Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 W 7/17

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 11.11.2016 - B 6 O 52/16 - wie folgt abgeändert:

1. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 11.09.2016 auf 10.103,54 EUR festgesetzt.

2. Für die Zeit ab dem 12.09.2016 wird der Streitwert auf 6.687,54 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Mit einer Beitrittserklärung vom 10.11.2005 beteiligte sich der Kläger an einem Filmfonds. Der Beteiligungsbetrag betrug 35.000,00 EUR. Einen Teilbetrag von 17.920,00 EUR zahlte der Kläger als Eigenkapital aus eigenen Mitteln an die Fondsgesellschaft. Der Restbetrag in Höhe von 17.080,00 EUR wurde durch ein Darlehen der Beklagten finanziert. Die Beklagte zahlte den Darlehensbetrag an die Fondsgesellschaft. Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen sollten in den Folgejahren vereinbarungsgemäß durch die Fondsgesellschaft erfolgen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.12.2015 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er widerrufe den Darlehensvertrag.
Mit seiner Klage vom 12.02.2016 hat der Kläger vor der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 6.687,54 EUR verlangt. Außerdem hat der Kläger in einem zweiten Klageantrag die Feststellung begehrt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen aus der Darlehensvereinbarung vom 10.11.2005 zustehen. Die Beklagte habe Aufklärungspflichten verletzt. Der Schaden in Höhe von 6.687,54 EUR ergebe sich aus einer Verrechnung der geleisteten Eigenkapitalzahlung in Höhe von 17.920,00 EUR mit Ausschüttungen, welche der Kläger von der Fondsgesellschaft erhalten habe. Nach dem Widerruf des Darlehensvertrages habe er zudem ein Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte aus diesem Vertragsverhältnis keine Zahlungen vom Kläger verlangen könne. Der Kläger bestreite dabei mit Nichtwissen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung die nach dem Fondsprospekt vorgesehenen Zins- und Tilgungsleistungen von der Fondsgesellschaft an die Beklagte erbracht worden seien.
Die Beklagte hat erwidert, das vom Kläger bei ihr in Anspruch genommene Darlehen sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch Zahlungen der Fondsgesellschaft bereits vollständig zurückgeführt worden. Ansprüche aus dem Darlehensvertrag würden seitens der Beklagten daher nicht geltend gemacht.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.06.2016 hat der Kläger daraufhin die Klage hinsichtlich des Antrags Ziffer 2 (Feststellungsantrag) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.09.2016 der Teilerledigung zugestimmt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 28.09.2016 haben die Parteien den Rechtstreit in der Hauptsache durch einen Vergleich beendet.
Mit Beschluss vom 11.11.2016 hat das Landgericht den Streitwert auf "bis zu 7.000,00 EUR" festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Sie halten einen Streitwert von 17.080,00 EUR für angemessen. Maßgeblich für den gesamten Wert des Verfahrens sei der Nominalwert des Darlehens der Beklagten. Ob und inwieweit das Darlehen zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits zurückgeführt war, könne für die Wertfestsetzung keine Rolle spielen. Denn der Kläger habe zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Kenntnis gehabt, ob und inwieweit das Darlehen durch die Fondsgesellschaft prospektgemäß getilgt worden sei. Dies habe sich erst im Laufe des Verfahrens nach entsprechenden Informationen durch die Beklagte geändert, was sodann zu der Teilerledigung geführt habe. Bei Einreichung der Klage habe das wirtschaftliche Interesse des Klägers den Zahlungsantrag in Höhe von 6.687,54 EUR überstiegen. Im Übrigen habe das Landgericht fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass auch dem weiteren Klageantrag Ziffer 4 (Feststellung des Annahmeverzugs) ein zusätzlicher Wert zukomme.
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie habe vor Klageerhebung keine Ansprüche gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag geltend gemacht. Da das Darlehen bei Einreichung der Klage durch die Fondsgesellschaft schon vollständig zurückgeführt gewesen sei, sei dem Feststellungsantrag des Klägers kein - den Streitwert erhöhendes - wirtschaftliches Interesse beizumessen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 06.03.2017 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 06.03.2017 verwiesen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Ausführungen der Parteien zum Streitwert auf die Schriftsätze Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind berechtigt, aus eigenem Recht Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung einzulegen. Sie sind durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert. Denn ein höherer Streitwert hat höhere Gebührenansprüche der Prozessbevollmächtigten gegen den Kläger zur Folge.
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2. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt 10.103,54 EUR. Der Wert des Zahlungsantrags (Klageantrag Ziffer 1) beträgt 6.687,54 EUR. Für den Feststellungsantrag (Antrag Ziffer 2) kommt ein Betrag von 3.416,00 EUR hinzu. Der Streitwert ergibt sich aus der Summe dieser beiden Beträge.
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3. Der Wert des Feststellungsantrags ist gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG zu schätzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, welches der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit dem Feststellungsantrag verfolgt hat. Der Senat schätzt dieses Interesse auf 3.416,00 EUR.
