.300,73 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
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1b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 1 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
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2a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 1.422,91 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
21 
2b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 2 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
22 
3a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 3 1.502,26 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
23 
3b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 3 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
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4a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 4 2.124,60 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
25 
4b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 4 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2015.
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5a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 5 12.960,09 EUR zu bezahlen nebst Zinsen aus einem Betrag von 6.103,57 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015 sowie Zinsen aus einem Betrag von 6.856,52 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
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5b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 5 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
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6a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 6 640,39 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
29 
6b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 6 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
30 
7a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 7 3.719,40 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
31 
7b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 7 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015.
32 
8a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 8 638,73 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
33 
8b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 8 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
34 
9a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 9 1.513,53 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
35 
9b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 9 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
36 
10a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 10 7.142,39 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
37 
10b. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 10 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
38 
11a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 11 2.807,73 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
39 
11b. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 11 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015.
40 
Die Beklagte haben
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Klageabweisung beantragt.
42 
Sie haben vorgetragen,
die Beklagte sei nicht verpflichtet, über die jeweils erstatteten Fallpauschalen hinaus, höhere Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen zu übernehmen. § 17 Abs. 1 KHG sei auf die A Sportklinik anzuwenden. § 20 Satz 1 KHG schränke die Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG entgegen seinem Wortlaut nicht ein, weil der Gesetzgeber mit der Einfügung des Satzes 5 in § 17 KHG hinsichtlich der abrechenbaren Pflegesätze speziell für nicht geförderte Privatkliniken, die mit einem in räumlicher Nähe befindlichen Plankrankenhaus verbunden sind, eine Rechtsänderung habe herbeiführen wollen.
43 
Ferner seien die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG erfüllt. Die räumliche Nähe ergebe sich schon aus der gemeinsamen Adresse und dem einheitlichen Internetauftritt. Die handelnden Personen Prof. R. , Dr. E. und Dr. O. seien - unstreitig - nicht nur behandelnde Ärzte der beiden Kliniken sondern auch vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Trägergesellschaften. Außerdem würden - ebenfalls unstreitig - Teile des Gesamthauses von beiden Kliniken parallel genutzt. Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei auch nicht verfassungswidrig.
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Teilweise habe die A Sportklinik zudem zu hohe Fallpauschalen abgerechnet. Außerdem seien die Zuschläge für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im Höhe von 116,62 EUR unangemessen hoch. Ferner sei die A Sportklinik als Privatklinik umsatzsteuerbefreit, weshalb die Abrechnungen ebenfalls fehlerhaft seien. Die Kläger seien bei Aufnahme nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Behandlung im Bereich der A Sportklinik deutlich teurer sei, als die Behandlung in der A Klinik, obwohl es bei den medizinischen Leistungen keinen Unterschied gebe. Die Ansprüche seien überdies nicht fällig, weil die A Sportklinik die noch ausstehenden Beträge den jeweiligen Klägern gestundet habe. Die Beklagte hat auch gegen die Ansprüche der einzelnen Kläger Einwände erhoben.
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Das Landgericht hat die Klage bis auf einen an den Kläger Ziff. 7 zu zahlenden Teilbetrag in Höhe von 583,10 EUR abgewiesen und ausgeführt, die Kläger hätten nur Anspruch auf Erstattung der allgemeinen Krankenhausleistungen in Höhe der jeweiligen Fallpauschalen. Zwar handele es sich bei den stationären Aufenthalten um medizinisch notwendige Heilbehandlungen, die die Beklagte als privater Krankenversicherer im Umfang der jeweils vereinbarten Versicherung zu erstatten habe, der Anspruch der A Sportklinik sei jedoch auf diejenigen Kosten begrenzt, die auch die A Klinik als Plankrankenhaus verlangen könne. Die A Sportklinik sei eine Einrichtung, die gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 5 KHG in räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus liege und mit diesem organisatorisch verbunden sei, was sich aus verschiedenen unstreitigen Umständen, wie derselben Adresse und der gemeinsamen Nutzung verschiedener Krankenhauseinrichtungen ergebe. Zwar schließe § 20 KHG die Anwendung des § 17 Abs. 1 KHG auf solche Krankenhäuser, die wie die A Sportklinik nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG gefördert würden nach seinem Wortlaut aus. Dabei handele es sich der Rechtsprechung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 11.12.2015 10 U 32/13 juris Rz 55) jedoch um ein Redaktionsversehen. Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei auch nicht verfassungswidrig.