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a) Die Forderung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag betrug ursprünglich 17.080,00 EUR netto. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte die Darlehensforderung der Beklagten gegen den Kläger - bei planmäßiger Vertragsabwicklung - durch regelmäßige Zahlungen der Fondsgesellschaft, welcher der Kläger beigetreten war, zurückgeführt werden. Dabei sollte nach den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss im Jahr 2005 die letzte Teilzahlung (Schlusszahlung) am 23.12.2015 erfolgen, also vor Erhebung der Klage mit Schriftsatz vom 12.02.2016. In der Klageschrift hat der Kläger sein Feststellungsinteresse damit begründet, er bestreite ausdrücklich, dass das Darlehen prospektgemäß zurückgeführt worden sei. Das bedeutet der Sache nach, dass der Kläger nicht wusste, ob und ggfs. in welcher Höhe Forderungen aus dem Darlehensvertrag gegen ihn noch in Betracht kamen.
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Es handelt sich mithin um eine negative Feststellungsklage - aus der Sicht des Klägers - gegen eine mögliche Forderung der Beklagten, wobei die mögliche Höhe der Forderung dem Kläger nicht bekannt war. Da auch aus der Sicht des Klägers die Möglichkeit bestand, dass das Darlehen - prospektgemäß - bereits vollständig zurückgeführt war, kann das Interesse des Klägers, welches er mit dem Feststellungsantrag verfolgt hat, nicht mit dem Nominalbetrag des Darlehens bewertet werden. Vielmehr ist für das wirtschaftliche Interesse allein das Risiko zu bewerten, dass die Forderung der Beklagten eventuell bei Klageeinreichung noch nicht vollständig getilgt war, wobei es auf die subjektive Perspektive des Klägers ankommt.
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Konkrete Anhaltspunkte für einen nicht prospektgemäßen Ablauf der Darlehenstilgung hat der Kläger nicht vorgetragen. Daher erscheint es dem Senat angemessen, die Risiken, denen der Kläger mit dem Feststellungsantrag begegnen wollte, mit lediglich 20 % des Nominalbetrags zu bewerten; daraus ergibt sich der vom Senat angesetzte Wert von 3.416,00 EUR. (Vgl. zu ähnlichen Erwägungen des Bundesgerichtshofs bei der Streitwertfestsetzung für einen Antrag, mit dem die Befreiung von einer Verbindlichkeit begehrt wird, BGH, NJW-RR 2012, 60).
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b) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Wert des Feststellungsantrags nicht mit Null angesetzt werden.
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aa) Die Anträge Ziffer 1 (bezifferter Schadensersatz) und Ziffer 2 (negative Feststellung) betreffen verschiedene Streitgegenstände. Das mit dem Antrag Ziffer 2 verfolgte Interesse geht über das Interesse des Zahlungsantrags hinaus. Daher sind die Werte beider Anträge zusammenzurechnen.
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bb) Der Umstand, dass das Darlehen bei Klageerhebung prospektgemäß bereits vollständig zurückgeführt war, ändert nichts. Denn dies war dem Kläger bei Klageeinreichung nach seinen Angaben nicht bekannt (siehe oben). Für die Streitwertbemessung kommt es nicht auf den tatsächlichen Sachverhalt an, sondern darauf, wie der Kläger bei Klageerhebung sein wirtschaftliches Interesse begründet. Nach der Klagebegründung gab es aus der Sicht des Klägers ein Risiko (keine Kenntnis über die Rückführung des Darlehens), welches bei der Bewertung des Feststellungsantrags zu berücksichtigen ist. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Streitwertfestsetzungen anderer Gerichte in Parallelverfahren: Wenn bei Klageerhebung auch aus der Sicht des Klägers festgestanden hätte, welcher Teil des Darlehens noch nicht zurückgeführt war, wäre es - anders als vorliegend - gerechtfertigt, diese offene Darlehensschuld für den Wert der negativen Feststellungsklage heranzuziehen (vgl. dazu beispielsweise Oberlandesgericht Karlsruhe - 17. Zivilsenat -, Beschluss vom 05.08.2016 - 17 W 27/16 -).
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c) Die Rechtsprechung zum Streitwert bei der Rückabwicklung von Darlehensverträgen (vgl. beispielsweise BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 -) spielt für die Entscheidung des Senats keine Rolle. Denn der Kläger hat keine Rückabwicklung des Darlehens verlangt. Ziel des Feststellungsantrags war lediglich das Interesse, keine (möglichen) offenen Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu bezahlen.
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4. Ab dem Zeitpunkt der übereinstimmenden Teilerledigung ist ein geringerer Streitwert anzusetzen. Nachdem die Parteien den Feststellungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist für das Verfahren nur noch der Wert des Antrags Ziffer 1 (Zahlungsantrag) maßgeblich. (Vgl. zum Streitwert bei übereinstimmender Teilerledigung Zöller/Herget a.a.O., § 3 ZPO, RdNr. 16 "Erledigung der Hauptsache").
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5. Die weiteren Anträge des Klägers (Verurteilung Zug um Zug und Feststellung des Annahmeverzugs) haben keinen eigenständigen Wert. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Durchsetzung der Anträge Ziffer 1 und 2 erhöht sich weder durch die Zug-um-Zug-Einschränkung noch durch die beantragte Feststellung des Annahmeverzugs, die eine Vollstreckung erleichtern soll. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
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6. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

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