46 
Allerdings habe der Kläger Ziff. 7 Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wahlleistung Einzelzimmerzuschlag. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die insoweit geltend gemachten Kosten in einem unangemessenen Verhältnis zu der Wahlleistung Einzelzimmer stünden.
47 
Gegen die den Klägern zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 13.09.2016 zugestellte Entscheidung wenden sich die Kläger mit am 13.10.2016 (II, 1) eingelegter und nach Fristverlängerung bis zu diesem Tage am 09.01.2017 begründeter Berufung (II, 39). Die Kläger hätten aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien die freie Wahl gehabt, sich in einem privaten Krankenhaus, das nicht nach KHG/KHEntG abrechnet, behandeln zu lassen. Die Beklagte sei demzufolge erstattungspflichtig. Ein Fall der gemäß § 5 AVB vereinbarten Leistungsbeschränkungen liege nicht vor. Die Annahme eines redaktionellen Versehens entgegen dem Wortlaut des § 20 KHG sei nicht nachvollziehbar.
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§ 17 Abs.1 S. 5 KHG sei vom - nicht zu Gesetzesinitiativen berechtigten - Gesundheitsausschuss in den Gesetzesentwurf „hineingemogelt“ worden und damit nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei damit verfassungswidrig und insgesamt nicht anwendbar. Im Übrigen habe § 17 Abs. 1 S. 5 KHG lediglich den Fall der sog. „Ausgründung“ regeln sollen. Entsprechende Regelungen hätten die Länder Baden-Württemberg und Nordrhein- Westfalen bereits in ihre Landeskrankenhausgesetze aufgenommen. In § 17 KHG sei bewusst keine Regelung für das Modell „zwei Kliniken unter einem Dach getroffen worden“. Auch der Bundesgerichtshof habe zu einer anderen Fassung des § 17 KHG bereits entschieden, 21.04.2011 - III ZR 114/05), dass nicht alle Krankenhäuser dem KHG unterfielen. Aus der gesamten Begründung im Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, dass nur Ausgründungsfälle erfasst werden sollten. Nicht erfasst werden sollten Fälle, in denen eine eigenständige Privatklinik und ein eigenständiges Plankrankenhaus unter einem Dach angesiedelt wurden. Schon allein aus der Bezeichnung „Einrichtung“ und nicht „Krankenhaus“ ergebe sich, dass mit den in § 17 Abs. 1 S. 5 KHG bezeichneten Einrichtungen, gar keine Krankenhäuser gemeint seien, da das KHG dort, wo es Krankenhäuser meine, diese auch so bezeichne. Im Übrigen könne § 17 Abs. 1 S. 5 KHG die im Rahmen der Privatautonomie uneingeschränkt mögliche Preisvereinbarung zwischen den Parteien nicht tangieren.
49 
Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, wie in der ersten Instanz beantragt (s.o.), unter Anpassung des Antrags Ziff. m (erstinstanzlich mit Ziff. 7a bezeichnet) im Hinblick auf den dem Kläger Ziff. 7 erstinstanzlich zuerkannten Betrag.
51 
Die Beklagte beantragt,
52 
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Bezugnahme auf ihre erstinstanzliche Argumentation.
54 
Im Übrigen wird auf die erstinstanzlichen Feststellungen - sofern diese nicht abweichen - sowie auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
55 
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet.
56 
Die Kläger haben keinen über den vom Landgericht dem Klägers Ziff. 7 zugesprochenen Teilbetrag hinausgehenden Anspruch aus § 192 Abs. 1 VVG i. V. m. §§ 1 I (2), 4 I (4) AVB auf Erstattung von Kosten für ihre jeweiligen stationären Aufenthalte in der A Sportklinik, da die A Sportklinik keine über die bezahlten Fallpauschalen nach dem DRG System hinausgehenden Ansprüche gegen die Kläger hat.
A.
57 
Die Kläger haben gemäß § 1 I (1) a) in der Krankheitskostenversicherung Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen im Versicherungsfall, nämlich der medizinisch notwendigen Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen (§ 1 I (2) S. 1 MB/KK. Gemäß § 4 I (4) MB/KK hat die versicherte Person die freie Wahl unter öffentlichen und privaten Krankenhäusern. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten weitergehenden Versicherungsleistungen, da es sich bei den hierüber hinausgehenden von der A Sportklinik für allgemeine Krankenhausleistungen in Rechnung gestellten Beträgen nicht um berechtigte Ansprüche handelt (1.). Die A Sportklinik unterfällt der Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG (2.). § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist nicht verfassungswidrig (3.).
1.
58 
Die Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte aus ihren jeweiligen Versicherungsverträgen im Hinblick auf die streitgegenständlichen Behandlungen in der A Sportklinik sind auf die bezahlten Beträge begrenzt.
59 
Die Krankheitskostenversicherung ist Passivenversicherung; sie verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH NJW 2003, 1596; VersR 1998, 350; Senat NJW- RR 2007, 176, 177; OLG Stuttgart VersR 2001, 491, juris Tz 4; Bach/Moser, PKV, VVG § 192 Rn. 33-46, Prölss/Martin-Voit § 192 VVG Rz 121).
60 
a) Die Forderungen der A Sportklinik sind in allen Fällen auf die gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHG zulässige Entgelthöhe begrenzt (siehe dazu 2.). Die Vereinbarung von darüber hinausgehenden Honoraren ist gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Quaas Medizinrecht 3., Aufl. 2014 § 26 Rz 391; LG Karlsruhe 3 O 278/16 unter 2 d - nicht rechtskräftig - Berufungsverfahren Oberlandesgericht Karlsruhe 10 U 2/17).
61 
aa) Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB in Form einer Preisbestimmung. Gesetzliche Preisobergrenzen oder Preisbestimmungen können in unterschiedlicher Form angeordnet werden. Im vorliegenden Fall wird eine Preisobergrenze bestimmt. Demnach darf eine Einrichtung, auf die die in der Norm genannten Voraussetzungen zutrifft, für allgemeine Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen als sie nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der BPflVO zu leisten wären. Die Anordnung einer Preisobergrenze für betroffenen Einrichtungen unterscheidet § 17 Abs. 1 S. 5 KHG grundlegend von § 32 LKHG BW. Diese Norm ordnete für den Fall einer organisatorischen Verbindung von Plankrankenhaus und Privatklinik eine gänzlich andere Rechtsfolge - die Möglichkeit des Widerrufs der Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 7 LKHG BW, und zwar für das Plankrankenhaus - an (vgl. LG Stuttgart 5 S 85/11, vorgelegt von den Klägern). Aus einer solchen Regelung, die rechtliche Konsequenzen für das verbundene Plankrankenhaus vorsieht, kann in der Tat nicht auf ein gesetzliches Verbot geschlossen werden.
62 
bb) Damit begrenzt sich die Forderung der A Sportklinik auf die bereits von der Beklagten erstatteten Leistungen. Im Fall des Klägers Ziff. 7 zuzüglich des vom Landgericht zugesprochenen Betrages. Verstöße gegen Preisbestimmungen lassen die Wirksamkeit der getroffenen Abreden unberührt. Der Vertrag bleibt mit dem zulässigen Preis aufrecht erhalten (BGH NJW 2008, 55f; Palandt- Ellenberger 76. Aufl. § 134 Rz 27).
63 
b) Aus dem Wahlrecht der Kläger zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern gemäß § 4 I (4) AVB ergibt sich nicht, dass die Beklagte als privater Krankenversicherer verpflichtet ist, eine von einem privaten Krankenhaus gestellte Entgeltabrechnung aufgrund eines mit dem Versicherten geschlossenen Behandlungsvertrages auch dann zu erstatten, wenn die Forderung des privaten Krankenhauses nicht berechtigt ist. Der Anspruch der Kläger beschränkt sich auf die berechtigte Forderung des Privatkrankenhauses (OLG Stuttgart aaO Tz 27; für Dialysebehandlung Senat NJW- RR 2007, 176, 177). Das liegt für Fälle der sittenwidrigen Überhöhung des Entgeltes auf der Hand, gilt aber auch für andere Beschränkungen der Leistungspflicht. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber seinem Vertragspartner nicht schutzlos, da auch er nicht verpflichtet ist, das nicht geschuldete Entgelt an seinen Vertragspartner zu entrichten. Die fehlende Erstattungsfähigkeit einer nicht geschuldeten Rechnung beeinträchtigt das gemäß § 4 I (4) AVB eingeräumte Wahlrecht des Versicherungsnehmers zwischen privaten und öffentlichen Kliniken nicht. Allerdings ist der Versicherungsnehmer unter Umständen gezwungen, die - unberechtigten - Forderungen seines Vertragspartners abzuwehren. Auch gegen dieses Risiko kann sich der Versicherungsnehmer bei entsprechender Vereinbarung versichern, indem er „die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen“ in den Versicherungsvertrag mit einbezieht (§ 192 Abs. 3 Ziff. 3 VVG).
64 
c) Die Begrenzung des Erstattungsanspruchs der Kläger auf den der A Sportklinik unter Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG geschuldeten Betrag führt zu keiner vertragswidrigen Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers. Allein daraus, dass § 5 die Überschrift „Beschränkung der Leistungspflicht“ trägt, folgt aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht, dass es sich bei den in § 5 aufgezählten Tatbeständen um eine abschließende Aufzählung handelt. Dass die Beklagte nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn eine Forderung des Behandlers oder Krankenhauses nicht oder nicht in vollem Umfang begründet wurde, dürfte für einen verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand liegen. Die Aufzählung in § 5 AVB enthält weitere besondere Ausnahmetatbestände. Die zwischen den Parteien vereinbarten AVB enthalten im Übrigen auch weitere Einschränkungen der Erstattungspflicht der Beklagten, etwa § 4 I (5) AVB für die Erstattung der Kosten eines Kuraufenthaltes. Schon hieraus ergibt sich, dass die Aufzählung unter § 5 AVB nicht abschließend ist.
2.
65 
Die Ansprüche der A Sportklinik sind in allen Fällen gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHG der Höhe nach auf diejenigen Entgelte begrenzt, die nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der Bundespflegesatzordnung zu leisten wären. Die A Sportklinik ist eine verbundene Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG (a). § 20 S. 1 KHG schließt die Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 5 auf die A Sportklinik nicht aus (b). § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass dieser nur Fälle einer Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus erfasst (c).
66 
a) Gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHG darf eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Die A Sportklinik ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, mit der A Klinik in diesem Sinne verbunden (OLG Karlsruhe Urteil vom 11.12.2015, 10 U 32/13, juris Rn 55).
67 
aa) Räumliche Nähe ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Einrichtung z. B. auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zu einem Plankrankenhaus z. B. auf dem Nachbarschaftsgelände angesiedelt ist (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133, NK-Medizinrecht Ihle § 17 KHG Rz 3). Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur räumlichen Nähe der A Sportklinik zur A Klinik, insbesondere dem Sitz an derselben Adresse sowie den aus den vorgelegten Lageplänen ersichtlichen räumlichen Gegebenheiten, wird verwiesen.
68 
bb) Eine organisatorische Verbindung liegt vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen, wie z. B. über eine gemeinsame Trägerschaft oder in sonstiger organisatorischer Weise, etwa durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Die A Sportklinik und die A Klinik sind jedenfalls mittelbar über ihre Gesellschafter verbunden. Dies ist hinreichend (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015, 10 U 32/13, juris Rn 55, LG Karlsruhe Urteil vom 16.12.2016 3 O 278/16 Ziff. 2 b - nicht veröffentlicht). Die beiden Kliniken werden nach den Feststellungen des Landgerichts durch dieselben Geschäftsführer vertreten. Von beiden Kliniken wird gemeinsame Infrastruktur, wie Röntgenräume, OP Vorbereitung, Empfangshalle und Verwaltung, genutzt.
69 
cc) Bei der A Sportklinik handelt es sich auch um eine „Einrichtung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG. Das KHG verwendet den Begriff „Einrichtung“ als einen auch Krankenhäuser mit umfassenden Oberbegriff. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG, wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, die bestimmte in § 2 Nr. 1 KHG genannte Voraussetzungen erfüllen müssen. Bereits aus dieser Legaldefinition ergibt sich zwingend, dass ein Krankenhaus auch eine Einrichtung i. S. d. KHG ist. Bei dem Begriff der Einrichtung handelt es sich schlicht um einen Oberbegriff.
70 
b) Entgegen der Annahme der Berufung schließt § 20 KHG die Anwendung § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf die A Sportklinik nicht aus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, im Übrigen aber auch aus Sinn und Zweck der Bestimmung.
71 
Gemäß § 20 S. 1 KHG sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme von § 17 Abs. 5 KHG auf nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 geförderte Krankenhäuser nicht anzuwenden. Dass die A Sportklinik nicht in diesem Sinne gefördert wird, ist zwischen den Parteien unstreitig.
72 
Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich jedoch um die im Verhältnis zu § 20 KHG speziellere Vorschrift, die dieser damit vorgeht. § 20 KHG umreißt den Anwendungsbereich der Vorschriften zu den Krankenhauspflegesätzen. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ordnet demgegenüber nicht die Anwendbarkeit des Pflegesatzrechtes insgesamt, sondern lediglich eine dem Pflegesatzrecht zu entnehmende Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen an (vgl Quaas, Medizinrecht 3., Aufl. 2014 § 26 Rz 407ff). Es handelt sich um eine dem Zivilrecht zuzuordnende gesetzliche Schranke für Entgeltvereinbarungen. Gegen § 17 Abs. 1 S. 5 KHG verstoßende Entgeltvereinbarungen sind - soweit sie die Schranke des §17 Abs. 1 S. 5 KHG überschreiten - gemäß § 134 BGB wegen Gesetzesverstoß nichtig (s. o. unter 1 a; Quaas aaO § 26 Rz 391).
73 
Dementsprechend wird auch in der Literatur zu § 17 KHG - soweit ersichtlich - nirgends vertreten, dass die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG durch § 20 KHG eingeschränkt wird (vgl. Quaas aaO; Dietz/Bofinger KHG § 17 Ziff. 5, NK-Ihle 2. Aufl. § 17 Rz 3; Niedziolka/Dettling/Niedziolka Krankenhausrecht § 17 Rz 45ff).
74 
Im Übrigen war es gerade Ziel der Einführung der S. 5 und 6 des § 17 Abs. 1 KHG (Art. 6 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl I S. 2983) nicht geförderte Privatkliniken, die mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden sind, einer Entgeltbindung zu unterwerfen (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts auf eine aus einem Plankrankenhaus ausgegründete, mit diesem aber räumlich und organisatorisch verbundenes Privatkrankenhaus im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG ausdrücklich abgelehnt (BGH aaO juris Rz 4ff). § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG nimmt dieselben Krankenhäuser von der Anwendbarkeit der Regelungen des Entgeltrechtes aus wie § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 KHG, auf die § 20 S. 1 KHG verweist. Diese Rechtsprechung war Anlass der Gesetzesänderung und wird ausdrücklich von ihr zitiert (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Die Gesetzesänderung würde ins Leere laufen, wenn es über § 20 S. 1 KHG bei denselben Ausnahmen bleiben würde, denen die gesetzliche Regelung gerade entgegenwirken wollte.
75 
Selbst wenn man also vom Wortlaut des § 20 KHG ausgehend von einem Ausschluss der Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht geförderte Einrichtung ausgehen müsste, läge insoweit ein redaktionelles Versehen vor, da der Sinn und Zweck des Gesetzes bei Ausschluss aller nicht geförderten Krankenhäuser von der Anwendung der Entgeltobergrenze des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht zu erreichen wäre (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2015 10 U 32/13 Rz. 58). Der von den Klägern vorgetragene Umstand, dass bei der Novelle des KHG im Jahr 2016 (BGBl I, 2986) keine Änderung des § 20 KHG erfolgt ist, spricht nicht gegen das Vorliegen eines redaktionellen Versehens oder gegen die hier vertretene Auslegung der Norm. Die von den Klägern vorgetragene Auffassung wurde, soweit ersichtlich, zum Zeitpunkt der Gesetzesnovelle in Schrifttum und Rechtsprechung nicht vertreten, so dass aus Sicht des Gesetzgebers kein Klarstellungsbedarf vorgelegen haben dürfte. Allein die Nichtänderung bei einer folgenden Novelle, ohne dass ersichtlich ist, dass die Frage einer Änderung von § 20 S. 1 KHG im Hinblick auf § 17 Abs. 1 S. 5 KHG Gegenstand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren war, ist kein Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf § 20 S. 1 KHG oder § 17 Abs. 1 S. 5 KHG.
76 
c) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gilt, die durch eine Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus entstanden sind.
77 
Die Kläger meinen, da die A Sportklinik keine Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus sei, sondern vielmehr die A Klinik als Plankrankenhaus im Jahr 2006 zu der seit 1995 existierenden A Sportklinik als Privatklinik hinzu gekommen sei, sei die Norm auf die A Sportklinik nicht anwendbar. Eine solche Einschränkung ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht, was bereits gegen eine einschränkende Auslegung spricht. Die von den Klägern gewünschte Einschränkung widerspricht im Übrigen dem Sinn und Zweck der Regelung.
78 
Zwar mag es sein, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift den wohl häufigeren Fall der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus, der auch dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschiedenen Fall zugrunde lag, vor Augen hatte. Dies ergibt sich aus der Begründung des Änderungsantrages des Gesundheitsausschusses (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Allerdings ergibt sich aus dieser Begründung keine Beschränkung auf den Fall einer Ausgründung des Privatkrankenhauses aus einem Plankrankenhaus. Die Maßnahme soll verhindern, „dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als für gesetzlich Krankenversicherte, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Sie stellt auf diese Weise sicher, dass PKV-Unternehmen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden.“ (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133 2. Absatz). „Die Regelung soll aus sozialstaatlichen Erwägungen auch für privat Versicherte sozial tragbare Pflegesätze ermöglichen und vermeiden, dass die in der GKV geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler kompensiert werden“ (BT- Drucks 17/8005 vom 30.11.2011 S. 133, 2. Spalte 1. Absatz). All diese Überlegungen gelten auch für den wohl selteneren Fall der Ansiedlung eines Plankrankenhauses am Standort einer bestehenden Privatklinik. Vor diesem Hintergrund dürfte es auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kaum zu rechtfertigen sein, aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken der Entgeltbindung zu unterwerfen, während im selben Umfange organisatorisch und räumlich mit einem Plankrankenhaus verbundenen Privatkliniken, die zeitlich vor dem Plankrankenhaus bestanden, nicht der Norm unterfallen sollen. Den Klägern ist lediglich darin zuzustimmen, dass der Gesundheitsausschuss nicht den hier vorliegenden Fall vor Augen gehabt haben dürfte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die dargelegten gesetzgeberischen Ziele, nämlich insbesondere die Ziele, keine Kompensation von Preisvorgaben der GKV durch höhere Preise für Selbstzahler und keine unzumutbare Belastung privat Versicherter mit Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die Übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, für den Fall „zwei Kliniken unter einem Dach“ ganz genauso gelten. Auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen - selteneren - Fall in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 gesehen und als von der Norm umfasst betrachtet (1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 juris Rz 3).
79 
An die von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 23.03.2017 aufgeworfene Frage, ob auf den ausgegründeten Betten „noch die Förderung liegt“, die ursprünglich für die Einrichtung der Betten im Plankrankenhaus in Anspruch genommen wurde, kommt es für die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht an. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm wie aus den oben dargestellten gesetzgeberischen Zielen, zu denen die Kompensation erfolgter Förderungen nicht gehört. Der von der Berufung angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10) befasst sich mit der alten Rechtslage. Die vom Bundesgerichtshof hierzu vertreten Rechtsauffassung war gerade Anlass für den Gesetzgeber, § 17 Abs. 1 S. 5 KHG einzuführen.
3.
80 
§ 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist weder formell (a) noch materiell (b) verfassungswidrig.
81 
a) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG greift nicht unzulässig in Rechte der privaten Krankenhausträger aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art 14 Abs. 1 GG ein. Der Senat nimmt Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Norm (BVerfG Beschluss vom 20.08.2013 1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 juris).
82 
b) Die Norm ist auch hinreichend bestimmt. Unklare Gesetze können in extremen Fällen wegen Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze nichtig sein (BVerfGE 1, 45; 25, 227). Wegen Unbestimmtheit der Formulierung wird ein derartiger Verstoß allerdings nur ausnahmsweise festgestellt werden können. Die Notwendigkeit der Konkretisierung nimmt einer gesetzlichen Begriffsbestimmung noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert (BVerfGE 35, 359 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 215, 261; vgl. ferner BVerfGE 37, 142; 45, 420; 78, 212; 80, 108; 84, 149; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 72. Lieferung 08.2016, Art. 20 GG, Rn. 682)
83 
Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist nicht unklar. Allein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die nicht im Gesetz selbst definiert werden, macht eine Regelung nicht unbestimmt und ist üblich. Zwar bedürfen die Begriffe der „räumlichen und organisatorischen Verbundenheit“ der Auslegung und Konkretisierung. Eine solche ist jedoch mit den üblichen Auslegungsmethoden ohne weiteres möglich.
84 
c) § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist auch nicht formell verfassungswidrig. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfG aaO juris Rz 19). Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des Gesetzes nicht verletzt. Weder handelt es sich bei der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG um einen eigenständigen Gesetzentwurf, so dass die Frage der Verletzung des Initiativrechts gemäß Art 76 Abs. 1 GG obsolet ist, noch ist § 17 Abs. 1 S. 5 KHG wegen nicht hinreichender Beratung im Bundestag gemäß Art 42 GG verfassungswidrig.
85 
Der später angenommene Vorschlag der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG im Gesetzgebungsverfahren zum GKV Versorgungsstrukturgesetz durch den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages stellt bereits keinen neuen Gesetzesentwurf dar. Ein solcher liegt vor, wenn im Gesetzgebungsverfahren eine Materie eingeführt wird, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 - 2 BvL 12/01 -, Rn. 69, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die mit § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG eingefügte Regelung steht im Sinne von § 62 Abs. 1 S. 2 GeschOBT in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits die Vermeidung von Quersubventionierungen durch Leistungen der GKV an mit Privatkliniken verbundene Plankrankenhäuser stellt einen hinreichenden Bezug zu der im GKV Versorgungsstrukturgesetz behandelten Problematik dar.
86 
d) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 in das GKV Versorgungsstrukturgesetz auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses verstößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung. Grundlage einer sinnvollen Beratung muss eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (BVerfG, Beschluss vom 08. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104-141, Rn. 59). Eine solche hinreichende Information ist jedoch erfolgt.
87 
Die Regelung ist aus der tabellarischen Übersicht der Änderungsvorschläge klar ersichtlich und wurde im Übrigen vom Gesundheitsausschuss ausführlich begründet (BT Drucks17/8005 vom 30.11.2011 S. 133). Dass Abgeordnete vor einer Abstimmung über ein Gesetz die hierzu eingebrachten Änderungsvorschläge nicht zur Kenntnis nehmen, da es sich um längere Dokumente handelt, kann nicht unterstellt werden. Ein bestimmtes Maß an Diskussion im Bundestag ist weder vorgeschrieben noch erforderlich.
B.
88 
Die Rechtsfolge der Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG mithin die Höhe des sich aus der Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ergebenden Entgeltanspruchs ist im vorliegenden Fall zwischen den Parteien nicht streitig (zur Problematik der Ermittlung der Entgeltgrenze Quaas, Medizinrecht, 3. Aufl. § 26 Rz 412). Die A Sportklinik darf für die an die Kläger erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen lediglich die von der A Klinik abrechenbaren Sätze berechnen. Diese Sätze wurden von der Beklagten - bis auf den vom Landgericht weiter zugesprochenen Betrag für den Kläger Ziff. 7 - bereits erstattet.
89 
Auf die weiter aufgeworfenen Fragen, etwa, ob der Anspruch der Kläger durch die A Sportklinik gestundet wurde oder ob den Klägern gegen die A Sportklinik Ansprüche wegen Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht zustehen (vgl. Senat Urteil vom 21.07.2015 12 U 46/15), kommt es hiernach im vorliegenden Fall nicht an.
III.
90 
Der Schriftsatz der Klägerseite vom 23.03.2017 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
91 
Die Kostenentscheidung ergibt sich auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
92 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob § 17 Abs. 1 S. 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik, die zeitlich vor dem mit ihm verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, und damit auch den Erstattungsanspruch des Versicherten gegen die Versicherung begrenzt, tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auf. Zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage sind nach Auskunft der Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Vielzahl von Verfahren bereits anhängig.

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